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Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. April 2013
(GBl. Nr.4 vom 19.04.2013 S. 55)
Der Landtag hat am 11. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen."
2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde. | "(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben." |
3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2
wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger.
gestrichen.
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Wahlberechtigt sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. Wählbar sind in der Ortschaft wohnende Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2
ein Bewerber kann in höchstens zwei Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählervereinigung aufgenommen werden.
gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Kreisräte zu wählen sind. | "Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlkreisübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert, als Kreisräte zu wählen sind; jeder Wahlkreis erhält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen." |
3. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner. | "(1) Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
des Verbands Region Stuttgart
Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlkreisübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchst zahlen ausgesondert, als Mitglieder der Regionalversammlung zu wählen sind; jeder Wahlkreis erhält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen." |
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nummer 3 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen."
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat." |
Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GBl. S. 385), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter " , ausgenommen im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 2 der Landkreisordnung," gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags."
3. § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis für die Wahl der Kreisräte bilden, stellt der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis fest."
4. In § 12 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wahlgebiet" die Wörter "und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen," eingefügt.
§ 13 Wahlkreisausschüsse für die Wahl der Kreisräte(1) Bei der Wahl der Kreisräte wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuss gebildet, der die Wahl innerhalb des Wahlkreises leitet und das Wahlergebnis im Wahlkreis feststellt.
(2) Der Wahlkreisausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Der Kreistag kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuss einer Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.
wird aufgehoben.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden die Wahlen der Gemeinderäte und Kreisräte am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. | "Wird die Wahl am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Parlamentswahl." |
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Wird die Wahl am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Abstimmungszeit für die Volksabstimmung."
7. § 25 Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte vom Gemeindewahlausschuss auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind (d'Hondtsches System). Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. | "Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte vom Gemeindewahlausschuss auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zufallenden Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlvorschlagsübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Gemeinderäte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, als nach Satz 1 ausgesonderte Höchstzahlen auf ihn entfallen." |
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a
(3a) Entfällt bei der Wahl der Kreisräte auf einen Bewerber, der in zwei Wahlvorschläge aufgenommen worden ist (§ 22 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Landkreisordnung), in beiden Wahlkreisen ein Sitz nach Absatz 3 Satz 1, wird ihm der Sitz in dem Wahlkreis zugeteilt, in dem er die höhere gleichwertige Stimmenzahl erreicht hat; der Sitz in dem anderen Wahlkreis wird dem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber dieses Wahlvorschlags mit der nächsthohen Stimmenzahl zugeteilt. Entfällt auf einen Bewerber, der in zwei Wahlvorschläge aufgenommen worden ist, in beiden Wahlkreisen ein weiterer Sitz nach Absatz 3 Satz 3, gilt Satz 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 1 bis 3 a" durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
9. In § 38a Satz 1 werden nach dem Wort "Bezirksbeiräte" die Wörter "sowie am Tag einer Volksabstimmung" eingefügt.
10. Die Überschrift des 8. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Abschnitt Wahkosten | "8. Abschnitt Wahlkosten, Wahlstatistik". |
11. Die Überschrift von § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 [Wahkosten] | " § 39 Wahlkosten". |
12. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b eingefügt:
" § 39 a Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land
(1) Die Gemeinden und Landkreise berichten das Wahlergebnis jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und der Kreisräte der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach deren näherer Bestimmung. Dabei können auch Angaben über den Anteil der Frauen und der Unionsbürger bei den Bewerbern und den gewählten Personen angefordert werden. Das Statistische Landesamt fertigt auf Grund dieser Berichte eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse.
(2) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen und hierzu von den Gemeinden und Landkreisen Berichte anfordern.
(3) Bei der statistischen Bearbeitung von Wahlergebnissen darf die Wahlbeteiligung nicht für kleinere räumliche Einheiten als Wahlbezirke ausgewertet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt obliegen die statistische Auswertung der Wahlergebnisse auf über regionaler Ebene sowie die rechnerische Unterstützung bei Änderungen des Wahlsystems.
§ 39b Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann für eigene statistische Zwecke über das Ergebnis von Gemeindewahlen unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Statistik auf repräsentativer Grundlage über die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsjahresgruppen erstellen. § 39 a Absatz 3 gilt entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen und Auswertungen dürfen nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden.
(2) Die ausgewählten Wahlbezirke müssen jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Bei der Staatsangehörigkeit darf nur zwischen Deutschen und Unionsbürgern unterschieden werden. Für die Erhebung dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Aus den Geburtsjahrgängen der Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine weitere Geburtsjahresgruppe gebildet werden, wenn bei dieser Geburtsjahresgruppe entweder keine Erhebung nach Geschlecht oder keine Erhebung nach Staatsangehörigkeit erfolgt.
(4) Die Erhebung wird nach der Wahl durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden."
13. § 41 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bürgermeisters" die Wörter "sowie am Tag einer Volksabstimmung" eingefügt.
b) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; | " § 20 Satz 2 und 3 und § 37 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend;". |
14. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten, | "12. die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten," |
.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen, | "15. das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von mehreren Wahlen und von Wahlen mit einer Volksabstimmung," |
.
15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts
Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 194) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Haushaltsjahr 2016" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2020" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Haushaltsjahr 2018" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2022" ersetzt.
3. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Haushaltsjahr 2015" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2019" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung
§ 64 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Haushaltsjahr 2016" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2020" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Haushaltsjahr 2018" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2022" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Gemeindekassenverordnung
In § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Gemeindekassenverordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 791) wird jeweils die Angabe "Haushaltsjahr 2016" durch die Angabe "Haushaltsjahr 2020" ersetzt.
Artikel 8
Maßgebende Einwohnerzahlen
(1) Für die Wahlen der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart im Jahr 2014 findet § 57 des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. September 2012 fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung das auf den 30. September 2012 fortgeschriebene Ergebnis der Volkszählung 1987 maßgebend ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet § 143 der Gemeindeordnung für die Jahre 2012 und 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung
maßgebend ist.
Artikel 9
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für Bürgermeisterwahlen, einschließlich einer Neuwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung, und Abstimmungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach § 6 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits begonnen hat, findet § 12 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.