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Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
Vom 16. April 2013
(GBl. Nr. 5 vom 06.05.2013 S. 77)
Der Landtag hat am 10. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz (LRiG) in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
LRiG - Landesrichtergesetz | ≫Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)≪. |
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
≫ § 8a Fortbildung
Die Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.≪
§ 17 AmtszeitDie Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre.
wird aufgehoben.
4. Vor § 20 wird im Zweiten Titel folgender § 19a eingefügt:
≫ § 19a Amtszeit des Richterrats
Die Amtszeit des Richterrats dauert vier Jahre.≪
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter, sofern der Richter die Beteiligung beantragt. | ≫8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung gegen Richter und Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.≪ |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
≫(2) Vor der Abordnung an ein Obergericht des Landes, die der Erprobung dient, ist der Präsidialrat anzuhören.≪
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört. | ≫(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.≪ |
6. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
≫(2) Die regelmäßigen Präsidialratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai statt.
(3) Die regelmäßige Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Präsidialrats. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Präsidialratswahlen stattfinden.≪
7. § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
≫(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Präsidialratswahlen festgelegten Zeitraums eine Präsidialratswahl stattgefunden, so ist der Präsidialrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Präsidialratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Präsidialrats zu Beginn des für die regelmäßigen Präsidialratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Präsidialrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Präsidialratswahlen neu zu wählen.≪
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers dem Präsidialrat vorgelegt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen. | ≫(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt in den Fällen des § 32 Absatz 1 die Stellungnahme des Präsidialrats.
Die Frist zur Stellungnahme beträgt sechs Wochen; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats.
Die oberste Dienstbehörde und der Vorsitzende des Präsidialrats können innerhalb der Frist nach Satz 2 vereinbaren, dass sich die Frist um weitere zwei Wochen verlängert. Äußert sich der Präsidialrat nicht fristgerecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) Personalaktendaten dürfen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesem Gesetz, nur mit Zustimmung des Richters dem Präsidialrat übermittelt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.≪ |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
≫(3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 6 und 8 gilt die Zustimmung zur Übermittlung der Personalaktendaten als erteilt.≪
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr.1 bis 3 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber, mit deren Zustimmung auch die Personalakten, ferner die vom Ministerium etwa eingeholten Besetzungsvorschläge mitzuteilen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. | ≫(4) In den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerber mitzuteilen sowie die Teildatenbestände für dienstliche Beurteilungen, mit Zustimmung der Bewerber auch ihre vollständigen Personal aktendaten, ferner die von der obersten Dienstbehörde etwa eingeholten Besetzungsvorschläge zu übermitteln. Satz 1 gilt auch bei einer Ver setzung (§ 32 Absatz 1 Nummer 4), wenn die Vorauswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellung nahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zu anderen Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.≪ |
e) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort ≫hat≪ durch das Wort ≫soll≪ und das Wort ≫stattzufinden≪ durch das Wort ≫stattfinden≪ ersetzt.
9. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ≫ § 43 Abs. 5≪ durch die Angabe ≫ § 43 Absatz 6≪ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫Ausschuss≪ die Wörter ≫neben den dem Präsidialrat nach § 43 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermittelnden Personalaktendaten≪ eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden. | ≫Sonstige Personalaktendaten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers übermittelt werden.≪ |
10. Der Dritter Titel des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Titel Disziplinarverfahren § 72 Anwendung der Landesdisziplinarordnung 06 08 In Disziplinarsachen (§ 63 Nr.1) gelten die Vorschriften der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S.522), entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die ehrenamtlichen Richter wirken an sämtlichen Entscheidungen mit; sie können nicht zu Berichterstattern bestimmt werden. § 73 Disziplinarmaßnahmen (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (2) Gegen einen Richter kann außer den in § 5 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. § 74 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Einleitungsbehörde (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der Einleitungsbehörde durch Beschluss über
Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag des Richters, gegen sich ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. (2) Der Beschluss ist der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. (3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 75 Untersuchungsführer und Pfleger (1) Zum Untersuchungsführer kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden. (2) Zum Betreuer oder Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. § 76 Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde Zum Vertreter der Einleitungsbehörde und zum Vertreter der obersten Dienstbehörde kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. § 77 Revision Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81, 82 des Deutschen Richtergesetzes zu. § 78 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags (1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. § 123 der Landesdisziplinarordnung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit der Untersuchung zu beauftragen ist und an die Stelle der Disziplinargerichte die Richterdienstgerichte treten. (2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. § 77 der Landesdisziplinarordnung gilt entsprechend. (3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen. | ≫Dritter Titel Disziplinarverfahren § 72 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes In Disziplinarsachen (§ 63 Nummer 1) gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes (LDG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 344), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 20 10 (GBl. S. 793, 954), in der am 1. Mai 2013 geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die ehrenamtlichen Richter wirken an sämtlichen Entscheidungen mit; sie können nicht zu Berichterstattern bestimmt werden. § 72a Zuständige Disziplinarbehörde (1) Für die Richter des Landes ist
(2) Zuständige Behörde für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten einschließlich der Erhebung der Disziplinarklage ist die oberste Disziplinarbehörde. § 73 Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter sind
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter im Ruhestand sind
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage der obersten Disziplinarbehörde durch eine dienstgerichtliche Entscheidung verhängt werden. (4) Die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nach Absatz 1 Nummer 4 kann unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 LDG verhängt werden, wenn eine Zurückstufung nicht möglich ist oder die Maßnahme ausreichend ist, um den Richter zur Pflichterfüllung anzuhalten. Sie kann mit einer Kürzung der Bezüge verbunden werden. § 30 Absatz 2 und 3 LDG gelten entsprechend. (5) Wird gegen den Richter eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 oder 5 verhängt, hat die oberste Disziplinarbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen. (6) Von der Möglichkeit, das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 37 Absatz 2 LDG einzustellen, kann die zuständige Disziplinarbehörde mit Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde bis zur Erhebung der Disziplinarklage Gebrauch machen. § 74 Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der Disziplinarbehörde (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Disziplinarbehörde durch Beschluss einem Richter vorläufig ein anderes Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen, wenn gegen ihn voraussichtlich eine Maßnahme nach § 73 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 verhängt wird und eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. § 21 Satz 2 und 3 LDG gelten entsprechend. (2) Der Beschluss ist der obersten Disziplinarbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Absatz 1 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Für den daraufhin ergehenden Beschluss gilt Absatz 2 entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 75 Behördliches Disziplinarverfahren (1) Der Leiter der Disziplinarbehörde kann einen dort beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit Ermittlungen beauftragen (Ermittlungsführer). Auf Antrag des Leiters der zuständigen Disziplinarbehörde kann die oberste Disziplinarbehörde einen an einer anderen Dienststelle beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit dessen Zustimmung beauftragen. (2) Der Ermittlungsführer ist an die Weisungen der Disziplinarbehörde gebunden. Die Beauftragung kann durch die Stelle, die sie ausgesprochen hat, jederzeit wieder aufgehoben werden. (3) Zum Vertreter (§ 16 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. (4) In den Fällen des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 LDG tritt an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Dienstgericht. (5) Hält die zuständige Disziplinarbehörde eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 74 Absatz 1 für erforderlich, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei. Deren Zuständigkeit für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten (§ 72 a Absatz 2) lässt die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens im Übrigen unberührt. (6) Stellt die zuständige Disziplinarbehörde nach der abschließenden Anhörung (§ 20 LDG) das Verfahren nicht ein und hält sie ihre Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt sie eine Disziplinarverfügung. Vor dem Erlass einer Abschlussverfügung nach Satz 1 ist die Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde einzuholen. (7) Hält die zuständige Disziplinarbehörde ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei. Beabsichtigt diese, das Verfahren nicht einzustellen, gibt sie dem Richter Gelegenheit, sein Antragsrecht nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 auszuüben. Danach und gegebenenfalls nach der Beteiligung des Präsidialrats stellt die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren entweder ein oder sie erhebt Disziplinarklage zum Dienstgericht. (8) Ist das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, findet § 37 Absatz 3 LDG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Antrag an das Dienstgericht zu richten ist. § 76 Disziplinarklage (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Sie soll den persönlichen und beruflichen Werdegang des Richters, den Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darstellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Auf die bindenden Feststellungen eines Urteils oder einer Entscheidung (§ 14 LDG) kann verwiesen werden. (2) Zum Gegenstand der Entscheidungsfindung können nur die Handlungen gemacht werden, die dem Richter in der Klageschrift als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Neue Handlungen, die nicht Gegenstand eines anhängigen Disziplinarverfahrens sind, können nur durch Stellung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Verfahren einbezogen werden. Teilt die oberste Disziplinarbehörde dem Dienstgericht mit, dass neue Handlungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden sollen, hat das Ge- richt das Verfahren auszusetzen, bis die oberste Disziplinarbehörde nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Klageschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. § 37 Absatz 3 LDG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fortsetzt, wenn innerhalb der von ihm bestimmten Frist keine Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird. (3) Das Gericht kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde beschränken, indem es solche Handlungen durch unanfechtbaren Beschluss ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. (4) § 14 LDG gilt im Disziplinarverfahren vor den Richterdienstgerichten entsprechend. § 76a Dienstgerichtliches Verfahren (1) Für die Verfahren nach § 63 Nummer 1 gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und die §§ 19 bis 21 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die Entscheidung über die Kosten findet ergänzend zu den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung § 39 Absatz 2 Satz 2 LDG entsprechende Anwendung. (2) Über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung entscheidet die oberste Disziplinarbehörde. (3) Das Gericht kann auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Disziplinarklage abweisen. Die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes über die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen finden Anwendung. (4) § 37 Absatz 2 LDG gilt im gerichtlichen Verfahren mit der Maßgabe entsprechend, dass der Richter und die oberste Disziplinarbehörde ihre Zustimmung erklären müssen. Die Einstellung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Dienstgerichts. § 76b Berufung (1) Gegen das Urteil des Dienstgerichts steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof zu. Die §§ 124 und 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. (2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Dienstgericht einzulegen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, der zu begründen ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. § 77 Revision Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu. § 78 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags (1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn ihm zur Last gelegt wird, eine Handlung begangen zu haben, die bei Richtern auf Lebenszeit mindestens eine Geldbuße zur Folge hätte, und aus diesem Grund gegen ihn zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Entlassung ermittelt wird. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren wird bis zur Entscheidung über die Entlassung ausgesetzt, wenn Ermittlungen nach Satz 1 eingeleitet werden. Mit Ermittlungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entlassung ist ein auf Lebenszeit ernannter Richter zu beauftragen. (2) Für den Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gelten die für Richter auf Lebenszeit maßgeblichen Bestimmungen. (3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.≪ |
11. Die Überschrift des Ersten Titels des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
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Erster Titel Dienstliche Beurteilung | ≫Erster Titel Allgemeine Vorschriften≪. |
12. § 87 wird wie folgt gefasst:
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§ 87
Für Staatsanwälte gilt § 5 entsprechend. | ≫ § 87 Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
Für die dienstliche Beurteilung sowie die Fortbildung der Staatsanwälte gelten die §§ 5 und 8a entsprechend.≪ |
13. Nach dem Zweiten Titel des Fünften Abschnitts wird folgender Dritter Titel eingefügt:
≫Dritter Titel
Staatsanwaltswahlausschuss
§ 89a Anwendbare Vorschriften
Auf den Staatsanwaltswahlausschuss finden die Vorschriften über den Richterwahlausschuss entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Titel nichts anderes ergibt.
§ 89b Zusammensetzung des Staatsanwaltswahlausschusses
(1) Der Staatsanwaltswahlausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern, und zwar
(2) Der zuständige Minister oder sein ständiger Vertreter führt den Vorsitz; er hat kein Stimmrecht.
§ 89c Richter auf Probe und Beamte auf Probe
(1) Wird ein Richter auf Probe oder ein Beamter auf Probe, den der zuständige Minister für ein Staatsanwaltsamt vorgeschlagen hat, entsprechend § 58 Absatz 2 nicht gewählt, so hat der Staatsanwaltswahlausschuss auf Antrag des zuständigen Ministers auch darüber zu beschließen, ob er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ablehnt.
(2) Lehnt der Staatsanwaltswahlausschuss die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ab, kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Dar legung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlags treffen.
§ 89d Vollziehung der Entscheidung
(1) Stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses zu, so trifft er die weiteren Maßnahmen.
(2) Erreicht kein Bewerber im Staatsanwaltswahlausschuss die für die Wahl erforderliche Mehrheit oder stimmt der zuständige Minister der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses nicht zu, so kann der zuständige Minister dem Hauptstaatsanwaltsrat erneut einen Bewerber vorschlagen oder die Stelle neu ausschreiben. Weitere Maßnahmen zur Umsetzung seines entsprechend § 58 Absatz 1 unterbreiteten Vor schlags kann der zuständige Minister nur unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsanwaltswahlausschusses und unter diesem und dem Hauptstaatsanwaltsrat gegenüber vorzunehmender schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe treffen.≪
14. Die bisherigen Dritten und Vierten Titel des Fünften Abschnitts werden zum Vierten und Fünften Titel.
15. § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Disziplinarmaßnahmen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. | ≫ § 93 Anwendbare Vorschriften
Die §§ 72, 72 a, 73 Absatz 3 und 6, §§ 75 bis 77 finden auf Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entsprechende Anwendung. § 75 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.≪ |
16. In § 98 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung wird die Angabe ≫ § 94≪ durch die Angabe ≫ § 93≪ ersetzt.
17. In § 100 werden nach dem Wort ≫Richterwahlausschusses≪ die Wörter ≫und der staatsanwaltlichen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses≪ eingefügt.
18. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts
Artikel 26 Absatz 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 366)
(7) Auf Staatsanwälte und Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst findet die Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S.522), weiterhin Anwendung. §§ 90 bis 98 des Landesrichtergesetzes bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Rechnungshofgesetzes
Das Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. November 20 10 (GBl. S. 793, 962), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 wird das Wort ≫Disziplinarstrafen≪ durch das Wort ≫Disziplinarmaßnahmen≪ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
≫(1) Für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Das Antragsrecht zur Einleitung dieses Verfahrens übt hinsichtlich des Präsidenten der Präsident des Landtags aus.≪
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
≫(2) Für gerichtliche Disziplinarverfahren, die Mitglieder des Rechnungshofs betreffen, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Disziplinarbehörde hinsichtlich des Präsidenten ist der Präsident des Landtags.≪
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ≫Landesrichtergesetzes≪ durch die Wörter ≫Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes≪ ersetzt.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
§ 1 Staatsanwaltswahlausschuss
Der Staatsanwaltswahlausschuss wird erstmals zum Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gebildet.
§ 2 Disziplinarverfahren
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam.
(2) Es stehen gleich:
(3) Förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Richter oder Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 der früheren Landesdisziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der früheren Landesdisziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden,
bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(4) Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Richter oder Beamten günstiger sind. Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht.
(5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden.
§ 3 Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats nach diesem Gesetz finden erstmals im Jahr 2017 statt. § 40 Absatz 4 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats endet mit der Wahl nach Absatz 1.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.