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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Vom 8. Mai 2012
(GBl. Nr. 13 vom 18.05.2012 S. 160)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Nach § 73 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Nach § 70 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131- 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird folgender § 70a eingefügt:

" § 70a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort "Richtervertretungen" die Wörter "sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes" eingefügt.

2. Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:

" § 50 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.''

3. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

" (3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

4. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung."

Artikel 4
Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren"

2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

Artikel 5
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht - Teil 4 - wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren"

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

" 1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,'

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

b) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Absatzes 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Absatzes 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

3. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

" 1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,"

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

4. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ", soweit sie im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben" gestrichen.

5. Nach § 29 wird in Teil 4 folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

Artikel 6
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

In § 16 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, werden die Wörter "des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
gültig ab 5. Juli 2011

In Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (SaBremR 34-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 62) geändert worden ist, werden die Wörter "Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa" durch die Wörter "Senator für Umwelt, Bau und Verkehr" ersetzt.

Artikel 8
Übergangsvorschrift

Artikel 1 bis 4 und 5 Nummer 5 gelten auch für Verfahren, die am 19. Mai 2012 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 19. Mai 2012 Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann, Für anhängige Verfahren, die am 19. Mai 2012 schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach diesem Tag erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 19. November 2012 erhoben werden.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2011 in Kraft.