Regelwerk |
Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2013/14
Vom 18. Dezember 2012
(GBl. Nr. 19 vom 21.12.2012 S. 677)
Der Landtag hat am 14. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209, 211), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 759,35 Millionen Euro im Jahr 2010, 708,15 Millionen Euro im Jahr 2011, 615,85 Millionen Euro im Jahr 2012 und 244 Millionen Euro im Jahr 2013. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt; | "23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 569 Millionen Euro im Jahr 2013, 560 Millionen Euro im Jahr 2014, 535 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 235 Millionen Euro ab dem Jahr 2017." |
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
88,43 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage. | "2. im Jahr 2013 88,44 Prozent und ab dem Jahr 2014 88,45 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage." |
die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes;
aufgehoben. Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 5 bis 11.
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Wehrpflichtigen der Bundeswehr" durch die Wörter "Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden an einer Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studenten und Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden sind die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, und die amtliche Statistik für die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr maßgebend. | "3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörer) auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend." |
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "im Jahr 2002 84,4 Millionen Euro" durch die Wörter "im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro. | "Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro, im Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro, im Jahr 2013 um 10,4 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro." |
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird der Betrag "20 Millionen Euro" durch den Betrag "30 Millionen Euro" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird
verwendet. | "(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird
verwendet." |
6. § 29b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt."
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kinderzahlen werden bei einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit
| "Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
gewertet." |
7. § 29c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land fördert die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr 2012 444 Millionen Euro und im Jahr 2013 477 Millionen Euro betragen. Die Zuweisungen erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Der Mittelverteilung liegen die Bundesmittel nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes zugrunde. Mehroder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. | "(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise im Jahr 2013 Zuweisungen in Höhe von 477 Millionen Euro. Die Zuweisungen nach Satz 2 erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Die Bundesmittel werden mit dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes angesetzt. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014 trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 6 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 8 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 6 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweit vorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei werden gewertet:
| "Dabei werden gewertet:
|
e) Im neuen Absatz 3 wird Satz 3
Bei Kindern, die weniger als fünf Tage pro Woche betreut werden, ist die wöchentliche Betreuungszeit durch fünf zu teilen.
aufgehoben.
f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut. | "(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut." |
8. In § 39 wird folgender Absatz 36 angefügt:
"(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt."
Artikel 1a
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(gültig ab 01.01.2014)
§ 11 Absatz 5 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
| "Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
|
Artikel 2
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
§ 16 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 68), wird wie folgt geändert:
1. Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 1 bis 5.
2. Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "außerdem" gestrichen.
3. Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Gesamthöhe der Zuweisung nach Absatz 1 darf 2,55 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen. Die Zuweisung wird vor Beginn der Maßnahme in einem Pauschalbetrag bis zur Gesamthöhe der für ein Vorhaben zu erwartenden Kosten gewährt. Der Nachweis der Verwendung beschränkt sich auf die Bestätigung des Eingangs und der dem Zuweisungsbescheid entsprechenden Verwendung der Zuweisung." |
4. In den neuen Absätzen 3 und 4 wird die Angabe "Absatz 3" jeweils durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Verwaltungsrat der Datenzentrale, über Zuweisungen nach Absatz 3" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
§ 12 Absatz 1 und 2 des Landeshochschulgebührengesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 566), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Hochschulen erheben für das Land von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird erhoben für Leistungen und Leistungsangebote der Einrichtungen zur Verwaltung und Betreuung der Studierenden.
Dazu zählen insbesondere die Leistungen und Leistungsangebote in den Be reichen Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation, Studienberatung, Prüfungen (Verwaltung und Organisation), Auslandsämter, Vermittlung von Praktika und Förderung des Übergangs in das Berufsleben.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 60 Euro für jedes Semester und bei der Dualen Hochschule 120 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 40 Euro. Der Beitrag ist an der Dualen Hochschule mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den übrigen Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt." |
Artikel 4
Änderung des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes
In Artikel 27 § 22 Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 68), wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Finanzhilfe wird ab der Abrechnung für das Haushaltsjahr 2013 um weitere fünf Prozent gekürzt."
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 483) wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken. | "(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen abzusenken. In Besoldungsgruppe A 9 und A 10 beläuft sich die Absenkung auf 4 Prozent, in den anderen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen. Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben, unterliegen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 ab weichend von Satz 1 nicht der Absenkung, im Übrigen gilt abweichend von Satz 2 eine Absenkung von 4 Prozent." |
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9
Lehrkräfte, die als
- Fachberater Schulentwicklung für die Regierungspräsidien des Landes oder
- Fremdevaluatoren für das Landesinstitut für Schulentwicklung
tätig sind und die ihre Aufgaben im Bereich der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an den Schulen mit ihrem jeweils vollständigen Deputat wahrnehmen,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 9 bis 12.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3
Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 9 erhalten Lehrkräfte nur dann, wenn sie sich nicht in der Besoldungsgruppe A 15 oder höher befinden. Neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nr. 9 wird eine Stellenzulage nach Absatz 1 Nr.10 nicht gewährt.
aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Nr. 10" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 9" ersetzt.
2a. § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 und C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen."
3. § 85 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beamte, Richter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88) erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer. | "(1) Beamte des mittleren Dienstes sowie Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88), die für eine Laufbahn des mittleren Dienstes ausgebildet werden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung." |
4. Die Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor 2)" mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Bindestrich vorangestellt und der weitere Funktionszusatz
" - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern"
angefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor 2)" mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Bindestrich vorangestellt und der weitere Funktionszusatz
" - einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 80 Schülern"
angefügt.
b) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" wird der zweite Funktionszusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern 4) | "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern" |
und die Fußnote 4
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
aufgehoben.
bb) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
"Lehrer 7) 8)mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen"
sowie die Fußnoten 7 und 8
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.
werden aufgehoben.
cc) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" wird der dritte Funktionszusatz
einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern 5)
gestrichen und es werden folgende Funktionszusätze angefügt:
" - einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern
- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 5)"
dd) Bei der Amtsbezeichnung "Seminarschulrat" wird beim dritten Funktionszusatz der Fußnotenhinweis "4)" gestrichen.
5. Die Landesbesoldungsordnung A in Anlage 5 (Landesbesoldungsordnungen A, B, C und W - künftig wegfallende Ämter [kw]) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 13 kw wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Fachschulrat" mit Funktionszusätzen wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
"Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern 6)"
eingefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Lehrer" mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Bindestrich vorangestellt und der weitere Funktionszusatz
" - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen 7) 8)"
angefügt.
cc) Nach der Amtsbezeichnung "Polizeischullehrer 3)" werden folgende Amtsbezeichnungen mit Funktionszusatz:
"Rektor
einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern 4)
Seminarschulrat
als Bereichsleiter an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) 6)"
eingefügt.
dd) Nach Fußnote 5 werden folgende Fußnoten 6 bis 8 angefügt:
"6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden."
6. Die Anlage 13 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:
a) In der Landesbesoldungsordnung A wird bei Besoldungsgruppe A 13 die Fußnote 4 einschließlich des dazu gehörenden Betrags
Fußnote 4 103,22 Euro
gestrichen.
b) In den Landesbesoldungsordnungen A, B und C künftig wegfallende Ämter (kw) wird bei Besoldungsgruppe A 13 kw die Fußnote 6 und der Betrag von 103,22 eingefügt.
7. Die Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 57 Abs. 1 Nr. 9" wird einschließlich der dazu gehörenden Besoldungsgruppen und Beträge
§ 57 Abs. 1 Nr. 9A 9 256,00
A 10 und A 11 269,00
A 12 320,00
A 13 342,00
A 14 456,00
gestrichen.
b) Die bisherigen Angaben " § 57 Abs. 1 Nr. 10" bis " § 57 Abs. 1 Nr. 13" werden zu den Angaben " § 57 Absatz 1 Nummer 9" bis " § 57 Absatz 1 Nummer 12".
Artikel 6
Änderung des Jugendbildungsgesetzes
Das Jugendbildungsgesetz in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 70), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des dritten Abschnitts, Unterabschnitt 2 werden die Wörter "Musikschulen" und "Jugendkunstschulen" angefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Eine Jugendkunstschule kann nur gefördert werden, wenn sie über die in § 4 genannten Voraussetzungen hinaus
1. unter der Leitung eines nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Künstlers oder Kunsterziehers steht,
2. Gewähr für eine langfristige und pädagogisch planmäßige Arbeit bietet und
3. unter kommunaler Trägerschaft oder im Einvernehmen mit kommunalen Stellen arbeitet."
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "die Musikschulen" werden die Wörter "und die Jugendkunstschulen" eingefügt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "des Landesverbandes der Musikschulen" werden die Wörter "und des Landesverbandes der Kunstschulen" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
§ 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 484), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt:
"6. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte."
2. Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2013 eingetreten sind, ist § 108 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die ab 1. Januar 2013 eintreten, ist § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Dezember 2012 in der Alterssicherung der Landwirte erworben wurden."
Artikel 8
Änderung der Lehrkräftezulagenverordnung
In § 1 Absatz 1 der Lehrkräftezulagenverordnung vom 24. April 1995 (GBl. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 982), wird die Angabe " § 57 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe " § 57 Absatz 1 Nummer 9" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482, 487), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Nummer 4 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "10.000" ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Zahl "70" durch die Zahl "50" ersetzt.
b) Satz 3 und Satz 4
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte nach Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; er vermindert sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nr. 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrer, denen auf Grund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 nachrangig ist, ein Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert zustehen würde.
werden aufgehoben.
3. In § 15 Absatz 1 Satz 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. § 19 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
"(5) § 5 Absatz 4 Nummer 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Satz 1 gilt auch in besonderen Härtefällen für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Aufwendungen, die zeitlich bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes entstanden sind, sind unter den Voraussetzungen der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des § 5 Absatz 4 Nummer 4 beihilfefähig.
(6) § 14 Absatz 1 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.
(7) Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage gilt in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin für Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind."
5. Nummer 1.2.1 Buchstabe b der Anlage zur Beihilfeverordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6 bis 8; sie sind in Höhe von 45 Euro pro Krone abzusetzen, | "die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der GOZ, soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen." |
Artikel 10
Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
§ 18 der Landeshaushaltsordnung vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 67), wird wie folgt gefasst:
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" § 18 Kreditermächtigungen
(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Zum Ausgleich des Haushalts dürfen längstens bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 Kredite aufgenommen werden. Der Abbau der Neuverschuldung beginnt im Jahr 2013 und soll in gleichmäßigen Schritten fortgesetzt werden. Ausgangswert für den Abbau ist der nach der Mittelfristigen Finanzplanung 2011 bis 2015 bestehende haushaltswirtschaftliche Handlungsbedarf des Jahres 2013. Kreditaufnahmen aufgrund der Inanspruchnahme von aus Vorjahren übertragenen Einnahmeresten bleiben im Rahmen des Abbaus der Neuverschuldung außer Betracht. (3) Von Absatz 2 kann abgewichen werden bei einer von der Normallage abweichenden Entwicklung der Nettosteuereinnahmen des Landes Baden-Württemberg. In diesem Fall sind die Auswirkungen der Steuerschwankungen auf den Haushalt wirkungsgleich zu berücksichtigen (Steuerschwankungskomponente). Eine positive Steuerschwankungskomponente vergrößert, eine negative Steuerschwankungskomponente verringert den Abbauschritt. Die Steuerschwankungskomponente ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Nettosteuereinnahmen und dem langfristigen Nettosteuereinnahmeniveau (Trendsteuereinnahmen). Die Trendsteuereinnahmen des Jahres 2011 werden in Höhe der Ist-Nettosteuereinnahmen des Jahres 2011 festgelegt. Für die Folgejahre werden die Trendsteuereinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechend dem Produkt der Trendsteuereinnahmen des Vorjahres und der durchschnittlichen Wachstumsrate der Nettosteuereinnahmen der letzten 30 Jahre ermittelt. (4) Weiterhin kann von Absatz 2 abgewichen werden zum Ausgleich eines negativen Saldos aus der Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen (Finanztransaktionskomponente). Ein positiver Saldo vergrößert, ein negativer Saldo verringert den Abbauschritt. (5) Weicht nach Abschluss des Haushaltsjahres die Höhe der in Anspruch genommenen neuen Kreditermächtigungen von der nach der tatsächlichen Haushaltsentwicklung zu ermittelnden fiktiven Kreditaufnahmemöglichkeit ab, ist der abweichende Saldo auf ein Kontrollkonto zu buchen. Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Der negative Wert des Kontrollkontos soll im Betrag einen Wert von 10 Prozent der Trendsteuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen. Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos den Wert von 7 Prozent der Trendsteuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres, vergrößert sich der Abbauschritt jeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Betrag, höchstens aber um 1,5 Prozent der Trendsteuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres; die Vergrößerung des Abbauschritts wird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung der Steuerschwankungskomponente. (6) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes Baden-Württemberg entziehen und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von den Vorgaben nach Absatz 1 und 2 aufgrund eines Beschlusses mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abgewichen werden. Im Falle der Abweichung ist der Beschluss mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen. (7) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Kredite aufnehmen darf 1. zur Deckung von Ausgaben; 2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden; 3. zur Anschluss- oder Umfinanzierung bestehender Kredite am Kreditmarkt. (8) Die Ermächtigungen nach Absatz 7 Nummer 1 und 3 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes, längstens bis zum 31. Dezember 2019. Die Ermächtigungen nach Absatz 7 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. (9) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Vereinbarungen mit dem Ziel der Optimierung von Kreditkonditionen oder der Steuerung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Dies gilt für bereits bestehende Kredite, einschließlich deren Anschluss- oder Umfinanzierung, sowie für die im Haushaltsjahr vorgesehenen neuen Kredite. (10) Die Landesregierung legt dem Landtag erstmals zum 1. Juli 2013 einen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz vor. (11) Näheres zu den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 wird vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt." |
Artikel 11
Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes
§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GBl. S. 209, 210), wird wie folgt gefasst:
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"(2) Der jährliche Zuschuss je Schüler nach § 17 Absatz 1 beträgt bei Vollzeitform für
a) Grundschulen und die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen 73,7 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen; b) Hauptschulen und Werkrealschulen 115,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Hauptschulen; c) Realschulen 72,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen; d) die Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 80,6 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien; e) allgemein bildende Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 83,4 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien; f) die Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen den Durchschnittsbetrag (arithmetischer Mittelwert) der sich aus den Buchstaben b, c und e ergebenden Zuschussbeträge zuzüglich eines Zuschlags von 10 Prozent für den Ganztagsbetrieb an der Sekundarstufe I; Träger erstmals genehmigter Gemeinschaftsschulen erhalten darüber hinaus im ersten Jahr der Unterrichtsaufnahme einmalig einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 11.600 Euro; g) berufliche Gymnasien 89,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien; h) Fachschulen für Sozialpädagogik (Berufskollegs), Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (Berufskollegs) und Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung für Heilerziehungspflege (Berufskollegs) 115,5 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an beruflichen Schulen; i) technische Berufsfachschulen und technische Fachschulen 121,3 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen; j) die übrigen Berufsfachschulen und die übrigen Fachschulen vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 112,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen; k) technische Berufskollegs 107,1 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen; l) die übrigen Berufskollegs vorbehaltlich der in § 25 getroffenen Regelung 97,9 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Realschulen." |
Artikel 12
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GBl. S. 482), wird wie folgt geändert:
§ 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Sätze 3 und 4" durch die Angabe "Sätze 3 bis 6" ersetzt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei Beihilfeberechtigten 50 Prozent, bei nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. | "In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei Beihilfeberechtigten, bei nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden." |
3. Es werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach dem 31. Dezember 2012 in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren."
Artikel 13
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in Absatz 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
(3) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Artikel 11 tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(5) § 12 des Landeshochschulgebührengesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes findet erstmals für das Semester oder an der Dualen Hochschule für das Studienjahr Anwendung, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.
(6) Die am 31. Dezember 2012 vorhandenen Beamten mit Anspruch auf eine Zulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 9 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) erhalten für den Wegfall dieser Stellenzulage, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären, eine Ausgleichszulage, deren Höhe und Verminderung sich in entsprechender Anwendung von § 64 LBesGBW bemisst. Satz 1 gilt entsprechend für am 31. Dezember 2012 ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamte, die am Tag vor ihrer Beurlaubung Anspruch auf diese Zulage hatten.
(7) Für Beamte und Richter, deren Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 1. Januar 2013 hinausgeschoben wurde, gilt § 73 LBesGBW in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.