umwelt-online: Heilberufe-Kammergesetz - Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (BW) (2)

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§ 40 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 umfaßt für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, Die Ermächtigung der niedergelassenen Ärztin oder des Arztes enthält die Zulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung entsprechend der Leistungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind,
  3. regelmäßige Konsiliartätigkeit oder interdisziplinäre Zusammenarbeit besteht,
  4. die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(4) In der Weiterbildungsordnung kann eine Befreiung für einen Teil einer Weiterbildung vorgesehen werden, wenn dieser Teil bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung oder einer anderen Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker absolviert wurde. Über die Befreiung entscheidet die Kammer im Einzelfall. Eine Befreiung darf im Umfang von höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharzt- oder Fachapothekerweiterbildung ausgesprochen werden.

§ 40a Qualitätssichernde Maßnahmen in der Weiterbildung 15

Die Kammern können in ihren Weiterbildungsordnungen eine Evaluation ihrer Weiterbildungen in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Weiterbildung der Heilberufe vorsehen und hierzu personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und veröffentlichen. Die Ergebnisse können den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich gemacht werden. Das Nähere, insbesondere welche erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet sowie in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Kammern veröffentlicht werden, regeln die Weiterbildungsordnungen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder sind gegenüber den Kammern zur Mitwirkung und zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet.

§ 41 Anerkennung durch andere Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

§ 41a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 07 15

(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt als allgemeinmedizinische Weiterbildung. Wer eine allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat, die die Mindestanforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, erhält auf Antrag von der Landesärztekammer die Anerkennung, die von Deutschland bei der EU-Kommission notifiziert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Fachgebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Fachgebietsbezeichnung ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Notifizierung dieser Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu führen.

(2) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/ EG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG erhalten hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält von der Landesärztekammer auf Antrag die Anerkennung, die in Baden-Württemberg allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 erteilt wird zu führen. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.

(3) Die Landesärztekammer rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf eine Ausbildung nach Absatz 1 an, wenn die den Antrag stellende Person nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung befugt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitglied- oder Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass diese Ausbildung nach dem Recht dieses Mitglied- oder Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EGerfolgt ist.

III. Weiterbildung der Psychotherapeuten

§ 41b Erweiterung der Berufsbezeichnung 15 24

(1) Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landespsychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen

  1. Heilkunde psychischer Störungen in der kurativen Versorgung,
  2. Heilkunde psychischer Störungen in der Rehabilitation,
  3. Heilkunde psychischer Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Die Bezeichnung Öffentliches Gesundheitswesen ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.

(3) § 37 findet keine Anwendung auf Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

§ 41c Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 umfasst für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung. Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden indiziert sind, die auf der Heilkunde psychischer Störungen basieren. Dabei ist die Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt ebenso einbezogen wie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchgeführt werden. Die Ermächtigung der niedergelassenen Psychotherapeutin oder des niedergelassenen Psychotherapeuten enthält die Zulassung der psychotherapeutischen Praxis als Weiterbildungsstätte. Die Weiterbildung kann abweichend von § 34 Abs. 2 auch in einer Mindestdauer von zwei Jahren erfolgen.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 35 setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Psychotherapeutin oder der weiterzubildende Psychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der typischen Krankheiten des Fachgebiets, Teilgebiets oder Schwerpunkts, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung ausreichend vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach § 41b Rechnung tragen und
  3. die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 41d Anerkennung durch andere Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

IV. Weiterbildung der Zahnärzte

§ 42 Erweiterung der Berufsbezeichnung 15

(1) Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Konservative Zahnheilkunde,
  2. Operative Zahnheilkunde,
  3. Präventive Zahnheilkunde und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Die Bezeichnung ≫Öffentliches Gesundheitswesen≪ ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmungnach § 32 Abs. 2.

(3) § 37 findet keine Anwendung.

§ 43 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 umfaßt Zahnärztinnen und für Zahnärzte in den jeweiligen Fachgebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie notwendige Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden. Die Ermächtigung der niedergelassenen Zahnärztin oder des Zahnarztes enthält die Zulassung der Zahnarztpraxis als Weiterbildungsstätte.

(3) Die Zulassung einer Klinik oder Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, daß die weiterzubildende Zahnärztin oder der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet, das Teilgebiet oder den anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung entsprechend der Leistungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind,
  3. die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 44 Anerkennung durch andere Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

V. Weiterbildung der Tierärzte

§ 45 Erweiterung der Berufsbezeichnung 15

(1) Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Die Bezeichnung ≫Öffentliches Veterinärwesen≪ ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.

(3) Die Bezeichnung ≫Praktischer Tierarzt≪ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Fachgebietsbezeichnungen geführt werden.

§ 46 Durchführung der Weiterbildung 15

(1) Die Weiterbildung in dem Fachgebiet ≫Öffentliches Veterinärwesen≪ umfaßt

  1. das Bestehen der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst,
  2. eine nach dem Bestehen dieser Prüfung abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
  3. die Vorlage einer fachbezogenen Veröffentlichung, die sich nicht auf die Erkenntnisse der Promotionsarbeit beschränken darf.

Die Anerkennung wird auf Grund der vorzulegenden Nachweise über die Ableistung der Weiterbildung nach Satz 1 erteilt.

(2) Die Weiterbildung kann auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, daß

  1. Tierbehandlungen in so ausreichender Zahl und Art durchgeführt werden, daß der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Fachgebiets, des Teilgebiets oder des anderen Bereichs (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

§ 47 Anerkennung durch andere Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

VI. Weiterbildung der Apotheker

§ 48 Erweiterung der Berufsbezeichnung 15

(1) Bezeichnungen nach § 32 Abs. 1 bestimmt die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. Arzneimittelversorgung und -information,
  2. Arzneimittelentwicklung, -herstellung und -kontrolle,
  3. Theoretische Pharmazie,
  4. Ökologie und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Die Bezeichnung ≫Öffentliches Gesundheitswesen≪ ist eine Fachgebietsbezeichnung ohne eine Bestimmung nach § 32 Abs. 2.

(3) § 37 findet keine Anwendung.

§ 49 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 15

(1) Die Weiterbildung nach § 34 umfaßt für Apothekerinnen und Apotheker insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise der Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

(2) Die Zulassung eines Instituts, einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke, eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie oder einer sonstigen Einrichtung als Weiterbildungsstätte im Sinne des § 35 Abs. 1 setzt voraus, daß

  1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang dem weiterzubildenden Apotheker oder der weiterzubildenden Apothekerin die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilgebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 32 bezieht,
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen und
  3. die Weiterbildung in der Regel angemessen vergütet wird.

(3) Zeiten beruflicher Tätigkeit als Apothekenleiterin, Apothekenleiter oder als Leiterin oder Leiter im Sinne von § 14 Abs. 1 AMG sind nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auf die Weiterbildungszeit für Fachgebiete und Teilgebiete anrechnungsfähig, soweit die ermächtigte Person nicht Mitarbeiter der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters ist.

§ 50 Anerkennung durch andere Kammern

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 zu führen, gilt auch in Baden-Württemberg. Dasselbe gilt für eine im Anerkennungsverfahren ausgesprochene Verlängerung der Weiterbildungszeit, für an die Weiterbildung gestellte besondere Anforderungen sowie für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.

7. Abschnitt
Vermittlungsriesen

§ 51 Inhalt. Ergänzende Vorschriften 22

(1) Vorliegende oder drohende berufliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern der einzelnen Kammern, die nicht berufsgerichtlicher Art sind, sollen in einem Vermittlungsverfahren beigelegt werden. § 55 Abs.2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Für das Vermittlungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 52 bis 54 maßgebend. Das Sozialministerium und das Ministerium Ländlicher Raum sind ermächtigt, im Benehmen mit dem Justizministerium Ausführungsvorschriften hierzu zu erlassen.

§ 52 Zuständigkeit zur Vermittlung

(1) Zur Vermittlung bei den in § 51 genannten Streitigkeiten ist das Bezirksberufsgericht berufen.

(2) Der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts kann die Vermittlung allein übernehmen. Kommt er zu keinem Ergebnis, so ist sie vom Bezirksberufsgericht in seiner vollen Besetzung durchzuführen.

(3) Sind in einem Vermittlungsverfahren Kammermitglieder einer Kammer beteiligt, die nicht dem gleichen Bezirksberufsgericht unterstehen, und kommt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit nicht zustande, so ist ein gemischter Vermittlungsausschuß zu bilden. Er wird aus den Vorsitzenden und jeweils einem von ihnen zu bestimmenden weiteren Mitglied der Berufsgerichte beider Parteien gebildet. Der gemischte Verrnittlungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; kommt eine Mehrheit nicht zustande, wird einer der beiden Vorsitzenden der Berufsgerichte durch Losentscheid zum Vorsitzenden bestimmt.

§ 53 Die der Vermittlung unterworfenen Kammermitglieder und ihre Pflichten

(1) Die Mitglieder der einzelnen Kammern sind verpflichtet,

  1. ihr Bezirksberufsgericht in Streitigkeiten anzurufen, deren Beilegungdurch Verständigung mit der anderen Partei ihnen nicht gelingt,
  2. auf Aufforderung des Berufsgerichts oder seiner Beauftragten Aufschlüsse zu geben und zu Verhandlungen über Beilegung dieser Streitigkeiten zu erscheinen.

In Einzelfällen kann der Vorstand der Kammer das Bezirksberufsgericht anrufen.

(2) Dem Vermittlungsverfahren unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit solcher Mitglieder der einzelnen Kammern, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.

(3) Die außerdienstliche Tätigkeit der in Absatz 2 genannten Mitglieder der einzelnen Kammern ist dem Vermittlungsverfahren nur dann unterworfen, wenn die Dienstaufsichtsbehörde auf Anfrage des Bezirksberufsgerichts zustimmt.

§ 54 Das Vermittlungsverfahren 15

(1) Der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts und der Vorsitzende des gemischten Vermittlungsausschusses können die nach § 53 geschuldeten Aufschlüsse verlangen und die Beteiligten zu Verhandlungen laden.

(2) Die Geladenen erhalten für bare Auslagen und Zeitversäumnis Entschädigung nach den für die Mitglieder der Vertreterversammlung geltenden Bestimmungen.

(3) Unentschuldigtes Ausbleiben geladener Kammermitglieder und Verweigerung der nach § 53 geschuldeten Aufschlüsse kann der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts, dem sie unterstehen, mit einem Ordnungsgeld bis zu 150 Euro ahnden. Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes ist einmalige Beschwerde binnen zweier Wochen nach der Eröffnung an den Vorsitzenden des Landesberufsgerichts zulässig.

(4) Das Vermittlungsverfahren endet mit einer Empfehlung an die beteiligten Parteien. Der Verstoß gegen die Empfehlung begründet die Vermutung einer berufsrechtswidrigen Handlung.

8. Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit

I. Allgemeines

§ 55 Inhalt. Ergänzende Vorschriften 07 15 22

(1) Die Mitglieder der einzelnen Kammern haben sich wegen berufsrechtswidriger Handlungen in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten. Endet die Kammerzugehörigkeit nach Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht. Dies gilt auch für Dienstleister nach § 2a Abs. 1.

(2) Berufsrechtswidriger sind Handlungen, welche gegen die Pflichten verstoßen, die einem Mitglied der einzelnen Kammer zur Wahrung des Ansehens seines Berufs obliegen. Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können niemals den Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens darstellen.

(3) Die zur Durchführung des Berufsgerichtsverfahrens notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen das Sozialministerium und Ministerium Ländlicher Raum im Benehmen mit dem Justizministerium.

§ 56 Berufsgerichtliche Verfahren und Strafverfahren 15

(1) Während eines Strafverfahrens darf kein berufsgerichtliches Verfahren wegen derselben Tatsachen eingeleitet werden. Zum Strafverfahren sowie zum berufsgerichtlichen Verfahren gehört auch das vorausgehende Ermittlungsverfahren.

(2) Wird ein Strafverfahren im Laufe eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen derselben Tatsachen eingeleitet, so muß das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.

(3) Hat das Strafverfahren mit Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Tatbestandes oder Beweises geendet, so ist auch für das berufsgerichtliche Verfahren entschieden, daß eine Straftat nicht vorliegt. Wenn die Handlungen, wegen derer das Strafverfahren eingeleitet war, trotzdem als berufswidrig anzusehen sind, so hat sich der Beschuldigte noch im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ruht die Verfolgungsverjährung berufswidriger Handlungen.

§ 57 Berufsgerichtliche Verfahren gegen Beamte 15

Gegen Kammermitglieder, die als Beamte disziplinären Maßnahmen unterliegen, findet ein berufsgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtswidriger Handlungen, die innerhalb des Dienstes begangen wurden, nicht statt, bei außerhalb des Dienstes begangenen nur, wenn die oberste Dienstbehörde des Beamten zustimmt.

(5) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil im ersten Rechtszug ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

II. Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 58 Maßnahmen 24

Berufsgerichtliche Maßnahmen sind:

  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  4. Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und den Vertretungen und Ausschüssen der Untergliederungen,
  5. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Organe der Kammer und in die Vertretungen und

Ausschüsse der Untergliederungen bis zur Dauer von fünf Jahren.

Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 können verbunden werden.

§ 58a Tilgung berufsgerichtlicher Maßnahmen 15

(1) Eintragungen in den über das Kammermitglied geführten Akten über eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis, eine Geldbuße oder über die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer nach acht Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über das Kammermitglied geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Kammermitglied als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.

(5) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Kammer über die Verurteilung oder Entscheidung unterrichtet wurden ist.

§ 59 Begnadigung

Für die Begnadigung gelten die verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

III. Zuständigkeit und Verfahren der Berufsgerichte

§ 60 Bezirksberufsgericht 15

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor den Bezirksberufsgerichten statt. Örtlich zuständig ist das Bezirksberufsgericht, in dessen Bezirk das Kammermitglied seinen Beruf ausübt oder, wenn es seinen Beruf nicht ausübt, seinen Wohnsitz hat.

(2) In leichten und einfachen Fällen kann der Vorsitzende des Bezirksberufsgerichts die Maßnahme der Warnung oder des Verweises aussprechen, wenn der Beschuldigte die berufsrechtswidrige Handlung zugibt.

(3) Der Beschuldigte kann einen Rechtsbeistand zu seiner Unterstützung beiziehen.

§ 61 Landesberufsgericht

(1) Gegen die Entscheidung der Bezirksberufsgerichte undihrer Vorsitzenden steht dem Beschuldigten und dem Vorstand der Kammer innerhalb zweier Wochen nach der schriftlichen Eröffnung die Berufung an das Landesberufsgericht zu. Der Vorstand der Kammer kann davon auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. Er kann den Vorsitzenden ermächtigen, die ihm zustehenden Rechte auszuüben.

(2) Die Entscheidungen der Landesberufsgerichte sind endgültig.

(3) § 60 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 62 Stimmenverhältnis bei nachteiligen Entscheidungen

Eine dem Beschuldigten nachteilige Entscheidung in der Schuldfrage können Berufsgerichte nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen treffen.

§ 63 Zeugen und Sachverständige

(1) Der Vorsitzende eines Berufsgerichts kann Zeugen und Sachverständige nichteidlich oder eidlich vernehmen. Bei Nichterscheinen oder Verweigerung des Zeugnisses oder Gutachtens sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Im übrigen gelten für die Zulässigkeit der Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, das Recht der Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides und die Art der Beeidigung die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.

§ 64 Sitzungspolizei

Im Verfahren vor den Berufsgerichten sind die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei entsprechend anzuwenden.

§ 65 Vollstreckung der Entscheidungen

(1) Warnung und Verweis gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt.

(2) Geldbußen sind entsprechend den für die Vollstreckung von gerichtlichen Bußgeldentscheidungen geltenden Vorschriften zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde ist die Geschäftsstelle des Berufsgerichts erster Instanz, soweit sich nicht der Vorsitzende dieses Gerichts die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehalten hat. Die Geldbußen fließen der Kammer zu.

(3) Die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer sowie die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Organe der Kammer werden mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 66 Voraussetzungen für die Wiederaufnahme 14a

(1) Der Verurteilte oder der Vorstand der Kammer kann die Wiederaufnahme eines durch endgültige Entscheidung (§ 61 Abs. 2) abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 359 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung beantragen.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Strafe bereits vollstreckt oder der Verurteilte gestorben ist. Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie und die Geschwister des Verstorbenen antragsberechtigt.

§ 67 Förmliche Erfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme

(1) In dem Antrag sind der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel anzugeben.

(2) Er ist durch Vermittlung des Vorstandes der Kammer bei dem Berufsgericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird.

§ 68 Wiederaufnahmeantrag und Vollstreckung

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung der Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Landesberufsgericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen, auch wenn die Strafe vom Bezirksberufsgericht ausgesprochen worden ist.

§ 69 Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag

Über den Antrag entscheidet das Landesberufsgericht, auch wenn das Bezirksberufsgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. In diesem Fall hat das Bezirksberufsgericht den bei ihm eingereichten Antrag mit seiner Äußerung dem Landesberufsgericht vorzulegen.

9. Abschnitt
Kosten des Berufsgerichts- und Vermittlungsverfahrens

§ 70 Allgemeines

Den sachlichen und persönlichen Aufwand für die Tätigkeit der Berufsgerichte haben die Kammern zu bestreiten (§ 23).

§ 71 Verfahrenskosten

(1) Die Verfahrenskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen.

(2) Als Auslagen gelten:

  1. Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige,
  2. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts,
  3. Kosten der Bereitstellung von Räumen bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
  4. Postgebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
  5. Schreibgebühren im Sinne des Gerichtskostengesetzes,
  6. Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen.

(3) In der berufsgerichtlichen Entscheidung wird bestimmt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Sie sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, soweit er verurteilt wird. Stehen die Verfahrenskosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann von der Erhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Hat ein Kammermitglied eine Anzeige wider besseres Wissen oder grob fahrlässig erstattet und dadurch ein Ermittlungsverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren veranlaßt, so können ihm die dadurch entstandenen Verfahrenskosten auferlegt werden; außerdem kann die Veröffentlichung der Entscheidung auf seine Kosten angeordnet werden. Zuständig ist das Bezirksberufsgericht, bei dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig geworden ist oder, wenn noch kein Berufsgericht mit der Sache befaßt war, das Bezirksberufsgericht, das für das berufsgerichtliche Verfahren zuständig gewesen wäre. Gegen die Entscheidungen steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung die Beschwerde an das Landesberufsgericht zu.

§ 72 Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten

(1) Die Verfahrenskosten werden durch die Geschäftsstelle des Berufsgerichts erster Instanz festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung zulässig, über die das Berufsgericht erster Instanz endgültig entscheidet.

§ 73 Bare Auslagen im Vermittlungsverfahren

(1) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 2 über Auslagen gelten auch für das Vermittlungsverfahren.

(2) Die Begleichung dieser Auslagen bildet einen Teil des Vermittlungsvorschlags.

(3) Wird der Vermittlungsvorschlag nicht angenommen, so sind die baren Auslagen als Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu behandeln, wenn ein solches eingeleitet wird. Geschieht dies nicht, so bestimmt der Vorstand der Kammer endgültig, wie die baren Auslagen durch die Beteiligten zu erstatten sind.

§ 74 Beitreibung der Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten sind von der Geschäftsstelle des Berufsgerichts erster Instanz entsprechend den für die Beitreibung der Kosten des gerichtlichen Bußgeldverfahrens geltenden Vorschriften beizutreiben.

10. Abschnitt 07
Ordnungswidrigkeiten, übergangs- und Schlußvorschriften

§ 75 Ordnungswidrigkeiten 07 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Meldepflichten nach § 3 oder nach der Meldeordnung der jeweiligen Kammer zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kammer.

§ 76 Handelskammerumlage der Apotheker 07

Apothekenbesitzer, die als Inhaber einer Firma ins Handelsregister eingetragen sind, werden zu den Kosten einer Handelskammer öffentlichen Rechts neben dem Grundbeitrag nur mit einem Viertel der Umlage veranlagt, die rechnungsmäßig auf sei entfällt.

§ 77 * Übergangsregelungen 07 15

Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, daß die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten oder zugelassenen entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind.

*) Die Übergangsregelungen beziehen sich auf das am 1. April 1976 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes vom 3. März 1976 (GBl.. S.217).

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Elemente der VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 1 20a
(zu § 9b Absatz 1)

Nach § 9b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; sind die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher und wirken sich deshalb nicht negativ auf Dritte aus, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten;
  6. die Wirkung der neuen und geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert werden mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels, ob sie zu diesem Ziel beitragen und zum Erreichen desselben notwendig sind.

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 2 20a
(zu § 9b Absatz 2)

Nach § 9b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
  4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 3 20a
(zu § 9b Absatz 3)

Nach § 9b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen an die Werbung.

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 4 20a
(zu § 9b Absatz 4)

Nach § 9b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der oder dem Dienstleistungserbringenden für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden
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