umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (3)
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Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.
5. Unterabschnitt 07
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Gebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:
und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.
(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
(2) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
Die im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.
§§ 57, 58, 59 und 60 (aufgehoben) 07
VII. Abschnitt
Schlichtungswesen
(1) Bei jeder Kammer ist zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung unter Kammerangehörigen ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Das Nähere bestimmt die Schlichtungsordnung.
(2) Die Kammern können in der Schlichtungsordnung bestimmen, daß für das Schlichtungsverfahren Gebühren zu erheben sind.
VII a. Abschnitt
Rügerecht
(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine schriftliche Rüge erteilen. § 63 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an die Kammer zu zahlen. § 62 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.
(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrags auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 Absatz 2. Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge.
VIII. Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit
(1) Kammerangehörige, welche ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.
(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.
(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.
(4) Ein Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Bremen begangen hat. Ein ehemaliger Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner Mitgliedschaft begangen hat.
(5) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Erteilung einer Rüge nach § 61a Absatz 1 und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 77. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung des Berufsvergehens zugleich mit der Verjährung der Straftat, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren.
Die Berufsgerichte sind nicht zuständig für die Kammerangehörigen, für die ein staatlich geordnetes Disziplinarverfahren besteht,
(1) Ist gegen den eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Berufsgericht bindend, wenn es nicht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen für ein Berufsvergehen sind:
Die in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowie die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(2) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen; § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.
(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Berufsgerichte sind:
(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und mit zwei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.
(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben, zwei ehrenamtliche Richter müssen der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.
(1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Gerichte im Einvernehmen mit den Senatoren, zu deren Geschäftsbereich die betreffenden Gerichte gehören, und nach Anhörung der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(2) Die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus den Vorschlagslisten der Kammern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie müssen Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Zu ehrenamtlichen Richtern dürfen nicht bestellt werden:
(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nur ablehnen, wenn er
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts oder des Gerichtshofes für die Heilberufe nach Anhörung der betreffenden Kammer.
(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das gleiche gilt, wenn
(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.
(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(1) Die ehrenamtlichen Richter sind vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit gleichzeitig mit ihrer Beeidigung gemäß § 14 des Bremischen Richtergesetzes vom Vorsitzenden des Berufsgerichts, dem sie angehören, darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben.
(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
(2) § 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wahrgenommen.
(2) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit tragen die Kammern anteilig. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzen sie gemeinsam fest.
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes, mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Gesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegensteht.
(2) Ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Kammer des Beschuldigten und die Aufsichtsbehörde.
(2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. Das Berufsgericht kann auch andere geeignete Personen als Beistände zulassen.
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Kammer des Beschuldigten die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.
(1) Hält der Vorstand der Kammer nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Beschuldigten eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann er bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Ein Kammerangehöriger kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten.
(3) Läßt sich die Kammer im Berufsgerichtsverfahren durch eine nicht dem Vorstand angehörige Person vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben.
(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts nachsuchen; gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Gerichtshof für die Heilberufe einlegen.
(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.
(2) Hält der Vorsitzende weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.
Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen (§ 78 Abs. 2) ein Berufsvergehen nicht vor oder erscheint eine berufsgerichtliche Maßnahme wegen geringer Schuld und Tatfolgen als nicht erforderlich, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten (§ 74 Abs. 1) zuzustellen. Gegen den Beschluss kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 1.500 Euro erkennen. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, zu hören.
(2) Gegen den Beschluss können die Beteiligten (Absatz 1 Satz 2) binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. § 79 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) und der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält, zu laden.
(3) Die Vertreter der Kammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und Anträge zu stellen.
(4) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist.
Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem das berufsgerichtliche Verfahren einleitenden Beschluss aufgeführt sind.
(2) Werden der Kammer nach Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten durch den Beschuldigten rechtfertigen, kann der Vorstand der Kammer die Einleitung eines weiteren Berufsgerichtsverfahrens gegen den Beschuldigten beantragen.
(3) Mehrere gegen einen Beschuldigten eingeleitete Berufsgerichtsverfahren können vom Berufsgericht für das weitere Verfahren zusammengefaßt werden.
Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten (§ 74 Abs. 1) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.
(1) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofes für die Heilberufe gebunden.
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Kammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.
(3) Für das Verfahren vor dem Gerichtshof für die Heilberufe gelten die § § 81, 82 und 82a entsprechend.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter der Voraussetzung der §§ 70 und 71 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig.
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.
(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:
Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten.
(3) Als Auslagen gelten:
(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden
(5) Wird auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung.
(1) Die Kosten werden durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für die Heilberufe endgültig.
(1) Verweis sowie Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.
(2) Die Vollstreckung der auf Geldbuße lautenden rechtskräftigen Urteile und Beschlüsse und die Beitreibung der Kosten wird von dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlaßt die zuständige Kammer.
Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(1) Endet die Kammerangehörigkeit eines Beschuldigten und wird aus diesem Grunde ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt, so kann auf Antrag der Kammer des Beschuldigten oder der Aufsichtsbehörde das Berufsgericht ein Beweissicherungsverfahren durchführen.
(2) Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Berufsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein. Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
(3) Die Kammer, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Berufsgericht bekannt ist.
(4) Erachtet das Berufsgericht den Zweck des Verfahrens für erreicht, so schließt es das Verfahren und teilt dieses den Beteiligten mit.
Die Behörden des Landes, der Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte leisten sich Rechtshilfe. Die Amtshilfe beurteilt sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
IX. Abschnitt
Die Staatsaufsicht
(1) Die Kammern stehen unter staatlicher Aufsicht.
(2) Die Aufsicht wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (Aufsichtsbehörde) geführt.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausüben.
(4) Die Kammern erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Versorgungswerke unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die die insoweit zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 2 ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Aufschluss über deren Angelegenheiten verlangen.
(2) Zu den Sitzungen der Kammer- und Delegiertenversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig zu laden. Ihr Vertreter muss jederzeit gehört werden. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde ist eine Sitzung der Kammer- oder Delegiertenversammlung einzuberufen.
Die Aufsichtsbehörde kann gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit der Wirkung beanstanden, dass
X. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ärztinnen und Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor dem 11. Februar 2005 begonnen und an diesem Tage noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 43a zu Ende; die Ärztekammer regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung von vor dem 11. Februar 2005 abgeleisteten Ausbildungszeiten.
(1) (In-Kraft-Treten)
(2) (Außer-Kraft-Treten)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 20a 24 (zu § 22 Absatz 4) |
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften im Sinne von § 22 Absatz 3 Satz 1 sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
III. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ENDE |