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Regelwerk, Biotechnologie
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HeilBerG - Heilberufsgesetz
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker

- Bremen -

Vom 15. April 2005
(GBl. Nr. 22 vom 12.05.2005 S. 149; 16.05.2006 S. 271 06; 18.10.2005 S. 547; 28.03.2006 S. 150; 23.10.2007 S. 476 07; 24.11.2009 S. 535 09; 24.01.2012 S. 24; 08.05.2012 S. 160 12; 28.01.2014 S. 74 14; 15.12.2015 S. 638 15; 04.09.2018 S. 403 18; 02.04.2019 S. 189 19; 31.03.2020 S. 185 20; 20.10.2020 S. 1172 20b; 24.11.2020 S. 1425 20a; 14.12.2021 S. 910 21; 13.12.2022 S. 955 22; 28.02.2023 S. 166 23; 13.03.2024 S. 117 24)
Gl.-Nr.: 2122-a-.1.



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

I. Abschnitt
Die Kammern

§ 1 22

(1) Im Lande Bremen bestehen als Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker

  1. die Ärztekammer Bremen,
  2. die Zahnärztekammer Bremen,
  3. die Psychotherapeutenkammer Bremen,
  4. die Tierärztekammer Bremen,
  5. die Apothekerkammer Bremen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie haben ihren Sitz in Bremen.

(3) Beim Erlass von Satzungen und der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben haben die Kammern das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten.

§ 2 15 18 22

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte sowie staatlich anerkannte Dentisten, Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker an, die im Lande Bremen diese Berufe ausüben, und zwar

  1. der Ärztekammer:
    Ärzte und Personen, welche die ärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Arzt approbiert sind,
  2. der Zahnärztekammer:
    Zahnärzte und Personen, welche die zahnärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Zahnarzt approbiert sind, sowie die staatlich anerkannten Dentisten,
  3. der Psychotherapeutenkammer:
    Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind; Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,
  4. der Tierärztekammer:
    Tierärzte und Personen, welche die tierärztliche Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Tierarzt approbiert sind,
  5. der Apothekerkammer:
    Apotheker und Personen, welche die pharmazeutische Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Apotheker approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der jeweiligen Kammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.

(2) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen. Berufsangehörige, die ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben und nicht nach Absatz 1 Satz 2 Mitglied der jeweiligen Kammer sind, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht abweichend von Satz 2 der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht im Lande Bremen haben.

(3) Berufsangehörige, die in einem anderen Lande einer öffentlichen Berufsvertretung im Sinne des § 1 angehören, können auf Antrag durch den Vorstand von der Zugehörigkeit zur Kammer befreit werden.

§ 2a 07 15

(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind.

(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 sind verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung des Berufs der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anzuzeigen. Sie haben beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige, insbesondere gelten die § § 27 und 28, der VII. bis VIII. Abschnitt dieses Gesetzes sowie die Berufsordnung der jeweiligen Kammer für diese Berufsangehörigen entsprechend.

(3) Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 33 aufgeführten Bezeichnungen erbracht.

(4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.

§ 3

Die Kammern können Bezirksstellen errichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

§ 4

(1) Die Kammern geben sich Satzungen.

(2) Die Satzungen müssen im Rahmen dieses Gesetzes Bestimmungen enthalten über:

  1. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe der Kammern,
  2. die Wahl des Vorstands,
  3. die Vertretung des Präsidenten,
  4. Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung und Kammerversammlung,
  5. die Form der Bekanntmachungen,
  6. die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes,
  7. die Beitragsregelung und, bei einkommensabhängiger Berechnung des Beitrags, die für die Berechnung des Beitrags erforderlichen Nachweise,
  8. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
  9. das Verfahren bei Satzungsänderungen.

§ 5 07 15 22

(1) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der zuständigen Kammer anzuzeigen und seine Berechtigung zur Ausübung des Berufes nachzuweisen. Er hat auch die Beendigung seiner Berufstätigkeit mitzuteilen. Die Kammerangehörigen haben schriftliche Anfragen der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten sowie Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(2) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringer. Die Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsname, Geschlecht,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes,
  4. a. E-Mail-Adresse,
  5. akademische Grade, Berufs- oder Dienstbezeichnung,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis; bei der Berufserlaubnis sind die Daten des Beginns und des Ablaufs der Erlaubnis anzugeben,
  8. Datum und ausstellende Kammer der Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen,
  9. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
  10. Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,
  11. Gebiet oder Teilgebiet unter Angabe der angestrebten Qualifikation, in dem eine Weiterbildung durchgeführt wird, und Name des Weiterbildenden,
  12. Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit,
  13. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung nach § 28 Nr. 4,
  14. Angaben über straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, straf- oder berufsgerichtliche Verfahren oder Vorstrafen sowie eine Erklärung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.

Änderungen sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen, soweit sie dieser nicht aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sind.

(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen Kammerangehörige ein Zwangsgeld bis zu 1000 Euro festsetzen. Der Festsetzung muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zulässig.

§ 5a 06 07 15 18 22

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus insbesondere Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die jeweilige Kammer sowie in ihren Organen, in den Berufsgerichten und in den Berufsbildungsausschüssen verarbeitet werden. Soweit eine Kammer ein eigenes Versorgungswerk für ihre Kammerangehörigen geschaffen hat, darf sie über die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Daten hinaus weitere Daten der Mitglieder sowie Daten der Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner, der geschiedenen Ehegatten, der Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und Kinder der Mitglieder verarbeiten, soweit diesen Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsleistungen zustehen.

(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 4 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Kammerangehörigen gesondert gespeichert.

(4) Die Kammern sind berechtigt, in allen die Tätigkeit der eigenen Kammerangehörigen betreffenden Angelegenheiten den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Kammern oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist und wenn für den Empfänger gleichwertige Datenschutzregelungen gelten. Auskünfte über Rügen nach § 61a dürfen nach drei Jahren, über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Jahren und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nach zehn Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. Angaben über Rügen und über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist zu sperren. Die Kammern unterrichten Personen, die einem Kammermitglied ein berufsrechtswidriges Verhalten vorgeworfen haben, über das Ergebnis der von den Kammern durchgeführten Ermittlungen.

(5) Die Kammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des zuständigen Gesundheitsamts oder des zuständigen Veterinäramtes Auskunft über die Zahl der Kammerangehörigen, ihre Verteilung auf Weiterbildungsgebiete und -teilgebiete, ihre Tätigkeit in eigener Praxis, in Krankenhäusern oder in anderen Einrichtungen und über vergleichbare statistische Angaben zu erteilen. § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes bleibt unberührt. Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinäramt mitzuteilen.

(6) Die Kammern dürfen Listen mit Namen, Titel, Weiterbildungsbezeichnung und Adresse der Kammerangehörigen, die sich als Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte in eigener Praxis niedergelassen haben, als Chefärzte, Oberärzte oder Leitende Psychotherapeuten im Krankenhaus tätig sind oder als Apotheker eine Apotheke, Filialapotheke oder Krankenhausapotheke leiten, ohne deren Einwilligung veröffentlichen, sofern das Kammermitglied nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt für Kammerangehörige, die in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. In die Liste nach Satz 1 können weitere von der Kammer verliehene Qualifikationsnachweise, angemeldete Tätigkeitsschwerpunkte sowie die Erlangung des Fortbildungszertifikats aufgenommen werden.

(7) Die Kammern und die zuständige Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über vorgenommene Maßnahmen, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf der Approbationen und Berufserlaubnisse geführt haben sowie über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach § 2a Absatz 2 und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde und die Kammern unterrichten sich gegenseitig unverzüglich auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 und 2a der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher und sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Kammerangehörigen auswirken können.

(8) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 45) und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zusammenzuarbeiten und die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammerangehörigen geheim zu halten.

(10) Soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

§ 6

(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ist das Gebührenaufkommen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Die §§ 23 bis 27 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes gelten entsprechend. Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder, Geldbußen und Kosten des Berufsgerichtsverfahrens werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.

(2) Ein Zwangsgeld ist nicht mehr beizutreiben, wenn die zu erzwingende Handlung inzwischen vorgenommen worden ist.

(3) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, sowie für die Wahrnehmung von ihnen übertragenen Aufgaben können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die §§ 4 bis 11, 13 bis 16 und 23 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes sowie Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

§ 7

(1) Die Kammern stellen jährlich einen Haushalts-plan auf.

(2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt sind.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Abschnitt
Die Aufgaben der Kammern

§ 8 07 15 22

(1) Aufgaben der Kammern sind:

  1. die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit,
  2. die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen, soweit nicht bei öffentlich Bediensteten die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten gegeben ist, sowie das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände; hierzu können die Kammern auch belastende Verwaltungsakte erlassen,
  3. die Förderung der Fortbildung, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten, die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige,
  4. an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
  5. die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen, insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen, die Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen,
  6. gegebenenfalls ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 10 beim Kammermitglied zu erheben. Bei Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen können diese Daten in den Fällen des § 5a Absatz 2 Satz 2 erhoben werden.
  7. das Hinwirken auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander,
  8. das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen, die aus der Berufsausübung entstanden sind,
  9. das Vermitteln bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten sowie zwischen Patienten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammerangehörige im Rahmen selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben,
  10. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und die Ausstellung sonstiger Bescheinigungen an Kammerangehörige. Dabei nehmen sie für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei diesen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 und 2 zusammen zu arbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen,
  11. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakten; die Verfahren nach § § 37a und 37b bleiben hiervon unberührt,
  12. die Meldung nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 31 mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen,
  13. die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben und
  14. die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen auf Verlangen der zuständigen Behörden, die Erstattung von Gutachten in allen sonstigen den Beruf und das Fachgebiet der Kammerangehörigen betreffenden Fragen und die Benennung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten.

Die Kammer kann Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammerangehörigen betreffen, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren und beraten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu dem in Absatz 1 umgrenzten Aufgabenbereich gehören. Liegen solche Aufgaben vorwiegend im öffentlichen Interesse, so trägt das Land die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden besonderen Kosten.

(3) Die Kammern können zur Erfüllung eigener oder übertragener Aufgaben, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, mit anderen Kammern aufgrund einer Vereinbarung zusammen arbeiten. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.

(4) Die Kammer sind vor Erlass von Rechtsvorschriften, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu hören. Sie sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie begutachtet haben, einen Vertreter in die Bürgerschaft zu entsenden. Dem Vertreter der beteiligten Kammer ist Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich darzulegen. Auf Verlangen der Bürgerschaft hat die Kammer einen Vertreter zu entsenden.

(5) Die Kammern sind im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und bei der Anerkennung von Ausbildungen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates sowie zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat haben sich nach Maßgabe des Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Hierzu bedienen sie sich des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI). Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. EG Nr. L 281/31), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284), einzuhalten.

(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 12 ist § 13b Absatz 2 bis 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anwendbar.

(7) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die erkennbaren geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.

(8) Die Kammern nehmen für die in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbildungen die in den §§ 30, 32, 33, 54 und 70 des Berufsbildungsgesetzes der nach Landesrecht zuständigen Behörde übertragenen Aufgaben wahr.

(9) Im Rahmen ihrer Aufgaben können sich die Kammern an nicht gewinnorientierten Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.

§ 8a

(1) Die Kammern haben dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Kammerangehörigen entwickelt und umgesetzt werden. Sie sind an Qualitätssicherungsvorhaben Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Sie sollen auf eine Koordinierung ähnlicher Vorhaben hinwirken, soweit diese in verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden.

(2) Die Kammern sollen von den Kammerangehörigen die zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben und nach Auswertung dieser Daten Empfehlungen aussprechen.

§ 9

(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen bleibt unberührt.

(2) § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 10

(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.

(2) Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 6 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt, Beschlüsse der Apothekerkammer nach Satz 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 11 07 19 21

(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungswerke zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungswerke aufnehmen, sie können sich einem anderen Versorgungswerk desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungswerken desselben Berufes ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Abweichend von Satz 1 kann sich die Psychotherapeutenkammer auch dem Versorgungswerk einer anderen Heilberufskammer mit deren Zustimmung anschließen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  3. Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Befreiung von der Teilnahme,
  6. freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
  7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes; die Tätigkeit als Mitglied in den Organen des Versorgungswerkes ist ein Ehrenamt.

Bei Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes findet hinsichtlich der Witwen- und Witwerrente § 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(4) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 2 Satz 3 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an ein anderes Versorgungswerk sowie über die Beteiligung an den Organen des anderen Versorgungswerkes zu treffen. Die Kammern können ihre Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder dieses anderen Versorgungswerkes zu werden.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.

(6) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 11a 20

(1) Die Kammern haben durch Satzung Ethikkommissionen einzurichten, die die Kammerangehörigen über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung sowie der Entwicklung und Anwendung bestimmter therapeutischer Methoden, beraten, soweit für den jeweiligen Kammerbereich hierfür Bedarf besteht. In der Satzung der Ethikkommission sind insbesondere zu regeln:

  1. die Aufgaben der Ethikkommission,
  2. die Voraussetzungen für ihr Tätigwerden,
  3. ihre Zusammensetzung,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  8. die Kosten des Verfahrens,

die Entschädigung der Mitglieder, 10. die Bekanntmachung der Beschlüsse.

(2) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 durch einen Zusammenschluss mit der Ethikkommission des Landes Bremen im Umfang des dieser übertragenen Aufgabenbereichs erfüllen. Die Zahnärztekammer, die Psychotherapeutenkammer, die Tierärztekammer und die Apothekerkammer können anstelle der Einrichtung einer eigenen Ethikkommission zusammen mit der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder mehrerer anderer Länder eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können eine gemeinsame Ethikkommission errichten.

(3) In der Berufsordnung nach § 30 ist zu regeln, in welchen Fällen die Kammerangehörigen die Ethikkommission der jeweiligen Kammer oder die Ethikkommission, mit der sich die jeweilige Kammer zusammengeschlossen hat, in Anspruch nehmen müssen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn sich ein Bedarf zur Einrichtung einer Ethikkommission im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ergeben hat.

§ 11b (aufgehoben) 20

III. Abschnitt
Organe der Kammern

§ 12

(1) Die Organe der Ärztekammer und der Zahnärztekammer sind:

  1. die Delegiertenversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die Organe der Psychotherapeutenkammer, der Tierärztekammer und der Apothekerkammer sind:

  1. die Kammerversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 13

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren von den wahlberechtigten Kammerangehörigen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen in Wahlbereichen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Abweichend von Absatz 2 erfolgt die Wahl in einem Wahlbereich, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, unter den Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlbereich Delegierte zu wählen sind,

(4) Der Delegiertenversammlung der Ärztekammer gehören 30 Mitglieder, der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer 15 Mitglieder an.

§ 14

(1) Als Kammerangehöriger ist nicht wahlberechtigt,

  1. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wem infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
  3. wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das aktive Berufswahlrecht nicht besitzt.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 15

(1) Wählbar ist, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, jeder Kammerangehörige, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten der Kammer angehört.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. wer nach § 14 Abs. 1 nicht wahlberechtigt ist,
  2. wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat,
  3. wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
  4. wer hauptberuflich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist.

§ 16

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammerangehörigen sind von der Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.

§ 17

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerangehörigen und nicht an Aufträge gebunden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Delegiertenversammlung ist ein Ehrenamt.

(3) Verliert ein Mitglied der Delegiertenversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Delegiertenversammlung aus.

§ 18

Das Nähere der Wahl wird durch eine Wahlordnung geregelt, die die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kammern erlässt. In der Wahlordnung ist insbesondere zu regeln:

  1. die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
  2. die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
  3. die Abgrenzung der Wahlbereiche und der auf sie entfallenden Delegiertensitze,
  4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
  5. die Anforderungen an die Wahlvorschläge und ihre Zulassung,
  6. die Gestaltung des Stimmzettels,
  7. die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,
  8. die Wahlhandlung,
  9. die Ungültigkeit von Stimmen,
  10. die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
  11. der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung sowie die Berufung von Listennachfolgern und von Nachfolgern bei Mehrheitswahl nach § 13 Abs.3,
  12. die Wahlprüfung auf Einspruch durch die Delegiertenversammlung,
  13. die Durchführung von Wiederholungswahlen,
  14. die Veröffentlichung von Bekanntmachungen,
  15. die Neuwahl der Delegiertenversammlung auf Antrag (§ 16),
  16. die Kosten der Wahl.

§ 19

(1) Vereinigungen von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens jedoch drei Delegierte, können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

§ 20

(1) Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand.

(2) Wählbar zum Vorstand sind die Kammerangehörigen, die zur Delegiertenversammlung wählbar sind.

(3) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

(4) Ein Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nicht ausüben, wenn gegen dieses Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wenn gegen dasselbe wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, öffentlich Klage erhoben ist,

(5) Die Delegiertenversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder Vorstandsmitglieder abberufen.

§ 21

(1) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

§ 22 15 20 20a

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über:

  1. die Satzung, die Berufsordnung, die Fortbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung und die Satzung über die Ethikkommission,
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  3. die Entlastung des Vorstandes auf Grund des von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  4. die Vorschlagsliste der Kammer für die nicht-richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte,
  5. die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 10 Abs. 1, die Schaffung von Versorgungswerken nach § 11 Abs. 1 oder Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 sowie die erforderlichen Satzungen,
  6. alle sonstigen Angelegenheiten der Kammer, soweit sie sich nicht auf laufende Geschäftsführung beziehen oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Satzungen nach § 11 Abs. 1 und deren Änderung erfolgt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen. Satzungen, sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Die übrigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Regelungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen, wenn sie nicht in den Kammermitteilungen bekannt gemacht werden.

(3) Regelungen der Kammern müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung oder einer bestimmten Art ihrer Ausübung beschränken und damit dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, diese nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

(4) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Grundsätze und Kriterien durchzuführen.

(5) Bei Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 ist vor ihrer Beschlussfassung die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung auf der Internetseite der jeweiligen Kammer ein Entwurf der Vorschrift zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während des Veröffentlichungszeitraums abgegeben werden können. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist. Nach Erlass der Vorschrift haben die Kammern die Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen. Entwicklungen, die nach Erlass eingetreten sind, haben sie gebührend Rechnung zu tragen.

(6) Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Delegiertenversammlung die jeweilige Vorschrift als notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Im Rahmen ihrer Aufsicht überprüft die Aufsichtsbehörde auch, ob weiteren Entwicklungen nach Erlass der Vorschrift Rechnung getragen wurde.

(7) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen.

§ 23 15

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einer von der Satzung zu bestimmenden Zahl weiterer Mitglieder. Die Tätigkeit als Vorstand ist ein Ehrenamt.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung. Er hat die Beratungen der Delegiertenversammlung vorzubereiten und die von ihr gefaßten Beschlüsse durchzuführen.

(3) Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

§ 24

(1) Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Der Präsident beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstands ein und leitet die Verhandlungen.

(3) Der Präsident kann mindestens einmal im Jahr eine Tagung der Kammerangehörigen einberufen, auf der er einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer erstattet.

§ 25

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben wird. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 26

(1) Der Kammerversammlung gehören alle Kammerangehörigen an mit Ausnahme derer, die im Sinne des § 14 nicht wahlberechtigt und im Sinne des § 15 Abs. 2 nicht wählbar sind. Kammerangehörige, die in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, und ehrenamtliche Richter der Berufsgerichte haben in der Kammerversammlung kein Stimmrecht.

(2) Im Übrigen finden auf die Organe der Psychotherapeutenkammer, der Tierärztekammer und der Apothekerkammer die §§ 20 bis 25 sinngemäß Anwendung. Die Amtszeit des Vorstandes bestimmt die Satzung.

(3) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer beschließt über die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse.

IV. Abschnitt
Berufsausübung

§ 27 07

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von privaten Krankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht Bewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere die Gewähr leisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird, und dass die juristische Person des Privatrechts eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Organisationsverschulden des Geschäftsführers einschließt. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Kammer kann in ihrer Berufsordnung regeln, dass die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten ausgeübt werden darf.

(4) Für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit gilt Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 5 sowie Absatz 3 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken.

§ 28 15 22

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Tierärzte tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
  3. soweit sie in eigener Praxis oder als Angestellte in fremder Praxis tätig sind, in der Regel am Notfalldienst oder Notdienst teilzunehmen,
  4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht nicht, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht.
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