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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
- Baden-Württemberg -

Vom 24. April 2018
(GBl. Nr. 7 vom 04.05.2018 S. 129)



Der Landtag hat am 11. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 49 wird wie folgt gefasst:

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§ 49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung.

2) Soweit private Veranstalter oder Hilfsunternehmen des Rundfunks personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, gelten die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von §§ 5 und 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Rundfunk zur Verbreitung einer Gegendarstellung des Betroffenen, so ist diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

" § 49 Datenschutz im Bereich des privaten Rundfunks

(1) Im Bereich des privaten Rundfunks gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, soweit in diesem Gesetz oder im Rundfunkstaatsvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit private Veranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. Nr. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Private Veranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 3 und 4 genannten Rechte zu.

(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(4) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist."

2. § 50 wird wie folgt gefasst:

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§ 50 Datenschutzkontrolle

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken nach § 47 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und § 49 Abs. 2 erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnisse nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.

(3) Der Veranstalter hat einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistischredaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht; §§ 4f und 4g des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

" § 50 Datenschutzkontrolle

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Bereich des privaten Rundfunks ist, soweit die Datenverarbeitung nicht zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Verstöße teilt die Aufsichtsbehörde der Landesanstalt mit.

(2) Der Veranstalter hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der bei der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken die Einhaltung der in diesem Bereich anwendbaren Datenschutzbestimmungen überwacht. Er hat die Stellung entsprechend Artikel 38 und die Aufgaben entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten im Bereich der Datenverarbeitung zu nicht journalistischen Zwecken bleiben von dieser Regelung unberührt.

(3) Im Bereich der Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken erfolgt die Aufsicht durch den Vorsitzenden des Vorstands der Landesanstalt. Er hat die Befugnisse entsprechend den §§ 31 und 32 Absatz 1. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist insbesondere den durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen der Veranstalter Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht über die Datenverarbeitung zu eigenen journalistischen Zwecken ist der Vorsitzende des Vorstands unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt in diesem Bereich weder einer Dienstaufsicht nach § 40 Absatz 1 noch einer Rechtsaufsicht nach § 48. Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden auf den Vorsitzenden des Vorstands keine Anwendung."

3. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "und 21 bis 28" werden durch die Angabe ", 21 und 22" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 49 Abs. 1" werden durch die Wörter " § 4 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 und 3" ersetzt.

cc) Die Wörter ", Teleshopping und Datenschutz" werden durch die Wörter "und Teleshopping" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 bis 28 des Rundfunkstaatsvertrages das durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte Regierungspräsidium" durch die Wörter "im Zusammenhang mit dem Datenschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Absatz 1 der Landesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landespressegesetzes

§ 12 des Landespressegesetzes vom 14. Januar 1964 (GBl. S. 11), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 381) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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§ 12 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in seiner jeweiligen Fassung nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung von § 5 oder § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

" § 12 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

(1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. Nr. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) nur § 83 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32, § 83 BDSG mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird.

(3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 Nummer 1, § 49 Absatz 1, Artikel 2 Nummer 2 und 3 und Artikel 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, § 49 Absätze 2 bis 4 treten am 25. Mai 2018 in Kraft, wenn nicht der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

(3) Der Tag, an dem der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 180748

ENDE