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Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung von Landesrecht
- Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2014
(GBl. Nr. 15 vom 12.08.2014 S. 378)



Der Landtag hat am 23. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg

In § 7 Absatz 4 Satz 1 der Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2010 (GBl. S. 1082) werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und das Wort ≫Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Elternbeiratsverordnung

In § 14 Absatz 2 Nummern 2 und 4 und § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 der Elternbeiratsverordnung vom 16. Juli 1985 (GBl. S. 236) werden jeweils nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Landesarchivgesetzes

Das Landesarchivgesetz vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 503), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und die Wörter ≫dem Lebenspartner≪ eingefügt.

2. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ ein Komma und die Wörter ≫ihr Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2014 (GBl. S. 77), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person durch das Gericht kann im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden. Die gerichtliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt. Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. ≫(4) Für die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die in Gewahrsam genommene Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit
  1. in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder
  2. sich aus den Besonderheiten der richterlichen Entscheidung als einer Eilentscheidung nichts anderes ergibt.

Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde zum Landgericht statt; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Ist eine richterliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.≪

2. In § 60 Absatz 4 werden die Wörter ≫sowie § 26 Absatz 1 und 2≪ durch die Angabe ≫bis 3≪ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

§ 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389) wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Grundstück zu behalten. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten vor. Im Übrigen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und 6 des Baugesetzbuchs entsprechend. Sobald der Verkäufer dem Träger der Unterhaltungslast den Inhalt des Kaufvertrags mitgeteilt hat, informiert dieser die Wasserbehörde. ≫(6) Dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 und 2 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es ist nicht übertragbar. Besteht ein Vorkaufsrecht nach Satz 1 und 4, hat der Verkäufer den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, bescheinigt der Mitteilungsempfänger auf Antrag bis zum Ablauf der Ausübungsfrist die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts. Die §§ 463 bis 468, § 469 Absatz 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.≪

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. November 1991 (GBl. S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 64), wird wie folgt gefasst:

≫ § 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen bei Berufsbetreuern

(1) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) steht es gleich, wenn die Betreuerin oder der Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nach den Voraussetzungen und Anforderungen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. März 2003 geltenden Fassung nachgewiesen hat.

(2) Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung stehen entsprechende Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsregelungen zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) abgenommen wurden. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 VBVG die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.≪

Artikel 7
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

In § 66 Absatz 2 Satz 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314) werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ ein Komma und die Wörter ≫der Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über das Verfahren der Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

In § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung des Sozialministeriums über das Verfahren der Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 6. April 1971 (GBl. S. 155) werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder dem Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes

Das Agrarstrukturverbesserungsgesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 645), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Nummer 1 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

2. In § 12 Nummer 2 wird nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und das Wort ≫Lebenspartnern≪ eingefügt.

3. In § 17 Absatz 2 wird nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und das Wort ≫Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Landeswaldgesetzes

§ 25 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 wird die Angabe ≫ §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512≪ durch die Wörter ≫ §§ 463 bis 469 Absatz 1, § 471≪ ersetzt.

2. In Satz 4 wird die Angabe ≫ § 510 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫ § 469 Absatz 1≪ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft

In § 4 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 30. Juli 1959 (GBl. S. 89), geändert durch Gesetz vom 22. April 1969 (GBl. S. 73), werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder des Lebenspartners≪ eingefügt.

Artikel 12
Änderung des badischen Gesetzes, die gemeinen Schafweiden betreffend

Artikel 8 Absatz 5 des badischen Gesetzes, die gemeinen Schafweiden betreffend, vom 17. April 1884 (Bad. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 1934 (Bad. GVBl. S. 299), wird wie folgt gefasst:

≫Bei Grundstücken von Eheleuten oder Lebenspartnern ist derjenige Ehegatte oder Lebenspartner zur Abstimmung befugt, dem die Verwaltung des Grundstückes zusteht; einer Ermächtigung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners bedarf es nicht. Bei Grundstücken, die zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören (§ 1485 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner zur Abstimmung befugt.≪

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 10), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ ein Komma und das Wort ≫Lebenspartner≪ eingefügt.

2. In § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ≫zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung,≪ angefügt.

Artikel 14
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Januar 2014 (GBl. S. 49, 51), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder den Lebenspartnern≪ eingefügt.

2. In der Anlage werden in Artikel 228 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort ≫Ehegatten≪ ein Komma und das Wort ≫Lebenspartner≪ eingefügt.

Artikel 15
Änderung des badischen Gesetzes, die geschlossenen Hofgüter betreffend

Das badische Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend, vom 20. August 1898 (Bad. GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 16 a des Gesetzes vom 19. November 1991 (GBl. S. 681, 686), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

2. § 7a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder des Lebenspartners≪ eingefügt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder eines Lebenspartners≪ eingefügt.

b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatte≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ und nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartners≪ eingefügt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartners≪ eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartners≪ eingefügt.

c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartner≪ eingefügt.

5. In § 21 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Wörter ≫oder Lebenspartners≪ eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Landespressegesetzes

Das Landespressegesetz vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 812), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 4 wird das Wort ≫Regierungspräsidium≪ durch die Worte ≫Regierungspräsidium Karlsruhe≪ ersetzt.

2. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫ § 131 sowie § 184 Abs. 3 und 4≪ durch die Wörter ≫ §§ 131 sowie 184 a bis 184 c≪ ersetzt.

Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift zur Änderung des Wassergesetzes

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem Ablauf des Tags der Verkündung dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die bisherige Fassung von § 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts ist.

ID 141814

ENDE