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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und weiterer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 6. Dezember 2022
(GBl. Nr. 39 vom 09.12.2022 S. 622)
Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und für die Ausweisung und Zuweisung von Kapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) geeignet und bestimmt sind, soweit nicht durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen getroffen sind. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien sowie für die Ausweisung und Zuweisung von hierfür bestimmten Übertragungskapazitäten, soweit nicht durch Staatsverträge oder andere gesetzliche Vorschriften Regelungen getroffen sind. (2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für den nicht bundesweit ausgerichteten und den nicht länderübergreifenden privaten Rundfunk die durch Staatsverträge getroffenen Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten und länderübergreifenden privaten Rundfunk mit Ausnahme der §§ 51, 53 bis 68 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
| " § 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften getroffenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieses Gesetzes ist
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3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Die Veranstalter von Fernsehprogrammen berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, die Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.
wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Öffentliche Aufgabe, Informationsrechte
(1) Der private Rundfunk erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn er in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. (2) Die Veranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig. (4) Veranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden. | " § 6 Öffentliche Aufgabe
Der private Rundfunk und private Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Inhalten erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Jeder Veranstalter muss mindestens einen für den Inhalt der Sendung verantwortlichen Redakteur bestellen.
Werden mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, ist festzulegen, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Als verantwortlicher Redakteur darf nicht bestellt werden, wer
Von den Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 kann die Landesanstalt für Kommunikation (Landesanstalt) in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt. | "(1) Wer Rundfunk veranstaltet, muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen und gegenüber der Landesanstalt auf deren Verlangen benennen.
Werden mehrere verantwortliche Personen bestellt, ist festzulegen und anzugeben, für welchen Teil des Programms oder für welche Sendungen jede einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine natürliche Person Rundfunk veranstaltet, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer
Satz 4 Nummer 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Angebote verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind. Von den Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 kann die Landesanstalt in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Verantwortung anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Redakteure" durch das Wort "Personen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Jede Fernsehsendung muss den Namen oder die Firma des Veranstalters erkennen lassen. "Am Ende jeder Fernsehsendung ist der Name des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. | "(3) In jeder Fernsehsendung muss der Rundfunkveranstalter kenntlich gemacht und am Ende jeder Fernsehsendung der Name der für den Inhalt verantwortlichen Person angegeben werden." |
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Über den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs muss der Veranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen. | "Über den Namen und die Anschrift der für den Inhalt des Programms oder der Sendung verantwortlichen Person muss ein Rundfunkveranstalter auf Verlangen Auskunft erteilen." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Von allen Rundfunksendungen sind vom Veranstalter vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Wochen. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. | "(1) Jede Sendung eines Rundfunkprogramms, für das eine Zulassung erforderlich ist, ist vom Veranstalter vollständig in Ton, eine Fernsehsendung auch in Bild, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ab dem Tag der Verbreitung der Sendung sechs Wochen lang aufzubewahren; wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, endet die Pflicht zur Aufbewahrung erst mit Erledigung der Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder Erledigung auf andere Weise." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Landesanstalt kann innerhalb der Fristen nach Absatz 1 jederzeit eine unentgeltliche Übersendung der Aufzeichnungen und Filme verlangen."
7. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
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§ 12 Zulassungserfordernis
(1) Private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Die Zulassung darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt werden. Eine Zulassung wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. (2) Die Zulassung wird ausgesprochen für die Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie soll für zehn Jahre erteilt werden, auf Antrag ausnahmsweise auch für eine kürzere Zeitdauer. Die Zulassung erlischt, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Unberührt bleiben
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Übertragung der Zulassung ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden und dies nach den gesamten Umständen, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommt. Dies gilt nicht für Übertragungen, die durch Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden. (5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Die Landesanstalt bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie weder einer Übertragung der Zulassung gleichkommen noch eine Voraussetzung für die vorrangige Berücksichtigung des Veranstalters bei der Auswahl nach §§ 21 und 22 weggefallen ist und dem Veranstalter im Übrigen auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. (6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränkt oder wenn unselbständige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen. | " § 12 Zulassungserfordernis
(1) Private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen bedürfen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Zulassung wird ausgesprochen für die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm). Sie wird unbefristet erteilt. Die Zulassung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht oder nach der Erteilung mehr als ein Jahr lang der Sendebetrieb nicht fortgeführt wird. (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz. (4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an diesem im Sinne des § 25 beteiligten Unternehmen. Die Landesanstalt bestätigt auf Antrag die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen und entfällt dadurch eine Zulassungsvoraussetzung nach § 13, ist die Zulassung zu widerrufen, wenn innerhalb des von der Landesanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. (5) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks, wenn
(6) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
| "(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend." |
b) Absatz 4
(4) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an politische Parteien und Wählervereinigungen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählervereinigungen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind und dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Ein bestimmender Einfluss im Sinne von Satz 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn
- das Unternehmen oder die Vereinigung im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes zu einer politischen Partei oder Wählervereinigung steht oder
- politische Parteien oder Wählervereinigungen innerhalb des Unternehmens oder der Vereinigung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehaben, die Entscheidungen über die Programmgestaltung und die Programminhalte von ihrer Zustimmung abhängig macht.
Bei mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungen einer politischen Partei oder Wählervereinigung an einem Unternehmen oder einer Vereinigung von insgesamt nicht mehr als 2,5 Prozent wird vermutet, dass ein bestimmender Einfluss im Sinne von Satz 1 nicht vorliegt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Treuhandverhältnisse. Die besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung bleiben hiervon unberührt.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
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(4) Der Antragsteller hat seine Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten offen zu legen, die für Absatz 3 und für § 25 von Bedeutung sein können. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. | "(4) Die antragstellende Person hat ihre Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie alle Rechtsbeziehungen zu den in Absatz 3 genannten Personen, Organisationen und Unternehmen auf medienrelevanten Märkten der Landesanstalt offen zu legen." |
d) Absatz 6
(6) Die Bestimmungen des Absatzes 3 Nr. 1, 2 und 3 sowie des Absatzes 4 gelten entsprechend für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen.
wird aufgehoben.
10. § 14 wird wie folgt gefasst:
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§ 14 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, und unter Vorlage eines Finanzplans glaubhaft gemacht werden, dass
| " § 14 Sachliche Zulassungsvoraussetzungen
Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person folgende Unterlagen vorlegt:
Die antragstellende Person hat unter Vorlage der in Satz 1 genannten Unterlagen glaubhaft zu machen, dass
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11. § 15 wird wie folgt gefasst:
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§ 15 Unveränderte Weiterverbreitung anderer Programme
Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik veranstaltet werden, sowie von Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Maßgabe der §§ 20 bis 22 zulässig. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. | " § 15 Freie Verbreitung
Die zeitgleiche und unveränderte Verbreitung von
ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zulässig. Die Verbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden." |
12. Der dritte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
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Dritter Abschnitt Übertragungskapazitäten, Anzeigepflichten § 18 Zuweisung von Übertragungskapazitäten und Planung von Verbreitungsgebieten für Hörfunk und Fernsehen (1) Die Zuweisung von Kapazitäten an private Veranstalter sowie Plattform- und Telemedienanbieter erfolgt nach Maßgabe der §§ 20 und 21, wenn auch die übrigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz, insbesondere die Vorschriften über die Meinungsvielfalt, erfüllt sind. Sie bestimmt
Will ein Veranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht nur unwesentlich ändern, so hat er dies der Landesanstalt zuvor anzuzeigen. Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Landesanstalt kann Zuweisungen analoger Übertragungskapazitäten mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soweit dadurch der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung sichergestellt werden soll; der Widerruf setzt voraus, dass zugleich die unmittelbar an die analoge Verbreitung anschließende digitale Verbreitung des Angebots medienrechtlich sichergestellt ist. (2) Die Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik sind grundsätzlich so zu planen, dass
Bei der Planung der Verbreitungsgebiete soll angestrebt werden, dass bei lokaler Hörfunkveranstaltung in der Regel mindestens 300.000 Einwohner und bei regionaler Hörfunkveranstaltung in der Regel mindestens 1,5 Millionen Einwohner Glas Programm in Stereoqualität empfangen können. Bei der Planung soll ferner angestrebt werden, dass nicht mehr als ein Viertel der Einwohner eines lokalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet oder eines regionalen Verbreitungsgebietes ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet in Stereoqualität empfangen können. Die Landesanstalt soll im Rahmen des Möglichen auch berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete sich im privaten Hörfunk im Land bisher herausgebildet haben. (3) Die Landesanstalt kann zur Erreichung des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ziels in der Ausschreibung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 vorsehen, dass ein Veranstalter mit einem lokalen Verbreitungsgebiet von mehr als 600.000 Einwohnern oder ein Veranstalter mit einem regionalen Verbreitungsgebiet von mehr als 3 Millionen Einwohnern sein Programm für angemessene Zeit in bestimmte Teilverbreitungsgebiete auseinander zu schalten hat. (4) Für die drahtlose Verbreitung privater Hörfunkprogramme in digitaler Technik finden die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 4 unter Berücksichtigung der internationalen Vereinbarungen entsprechende Anwendung. (5) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für privates Fernsehen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. Der Betreiber einer Anlage zur leitungsgebundenen Verbreitung von Fernsehen soll im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren die Verbreitungsstrukturen so gestalten, dass zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden und eine wirtschaftlich leistungsfähige Veranstaltung insbesondere auch von lokalem und regionalem Fernsehen ermöglicht wird. § 19 Anzeigepflicht für Anlagenbetreiber Betreiber von Anlagen, die 250 oder mehr Teilnehmer mit Rundfunk oder Telemedien versorgen, haben die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige. Soweit Rundfunkangeboten nach § 21 Abs. 5 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 8 diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 20 Ausweisung und Zuweisung (1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten insoweit durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) aus, als § 21 Abs. 1 hierzu Bestimmungen trifft. Die Landesanstalt kann daneben Übertragungskapazitäten für folgende Nutzungszwecke ausweisen:
Den Landesrundfunkanstalten und den Verbänden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert werden. (2) Auf Aufforderung der Landesanstalt hat der Betreiber einer Anlage gemäß Absatz 1 ausgewiesene Übertragungskapazitäten bereit zu stellen. (3) Soweit Übertragungskapazitäten auf Grund von § 21 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen, wird im Nutzungsplan auch festgelegt, durch welche öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt sie genutzt werden. (4) Im Übrigen macht die Landesanstalt vor einer Zuweisung die von ihr nach Absatz 1 auszuweisenden Kapazitäten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). -Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit
(5) Mit Ausnahme der Kapazitäten nach Absatz 3 werden ausgewiesene Kapazitäten durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf dieses Verwaltungsaktes. (6) Die Landesanstalt unterstützt das Land bei der Vorbereitung der Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages. § 21 Rangfolge bei Ausweisung und Zuweisung (1) Die Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten soll so vorgenommen werden, dass die im Folgenden genannten Inhalte in entsprechender Folge vorrangig berücksichtigt werden:
(2) Die Landesanstalt kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 5 Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen und zuweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt. 2Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach Satz 1 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll. (3) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen. (4) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten zur Ermöglichung des Marktzugangs für neue, insbesondere lokale und regionale private Veranstalter sowie Plattform- und Telemedienanbieter werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit inhaltlich am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im jeweiligen Verbreitungsgebiet zu leisten. (5) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der in der Ausschreibung näher beschriebenen Förderziele beizutragen und zugleich einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten. (6) Die Zuweisung von Kapazitäten nach Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 4 und 6 sowie nach Absatz 5 soll für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. 2Im Übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen. Die Landesanstalt soll Zuweisungen für die Verbreitung privater lokaler und regionaler Hörfunkangebote auf analogen Kapazitäten nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag einmalig bis zum 31. Dezember 2015 verlängern, wenn der Veranstalter eine erforderliche Zulassung besitzt und zu erwarten ist, dass er für die Dauer der beantragten Verlängerung weiterhin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verbreitung seines Hörfunkangebotes über die betroffenen Übertragungskapazitäten erfüllen wird. Der Antrag ist spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2009 bei der Landesanstalt zu stellen. § 18 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für Kapazitätszuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, die vor dem 31. Dezember 2015 enden; der Antrag ist vom jeweiligen Anbieter bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Kapazitätszuweisung bei der Landesanstalt zu stellen. § 22 Belegung durch Betreiber (1) Soweit Übertragungskapazitäten nicht nach § 20 Abs. 1 ausgewiesen werden, trifft der Betreiber der Anlage die Entscheidung über die Nutzung der Übertragungskapazitäten, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern, ein vielfältiges Programmangebot aus Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht und insbesondere ein landesweites privates Fernsehprogramm sowie regionale und lokale Programme angemessene Verbreitungsmöglichkeiten erhalten. Der Vertrag über die Nutzung soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Solange und soweit die Landesanstalt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten nicht zugewiesen hat, gilt für diese Übertragungskapazitäten Satz 1 entsprechend. Der Betreiber der Anlage hat Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 1 Abs.1), angemessen zu berücksichtigen; Satz 1 gilt entsprechend. Der Betreiber der Anlage hat bei landesweiten, regionalen und lokalen Programmen und Telemedien auch die Bezüge des Programms zum jeweiligen Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen. (2) Stellt die Landesanstalt auf Antrag des Betreibers fest, dass den Anforderungen für Rundfunkprogramme und Telemedien nach Absatz II Rechnung getragen ist, kann der Betreiber die weiteren Ertragungskapazitäten nach eigener Entscheidung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze anderweitig nutzen. (3) Der Betreiber der Anlage hat der Landesanstalt die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Nutzung der Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Landesanstalt von dem Betreiber auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 eine andere Nutzung verlangen. Die Landesanstalt hat zuvor dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Nutzung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (4) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien auf digitalen Plattformen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 52b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend bei Ausweisungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Gesetz. | "Dritter Abschnitt: Übertragungskapazitäten § 17 Planung von Verbreitungsgebieten (1) Die Landesanstalt plant die Verbreitungsgebiete für drahtlosen privaten Hörfunk in analoger Technik so, dass
Die Landesanstalt soll bei der Planung berücksichtigen, welche Versorgungsgebiete im privaten Hörfunk im Land bisher bestehen. Sie soll anstreben, dass der Anteil der Nutzerinnen und Nutzer eines lokalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen lokalen Verbreitungsgebiet empfangen können, oder eines regionalen Verbreitungsgebietes, die ein Programm mit einem anderen regionalen Verbreitungsgebiet empfangen können, möglichst gering bleibt. (2) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für den drahtlosen privaten Hörfunk in digitaler Technik findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Für die Planung von Verbreitungsgebieten für privates Fernsehen gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend. § 18 Ausweisung von Übertragungskapazitäten (1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten durch Rechtsverordnung (Nutzungsplan) so aus, dass den im Folgenden genannten Angeboten in entsprechender Folge ein Vorrang bei der Verbreitung zukommt:
(2) Die Landesanstalt kann neben den Kapazitäten nach Absatz 1 im Nutzungsplan auch Übertragungskapazitäten für folgende Nutzungszwecke ausweisen:
(3) Den Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio sowie den Verbänden privater Rundfunkveranstalter ist vor Erlass des Nutzungsplans Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Einwendungen sollen mit den Beteiligten erörtert werden. (4) Die Landesanstalt kann Übertragungskapazitäten für Rundfunk auch derart ausweisen, dass sich mehrere Veranstalter die Sendezeit teilen, wenn dies einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lässt und für die betroffenen Veranstalter eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung zulässt. (5) Soweit Übertragungskapazitäten auf Grund von Absatz 1 dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen, werden sie im Nutzungsplan auch bestimmten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zur Nutzung zugewiesen. (6) Die Landesanstalt unterstützt das Land bei der Vorbereitung der Entscheidungen nach § 101 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages. § 19 Zuweisung von Übertragungskapazitäten (1) Die Landesanstalt weist Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Nutzungsplans nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und des § 20 auf Antrag privaten Rundfunkveranstaltern, Plattformanbietern oder Anbietern von Telemedien zu. Die Zuweisung bestimmt
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, an private Rundfunkveranstalter setzt, soweit ein gesetzliches Zulassungserfordernis besteht, eine entsprechende Zulassung voraus. (2) Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar. § 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesanstalt kann die Zuweisung widerrufen, wenn innerhalb des Zuweisungszeitraums mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden oder Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse, insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters gleichkommen. (3) Vor einer Zuweisung macht die Landesanstalt die von ihr nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 und § 18 Absatz 2 ausgewiesenen Kapazitäten rechtzeitig bekannt und fordert dazu auf, Anträge auf Zuweisung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist einzureichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, soweit
(4) Die Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 werden durch Verwaltungsakt zugewiesen, der mit Ausnahme der Zuweisung zur Durchführung von Projekten nach § 16 oder zur Ermöglichung einer wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltung der Zustimmung des Medienrats bedarf; dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung. (5) Die Landesanstalt kann Zuweisungen analoger Übertragungskapazitäten mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, soweit dadurch der Übergang von analoger zu digitaler Übertragung sichergestellt werden soll; der Widerruf setzt voraus, dass zugleich die unmittelbar an die analoge Verbreitung anschließende digitale Verbreitung des Angebots medienrechtlich sichergestellt ist. (6) Für die Zuweisung gilt § 18 Absatz 4 entsprechend. Kapazitätszuweisungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn hierdurch eine Aufteilung der Sendezeit nach § 18 Absatz 4 auch nach ihrer Unanfechtbarkeit sichergestellt werden soll. (7) Die Zuweisung von Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, Absatz 2 Nummer 2 und 3 soll für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Im Übrigen entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen über die Laufzeit der Zuweisungen. (8) Die Landesanstalt soll Zuweisungen für die Verbreitung privater Hörfunkangebote auf analogen Kapazitäten nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Zuweisungen für in digitaler Technik verbreitete private Hörfunkangebote und Zuweisungen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf Antrag einmalig bis zum 31. Dezember 2032 verlängern, wenn der Veranstalter eine erforderliche Zulassung besitzt und zu erwarten ist, dass er für die Dauer der beantragten Verlängerung weiterhin die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verbreitung seines Hörfunkangebotes über die betroffenen Übertragungskapazitäten erfüllen wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Anträge sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Kapazitätszuweisung bei der Landesanstalt zu stellen. § 20 Rangfolge bei der Zuweisung (1) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 im Nutzungsplan ausgewiesene Kapazitäten für die Durchführung von Projekten nach § 16 (Pilotprojekte, Betriebsversuche) werden durch die Landesanstalt ganz oder teilweise denjenigen Antragstellern zugewiesen, die am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der Projektziele beizutragen. (2) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 für nichtkommerzielle Veranstalter ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, einen Beitrag zur Meinungsvielfalt sowie den Zugang gesellschaftlicher Kräfte zu Rundfunk zu gewährleisten. (3) Nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zur Förderung der Medienkompetenz einschließlich entsprechender Aus- und Fortbildung im Medienbereich ausgewiesene Kapazitäten werden denjenigen Antragstellern zugewiesen, deren Angebote am besten geeignet erscheinen, zur Verwirklichung der in der Ausschreibung näher beschriebenen Förderziele beizutragen und zugleich einen Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten. § 21 Pflichten für Anlagenbetreiber (1) Anlagenbetreiber, mit deren Anlagen 250 oder mehr Wohneinheiten mit Rundfunk oder Telemedien versorgt werden, haben die im Land Baden-Württemberg insoweit genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten der Landesanstalt unter Angabe von Ort und Art der Anlage, ihrer Kapazität und Belegung sowie der Anzahl der versorgten Wohneinheiten anzuzeigen. Für Änderungen der Anzahl der versorgten Wohneinheiten genügt die halbjährliche Mitteilung, gerechnet ab der ersten Anzeige. (2) Auf Aufforderung der Landesanstalt haben Anlagenbetreiber gemäß § 18 Absatz 1 und 2 ausgewiesene Übertragungskapazitäten bereitzustellen. (3) Soweit Rundfunkangeboten nach § 20 Absatz 2 und 3 terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen sind, haben Anlagenbetreiber diese Angebote unentgeltlich in Kabelanlagen einzuspeisen. (4) Für Anlagenbetreiber nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 83 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien entsprechend. § 22 (aufgehoben)" |
13. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe "nach § 21 Abs. 1 Nr. 4" gestrichen.
14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Sie ist die Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesanstalt wacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass die der Geltung dieses Gesetzes unterfallenden Veranstalter sowie die Plattform- und Telemedienanbieter und die Betreiber von Anlagen die rechtlichen Bindungen beachten, die ihnen nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen obliegen sie ist zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages. | "(2) Die Landesanstalt überwacht die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. Sie ist die zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, zuständige Behörde für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes und zuständige Stelle im Sinne des § 1 Absatz 9 des Medienstaatsvertrages. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unterstützt die Landesanstalt die Digitalisierung der Medienlandschaft." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Landesanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrats, des Vorstands und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, ihre Satzungen und sonstigen von ihr anzuwendenden Rechtstexte, ihre gesetzlich vorgesehenen Berichte, genehmigten Haushaltspläne sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufgaben der Landesanstalt sind, in ihrem Online-Angebot öffentlich. Im Online-Angebot sind auch die Beschlüsse und die Ergebnisse der Beratungen des Vorstands und des Medienrats zu veröffentlichen; entsprechende Tagesordnungen sollen vor deren Sitzungen veröffentlicht werden. Bei den Veröffentlichungen ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die Landesanstalt die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse in geeigneter Form informieren."
15. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 5" durch die Angabe " § 19 Absatz 4" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 5" durch die Angabe " § 19 Absatz 4" ersetzt.
16. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Vorsitzende muss die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. | "(2) Die Geschlechter sollen im Vorstand ausgewogen vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstands sollen jeweils über mehrjährige berufliche Erfahrungen im Medienbereich und der Vorstand in seiner Gesamtheit über Fachwissen in den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Medienpädagogik oder Medienforschung und Journalismus verfügen. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen." |
17. § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und für jedes ehrenamtliche Mitglied ein Stellvertreter, werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Bewerber auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl aller Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter nicht zu Stande, werden diese auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Wiederwahl der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist zulässig. Der Vorsitzende kann einmal wieder gewählt werden; hierbei wird eine Wahl mit einer Amtszeit von weniger als drei Jahren nicht berücksichtigt. (2) Der Ministerpräsident ernennt den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands. (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied auf Grund des in Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewählt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt. (4) Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder können vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden, wenn sie
Der Vorsitzende tritt mit seiner Abberufung für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. | " § 36 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstands wird vom Medienrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Hierzu schlägt ein durch den Medienrat gebildeter Wahlausschuss aus dem Kreis der durch öffentliche Stellenausschreibung ermittelten Bewerberinnen und Bewerber höchstens drei geeignete Personen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, für die Wahl vor. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und für jedes ehrenamtliche Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht zustande, werden diese auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine zweimalige Wiederwahl der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist zulässig. (3) Der Ministerpräsident ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Er bestellt und verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so soll innerhalb von drei Monaten nach den für die Wahl des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Bestimmungen eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt werden; die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. Wurde das ausgeschiedene Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter auf Grund des in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bezeichneten Verfahrens gewählt, steht der Fraktion oder den Fraktionen, auf Grund deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, ein Vorschlagsrecht zu; die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder diesem Vorschlag zustimmt. (5) Aus wichtigem Grund abberufen werden können
Die oder der Vorsitzende tritt mit der Abberufung für den Rest der laufenden Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand." |
18. § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach einem derartigen Beschluss ist, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, unverzüglich form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats durch den Vorsitzenden des Medienrats entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 einzuberufen oder ein Beschluss des Medienrats im schriftlichen Verfahren entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 4 herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr. | "Nach einem derartigen Beschluss hat die oder der Vorsitzende des Medienrats, soweit die Zuständigkeit des Medienrats berührt ist, entweder unverzüglich form- und fristlos eine außerordentliche Sitzung des Medienrats einzuberufen, für die § 45 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend gilt, oder in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 3 Satz 4 einen Beschluss des Medienrats im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeizuführen, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen weiteren Aufschub mehr." |
b) Satz 3
§ 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
19. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 stellt der Vorsitzende seine Vertretung durch einen Beamten der Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher. | "Für die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 stellt die oder der Vorsitzende ihre oder seine Vertretung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landesanstalt mit der Befähigung zum Richteramt sicher. Die Vertreterin oder der Vertreter sollen Beamte der Landesanstalt sein. Die oder der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter benennen." |
20. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (dHondt) gewählt. | "Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt." |
21. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 6" durch die Wörter " § 19 Absatz 4 und 8" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Stimmt der Medienrat einer Entscheidung des Vorstands nach Absatz 2 nicht zu, hat er zugleich einen Vorschlag für die Entscheidung zu unterbreiten. Die Zustimmung des Medienrats gilt als erteilt, wenn der Vorstand entsprechend dem Vorschlag des Medienrats entscheidet. | "(3) Stimmt der Medienrat einer in Absatz 2 aufgeführten Entscheidung des Vorstands nicht zu, haben sich die Vorsitzenden des Medienrats und des Vorstands um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Ist die Entscheidung des Vorstands einstimmig gefasst worden, gilt die Zustimmung des Medienrats nach Absatz 2 als erteilt, wenn der Medienrat die Entscheidung mit weniger als zwei Dritteln der Stimmen der an seinem Beschluss mitwirkenden Mitglieder ablehnt. Liegt innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung der Entscheidung des Vorstands an den Medienrat keine Zustimmung vor, kann der Vorsitzende des Vorstands mit Frist von mindestens zwei Wochen einen gemeinsamen Ausschuss von Medienrat und Vorstand einberufen, der mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder abschließend entscheidet. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie fünf Mitgliedern des Medienrats, die dieser bestimmt. Bei Stimmengleichheit im gemeinsamen Ausschuss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Medienrats." |
22. § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Sitzungen des Medienrats, ausgenommen Sitzungen von Ausschüssen, sind öffentlich. Die Behandlung von Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, die Behandlung von Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, Wahlen und Abberufungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Medienrat kann im Übrigen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn gewichtige Belange dies erfordern; über entsprechende Anträge wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden."
23. § 44 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Daneben kann eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter gewährt werden. | "Daneben wird eine Entschädigung für nachgewiesenen Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für ehrenamtliche Richter gemäß § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewährt." |
24. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer der Amtszeit des Medienrats. § 41 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie. | "(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit des Medienrats. § 41 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medienrat kann die oder den Vorsitzenden mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Scheidet die oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, wählt der Medienrat für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden. Satz 3 und 4 gilt entsprechend für stellvertretende Vorsitzende." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die oder der Vorsitzende des Medienrats beruft die Sitzungen des Medienrats ein und leitet sie."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Beschlüsse, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen gefasst worden sind, sind unwirksam."
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
f) Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Der Medienrat setzt einen Wahlausschuss für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands ein und bestimmt die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses nach § 42 Absatz 3 Satz 3."
25. In § 10 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 1, § 27 Absatz 4 Satz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2, § 47 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
26. In § 47a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 21 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
27. In § 46 Absatz 3 und § 49 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.
28. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14, 16, 18, 21 und 22 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 4 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich unzulässiger Sendungen, Jugendschutz, Werbung, Werbeinhalte, Produktplatzierung, Sponsoring, Anzeigepflichten und Teleshopping begeht. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammes oder als für das Programm oder eine Sendung verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig
." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Datenschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Absatz 1 der Landesbeauftragte für den Datenschutz, für die übrigen Ordnungswidrigkeiten im Aufgabenbereich der Landesanstalt nach § 30 diese selbst. | "(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes ist die Landesanstalt." |
29. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 18 Abs. 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 18 Abs. 2" durch die Angabe " § 17 Absatz 1" ersetzt.
(3) Zulassungen und Kapazitätszuweisungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, gelten für ihre bisherige Laufzeit weiter; die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Rücknahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt. Die Zulassungen und Kapazitätszuweisungen nach Satz 1 können auf Antrag einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Zulassungen und Kapazitätszuweisungen für digitalen Hörfunk können von der Landesanstalt ohne Ausschreibung einmalig um bis zur vier Jahre verlängert werden.
wird aufgehoben.
31. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
§ 1 des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 108), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2015 (GBl. S. 887) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Ergänzungen zum Medienstaatsvertrag
(1) Zuständige Behörde nach § 16 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist das Staatsministerium. (2) Die Vorschrift des § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 27 des Landesdatenschutzgesetzes unberührt. Die nach § 24 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen." |
Artikel 3
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 27 des Landesdatenschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1549, 1551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter " § 16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter " § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Dienststelle der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz wird bei der Geschäftsstelle des Rundfunk- und Verwaltungsrats eingerichtet. | "Die Anbindung der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz erfolgt bei der Gremiengeschäftsstelle." |
Artikel 4
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, soweit nicht der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist."
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Telemediengesetzes, | "4. § 28 Absatz 1 Nummer 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes sowie § 11 Absatz 1 des Telemediengesetzes," |
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c und Nummer 22 tritt sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
ID 222609
ENDE |