umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (3)

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§ 53

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

5. Unterabschnitt 07
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 54 07 22

Gebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:

  1. Psychologische Psychotherapie
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
  3. Psychotherapie für Erwachsene
  4. Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche
  5. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

§ 55 07 22

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.

(2) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten, auf die sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen;
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 56 07

Die im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

VI. Abschnitt 07
(aufgehoben)

§§ 57, 58, 59 und 60 (aufgehoben) 07

VII. Abschnitt
Schlichtungswesen

§ 61

(1) Bei jeder Kammer ist zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung unter Kammerangehörigen ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Das Nähere bestimmt die Schlichtungsordnung.

(2) Die Kammern können in der Schlichtungsordnung bestimmen, daß für das Schlichtungsverfahren Gebühren zu erheben sind.

VII a. Abschnitt
Rügerecht

§ 61a 18

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine schriftliche Rüge erteilen. § 63 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an die Kammer zu zahlen. § 62 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.

(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrags auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 Absatz 2. Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge.

VIII. Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit

§ 62 18 22

(1) Kammerangehörige, welche ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.

(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.

(4) Ein Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Bremen begangen hat. Ein ehemaliger Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner Mitgliedschaft begangen hat.

(5) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Erteilung einer Rüge nach § 61a Absatz 1 und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 77. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Verjährung der Straftat, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren.

§ 63

Die Berufsgerichte sind nicht zuständig für die Kammerangehörigen, für die ein staatlich geordnetes Disziplinarverfahren besteht,

§ 64

(1) Ist gegen den eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Berufsgericht bindend, wenn es nicht einstimmig die Nachprüfung beschließt.

§ 65 18

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen für ein Berufsvergehen sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
  3. Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts,
  4. Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers auszuüben.

Die in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowie die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen; § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.

(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 66

(1) Berufsgerichte sind:

  1. das Berufsgericht für die Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht angegliedert ist,
  2. der Gerichtshof für die Heilberufe als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

§ 67

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und mit zwei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.

(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben, zwei ehrenamtliche Richter müssen der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.

§ 68

(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Gerichte im Einvernehmen mit den Senatoren, zu deren Geschäftsbereich die betreffenden Gerichte gehören, und nach Anhörung der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus den Vorschlagslisten der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.

(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Zu ehrenamtlichen Richtern dürfen nicht bestellt werden:

  1. Bedienstete der Aufsichtsbehörde,
  2. Mitglieder der Organe der Kammern gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Buchstabe b) dieses Gesetzes und der Organe der Kassenärztlichen und Kassen-zahnärztlichen Vereinigung nach § 79 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Mitglieder des Vorstandes der Bezirksstellen der Kammern,
  4. Mitglieder der bei den Kammern gemäß § 61 gebildeten Schlichtungsausschüsse,
  5. Bedienstete der Kammern, der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und ihrer Einrichtungen,
  6. Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Richter gemäß § 69 Abs. 2 nicht ausüben könnten,
  7. Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind, und solche, die die Wählbarkeit zum Vorstand einer Kammer verloren haben, während der Dauer des Verlustes.

(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Gerichtshofes für die Heilberufe nach Anhörung der betreffenden Kammer.

§ 69

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt, wenn

  1. gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,
  2. die Verwaltungsbehörde gegen ihn ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder wenn seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn

  1. der ehrenamtliche Richter im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder
  2. im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist,
  3. der ehrenamtliche Richter der betreffenden Kammer nicht mehr angehört,
  4. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die gemäß § 68 Abs. 4 die Bestellung ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

§ 70 23

(1) Die ehrenamtlichen Richter sind vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit gleichzeitig mit ihrer Beeidigung gemäß § 14 des Bremischen Richtergesetzes vom Vorsitzenden des Berufsgerichts, dem sie angehören, darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben.

(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 71

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

(2) § 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.

§ 72

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.

(2) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit tragen die Kammern anteilig. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzen sie gemeinsam fest.

§ 73 18

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes, mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Gesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegensteht.

(2) Ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.

§ 73a 12

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

§ 74

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Kammer des Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.

§ 75

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Kammer des Beschuldigten die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.

§ 76

(1) Hält der Vorstand der Kammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann er bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Ein Kammerangehöriger kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.

(3) Läßt sich die Kammer im Berufsgerichtsverfahren durch eine nicht dem Vorstand angehörige Person vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 77

(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts nachsuchen; gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Gerichtshof für die Heilberufe einlegen.

§ 78

(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.

(2) Hält der Vorsitzende weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.

§ 79

Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 78 Abs. 2) ein Berufsvergehen nicht vor oder erscheint eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten (§ 74 Abs. 1) zuzustellen. Gegen den Beschluss kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

§ 80

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 1.500 Euro erkennen. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, zu hören.

(2) Gegen den Beschluss können die Beteiligten (Absatz 1 Satz 2) binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. § 79 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 81

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) und der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält, zu laden.

(3) Die Vertreter der Kammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und Anträge zu stellen.

(4) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.

§ 82

Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 82a

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem das berufsgerichtliche Verfahren einleitenden Beschluss aufgeführt sind.

(2) Werden der Kammer nach Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten durch den Beschuldigten rechtfertigen, kann der Vorstand der Kammer die Einleitung eines weiteren Berufsgerichtsverfahrens gegen den Beschuldigten beantragen.

(3) Mehrere gegen einen Beschuldigten eingeleitete Berufsgerichtsverfahren können vom Berufsgericht für das weitere Verfahren zusammengefaßt werden.

§ 83

Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

§ 84

(1) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofes für die Heilberufe gebunden.

(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Kammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.

(3) Für das Verfahren vor dem Gerichtshof für die Heilberufe gelten die § § 81, 82 und 82a entsprechend.

§ 85

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter der Voraussetzung der §§ 70 und 71 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.

§ 86

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten.

(3) Als Auslagen gelten:

  1. Entschädigung oder Vergütung der Zeugen und Sachverständigen,
  2. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
  3. Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
  4. Dokumentenpauschalen; § 3 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden

  1. dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat,
  2. dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat oder der Beschuldigte freigesprochen ist.

(5) Wird auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung.

§ 87

(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.

(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für die Heilberufe endgültig.

§ 88

(1) Verweis sowie Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlaßt die zuständige Kammer.

§ 89

Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 90

(1) Endet die Kammerangehörigkeit eines Beschuldigten und wird aus diesem Grunde ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag der Kammer des Beschuldigten oder der Aufsichtsbehörde das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen.

(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein. Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Kammer, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.

(4) Erachtet das Berufsgericht den Zweck des Verfahrens für erreicht, so schließt es das Verfahren und teilt dieses den Beteiligten mit.

§ 91

Die Behörden des Landes, der Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte leisten sich Rechtshilfe. Die Amtshilfe beurteilt sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

IX. Abschnitt
Die Staatsaufsicht

§ 92 15 18

(1) Die Kammern stehen unter staatlicher Aufsicht.

(2) Die Aufsicht wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde) geführt.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausüben.

(4) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(5) Die Versorgungswerke unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die die insoweit zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 2 ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 93

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Zu den Sitzungen der Kammer- und Delegiertenversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu laden. Ihr Vertreter muss jederzeit gehört werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde ist eine Sitzung der Kammer- oder Delegiertenversammlung einzuberufen.

Die Aufsichtsbehörde kann gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit der Wirkung beanstanden, dass

  1. die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
  2. Maßnahmen, die auf Grund eines beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessenen Frist rückgängig zu machen sind.

X. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 93a

Ärztinnen und Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 11. Februar 2005 begonnen und an diesem Tage noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 43a zu Ende; die Ärztekammer regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung von vor dem 11. Februar 2005 abgeleisteten Ausbildungszeiten.

§ 94

(1) (In-Kraft-Treten)

(2) (Außer-Kraft-Treten)

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Prüfraster für die VerhältnismäßigkeitsprüfungAnlage 20a 24
(zu § 22 Absatz 4)

Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften im Sinne von § 22 Absatz 3 Satz 1 sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften stehen.
  2. Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
  3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
  4. Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  5. Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
    2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
    3. die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
    4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.
  2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:
    1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
    2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
    3. die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
    4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
    5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
    6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
  3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden:
    1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
    3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
    4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
    5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
    6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
    7. geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
    8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
    9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
    10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
    11. festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
    12. Anforderungen an die Werbung.

    Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

  4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
    1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ;
    2. eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
    3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.
      Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
  5. Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.

III. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Geschützte Berufsbezeichnung bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
  2. Vorbehaltene Tätigkeiten bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
  3. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.
  4. Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

UWS Umweltmanagement GmbH

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