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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich

Vom 3. Dezember 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 435)




Der Landtag hat am 3. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
(DH-ErrichtG - DH-Errichtungsgesetz)

Erster Abschnitt
Gründungsregelungen

§ 1 Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet mit Wirkung zum 1. März 2009 die Duale Hochschule Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Duale Hochschule) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung.

(2) Die Studienakademien nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung werden mit Errichtung der Dualen Hochschule rechtlich unselbstständige Untereinheiten dieser Hochschule. Die Berufsakademien nach dem Zweiten Kapitel des Landeshochschulgesetzes in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung erlöschen mit Errichtung der Dualen Hochschule.

(3) Die Duale Hochschule tritt in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Landes als Träger der Berufsakademien insoweit ein, als es sich um Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse handelt, für die die Duale Hochschule nach dem Landeshochschulgesetz in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung Trägerin sein kann.

§ 2 Gründungsorgane der Dualen Hochschule

(1) Der Wissenschaftsminister bestellt für den Gründungsvorstand einen Vorstandsvorsitzenden, ein Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie ein Vorstandsmitglied für den Bereich Lehre und Qualitätssicherung. Mitglieder des Gründungsvorstandes können diese Funktion mit Zustimmung des Wissenschaftsministers auch nebenberuflich wahrnehmen.

(2) Der Gründungsaufsichtsrat setzt sich aus den betrieblichen Vorsitzenden oder den stellvertretenden betrieblichen Vorsitzenden der Dualen Senate nach § 82 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung und acht nach § 20 Abs. 6 a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung auszuwählenden Mitgliedern sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums zusammen; § 20 Abs. 6 a Satz 3 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung gilt entsprechend. Senat im Sinne des § 20 Abs. 4 LHG ist der Gründungssenat; die Funktion der Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 4 LHG nimmt das Wissenschaftsministerium wahr. Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 6 a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ist der Gründungsaufsichtsrat bisheriger Aufsichtsrat und der Gründungssenat Senat im Sinne des § 20 Abs. 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung.

(3) Der Gründungssenat besteht aus

  1. den Mitgliedern des Gründungsvorstandes,
  2. der vorläufigen zentralen Gleichstellungsbeauftragten der Dualen Hochschule (§ 6),
  3. den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse nach § 79 Abs.1 Satz 1 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung,
  4. acht Professoren, wobei die der jeweiligen Konferenz nach § 83 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung angehörenden Professoren aus
  5. ihren Reihen jeweils einen Professor nach dem Mehrheitswahlrecht wählen,
  6. vier Studierenden, die von der vorläufigen zentralen Studierendenvertretung (§ 5) nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden und
  7. zwei sonstigen Mitgliedern, die vom Übergangshochschulpersonalrat aus den Reihen der Mitglieder der Übergangspersonalräte nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden.

(4) Die Amtszeit der Gründungsorgane endet mit Ablauf des 28. Februar 2011. Bis dahin treffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule erforderlich sind; insbesondere sind die Grundordnung und die Wahlordnung zu erlassen und die für die Konstituierung der regulären Organe erforderlichen Wahlen durchzuführen. Die Zuständigkeiten der Gründungsorgane bemessen sich nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung für den Vorstand, den Aufsichtsrat sowie den Senat; die Funktion des Personalausschusses nach § 20 Abs. 7 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung nimmt für den Gründungsaufsichtsrat der Wissenschaftsminister wahr. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit der Gründungsorgane am Tag der konstituierenden Sitzung desjenigen regulären Organs, das sich als letztes konstituiert, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 28. Februar 2011 liegt und die Grundordnung in Kraft getreten ist; der Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt.

(5) Der Vorsitzende des Gründungsvorstands trägt dafür Sorge, dass die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 erforderlichen Wahlakte bis spätestens 31. Januar 2009 vorgenommen werden. Die konstituierenden Sitzungen der Gründungsorgane finden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Artikels, sofern Wahlakte nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 vorzunehmen sind, unverzüglich nach der Wahl statt. Gründungsvorstand und Gründungssenat werden vom Vorsitzenden des Gründungsvorstandes, der Gründungsaufsichtsrat vom Wissenschaftsminister einberufen.

§ 3 Mitglieder und Angehörige der Dualen Hochschule

Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien vorhandenen

  1. hauptberuflich tätigen Professoren,
  2. Lehrbeauftragten,
  3. zugelassenen Studierenden,
  4. zugelassenen Ausbildungsstätten und
  5. sonstigen Mitarbeiter, soweit sie nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich im Sinne des § 9 Abs.1 Sätze 3 und 4 LHG an der Dualen Hochschule tätig sind,

werden mit Errichtung der Dualen Hochschule deren Mitglieder. Dies gilt entsprechend für im Ruhestand befindliche Professoren der Berufsakademien sowie für Ehrensenatoren und Honorarprofessoren der Berufsakademien; § 9 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 LHG gilt entsprechend. Sonstige an Berufsakademien Tätige, die nicht unter Satz 1 Nr. 5 fallen, werden mit Errichtung der Dualen Hochschule Angehörige der Hochschule nach § 9 Abs. 4 Satz 1 LHG.

§ 4 Fachausschüsse, Kommission für Qualitätssicherung

Die Fachausschüsse und die Kommission für Qualitätssicherung nach § 79 Abs. 3 und 4 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung, die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule bestehen, übernehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit die Aufgabe der Kommission für Qualitätssicherung nach § 20a Abs.1 LHG und der Fachkommissionen nach § 20a Abs. 2 LHG, jeweils in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung.

§ 5 Vorläufige zentrale Studierendenvertretung der Dualen Hochschule

Die Studierenden, die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule die Funktion von Studierendensprechern an den Studienakademien wahrnehmen, bilden die vorläufige zentrale Studierendenvertretung an der Dualen Hochschule. Sie nimmt die Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 65a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wahr. Die Mitglieder der vorläufigen zentralen Studierendenvertretung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit der vorläufigen zentralen Studierendenvertretung endet mit Ablauf des 30. September 2009.

§ 6 Vorläufige zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Dualen Hochschule

Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten nach § 77 Abs. 2 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wählen aus ihrer Mitte eine vorläufige zentrale Gleichstellungsbeauftragte. Diese nimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wahr. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf des 31. Mai 2011. Bis dahin wählt der Senat eine Gleichstellungsbeauftragte nach § 4 Abs. 2 LHG.

§ 7 Nachgraduierung

Die Duale Hochschule kann eine nach § 91 Abs. 6 Satz 1 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikels 2 verliehene Bezeichnung in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit dem Zusatz "Duale Hochschule (DH)" und mit Angabe der Fachrichtung umwandeln.

Zweiter Abschnitt
Überleitungs- und Übergangsregelungen

§ 8 Hochschullehrer, Studierende, Ausbildungsstätten

(1) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien hauptberuflich tätigen Professoren gehören mit Errichtung der Dualen Hochschule zu den Hochschullehrern nach § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.1 LHG.

(2) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an Berufsakademien zugelassenen Studierenden gelten mit Errichtung der Dualen Hochschule als zum Wintersemester 2008/2009 an dieser immatrikuliert. Sie setzen ihr Studium in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort. Die Duale Hochschule zählt ab Wintersemester 2008/2009 zum Erhebungsbereich nach § 2 Nr.1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414).

(3) Die von Berufsakademien ausgesprochenen Zulassungen von Ausbildungsstätten gelten an der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65b LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung weiter.

§ 9 Organe, Gremien und Funktionsträger der Studienakademien nach Errichtung der Dualen Hochschule

(1) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien vorhandenen Direktoren, stellvertretenden Direktoren, weiteren stellvertretenden Direktoren, Leiter von Außenstellen, Studienbereichsleiter und Studiengangsleiter nehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule die Aufgaben der Rektoren nach § 27b Abs.1 LHG, der Prorektoren nach § 27b Abs. 5 LHG, der weiteren Prorektoren nach § 27b Abs. 6 LHG, der Leiter von Außenstellen nach § 27b Abs. 7 LHG, der Studienbereichsleiter nach § 27e Abs.1 LHG und der Studiengangsleiter nach § 27e Abs. 2 LHG, jeweils in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung, für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit wahr. Die bisherigen Direktoren führen die Bezeichnung "Rektor", die bisherigen stellvertretenden Direktoren, die bisherigen weiteren stellvertretenden Direktoren und die bisherigen Leiter von Außenstellen führen die Bezeichnung "Prorektor", die bisherigen Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekan", bisherige Studiengangsleiter, die eine Studiengangsgruppe leiten, führen die Bezeichnung "Studiendekan".

(2) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien vorhandenen Verwaltungsdirektoren nehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule die Aufgaben des Leiters der örtlichen Verwaltung nach § 27b Abs. 8 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung wahr. Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion führen sie die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor" oder "Verwaltungsdirektorin" weiter.

(3) Die am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an den Studienakademien eingerichteten Dualen Senate und Konferenzen übernehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule für die Dauer ihrer verbleibenden Amtsperiode die Aufgaben des Hochschulrats im Sinne von § 27c LHG und des Akademischen Senats im Sinne von § 27d LHG, jeweils in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung. Sie führen die Bezeichnung "Hochschulrat" und "Akademischer Senat". Sofern der bisherige Direktor der Studienakademie Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender im bisherigen Dualen Senat nach § 82 Abs. 5 LHG in der vor Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung war, nimmt er diese Aufgabe abweichend von § 27c Abs. 5 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung bis zum Ablauf der verbleibenden Amtsperiode wahr.

(4) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Studienakademien führen ihr Amt für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit unbeschadet der Zuständigkeit der vorläufigen zentralen Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 und der Gleichstellungsbeauftragten nach § 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung bis zu einer Regelung in der Grundordnung nach § 4 Abs. 8 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung fort.

§ 10 Personalrechtliche Übergangsregelungen

(1) Das an den bisherigen Berufsakademien tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule Personal dieser Hochschule. § 11 Abs.1 LHG bleibt unberührt.

(2) Die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Professoren der Landesbesoldungsordnung A verbleiben in ihren Ämtern; die vor Inkrafttreten des Artikels 3 dieses Gesetzes geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung; die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Professoren können jedoch nicht mehr innerhalb der Landesbesoldungsordnung A befördert werden. Abweichend von Satz 1 findet im Fall einer Berufung auf eine andere Professur an der Dualen Hochschule oder auf Antrag des Beamten das neue Recht mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Landesbesoldungsgruppe A 14 und Professoren als Studiengangsleiter der Landesbesoldungsgruppe A 15 ein Amt der Landesbesoldungsgruppe W 2 übertragen wird. Im Fall einer Berufung an eine andere Hochschule gilt ebenfalls das neue Recht. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen der Sätze 2 und 3 findet § 13 Bundesbesoldungsgesetz keine Anwendung.

(3) Professoren der Landesbesoldungsgruppe A 14, denen das Wissenschaftsministerium die Aufgaben eines Professors als Studiengangsleiter der Landesbesoldungsgruppe A 15 schriftlich übertragen hat, die jedoch erst nach Inkrafttreten des Artikels 3 dieses Gesetzes die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beförderung erfüllen würden, erhalten für den Fall, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Errichtung der Dualen Hochschule einen Antrag auf Übertragung eines Amtes als Professor der Landesbesoldungsgruppe W 2 stellen, aus diesem Anlass einen ruhegehaltfähigen Leistungsbezug; § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Der Leistungsbezug wird in Höhe des Umfangs gewährt, der zum Ausgleich der Besoldungsnachteile erforderlich ist, die durch eine nicht mehr mögliche Übertragung des Amtes eines Professors als Studiengangsleiter der Landesbesoldungsgruppe A 15 eintreten würden; dabei ist das Grundgehalt, die Amtszulage sowie der fiktive Verlauf der Besoldungsentwicklung des Professors zu berücksichtigen. Der Leistungsbezug wird unbefristet gewährt und nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Neben diesem Leistungsbezug können andere Leistungsbezüge nur insoweit gewährt werden, als sie bei einer Zusammenrechnung diesen übersteigen; dabei gehen die ruhegehaltfähigen den nicht ruhegehaltfähigen und die dynamisierten den nicht dynamisierten Leistungsbezügen vor.

(4) Die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Beamten in Ämtern der Direktoren, der stellvertretenden Direktoren, der Leiter einer Außenstelle einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie sowie der Professoren als Studienbereichsleiter verbleiben abweichend von § 10 Abs. 2 LBesG während der laufenden Amtszeit in ihren bisherigen Ämtern für diese Leitungsfunktionen in den Landesbesoldungsordnungen A oder B. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Beamten § 10 Abs. 2 LBesG Anwendung; der Antrag des Beamten ist unwiderruflich.

(5) Auf Professoren an der Dualen Hochschule, die im Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule das 55. Lebensjahr vollendet haben, findet § 11 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Leistungsbezüge frühestens nach fünfjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden können.

(6) Die am Tag der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandenen Verwaltungsdirektoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verbleiben in ihren bisherigen Ämtern der Besoldungsordnung A. Die an diesem Tag vorhandenen sonstigen Beamten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.

§ 11 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen

(1) Bei Studienakademien der Dualen Hochschule besteht der bei der Berufsakademie am selben Standort am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule vorhandene Personalrat als Übergangspersonalrat fort.

(2) Bei der Dualen Hochschule wird ein Übergangshochschulpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Vorstände und die nicht einem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden der Übergangspersonalräte nach Absatz 1 an. Ersatzmitglieder sind die weiteren Mitglieder der Übergangspersonalräte; die Reihenfolge ist vom jeweiligen Übergangspersonalrat zu bestimmen. § 34 Abs.1 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangshochschulpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt.

(3) Die Amtszeiten des Übergangspersonalrats und des Übergangshochschulpersonalrats enden mit der Neuwahl des Personalrats oder des Hochschulpersonalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2010. Für den Übergangspersonalrat und den Übergangshochschulpersonalrat gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(4) Der Übergangspersonalrat bei der Studienakademie Stuttgart nimmt für die Dauer seiner Amtszeit die Aufgaben des Personalrats bei der Hauptdienststelle der Dualen Hochschule wahr, längstens bis zur Wahl des Personalrats.

§ 12 Fortgeltung von Verordnungsrecht

(1) Folgende Verordnungen gelten für die Duale Hochschule fort:

  1. Die Studien- und Prüfungsordnung BA-Wirtschaft vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 21), bis sie die Duale Hochschule durch Studien- und Prüfungssatzungen ersetzt hat;
  2. die Studien- und Prüfungsordnung BA-Technik vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 50), bis sie die Duale Hochschule durch Studien- und Prüfungssatzungen ersetzt hat;
  3. die Studien- und Prüfungsordnung BA-Sozialwesen vom 11. Januar 2007 (GBl. S. 73), bis sie die Duale Hochschule durch Studien- und Prüfungssatzungen ersetzt hat;
  4. §§ 2 und 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über gemeinsame Gremien der Berufsakademien vom 4. August 2006 (GBl. S. 284), bis die Duale Hochschule diese Regelungen durch eine Satzungsregelung nach § 20a Abs. 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ersetzt hat;
  5. die Lehrverpflichtungsverordnung für Berufsakademien vom 17. Oktober 2005 (GBl. S. 689), bis sie durch eine Verordnung nach § 44 Abs. 4 LHG ersetzt wird;
  6. die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zulassung von Schweizer Berufsmaturanden zu Trinationalen Berufsakademie-Studiengängen vom
  7. Januar 2002 (GBl. S. 73), bis sie durch eine Verordnung des Wissenschaftsministeriums nach § 37a LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung geändert, ersetzt oder aufgehoben wird;
  8. die Lehrevaluationsverordnung - BA vom 25. Januar 2008 (GBl. S. 59), bis sie die Duale Hochschule durch eine Satzung nach § 5 Abs. 3 Satz 4 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung ersetzt hat.

(2) Folgende Verordnungen werden von der Dualen Hochschule weiter angewandt, bis sie diese durch eigene Satzungsregelungen ersetzt hat:

  1. Die Gebührenverordnung Wissenschaftsministerium vom 4. Oktober 2006 (GBl. S. 311),
  2. die Bibliotheksgebührenverordnung vom 28. November 2006 (GBl. S. 384).

§ 13 Beauftragung der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

Beauftragungen der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie durch das Land nach § 96 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Artikels 2 gelten für die Duale Hochschule weiter; die zu verleihenden Grade sind der veränderten Rechtslage anzupassen. § 7 gilt entsprechend.

Artikel 2
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg
 "LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg ".

2. Nach dem Inhaltsverzeichnis werden die Worte "ERSTES KAPITEL Hochschulen" gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte " §§ 1 bis 75 dieses Gesetzes gelten" durch die Worte "Dieses Gesetz gilt" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule) mit Sitz in Stuttgart;".

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

c) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Duale Hochschule vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung). Im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung."

bb) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch mit ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fakultäten" die Worte "und Studienakademien" eingefügt.

5. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsordnungen" die Worte "und an der Dualen Hochschule unbeschadet des § 29 Abs. 6 Satz 3" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sektionsräte" die Worte ", der Hochschulräte, der Akademischen Senate" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "und soweit an der Personalentscheidung nicht mindestens eine weibliche Person beteiligt ist" gestrichen.

c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und deren Zuordnung."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Zur Sicherung einer hohen Qualität und Leistungsfähigkeit richten die Hochschulen unter der Gesamtverantwortung des Vorstands ein Qualitätsmanagementsystem ein."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Bewertung der Arbeit in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor. "Zur Bewertung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen nach § 2 sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Hochschulen regelmäßig Eigenevaluationen vor."

bb) In Satz 2 werden die Worte ", die in der Regel hochschulvergleichend und in geeigneten Fällen hochschulartenübergreifend anzulegen sind" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und im neuen Absatz 3 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und den Berufsakademien" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftliche" die Worte "oder künstlerische" eingefügt.

9. In § 7 Abs.1 Satz 3 wird das Wort "Frauenförderung" durch die Worte "Chancengleichheit für Frauen und Männer" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Privatdozenten" die Worte "und die außerplanmäßigen Professoren" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Mitglieder sind auch die Ausbildungsstätten der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 65 b."

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Aufsichtsrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fortführen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht Mitglieder im Senat oder Fakultätsrat sein. "Unbeschadet des § 20 Abs. 6 a Satz 1 können Mitglieder des Aufsichtsrats nicht Mitglieder im Senat, im Hochschulrat oder im Akademischen Senat sein."

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Fakultätsrat" die Worte ", im Hochschulrat und im Akademischen Senat" eingefügt.

d) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen; sie regelt die weiteren Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken."Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken."

e) Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für die Praxisphasen der Studierenden der Dualen Hochschule."

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Verhältniswahl" der Halbsatz "; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "gewählt" der Halbsatz "; soweit an der Dualen Hochschule Vertreter der Ausbildungsstätten gewählt werden, gilt dies entsprechend" eingefügt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Mitwirkung der Ausbildungsstätten in der Dualen Hochschule findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Aufsichtsrat, im Senat, im Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jede Ausbildungsstätte unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe eine Stimme."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entscheidungsgremien" die Worte ", dem Hochschulrat im Sinne von § 27c und dem Akademischen Senat" eingefügt.

c) In Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

12. In § 11 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Studierende" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Prüfungskandidaten" die Worte ", Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung" eingefügt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie dürfen ferner die zum Zwecke der Pflege der Verbindung mit ihren ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen erforderlichen personenbezogenen Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. "Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Abs.1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder eine Berufsakademie" und die Worte "oder einer Berufsakademie" gestrichen.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. "Unbeschadet des § 17 Abs. 3 Satz 6 kann in der Grundordnung bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt."

b) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Hochschulen gliedern sich nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; "Unbeschadet des § 27a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen;"

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschule" die Worte "oder mehrerer Studienakademien" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Dekan" die Worte "oder Rektor der Studienakademie" eingefügt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Grundordnung" die Worte "oder ein Beschluss des Aufsichtsrats" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "nebenamtliche" die Worte "oder nebenberufliche" eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

"; an der Dualen Hochschule ist die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern vorzusehen."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. die kontinuierliche Bewertung und Verbesserung der Strukturen und Leistungsprozesse durch Einrichtung und Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems,".

bb) In Nummer 7 werden die Worte "der Hochschule zugewiesenen" durch die Worte "für die Hochschule verfügbaren" ersetzt.

cc) In Nummer 11 Teilsatz 2 werden nach dem Wort "Fakultätsvorstände" die Worte "und die Rektoren der Studienakademien" eingefügt.

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Er wird, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt; "Unbeschadet des Satzes 6 wird er, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, gemäß den Festlegungen in der Grundordnung zum Rektor oder Präsidenten ernannt;".

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 wird der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, zum Präsidenten ernannt; die weiteren Vorstandsmitglieder werden entsprechend zum Vizepräsidenten oder Kanzler ernannt."

b) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Wahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 3 hat der Vorstandsvorsitzende ein Vorschlagsrecht. Bewerber um das Amt als hauptamtliches Vorstandsmitglied, die Mitglied im Aufsichtsrat oder Amtsmitglied im Senat sind, sind auf Grund einer solchen Mitgliedschaft von der Mitwirkung an der Wahl im Aufsichtsrat oder der Bestätigung im Senat ausgeschlossen."

c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; im Aufsichtsrat der Dualen Hochschule ersetzt die Zustimmung des Vertreters des Wissenschaftsministeriums im Aufsichtsrat das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen".

bb) In Satz 3 werden die Worte "nach der Abwahl für den Rest seiner Amtszeit" durch die Worte "mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abwahl erfolgte, für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Schlägt der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Senats entfällt. Das betroffene hauptamtliche Vorstandsmitglied ist bei der Entscheidung des Senats nach Satz 4 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen."

e) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Dekan" die Worte "oder den Rektor der Studienakademie" eingefügt.

bb) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Dekan" die Worte "und dem Rektor der Studienakademie" eingefügt.

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat."

bb) Nach dem neuen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:

"Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend."

g) In Absatz 10 Satz 2 werden nach dem Wort "Dekanen" die Worte ", Rektoren der Studienakademien" eingefügt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Nebenamtliche" die Worte "und nebenberufliche" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) An der Dualen Hochschule können auch Angehörige von Ausbildungsstätten nach § 65b zu nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend."

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben. "Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind."

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "Professuren" durch die Worte "Stellen für Hochschullehrer" ersetzt.

bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungssatzungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, "9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der Dualen Hochschule ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten,".

cc) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Gebühren" die Worte "und Entgelte" eingefügt.

c) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Soweit an der Dualen Hochschule Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Aufsichtsrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Aufsichtsrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Aufsichtsrats ist der Senatsvorlage beizufügen. Der Senat der Dualen Hochschule kann Vertreter von Ausbildungsstätten anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Ausbildungsstätten in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt."

d) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Dekane" die Worte "im Sinne von § 24" eingefügt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" die Worte "der Hochschule" eingefügt.

cc) Es wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) an der Dualen Hochschule die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachkommissionen nach § 20a Abs. 2,".

e) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder," die Worte "deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und" eingefügt.

bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Grundordnung" durch das Wort "Wahlordnung" ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Wort "Professuren" durch die Worte "Stellen für Hochschullehrer" ersetzt.

bb) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

altneu
12.die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan, "12. die Stellungnahme, an der Dualen Hochschule das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,".

cc) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende der Aufzählung durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 15 bis 18 angefügt:

"15. an der Dualen Hochschule die Abwahl eines Rektors, Prorektors und weiteren Prorektors, soweit ernannt, sowie der Leiter der Außenstelle und der Studienbereichsleiter,

"16. an der Dualen Hochschule die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung,

"17. an der Dualen Hochschule die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 9,

"18. an der Dualen Hochschule die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Ausbildungsverträge, die für die Zulassung nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sein müssen."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. "Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat viermal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten."

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Aufsichtsrat besteht aus sieben, neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt werden. "Unbeschadet des Absatzes 6 a besteht der Aufsichtsrat aus sieben, neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt und abberufen werden."

d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Grundordnung" der Halbsatz "; weitere Regelungen sind nicht zulässig" eingefügt.

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Abweichend von Absatz 3 besteht der Aufsichtsrat an der Dualen Hochschule aus den Vorsitzenden der Hochschulräte und acht nach Absatz 4 auszuwählenden Mitgliedern, sowie einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums; Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vertreter des Senats und des Landes für je drei und die Vertreter des bisherigen Aufsichtsrats für zwei Mitglieder das Vorschlagsrecht haben. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einem vom Aufsichtsrat zu wählenden Vertreter einer Ausbildungsstätte ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Absatz 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundordnung die Amtszeit regelt."

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "dem" die Worte "unbeschadet des Satzes 4" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Fakultätsvorstände" die Worte ", an der Dualen Hochschule durch die Rektoren, Prorektoren, weiteren Prorektoren, Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiter" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"An der Dualen Hochschule wird der Personalausschuss aus drei Aufsichtsratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Abs.1 Satz 2 angehören dürfen."

20. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule 08a

(1) Die Kommission für Qualitätssicherung der Dualen Hochschule berät die Organe der Dualen Hochschule und der Studienakademien in Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung.

(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Dualen Hochschule eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 34 Abs.1 Satz 1 und 2 erläutern.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen eng zusammen. Der Vorstand trägt für die Durchführung ihrer Empfehlungen Sorge, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(4) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professoren der Dualen Hochschule wie Vertreter der Ausbildungsstätten sowie mindestens ein Vertreter der Studierenden angehören; bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und ihre Vertreter sowie die Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen zu berücksichtigen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Vorstand zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, von denen einer Hochschullehrer und der andere Vertreter einer Ausbildungsstätte sein muss."

21. Nach der Überschrift "Dritter Abschnitt Dezentrale Organisation der Hochschule" werden folgende Worte eingefügt:

"Erster Unterabschnitt 08a
Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen
und Fachhochschulen".

22. § 23 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "Professuren" durch die Worte "Stellen für Hochschullehrer" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "Abs. 2" angefügt.

23. § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag der Fakultät kann durch Beschluss des Aufsichtsrats ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Abs. 2 und 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Abs. 4, 7 und 9 gelten entsprechend."

24. In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 24 Abs. 3" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

25. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt."

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe " § 24 Abs. 3" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

26. Nach § 27 werden folgende Überschrift und die folgenden §§ 27a bis 27e eingefügt:

"Zweiter Unterabschnitt
Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule

§ 27a Studienakademien

(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 bis 5 gliedert sich die Duale Hochschule in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einem Studiengangsleiter betreut.

(2) Organe der Studienakademie sind der Rektor, der Hochschulrat und der Akademische Senat.

§ 27b Leitung der Studienakademie

(1) Im Rahmen der Vorgaben der zentralen Organe leitet und vertritt der Rektor die Studienakademie; er ist für alle Angelegenheiten der Studienakademie zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er bereitet die Sitzungen des Hochschulrats und des Akademischen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält er einen Beschluss des Hochschulrats oder des Akademischen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Abs.1 Sätze 4 bis 7 entsprechend.

(2) Der Rektor bestimmt nach Anhörung des Akademischen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie. Er wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu; er kann im Einzelfall den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung dieses Rechts betrauen. Er führt im Rahmen der Aufgaben der Studienakademie die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Studienakademie zugeordnet sind (§ 15 Abs. 7), sowie die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiter. Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Studienakademie für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Er unterrichtet den Vorstand, den Akademischen Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Rektor darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Studienakademie,
  2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
  3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
  4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer.

(3) Der Vorstand schreibt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Hochschulrats die Stelle des Rektors öffentlich aus und schlägt dem Hochschulrat nach Anhörung des Akademischen Senats in der Regel drei Bewerber zur Wahl vor; Rektor und Prorektor nehmen am Wahlverfahren nicht teil, sofern sie selbst Bewerber sind. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen den Bewerber, der dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen werden soll. § 17 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es der Vorstand unter Berücksichtigung der mit dem Amt des Rektors verbundenen Belastungen festlegt. Der Aufsichtsrat kann den Rektor abwählen; § 17 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Hochschulrat und der Akademische Senat anzuhören sind. Schlägt der Akademische Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Rektors vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechend, gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Akademischen Senats entfällt. Der Rektor ist bei der Entscheidung des Akademischen Senats nach Satz 7 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(5) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Der Prorektor leitet einen Studienbereich. Der Rektor kann dem Prorektor einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Er kann dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für den Prorektor gilt im Rahmen seines Geschäftsbereichs Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird ein weiterer Prorektor ernannt oder bestellt, der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt der Rektor die Reihenfolge seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Für den Prorektor, den weiteren Prorektor nach Absatz 6 und den Leiter einer Außenstelle gelten Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag des Einvernehmens des Rektors bedarf, und Absatz 4 entsprechend. Der Leiter einer Außenstelle führt die Bezeichnung "Prorektor".

(8) Der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt den Rektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ist an seine Weisungen gebunden; er kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor", die Leiterin der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin" führen.

§ 27c Hochschulrat

(1) An jeder Studienakademie wird ein Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Festlegung der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,
  2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,
  3. Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),
  4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere:
    1. Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
    2. Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,
    3. Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,
    4. Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,
    5. Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden,
  5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren,
  6. Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.

Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Dem Hochschulrat gehören an:

  1. der Rektor,
  2. der Prorektor,
  3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,
  4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  5. die Studienbereichsleiter,
  6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,
  7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,
  8. je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,
  9. so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie nach Nummer 1 bis 7 erreicht ist,
  10. je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.

(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65a Abs. 3 und die Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nr. 7 von den Mitgliedern des Akademischen Senats nach § 27d Abs. 2 Nr. 7 aus deren Kreis gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 bis 9 vier Jahre. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.

(5) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 8 oder 9, dessen Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 7 sein.

(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Duale Hochschule verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Vorschlag des Hochschulrats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e. h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" verleihen.

§ 27d Akademischer Senat

(1) An jeder Studienakademie wird ein Akademischer Senat gebildet. Der Akademische Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
  2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
  3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
  4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht,
  5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",
  6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
  7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,
  8. Stellungnahme zum Vorschlag des Vorstandes zur Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.

(2) Dem Akademischen Senat gehören an:

  1. der Rektor als Vorsitzender,
  2. der Prorektor,
  3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,
  4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  5. die Studienbereichsleiter,
  6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,
  7. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,
  8. je Studienbereich ein Studierender, der von der Bereichsversammlung nach § 65a Abs. 2 gewählt wird und
  9. sonstige Mitarbeiter.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 9. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

§ 27e Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter

(1) Die Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Der Studienbereichsleiter ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 27b Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekan", soweit sie nicht zugleich Prorektoren sind (§ 27b Abs. 5 Satz 2); werden stellvertretende Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung "Prodekan".

(2) Den Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

  1. Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
  2. die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,
  3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
  4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und
  5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.

Die Studiengangsleiter informieren den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden vom Rektor auf Vorschlag des Akademischen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung "Studiendekan".

(3) Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiter und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekane, Prodekane und Studiendekane im Sinne des § 24."

27. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte "Die Zulassung" durch die Worte "Der Zugang" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge sowie die Studiengänge mit kirchlichem Abschluss. "Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge, die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Studiensemester" die Worte ", an der Dualen Hochschule die Ausbildung in den Ausbildungsstätten" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Bachelor an der Dualen Hochschule unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,".

Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der Dualen Hochschule ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen."

28. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten."

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Fakultät kann das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist. "Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der Dualen Hochschule darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist."

29. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; die Duale Hochschule soll dafür zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln".

b) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschulen können private Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen postgradualer Studiengänge, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 sind, beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass

  1. die von der privaten Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
  2. allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und
  3. die durch die private Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Abs.1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Abs. 2 einbezogen wird."

30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach der Angabe "Nr.1" die Worte "und 2" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

  1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
  3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.

Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen."

31. § 33 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende (Externenprüfung) durchführen "Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und die Duale Hochschule können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer der genannten Prüfungen sind (Externenprüfung);".

32. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird der Halbsatz "; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben" angefügt.

bb) Satz 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Prüfungsordnung einer auf Grund von § 9 Abs. 2 HRG ergangenen Empfehlung oder geschlossenen Vereinbarung nicht entspricht, "2. die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht,".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Die" durch die Worte "Absatz 1 Satz 2 und die" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfungsordnungen" durch das Wort "Prüfungsrechtsverordnungen" ersetzt.

33. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "ausländischen Hochschule" die Worte "oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.

c) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Wer das Studium Sozialpädagogik an der Berufsakademie oder der Dualen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/ Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" zu führen."

34. § 36 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Prüfungsvorschriften" die Worte ", an der Dualen Hochschule auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Tätigkeiten" die Worte "und an der Dualen Hochschule über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten" eingefügt.

c) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

"8. an der Dualen Hochschule die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,

"9. an der Dualen Hochschule die Möglichkeit zur Festlegung standortspezifischer Regelungen sowie".

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.

35. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor. "(4) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich gehen Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor."

36. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Reformklausel für die Duale Hochschule

Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Studienakademien durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Nr. 2 und 3, Abs. 6, § 34 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 36, § 35 Abs.1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, von § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 jedoch nur für ausländische Studierende."

37. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Fachhochschulen" die Worte "oder der Dualen Hochschule" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "werden" durch das Wort "können" ersetzt und werden die Worte ", wenn sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Hochschule sind" durch das Wort "werden" ersetzt.

38. In § 40 Abs.1 wird Satz 3

Zur Koordination der Forschung gilt § 22 HRG entsprechend.

gestrichen.

39. Nach § 41 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden."

40. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Worte "und die Probezeit" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Hochschuleinrichtung" die Worte "oder die Studienakademie" und nach den Worten "oder mit einer anderen Hochschule" die Worte "oder Studienakademie" eingefügt.

c) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) finden § 31 Abs.1 Sätze 4 und 5 AzUVO keine Anwendung."

41. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Planstellen für Professuren" durch die Worte "Stellen für Hochschullehrer" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "trifft" die Worte "bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 eingeräumt wurde," und nach dem Wort "Hochschule" die Worte ", im Übrigen die Hochschule" eingefügt.

c) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die jeweilige Fakultät oder Fachgruppe und der Betroffene sind vorher zu hören. "Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und der Betroffene sind vorher zu hören."

42. In § 47 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fachhochschulen" die Worte "und an der Dualen Hochschule" eingefügt.

43. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
der Fakultätsrat oder die Fachgruppe ist vor der Entscheidung zu hören "; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören."

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten "Ausschreibung einer Professur" die Worte "und der Durchführung des Berufungsverfahrens" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; "Unbeschadet des Satzes 8 bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist;".

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Studiendekan" die Worte "oder der Studienbereichsleiter" eingefügt.

cc) In Satz 7 werden nach dem Wort "Fakultätsrat" die Worte "und des Akademischen Senats (§ 25 Abs.1 Satz 2, § 27d Abs.1 Satz 3 Nr. 4)" eingefügt.

dd) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 bildet an der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Berufungskommission, die er leitet, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt oder er ihn auf einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7."

44. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Zeit" die Worte ", auf Probe" und nach dem Wort "oder" das Wort "auf" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fakultätsvorstands" die Worte "oder des Rektors der Studienakademie" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Fakultät" die Worte "oder der zuständigen Studienakademie" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

"(3 a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend."

45. § 50 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens "Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens;".

b) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Fakultät" die Worte "oder der zuständigen Studienakademie" eingefügt.

46. § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr.1 und 3 bis 5 HRG" durch die Angabe " § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" ersetzt.

47. § 55 Abs. 2 Satz 3

Die Gastprofessoren sind im Rahmen der Selbstverwaltung nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.

wird gestrichen.

48. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Duale Hochschule kann auch Bewerber mit Fachhochschulreife zulassen, wenn diese ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nachgewiesen haben; die Duale Hochschule regelt durch Satzung Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung."

b) Absatz 5 Satz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät übertragen, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist"; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf den Rektor der Studienakademie übertragen." 

49. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die
  1. ihre Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland haben und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig sind.
  2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  3. die Meisterprüfung, eine gleichwertige berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung im erlernten Beruf oder eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
  4. mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig waren und
  5. einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung erbringen.

besitzen die Qualifikation für ein Studium in einem ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Einer Fachschule steht gleich eine freie Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufliche Fortbildung vermittelt.

 "(1) Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die
  1. als berufliche Fortbildung
    1. eine Meisterprüfung,
    2. eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,
    3. eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oder
    4. eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung erbringen,

besitzen die Qualifikation für ein Studium in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge sowie die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr.1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr.1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Aus- und" gestrichen und die Angabe "des Absatzes 1 Sätze 1 und 4" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

50. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Teilsatz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Teilsatz 1 werden nach dem Wort "Person" die Worte "für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr.1, 2 und 4 führt," eingefügt und die Worte "Orientierungstest oder einem Orientierungsgespräch für den gewünschten Studiengang" durch das Wort "Studienorientierungsverfahren" ersetzt.

bbb) Teilsatz 2

dies gilt nicht, sofern die Person die Teilnahme an einem Studierfähigkeitstest oder Auswahlgespräch im Sinne des § 58 Abs. 5 oder des § 6 des Hochschulzulassungsgesetzes nachweist

wird gestrichen.

ccc) Im neuen Teilsatz 2 werden die Worte "Orientierungstests und des Orientierungsgesprächs" durch das Wort "Studienorientierungsverfahrens" ersetzt.

ddd) Es wird folgender Teilsatz angefügt:

"; für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder".

cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65b Abs. 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27c Abs.1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt."

50a. § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs.1, § 6 Abs.1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und Elternzeit entsprechend § 15 Abs.1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. Nach Satz 1 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Zeiten nach Satz 1 werden nicht auf die Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet."

51. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende der Aufzählung durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der Dualen Hochschule rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden ist, oder

"5. sie ihre Pflichten nach § 29 Abs. 6 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma, in Nummer 3 am Satzende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen."

52. In § 65 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschule" die Worte "vorbehaltlich des § 65 a" eingefügt.

53. Nach § 65 werden die folgenden § § 65a und 65b eingefügt:

" § 65a Mitwirkung der Studierenden an der Dualen Hochschule

(1) Die Studierenden der Dualen Hochschule nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange und ihre geistigen, musischen und sportlichen Interessen in der Bereichsversammlung, in der Studierendenvertretung der Studienakademie und dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wahr. Sie werden dabei von der Dualen Hochschule unterstützt.

(2) Die Bereichsversammlung der Studienakademie wahrt die Belange der Studierenden eines Studienbereichs. Ihr gehören die Kurssprecher und deren Stellvertreter aus den Studiengängen an, die einen Studienbereich bilden. Sie werden zu Beginn der ersten Studienphase eines Studienjahres an der Studienakademie von den Studierenden der verschiedenen Studienjahrgänge je Studiengang gewählt. Die Bereichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bereichssprecher und bis zu drei Stellvertreter.

(3) Die Studierendenvertretung einer Studienakademie wird aus den Bereichssprechern und deren Stellvertretern gebildet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Studierendensprecher und seinen Stellvertreter. Die Studierendenvertretung, der Rektor, der Prorektor, der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt, der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiter der Studienakademie sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Studierenden zu besprechen.

(4) Der AStA der Dualen Hochschule wird aus den studentischen Mitgliedern des Senats und den Studierendensprechern der Studienakademien gebildet. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend für Vorstand und AStA.

(5) Die Amtszeiten der studentischen Vertreter in den Gremien mit Ausnahme des Akademischen Senats, des Hochschulrats und der studentischen Vertreter nach den Absätzen 2 bis 4 regelt die Grundordnung. Die Aufsicht über den AStA führt der Vorstandsvorsitzende, im Übrigen der Rektor der Studienakademie. § 65 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Ausbildungsstätten

§ 65b Begriff Aufgabe; Zulassung

(1) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der Dualen Hochschule beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

(2) Die Mitgliedschaft in der Dualen Hochschule wird durch die Zulassung als Ausbildungsstätte bei einer Studienakademie erworben (§ 27c Abs.1 Satz 2 Nr. 3). Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Ausbildungsstätten regelt der Senat in Zulassungs- und Ausbildungsrichtlinien, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft endet, wenn kein Studierender an der Dualen Hochschule immatrikuliert ist, der in einem Ausbildungsverhältnis zur Ausbildungsstätte steht, oder die Zulassung der Ausbildungsstätte widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.

(3) An jeder Ausbildungsstätte ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt."

54. In § 68 Abs. 5 werden nach den Worten "der Fakultäten" jeweils die Worte ", der Studienakademien" eingefügt.

55. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird der Halbsatz "; dabei kann von § 34 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 abgewichen werden" angefügt.

bb) In Nummer 8 wird die Angabe " § 54 Abs.1" durch die Angabe " § 44 Abs.1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium" gestrichen.

56. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr.1 oder 4" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Nr.1, 4 oder 5" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Fachhochschule" die Worte "oder bei Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 "staatlich anerkannte Hochschule für kooperative Ausbildung"" eingefügt.

c) In Absatz 5 Halbsatz 2 werden die Worte "nach § 70 Abs. 3 HRG" gestrichen.

57. § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist."

58. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Beteiligung der Kirchen  "Kirchliche Rechte".

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschule für Kirchenmusik (Institutum Superius Musicae Sacrae) der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit Sitz in Rottenburg am Neckar, die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Sitz in Heidelberg und die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Sitz in Tübingen sind staatlich anerkannt."

59. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule" oder "Fachhochschule" allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung "Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule" oder "Fachhochschule" darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule oder Fachhochschule geführt werden. "(1) Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule", "Fachhochschule", "Duale Hochschule" oder "Studienakademie" allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung "Hochschule", "Duale Hochschule" oder "Fachhochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung "Universität" zu führen. Die Bezeichnung "Universität", "Pädagogische Hochschule", "Kunsthochschule", "Musikhochschule", "Fachhochschule", "Duale Hochschule" oder "Studienakademie" darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Hochschule" die Worte "oder Studienakademie" eingefügt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule oder Fachhochschule einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist, "4. entgegen § 70 eine ausländische Hochschule errichtet oder betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht als Universität, Hochschule, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt ist,".

60. Das Zweite Kapitel (§§ 76 bis 97)

Zweites Kapitel 08a
Berufsakademien

§ 76 Begriff und Aufgaben

(1) Die Berufsakademien vermitteln eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Berufsakademien fördern die Weiterbildung ihres Personals. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende nicht benachteiligt werden und die Angebote der Berufsakademie möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie erfüllen ihre Aufgabe durch das Zusammenwirken von staatlichen Studienakademien mit den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Die Studienakademien unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den sozialen Einrichtungen sowie der Arbeitsverwaltung die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen.

(2) Berufsakademien gehören dem tertiären Bildungsbereich an; sie bieten eine Alternative zum Studium an Fachhochschulen und Universitäten. Sie arbeiten mit Hochschulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens zusammen. Das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg ist dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig und vermittelt dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg.

(3) Die Berufsakademien fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen Berufsakademien und ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(4) Die Berufsakademien wirken an der sozialen Betreuung und Förderung ihrer Studierenden mit. Hierzu können sie einem Studentenwerk beitreten oder die Betreuungs- und Förderungsaufgaben selbst wahrnehmen. § 42 gilt entsprechend. Tritt eine Berufsakademie einem Studentenwerk bei, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung von der Konferenz der Studienakademie gewählt. Nimmt eine Studienakademie die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahr, gilt § 43 entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt der Direktor.

(5) Die Studienakademien sind nicht rechtsfähige Anstalten des Landes. Sie unterstehen der Aufsicht des Wissenschaftsministeriums.

(6) Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. Sie können sich an der Ausbildung im Rahmen der Berufsakademie beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

§ 77 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Studienakademien fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Studienakademien stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für die hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse.

(2) Die Konferenz wählt in der Regel aus dem Kreis der an der Studienakademie tätigen hauptberuflichen weiblichen Mitglieder des Lehrkörpers eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Konferenz regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Konferenz und des Dualen Senates mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen, sofern sich Frauen und Männer um die Stelle beworben haben. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen und soweit an der Personalentscheidung nicht mindestens eine weibliche Person beteiligt ist. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet der Konferenz einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch die Aufgabe, bei sexueller Belästigung Ansprechpartnerin für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen zu sein. Sie wirkt, unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Studienakademie, darauf hin, dass wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen, soweit betroffene Frauen einer Beteiligung nicht widersprechen. Ist ein Gleichstellungsbeauftragter bestellt, hat diese Aufgabe eine Stellvertreterin wahrzunehmen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, frühzeitig zu unterrichten.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Studienakademie bereitzustellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Direktor unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Wegen ihrer Tätigkeit darf die Gleichstellungsbeauftragte weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden.

(8) Frauen und Männer führen alle Status-, Funktion- und Berufsbezeichnungen in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform. Für die Führung von Bezeichnungen nach § 91 gilt § 35 Abs. 5 entsprechend.

§ 78 Evaluation; Akkreditierung

(1) Zur Bewertung der Arbeit in der Lehre sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern nehmen die Berufsakademien regelmäßig Eigenevaluationen vor. Darüber hinaus sind in angemessenen zeitlichen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen, die in der Regel zwischen verschiedenen Berufsakademien vergleichend anzulegen sind. In geeigneten Fällen können Fremdevaluationen auch vergleichend zwischen Berufsakademien und Hochschulen vorgenommen werden. Die Durchführung einer Fremdevaluation ist einer externen Evaluationseinrichtung oder einer externen Gutachterkommission zu übertragen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse sind dem Wissenschaftsministerium zu berichten und sollen veröffentlicht werden.

(2) Die Berufsakademien dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder des Lehrkörpers der Berufsakademie sind gegenüber ihrer Berufsakademie zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten verpflichtet. Die Befragung von Studierenden und von Teilnehmern von Lehrveranstaltungen und die Auswertung der Antworten darf nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeordnet werden können. Das Wissenschaftsministerium regelt das nähere Bewertungsverfahren durch eine Rechtsverordnung, in der die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Regelungen getroffen werden und auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Berufsakademie veröffentlicht werden.

(3) Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren.

§ 79 Gemeinsame Gremien der Berufsakademien

(1) Als gemeinsame Gremien aller Berufsakademien werden vom Wissenschaftsministerium ein Kuratorium, eine Kommission für Qualitätssicherung und für jeden Studienbereich ein Fachausschuss gebildet. Das Wissenschaftsministerium sorgt für die Durchführung ihrer Empfehlungen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(2) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

  1. Gestaltung und Steuerung der Berufsakademie Baden-Württemberg,
  2. Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit des Auftretens der Standorte,
  3. Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen,
  4. Stellungnahme zu den Empfehlungen der Kommission für Qualitätssicherung,
  5. Vorgabe von Rahmenrichtlinien für die Arbeit der Dualen Senate, insbesondere für das Zulassungswesen sowie die standortspezifischen Anpassungen hinsichtlich des Studien-, Ausbildungs- und Prüfungswesens,
  6. Beschlussempfehlungen in sonstigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Die Kommission für Qualitätssicherung berät das Kuratorium und die Berufsakademien bei Fragen der Qualität der Ausbildung und der Studiengänge. Ihre Empfehlungen erstrecken sich insbesondere auf das Prüfungswesen, die akademischen Standards und die landesweite Qualitätssicherung. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommission für Qualitätssicherung eng mit den Fachausschüssen zusammen.

(4) Die Empfehlungen der Fachausschüsse erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der Berufsakademie eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 91 Abs. 4 erläutern.

(5) In den gemeinsamen Gremien, denen Vertreter des Landes, der Ausbildungsstätten und der Studierenden angehören, sind die Vertreter des Landes und die Vertreter der Ausbildungsstätten mit gleicher Mitgliederzahl zu berücksichtigen.

(6) Das Nähere, insbesondere über die Zusammensetzung der gemeinsamen Gremien sowie die Aufgaben im Einzelnen, bestimmt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung.

§ 80 Organe und Organisation der Studienakademie

(1) Organe der Studienakademie sind der Direktor, der Duale Senat und die Konferenz.

(2) Die Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert. Jeder Studienbereich wird von einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einem Studiengangsleiter betreut.

§ 81 Leitung der Studienakademie

(1) Der Direktor leitet und vertritt die Studienakademie, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Direktor bereitet die Beratungen des Dualen Senats und der Konferenz vor; er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält er Beschlüsse für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar oder für nachteilig für die Studienakademie, hat er sie zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Beanstandungen haben aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Wissenschaftsministerium.

(3) Der Direktor wird nach Anhörung der Studienakademie auf Grund eines Vorschlags des Wissenschaftsministers vom Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit zum Beamten auf Zeit ernannt. Sein bisheriges Beamtenverhältnis bleibt bestehen. § 40 Abs. 3 LBG findet insoweit keine Anwendung. Während der Amtszeit als Direktor ruhen seine Dienstaufgaben; für die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung bei Prüfungen gilt dies nur in dem Umfang, den das Wissenschaftsministerium unter Berücksichtigung der mit dem Amt des Direktors verbundenen Belastungen festlegt. § 5 BBesG bleibt unberührt. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 Abs. 1 Nr.1 LBG keine Anwendung.

(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Der Direktor ist im Falle seines Rücktritts oder nach Ablauf seiner Amtszeit auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums verpflichtet, sein Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn der bisherige Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne; in diesem Falle hat der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit unmittelbar an das Ende der vorangegangenen an.

(5) Der Direktor wird von dem stellvertretenden Direktor vertreten. Der stellvertretende Direktor kann einen Studienbereich leiten. Der Direktor kann dem stellvertretenden Direktor einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Der stellvertretende Direktor ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Der Direktor kann dem stellvertretenden Direktor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird ein weiterer stellvertretender Direktor ernannt oder bestellt, der zugleich einen Studienbereich leiten kann. In diesem Fall bestimmt der Direktor die Reihenfolge seiner Vertretung. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Der stellvertretende Direktor, der weitere stellvertretende Direktor nach Absatz 6 und der Leiter einer Außenstelle sind Beamte auf Zeit. Sie werden auf Grund eines Vorschlags des Wissenschaftsministeriums im Benehmen mit dem Direktor vom Ministerpräsidenten für die Dauer der Amtszeit ernannt. Absatz 3 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(8) Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er vertritt den Direktor ständig im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung. Der Direktor kann dem Verwaltungsdirektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Der Verwaltungsdirektor ist Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO.

§ 82 Dualer Senat

(1) An jeder Studienakademie wird ein Dualer Senat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Festlegungen der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen im Rahmen des durch das Kuratorium definierten Handlungsspielraums,
  2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,
  3. Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),
  4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere:
    1. Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
    2. Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,
    3. Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,
    4. Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,
    5. Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden,
  5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Duale Senat Arbeitsgruppen und bei Berufsakademien mit Außenstellen Ausschüsse einsetzen.

(2) Der Duale Senat setzt sich aus internen und externen Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:

  1. der Direktor,
  2. der stellvertretende Direktor,
  3. der weitere stellvertretende Direktor, soweit ernannt oder bestellt,
  4. 3 a. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  5. die Studienbereichsleiter,
  6. der Verwaltungsdirektor,
  7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,
  8. je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,
  9. so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten oder Vertreter regionaler Organisationen, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie gemäß Nummer 1 bis 6 erreicht ist,
  10. je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.

Vier bis sechs weitere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus der Region der Berufsakademie können als Mitglieder mit beratender Stimme kooptiert werden.

(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Satz 2 Nr.7 und 8 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten über die für den Sitz der Studienakademie zuständige Industrie- und Handelskammer oder entsprechende Organisationen, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 86 Abs. 3 vorgeschlagen. Die Vertreter der Studienakademie nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind von den Mitgliedern der Konferenz nach § 83 Abs. 2 Nr. 6 aus deren Kreis zu wählen.

(4) Die Vertreter der Studienakademie, der Ausbildungsstätten und der regionalen Organisationen werden von der Studienakademie für vier Jahre, die Vertreter der Studierenden für ein Jahr berufen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 werden für die jeweils laufende Amtsperiode berufen. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Erfolgt die Berufung erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

(5) Der Duale Senat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen muss einer der Direktor der Studienakademie, der andere ein Mitglied nach Absatz 2 Satz 2 Nr.7 oder 8 sein.

(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Berufsakademie verdient gemacht haben, kann das Wissenschaftsministerium auf Vorschlag des Dualen Senats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e.h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e.h.)" verleihen.

§ 83 Konferenz

(1) An jeder Studienakademie wird eine Konferenz gebildet. Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
  2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
  3. Entgegennahme und Erörterung des vom Direktor jährlich zu erstattenden Rechenschaftsberichts sowie des jährlichen Berichts der Gleichstellungsbeauftragten,
  4. Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags und bei der Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen sowie Personal- und Sachmittel,
  5. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
  6. Vorschläge für die Ernennung und Einstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers und die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",
  7. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
  8. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche, Zuordnung der Mitglieder des Lehrkörpers zu den Studienbereichen,
  9. Behandlung von grundsätzlichen Fragen, die die Mitarbeiter der Studienakademie betreffen,
  10. Stellungnahme zum Vorschlag des Wissenschaftsministeriums zur Ernennung des Direktors, des stellvertretenden Direktors und des weiteren stellvertretenden Direktors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie des Leiters einer Außenstelle und der Studienbereichsleiter nach Maßgabe von § 81 Abs. 3 und 7 und § 84 Abs. 4.

(2) Der Konferenz gehören an:

  1. der Direktor als Vorsitzender,
  2. der stellvertretende Direktor,
  3. der weitere stellvertretende Direktor, soweit ernannt oder bestellt,
    3a. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  4. die Studienbereichsleiter,
  5. der Verwaltungsdirektor,
  6. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,
  7. je Studienbereich ein Studierender, der von der Bereichsversammlung nach § 86 Abs. 2 gewählt wird.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr.6 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr.7 für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

§ 84 Lehrkörper

(1) Der Lehrkörper der Studienakademie besteht aus hauptberuflich tätigen Mitgliedern (Professoren) und aus Lehrbeauftragten.

(2) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört es insbesondere,

  1. Lehrveranstaltungen durchzuführen,
  2. an Prüfungen mitzuwirken,
  3. sich an der inhaltlichen Weiterentwicklung des Fachgebiets zu beteiligen,
  4. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen und zu beraten,
  5. an der Verwaltung der Studienakademie mitzuwirken und
  6. an der Erfüllung der Aufgaben der Studienakademie in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken sowie Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen.

(3) Den Studiengangsleitern obliegt neben den in Absatz 2 genannten Aufgaben insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

  1. Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
  2. die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,
  3. Lehrbeauftragte nach § 85 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten und
  4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten.

Die Studiengangsleiter führen die Evaluation nach § 78 durch und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung. Sie informieren die Organe der Studienakademie und den zuständigen Studienbereichsleiter über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4) Die Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Der Studienbereichsleiter ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 81 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Als Professor kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 33 der Landeslaufbahnverordnung (LVO) erfüllt. Die Professoren werden in der Regel zu Beamten ernannt. Durch Vertrag kann für Professoren ein Dienstverhältnis insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete oder die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nehmende Tätigkeit vorgesehen ist. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. Die Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach den für die beamteten Professoren geltenden Bestimmungen. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen allgemein oder im Einzelfall auf den Direktor übertragen.

(6) Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 152 bis 153h LBG sind auf Professoren nicht anzuwenden. Die an der Berufsakademie hauptberuflich tätigen Mitglieder des Lehrkörpers haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach Absatz 2 bis 4 ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Professoren sind verpflichtet, an der Studienakademie anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung, der Prüfungs- und Beratungsaufgaben sowie der anderen Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in ihrer vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Professoren nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben. Die Professoren haben ihren Erholungsurlaub während ihrer vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, Regelungen über den Umfang der dienstlichen Lehrverpflichtung der an der Berufsakademie hauptberuflich tätigen Mitglieder des Lehrkörpers und zur Präsenz der Professoren zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und weiterer hauptberuflicher Aufgaben durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" als akademische Würde führen, sofern ihre Dienstzeit als Professor mindestens sechs Jahre betragen hat und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Wissenschaftsministerium widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

(8) Professoren können zur beruflichen und wissenschaftlichen Fortbildung unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Fortbildungshalbjahr). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Studienhalbjahr und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Direktor. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Fortbildungshalbjahr ist den zuständigen Gremien zu berichten.

§ 85 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG gelten entsprechend. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten, dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(2) Die Lehrbeauftragten werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Studienhalbjahr, durch die Studienakademie bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Der Lehrauftrag ist von der Studienakademie im Einzelnen festzulegen. Für die Gewährleistung von Unfallfürsorgeleistungen gilt § 11 Abs. 6 entsprechend.

(3) Lehrbeauftragten, die über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich an der Studienakademie tätig waren, die Einstellungsvoraussetzungen von § 33 LVO erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Studienakademie als Professor angehören, kann das Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Konferenz die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" verleihen. Die Verleihung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich das Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

§ 86 Studierende

(1) Die Studierenden nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange und ihre geistigen, musischen und sportlichen Interessen in der Bereichsversammlung und in der Studierendenvertretung wahr. Sie werden dabei von der Studienakademie unterstützt.

(2) Die Bereichsversammlung der Studienakademie wahrt die Belange der Studierenden eines Studienbereichs. Ihr gehören die Kurssprecher und deren Stellvertreter aus den Studiengängen an, die einen Studienbereich bilden. Sie werden zu Beginn der ersten Studienphase eines Studienjahres an der Studienakademie von den Studierenden der verschiedenen Studienjahrgänge je Studiengang gewählt. Die Bereichsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bereichssprecher und bis zu drei Stellvertreter.

(3) Die Studierendenvertretung einer Studienakademie wird aus den Bereichssprechern und deren Stellvertretern gebildet. Sie wählt aus ihrer Mitte den Studierendensprecher und seinen Stellvertreter. Die Studierendenvertretung, der Direktor, der stellvertretende Direktor, der weitere stellvertretende Direktor, soweit ernannt oder bestellt, und die Studienbereichsleiter der Studienakademie sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Studierenden zu besprechen. Die Studierendensprecher und die stellvertretenden Studierendensprecher aller Studienakademien schlagen dem Wissenschaftsministerium die Studierendenvertreter für die gemeinsamen Gremien der Berufsakademien nach § 79 vor.

§ 87 Wahlen

Die Mitglieder der Konferenz nach § 83 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

§ 88 Zulassung

(1) Zum Studium an der Berufsakademie kann zugelassen werden, wer

  1. die allgemeine oder die dem Studienbereich entsprechende fachgebundene Hochschulreife oder eine vom zuständigen Ministerium oder eine von einer von diesem bestimmten Stelle als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt und über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  2. mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, der den vom Kuratorium für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses aufgestellten Grundsätzen entspricht,
  3. von dieser Ausbildungsstätte im Rahmen des nach § 82 Abs. l Satz 2 Nr.4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung unter Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Studienakademie angemeldet worden ist und
  4. fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt hat oder wenn bei fälligen Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 LHGebG ein Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 LHGebG und ein Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages zur Weiterleitung an die L-Bank vorgelegt werden

(2) Die Zulassung zu einem Studiengang muss versagt werden, wenn die Zulassung zu einem Studiengang beantragt wird, für den eine frühere Zulassung des Studienbewerbers widerrufen wurde, weil der Bewerber eine Prüfung in dem Studiengang, ohne sie wiederholen zu können, nicht bestanden hat. Dies gilt auch für Studiengänge, deren Inhalt und Prüfungsanforderungen zu mindestens 70 Prozent mit dem Studiengang übereinstimmen, für den eine frühere Zulassung widerrufen wurde.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. der Studierende seine Pflichten nach § 91 Abs. 2 wiederholt oder schwer verletzt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Studienakademie nachhaltig stört,
  2. der Studierende den Anforderungen in den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen, ohne sie wiederholen zu können, nicht genügt hat,
  3. das Ausbildungsverhälmis des Studierenden rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist,
  4. der Studierende Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung des Widerrufs der Zulassung nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht bezahlt hat.

(4) Die Zulassung eines Studierenden kann auch widerrufen werden, wenn er vorsätzlich im Bereich der Studienakademie durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzt.

(5) Den Bescheid über die Zulassung und über den Widerruf der Zulassung erteilt der Direktor; bei Außenstellen kann der Direktor diese Befugnis auf den Leiter der Außenstelle übertragen.

§ 89 Zugang für Berufstätige 07

(1) Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die

  1. ihre Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland haben und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig sind,
  2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  3. die Meisterprüfung, eine gleichwertige berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung im erlernten Beruf oder eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben.
  4. mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig waren und
  5. einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung erbringen,

besitzen die Qualifikation für ein Studium in einem ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang. Das Nähere über die fachliche Entsprechung der Studiengänge regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Einer Fachschule steht gleich eine freie Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufliche Fortbildung vermittelt.

(2) Die Qualifikation für ein Studium in einem nicht ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang können Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. Das Nähere über die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 LBG.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 möglich.

§ 90 Eingeschränkte Zulassung

Ausländische Studierende, die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Berufsakademie studieren wollen, können für eine bestimmte Frist zugelassen werden. Von § 88 Abs. 1 kann der Direktor in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Partnerschaftsverträge über einen Studierendenaustausch bestehen. Die Zulassung wird in der Regel auf zwei Studienhalbjahre befristet. Eine eingeschränkte Zulassung berechtigt nicht zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem Studiengang. Die nach Satz 1 zugelassenen Studierenden sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.

§ 91 Studium, Prüfungen, Abschlüsse

(1) Das Studium an der Studienakademie und die Ausbildung in den Ausbildungsstätten dauern in der Regel insgesamt drei Jahre.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

(3) Das Studium und die Ausbildung erfolgen in zwei aufeinander folgenden Stufen. Jede Stufe wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die erste Stufe wird in der Regel nach vier Studienhalbjahren abgeschlossen. Die zweite Stufe wird in der Regel nach zwei weiteren Studienhalbjahren abgeschlossen. Durch die staatliche Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften werden vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung erlassen. Sie müssen insbesondere regeln

  1. das Ziel der Ausbildung, des Studiums und der Prüfung,
  2. die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Art, Zahl und Umfang der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise und deren Wiederholbarkeit,
  3. die Regelausbildungszeit und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,
  4. die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
  5. die Anrechnung von Studien- und Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie von Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen,
  6. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeit,
  7. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
  8. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  9. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  10. die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit,
  11. die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit,
  12. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  13. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  14. das Nähere über die nach bestandenen Abschlussprüfungen zu verleihenden Bezeichnungen,
  15. die Möglichkeit zur Festlegung standortspezifischer Regelungen.

In der Rechtsverordnung kann geregelt werden, dass

  1. Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können,
  2. Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

Auf Antrag soll den Urkunden über die Verleihung der staatlichen Bezeichnungen sowie den Prüfungszeugnissen eine englischsprachige Übersetzung beigefügt werden; in Ausnahmefällen können Übersetzungen auch in einer anderen Fremdsprache beigefügt werden. Die Übersetzungen sollen auch Erläuterungen zum Inhalt des jeweiligen Studiengangs enthalten.

(5) Auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Ausbildung an der Berufsakademie verleiht das Land Baden-Württemberg die Bezeichnung "Assistent" oder "Assistentin" mit dem Zusatz "Berufsakademie (BA)" oder "Erzieher" oder "Erzieherin" mit dem Zusatz "Berufsakademie (BA)", jeweils mit Angabe des Studiengangs. Die näheren Bezeichnungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegt.

(6) Auf Grund einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Ausbildung an der Berufsakademie verleiht das Land Baden-Württemberg die staatliche Bezeichnung "Diplom" mit dem Zusatz "Berufsakademie (BA)" und mit Angabe des Studiengangs. Zusätzlich kann die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" verliehen werden, wobei jeweils nur eine der Abschlussbezeichnungen gleichzeitig geführt werden darf. Den ab dem Studienjahr 2009/2010 zugelassenen Studierenden wird die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" verliehen. In Aufbaustudiengängen kann die staatliche Abschlussbezeichnung "Diplom" oder "Master" verliehen werden. Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen in anderen Bildungseinrichtungen des tertiären Bereichs können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Die näheren Bezeichnungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegt.

(7) Das Land Baden-Württemberg kann Bezeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 und 2 auch an Absolventen von ausländischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen verleihen, sofern die Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung auf Grund einer Vereinbarung mit einer Berufsakademie einen Studiengang anbietet, der dem Studium an einer Berufsakademie in Baden-Württemberg gleichwertig ist.

(8) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann vorgesehen werden, dass für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums an einer Berufsakademie auf Grund einer Vereinbarung zwischen einer Berufsakademie und einer ausländischen Hochschule auch andere staatliche Abschlussbezeichnungen verliehen werden können.

(9) Wer das Studium Sozialpädagogik mit der Abschlussprüfung an der Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge: oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" zu führen.

(10) Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben oder es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsrechtsverordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Leistungskontrollen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Studienhalbjahre verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Studienhalbjahres, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Studienhalbjahres, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

(11) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen langer andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltung regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in der Prüfungsrechtsverordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Leistungskontrollen. Fristen für Wiederholungsprüfungen können höchstens um bis zu zwei Studienhalbjahre verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Berufsakademie kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 92 Weiterbildung

(1) Die Berufsakademien sollen Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten im dualen System entwickeln und anbieten. Diese Weiterbildung führen die Berufsakademien in Form von Aufbaustudiengängen und Kontaktstudien durch.

(2) Aufbaustudiengänge dienen der Vermittlung eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses und werden durch Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften geregelt, die vom Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung erlassen werden; sie sollen höchstens drei Studienhalbjahre dauern. Die Zulassung zu einem Aufbaustudiengang setzt mindestens einen Berufsakademieabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Das Wissenschaftsministerium legt weitere Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis überdurchschnittlicher Prüfungsergebnisse oder bestimmter Berufserfahrungen, durch Rechtsverordnung fest.

(3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftsbezogenen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden auf das Kontaktstudium keine Anwendung. Die Berufsakademien können für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium wird privatrechtlich ausgestaltet; die Zulassungsvoraussetzungen regeln die Berufsakademien.

(4) Das Wissenschaftsministerium kann die Berufsakademien ermächtigen, Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen gemeinsam mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung auch außerhalb des Studienakademiebereichs durchzuführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Berufsakademie die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Berufsakademie für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.

§ 93 Reformklausel

Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren staatlichen Studienakademien durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 und 3 bis 7 Ausnahmen zulassen, von § 88 Abs. 1 jedoch nur für ausländische Studierende.

§ 94 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Berufsakademie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zulassung, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Berufsakademie anzugeben. Die Berufsakademien dürfen die zum Zwecke der Pflege der Verbindung mit ehemaligen Mitgliedern des Lehrkörpers, ihren ehemaligen Studierenden und ehemaligen sonstigen Mitarbeitern erforderlichen personenbezogenen Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung.

(2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Berufsakademie oder eine Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Berufsakademie oder der anderen Berufsakademie oder einer Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.

(3) Soweit den Berufsakademien soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Abs.2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.

(4) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung für den Lehrkörper, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter der Berufsakademie die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgem begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen.

(5) Die Berufsakademien dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit von Mitgliedern des Lehrkörpers und sonstigen Mitarbeitern ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Berufsakademie und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Berufsakademie an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben.

(6) Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen an den Studienakademien anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände einen Bezug zur Ausbildung an der Berufsakademie haben. Auskunftspflichtig sind die Mitglieder des Lehrkörpers und die Studierenden. Erhebungsstellen sind die Studienakademien. Die zur Identifizierung des Auskunftspflichtigen dienenden Angaben sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik nicht mehr erforderlich ist.

(7) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr.4 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

§ 95 Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren der Gremien gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz entsprechend; das Nähere regeln die Geschäftsordnungen.

(2) Ein Vorverfahren nach §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 88 bis 91 nicht statt.

(3) Die Geschäftsordnungen des Kuratoriums, des Dualen Senats und der Fachausschüsse werden vom Wissenschaftsministerium, die übrigen Geschäftsordnungen von den jeweiligen Gremien der Studienakademie erlassen.

(4) Soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird oder die Tätigkeit nicht zur Amtsaufgabe gehört, kann auf Antrag Reisekosten- und Sitzungsvergütung gewährt werden. Deren Höhe richtet sich nach den Regelungen des Landes über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen. Erleidet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied eines Gremiums einen Dienstunfall, hat es dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

§ 96 Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

Das Wissenschaftsministerium kann die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie beauftragen, für das Land in einzelnen Studiengängen die Aufgaben der Studienakademie zu übernehmen und ihr in widerruflicher Weise das Recht zur Verleihung der in § 91 Abs. 5 und 6 genannten Bezeichnungen zuerkennen, solange gewährleistet ist, dass Studium, Zugangsvoraussetzungen, Lehrkörperstruktur und Prüfungen den Bedingungen an der Studienakademie entsprechen.

§ 97 Namensschutz; Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Bezeichnungen "Berufsakademie" und "Studienakademie" sowie deren fremdsprachige Übersetzung dürfen nur von den durch das Land errichteten Berufsakademien und staatlichen Studienakademien geführt werden. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen als die in § 96 bezeichneten dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Berufsakademie oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf die Berufsakademie oder staatliche Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums geführt werden.

(2) Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Einrichtungen des Bildungswesens als Berufsakademie oder Studienakademie sind untersagt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen führt,
  2. entgegen Absatz 2 nicht zugelassene Bildungseinrichtungen errichtet oder betreibt,
  3. entgegen § 91 deutsch- oder fremdsprachige Abschlussbezeichnungen oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Abschlussbezeichnungen verleiht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.

wird aufgehoben.

61. Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:

" § 76 Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

Die Duale Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie beauftragen, in einzelnen Studiengängen die Aufgaben einer Studienakademie zu übernehmen und ihr in widerruflicher Weise das Recht zur Verleihung der in § 35 genannten Grade, welche die Duale Hochschule verleiht, zuerkennen, solange gewährleistet ist, dass Studium, Zulassungsvoraussetzungen, Lehrkörperstruktur und Prüfungen den Bedingungen der Dualen Hochschule entsprechen."

62. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Zuordnung zu Ämtern in der Bundesbesoldungsordnung W "Zuordnung zu Ämtern in der Bundes- und Landesbesoldungsordnung W".

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:
  1. an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 , in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts auch der Besoldungsgruppe W 2 und
  2. an Kunsthochschulen und Fachhochschulen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 .
 "Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:
  1. an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3, in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts auch der Besoldungsgruppe W 2,
  2. an Kunsthochschulen und Fachhochschulen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und
  3. an der Dualen Hochschule der Besoldungsgruppe W 2."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Worte "sowie der Rektoren und Prorektoren einer Studienakademie, der Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie und der Professoren an der Dualen Hochschule als Studienbereichsleiter" eingefügt.

d) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Studenten" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

e) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ämter der Juniordozenten und der Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes sind in der Landesbesoldungsordnung W geregelt. "Die Ämter der Juniordozenten und der Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes, der Professoren und der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder an der Dualen Hochschule, der Rektoren und Prorektoren der Studienakademien, der Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie und der Studienbereichsleiter sowie der hauptamtlichen Dekane einer Fakultät nach § 24 des Landeshochschulgesetzes sind in der Landesbesoldungsordnung W geregelt."

2. § 11 werden folgende Absätze 8 bis 12 angefügt:

"(8) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) der Dualen Hochschule ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, A 14 bis A 16 sowie B 2 und B 3 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2007 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.

(9) Der Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Dualen Hochschule ist getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

(10) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 8 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr.1, 2, 4 und 5 BBesG sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG. Bei der Berechnung des Vergaberahmens der Dualen Hochschule sind

  1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Dualen Hochschule, soweit deren Ämter nicht in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
  2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Dualen Hochschule, die Rektoren und Prorektoren einer Studienakademie und die Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie A14 bis A16 und B 2 und B 3 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben

einzubeziehen.

(11) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben eines Professors an der Dualen Hochschule für das Jahr 2007 nach Absatz 8 (Besoldungsdurchschnitt) werden auf 59.155 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt ist bis zum Jahr 2018 schrittweise an den Besoldungsdurchschnitt der Fachhochschulen anzugleichen; das Finanzministerium kann ihn zur Erreichung dieses Zieles jährlich um bis zu 2 Prozent erhöhen, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(12) Das Finanzministerium gibt den nach dem 31. Dezember 2008 für die Duale Hochschule jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt nach den Absätzen 8 bis 11 durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt."

3. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

" § 11b Vergaberahmen

(1) Abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 3 BBesG gelten für Mittel Dritter, die den Hochschulen für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, die nachfolgenden Absätze.

(2) Soweit Planstellen für Professoren durch Mittel Dritter finanziert werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen.

(3) Der Vergaberahmen kann für nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 11 Abs.1 und 2 vom Vorstand der Hochschule aus Mitteln privater Dritter erhöht werden, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben. Für diese Leistungsbezüge finden § 33 Abs. 3 BBesG und § 11 Abs. 3 keine Anwendung. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen."

4. Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) In Besoldungsgruppe A 10 wird bei der Amtsbezeichnung "Technischer Lehrer 6" der Funktionszusatz "- an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie" durch den Funktionszusatz "- an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" ersetzt.

bb) In Besoldungsgruppe A 11 wird bei der Amtsbezeichnung "Technischer Oberlehrer 6" der Funktionszusatz "- - an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie" durch den Funktionszusatz "- an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" ersetzt.

cc) In Besoldungsgruppe A 12 wird bei der Amtsbezeichnung "Technischer Oberlehrer" der Funktionszusatz "- an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie als Fachbeauftragter" durch den Funktionszusatz "- an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg als Fachbeauftragter" ersetzt.

dd) In Besoldungsgruppe A 14 werden die Amtsbezeichnung "Professor an einer Berufsakademie

- Staatlichen Studienakademie 5 " sowie die Fußnote 5 gestrichen.

ee) In Besoldungsgruppe A 15 werden die Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen "Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

- als Studiengangsleiter 7
- als Studienbereichsleiter 8 "

sowie die Fußnoten 7 und 8 gestrichen.

ff) In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen

"Professor an einer Berufsakademie

- Staatlichen Studienakademie
- als stellvertretender Direktor
- als Leiter einer Außenstelle"

gestrichen.

b) Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Professor als Direktor" der Funktionszusatz "- einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie 6 " gestrichen.

bb) In Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnung "Professor als Direktor einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie 5 " sowie die Fußnote 5 gestrichen.

c) Die Landesbesoldungsordnung W wird wie folgt geändert:

aa) Besoldungsgruppe W 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Besoldungsgruppe W 2

Hochschuldozent

als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes

 "Besoldungsgruppe W 2

Dekan einer Fakultät 1

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Hochschuldozent

als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

_________________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe W 3".

bb) Nach Besoldungsgruppe W 2 wird angefügt:

"Besoldungsgruppe W 3

Dekan einer Fakultät 1

als hauptamtlicher Dekan nach § 24 des Landeshochschulgesetzes

Kanzler der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Vizepräsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

_____________________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2".

d) Der Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen (künftig wegfallende Ämter) wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt I Landesbesoldungsordnung A - Aufsteigende Gehälter wird wie folgt geändert:

aaa) In Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung "Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie2)" angefügt.

bbb) In Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Fußnote 1 folgende Fußnote 2 angefügt:

"2) Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage II."

ccc) In Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Amtsbezeichnung "Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik" mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung mit den Funktionszusätzen

"Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

- als Studiengangsleiter 3

- als Studienbereichsleiter 4 " eingefügt.

ddd) In Besoldungsgruppe A 15 werden nach der Fußnote 2 folgende Fußnoten 3 und 4 angefügt:

"3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

"4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II."

eee) In Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung mit den Funktionszusätzen

"Professor an einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie

- als stellvertretender Direktor

-als Leiter einer Außenstelle" eingefügt.

bb) Abschnitt II Landesbesoldungsordnung B - Feste Gehälter wird wie folgt geändert:

aaa) In Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Kanzler" mit Funktionszusatz die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

"Professor als Direktor - einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie 3 " eingefügt.

bbb) In Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 angefügt: "3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3."

ccc) In Besoldungsgruppe B"3 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident einer Kunsthochschule" die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz "Professor als Direktor - einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie 4 " eingefügt.

ddd) In Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Fußnote 3 folgende Fußnote 4 angefügt:

"4) An einer Studienakademie mit mehr als 2000 Studierenden."

5. Die Anlage II (zu § 15) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt Landesbesoldungsordnungen A und B werden

bei "A 14" die Zeile mit der Angabe

"5 250,13" und

bei "A 15" die Zeilen mit der Angabe

"7 355,90

"8 444,09" gestrichen.

b) Nach dem Abschnitt Landesbesoldungsordnung A und B wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Landesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeFußnote 
W 11270,84".

c) Im Abschnitt Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen A, B und R werden folgende Zeilen angefügt:

bei "A 14" die Zeile mit der Angabe

"2 250,13" und

bei "A 15" die Zeilen mit der Angabe

"3 355,90

"4 444,09".

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ", Professoren an Berufsakademien" gestrichen.

2. In § 22 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "einer Berufsakademie" durch die Worte "der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Ernennungsgesetzes

Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S.141), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

In § 4 Nr.11 werden die Worte "den Berufsakademien" durch die Worte "der Dualen Hochschule" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

§ 94 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "sowie Professoren und Lehrbeauftragte an Berufsakademien" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Forschungsstellen" durch das Wort "Forschungsstätten" ersetzt.

2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Studienakademien der Dualen Hochschule sind Dienststellen im Sinne des § 9 Abs. 2. Der Gesamtpersonalrat bei der Dualen Hochschule besteht abweichend von § 54 Abs. 2 aus sieben Mitgliedern und führt die Bezeichnung "Hochschulpersonalrat". § 85 Abs. 8 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Hochschulpersonalrat auch bei Maßnahmen zu beteiligen ist, die von den zentralen Organen der Hochschule getroffen werden."

Artikel 7
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, ber. 2006 S.15), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden jeweils die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Worte "oder Rechtsverordnung" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und die Berufsakademien" gestrichen.

b) In Satz 2 wird in Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Auslandssemester; für Auslandssemester, die als Teil eines integrierten Studiums an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Partnerschaftsabkommens absolviert werden, in denen Leistungspunkte nach § 29 LHG erworben werden können und für die die Studierenden weder beurlaubt noch an der Partnerhochschule gebührenpflichtig sind, können die Hochschulen die Studiengebühr nach Satz 1 erheben."

4. In § 4 Abs.1 Satz 1 werden die Worte "und Berufsakademie" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit" gestrichen und nach dem Wort "Gebührenbescheid" die Worte "ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ganz, bei einer späteren Exmatrikulation anteilig" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr.1 wird das Wort "achte" durch das Wort "vierzehnte" ersetzt.

bb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu

 "2. die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden,".

cc) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Die Hochschulen können Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, ganz oder teilweise von der Studiengebühr befreien; das Nähere, insbesondere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und zur Dauer der Befreiung regeln sie durch Satzung."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "oder Berufsakademie" gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und Berufsakademien" und "oder nach § 22 LGebG erlassen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "jeweils" gestrichen.

cc) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Sie können die Gebühr nach Lage des einzelnen Falls ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der L-Bank zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs.1 eine finanzielle Härte bedeuten würde oder deren Zahlung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Erhalten die Studierenden in den Fällen des § 3 Satz 2 Nr.1 erst nach Beginn der Vorlesungszeit von einem Umstand Kenntnis, der zu einer Beurlaubung berechtigt, ist die Gebühr anteilig zu erlassen."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

" § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "anderen" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr.1 erhält folgende Fassung:

altneu

 "1. Studienzeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,".

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Abs.1a" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes" durch die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

bb) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 werden die Worte ", die Berufsakademien" gestrichen.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Übersteigt der nach Absatz 2 Nr. 8 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 3 zu berechnende Zinssatz für Studiengebührendarlehen nach Absatz 2 die Zinsobergrenze von 5,5 Prozent, trägt vorrangig der Studienfonds die Zinsdifferenz zwischen diesem Zinssatz und der Zinsobergrenze."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Worte "die der nach § 7 Abs. 4 bis 6 geregelten Dauer der Darlehensberechtigung angeschlossen war" durch die Worte "die nach Beendigung des Studiums, spätestens 10 Jahre nach erstmaliger Aufnahme eines Studiums beginnt" ersetzt.

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. eine Zinsobergrenze im Sinne von Absatz 1 Satz 3 wurde vereinbart,".

Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

c) In Absatz 3 wird in Nummer 4 der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. im Fall des Todes des Darlehensnehmers."

d) Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Weitere Kappungen finden statt, sobald und soweit die Höchstgrenze erneut überschritten wird. Der Antrag nach Satz 1 gilt zugleich als Antrag auf weitere Kappungen nach Satz 2."

e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 3 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatzes 3 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte ", wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat" gestrichen.

g) In Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "die Direktoren der Berufsakademien" durch die Worte "der Vorstandsvorsitzende der Dualen Hochschule" ersetzt.

h) In Absatz 8 Sätze 1, 4 und 5 werden jeweils die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "den Berufsakademien" durch die Worte "der Dualen Hochschule" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "den Berufsakademien mit dem Zulassungsantrag" durch die Worte "der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag" und das Wort "Berufsakademie" durch die Worte "Duale Hochschule" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 5 Abs.1 Satz 4" durch die Angabe " § 5 Abs.1 Satz 3" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu

 "Postgraduale Studiengänge; Promotionsstudiengänge".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu

 "(1) Die Hochschulen erheben abweichend von §§ 3 bis 11 für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 29 Abs. 4 LHG sind, Studiengebühren von mindestens 500 Euro je Semester."

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. In § 14 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

13. § 15 Satz 2 wird gestrichen.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Worte "Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren" durch die Worte "Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren" ersetzt.

15. In § 18 Abs.1 und 2 sowie § 19 Satz 1 werden jeweils die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

Das Chancengleichheitsgesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 650), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs.1 Nr. 3 werden die Worte "und Berufsakademien" sowie "sowie für die Mitglieder des Lehrkörpers der Berufsakademien" gestrichen und wird nach den Worten "Beschäftigte an Hochschulen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Kindergartenfachkräftegesetzes

Das Kindergartenfachkräftegesetz vom 10. Juli 1973 (GBl. S. 202, ber. 1974 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), wird wie folgt geändert:

In § 3 werden die Worte "einer Berufsakademie" durch die Worte "der Dualen Hochschule" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), geändert durch Gesetz vom

12. Dezember 2006 (GBl. S. 378), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "auch" und "staatlichen" gestrichen und nach dem Wort "Studienakademien" die Worte "der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien)" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "staatlichen" gestrichen.

2. In § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 und 2 wird jeweils das Wort "staatlichen" gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchst. a werden die Worte "Direktoren und Verwaltungsdirektoren der staatlichen" durch die Worte "Rektoren und Leiter der örtlichen Verwaltung der" ersetzt.

b) In Absatz 2 Buchst. b Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "staatlichen" gestrichen.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "staatlichen" gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Studiengebührenverordnung

Die Studiengebührenverordnung vom 24. Oktober 2006 (GBl. S. 345), geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2008 (GBl. S. 77) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr.1 bis 8" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr.1 bis 9" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "in Anspruch genommen werden" durch die Worte "vor Errichtung der Dualen Hochschule aufgenommen wurden" ersetzt.

2. In § 7 werden die Worte "oder Berufsakademie" gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "baden-württembergischen" und "oder Berufsakademie" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "oder Berufsakademie" gestrichen.

Artikel 12
Änderung der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung

Die Berufstätigenhochschulzugangsverordnung vom 20. April 2006 (GBl. S.155) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.1 Nr. 5, § 4 Abs.1 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs.1 Satz 2, § 9 Satz 1 sowie § 10 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "oder Berufsakademie" gestrichen.

2. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs.1 Satz 1, § 4 Abs.1 Satz 2, § 5 Abs.1, § 8 Sätze 1 und 4 sowie § 10 Satz 4 werden jeweils die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

3. In § 1 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 sowie den Überschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts werden jeweils die Worte "Aus- und" gestrichen.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1, 2 und 4 werden gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 5 werden Nummern 1 und 2.

cc) Die neue Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu

 "1. als berufliche Fortbildung

a) eine Meisterprüfung,

b) eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,

c) eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch diese Rechtsverordnung als gleichwertig festgestellt ist, oder

d) eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 1 Nr.1 bis 5" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr.1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr.1" ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 1 Abs.1 Nr. 5" durch die Angabe " § 1 Abs.1 Nr. 2" ersetzt.

6. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben " § 1 Abs.1 Nr.1 bis 4" jeweils durch die Angaben " § 1 Abs.1 Nr.1" ersetzt.

7. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 bis 5" durch die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 und 2" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs.1 Nr. 3" durch die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 bis 4" durch die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1" ersetzt.

9. In § 9 Satz 3 werden nach dem Wort "abnimmt" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

10. In § 10 Satz 3 wird die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 bis 5" durch die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 und 2" ersetzt.

11. In § 11 Abs. 2 Nr.1 wird die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 bis 5" durch die Angabe " § 1 Abs.1 Nr.1 und 2" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Landeslaufbahnverordnung

Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer Berufsakademie" durch die Worte "der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung" ersetzt.

2. In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Worte "einer Berufsakademie" durch die Worte "einer der Dualen Hochschule entsprechenden Bildungseinrichtung" ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Absatzes 2 Nr. 5 bis 15" durch die Angabe "Absatzes 2 Nr. 5 bis 14" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9

9. Professor an einer Berufsakademieseiner Vorbildung entsprechendfünf Jahre, davon sollen mindestens zwei Jahre und sechs Monate außerhalb des Hochschulbereichs abgeleistet sein

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 15 werden Nummern 9 bis 14.

c) Absatz 6

(6) Der Professor an einer Berufsakademie muss außerdem die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzen und über eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügen.

wird aufgehoben, der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

d) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "und für die Laufbahn als Professor an einer Berufsakademie (Absatz 2 Nr. 9)" gestrichen.

4. In § 35 Abs. 2 Nr.1, § 36 Abs.1 Nr. 2 und § § 39, 40 werden jeweils die Worte "einer Berufsakademie" durch die Worte "der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung" ersetzt.

5. In § 59 Nr. 3 werden die Worte "und Kunsthochschulen" durch die Worte ", Kunsthochschulen und an der Dualen Hochschule" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Leistungsbezügeverordnung

Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S.125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2008 (GBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs.1 werden nach dem Wort "Dekane" die Worte ", Rektoren der Studienakademien" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

"; Leistungsbezüge, die nach § 11b Abs. 3 LBesG aus Mitteln privater Dritter finanziert werden, sind nicht ruhegehaltfähig."

b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "(GBl. S. 765)" die Worte "oder des Artikels 1 § 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich" eingefügt.

c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "An Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen" durch die Worte "An Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule" ersetzt.

3. In § 7 Abs.1 Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 7" die Angabe "und 12" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Beurteilungsverordnung

Die Beurteilungsverordnung vom 6. Juni 1983 (GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird gestrichen.

2. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

Artikel 16
Änderung der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung

Die Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung vom 8. Mai 1996 (GBl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs.1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu

 "höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter ist in den Fällen des § 11 Abs. 5 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes der Wissenschaftsminister."

2. In § 10 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "und die Fachhochschulen" durch die Worte ", die Fachhochschulen und die Duale Hochschule" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 30. Juni 1982 (GBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S.1), wird wie folgt geändert:

In § 1 werden die Worte "Universitäten, Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung Personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen

Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen vom 28. August 1992 (GBl. S. 667) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

"17. an der Dualen Hochschule den Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte."

2. In § 3 Abs.1 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. an der Dualen Hochschule der Ausbildungsvertrag mit einer geeigneten und von der jeweiligen Studienakademie zugelassenen Ausbildungsstätte."

3. In § 8 Satz 1 wird am Ende der Aufzählung ein Komma eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. an der Dualen Hochschule Änderungen im Ausbildungsverhältnis."

Artikel 19
Änderung der Polizei-Laufbahnverordnung

Die Polizei-Laufbahnverordnung vom 15. Juni 1998 (GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

In § 25 werden nach dem Wort "Fachhochschule" die Worte", der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung" eingefügt.

Artikel 20
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung

Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 10. Oktober 2001 (GBl. S. 603) wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 4 werden die Worte "der Berufsakademien der Direktor der Berufsakademie" durch die Worte "der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über gemeinsame
Gremien der Berufsakademien

Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über gemeinsame Gremien der Berufsakademien vom 4. August 2006 (GBl. S. 284) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten
bei der Unabkömmlichstellung

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung vom 16. Oktober 1989 (GBl. S. 489), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs.11 des Gesetzes vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs.1 Nr.1 Buchst. a werden die Worte "die Berufsakademien - Staatliche Studienakademien -" durch die Worte "die Duale Hochschule" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Benutzungs- und Gebührenverordnung LIS und StaLa

Die Benutzungs- und Gebührenverordnung LIS und StaLa vom 4. Juli 2006 (GBl. S. 217) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs.1 Nr. 5 werden die Worte "und Berufsakademien" gestrichen.

Artikel 24
Außerkrafttreten der Berufsakademie-Datenschutzverordnung; Anwendung
der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten
für Verwaltungszwecke der Hochschulen

Die Berufsakademie-Datenschutzverordnung vom 7. Mai 2001 (GBl. S. 400) tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft. Ab dem 1. Januar 2009 gilt für die Berufsakademien die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen vom 28. August 1992 (GBl. S. 667) in der Fassung des Artikels 18.

Artikel 25
Neubekanntmachungsermächtigung

Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes, des Landeshochschulgebührengesetzes, der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung, der Hochschulnebentätigkeitsverordnung und der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerber, Studierenden und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschulen in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung, soweit erforderlich, mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 26
Übergangsvorschriften

§ 1 Anpassung von Grundordnungen

Auf Grundordnungen der Hochschulen, denen das Wissenschaftsministerium bei Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes bereits nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LHG zugestimmt hatte, ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Eine Grundordnung, die nicht dem § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LHG in der nach Inkrafttreten des Artikels 2 geltenden Fassung entspricht, ist bei Gelegenheit der nächsten Änderung der Grundordnung anzupassen.

§ 2 Übergangsregelungen zur Zinsobergrenze bei Studiengebührendarlehen

(1) Der Studienfonds übernimmt die Differenz nach § 9 Abs.1 Satz 3 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2010.

(2) Bei Darlehensverträgen, die vor Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 7 als erfüllt, wenn die Zinsobergrenze nach § 9 Abs.1 Satz 3 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 ab dem 1. Mai 2008 tatsächlich eingehalten wurde.

§ 3 Übergangsregelung zur Karenzzeit bei Studiengebührendarlehen

Bei Darlehensverträgen, die vor Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 als erfüllt, wenn der Beginn der Karenzzeit nach Inkrafttreten des Artikels 7 dieses Gesetzes entsprechend eingehalten wird.

§ 4 Anwendung der neuen Gebührenregelungen

§ 3 Satz 2 Nr. 4, § 5 Abs. 3, § 6 LHGebG mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1, jeweils in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes, sind erstmals zum Sommer- oder Frühjahrssemester 2009 anzuwenden. § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 LHGebG in der Fassung des Artikels 7 dieses Gesetzes ist bereits zum Herbstsemester 2008 und zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden.

Artikel 27
Inkrafttreten

Artikel 1 und Artikel 18 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. März 2009 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 26 § 4 Satz 2, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.