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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 7. Mai 2020
(GVBl. Nr. 26 vom 15.05.2020 S. 318; 11.12.2020 S. 915 20)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4a Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern erfüllen neben den Aufgaben nach § 2 zusätzlich die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben. | " § 4a Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte
(1) Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei. Weitere Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden. (2) Sonderstatus-Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden zusätzlich einzelne, ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben der Landkreise. Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar sind kreisangehörige Sonderstatus-Städte. Weitere Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zur Sonderstatus-Stadt erklärt werden. Dem Antrag ist ein Vorschlag über die künftige Aufgaben- und Finanzverteilung zwischen der Stadt und dem Landkreis beizufügen. Der Beschluss wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht." |
2. In § 8b Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "Gemeindeabgaben" die Angabe "(außer der Entscheidung über den Erhebungsmodus des gemeindlichen Straßenbeitrags nach § 11a Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben)" eingefügt.
3. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden haben für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete unter Beibehaltung ihrer bisherigen Besoldung in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde."
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen."
bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen."
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Bürgermeisters, des Beigeordneten und des Kassenverwalters" durch "des Bürgermeisters und des Beigeordneten" ersetzt.
5a. In § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Gewährt die Gemeinde ihren Gemeindevertretern die Aufwandsentschädigung maßgeblich in Form des Sitzungsgelds, kann den Gemeindevertretern auch ohne entsprechende Regelung in der Entschädigungssatzung zur Abgeltung ihrer außerhalb von Sitzungen erforderlichen Abstimmungen eine zusätzliche Entschädigung gewährt werden. Die Entscheidung über die Entschädigung sowie ihre Höhe kann auch der Ausschuss nach § 51a Abs. 1 treffen."
6. In § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch "sechs Wochen" ersetzt.
7. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch "drei" ersetzt.
8. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Nachträglicher Fortfall der Wählbarkeit
Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet die Tätigkeit als Gemeindevertreter, als Mitglied des Ortsbeirats oder die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt. | " § 33 Fortfall der Wählbarkeit
Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt." |
9. In § 36a Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "zwei" ein Komma und die Angabe "in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern aus drei" eingefügt.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "Angestellte" durch die Angabe "Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Angestellte" durch "Arbeitnehmer" ersetzt.
11. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Beigeordneten" die Wörter "sowie Gemeindebedienstete" eingefügt.
12. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird das Wort "Angestellter" durch "Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Nr. 4 wird das Wort "Angestellter" durch "Arbeitnehmer" ersetzt.
13. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird. Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten. | "(1) In kreisfreien und Sonderstatus-Städten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Wird der Sonderstatus aberkannt, führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten." |
14. In § 50 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
15. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Gemeindebedienstete zu den nicht öffentlichen Sitzungen beiziehen."
16. In § 60 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
"Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen."
17. § 61 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Die" durch die Wörter "Eine Kopie der" und die Wörter "offen zu legen" werden durch "an alle Gemeindevertreter schriftlich oder elektronisch zu übersenden" ersetzt.
b) Satz 2
Die Geschäftsordnung kann neben der Offenlegung die Übersendung von Abschriften der Niederschrift an alle Gemeindevertreter vorsehen.
wird aufgehoben.
18. In § 76 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch die Wörter "kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten" ersetzt.
19. In § 82 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "der Maßgabe" durch "den Maßgaben" ersetzt und nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "sowie dass der Ortsbeirat mindestens viermal im Jahr zusammentritt" eingefügt.
20. Dem § 84 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird."
21. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für fünf Jahre" durch "gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Im Fall des Satz 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirats eine Integrations-Kommission zu bilden. Entsprechendes gilt im Fall des Satz 4 für die restliche Dauer der Wahlzeit des Ausländerbeirats."
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch "sechs Wochen" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch "drei" ersetzt.
22. Dem § 88 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"In allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, kann der Ausländerbeirat Anträge an die Gemeindevertretung richten; § 58 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend."
23. § 89 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 89 (aufgehoben) | " § 89 Integrations-Kommission
(1) Die Integrations-Kommission ist eine zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftsbereichs eingesetzte Kommission im Sinne des § 72. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus sachkundigen Einwohnern, die von der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Gemeindevertretung Vorschläge machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Außerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner im Sinne von § 84 Satz 1 berücksichtigt werden. (2) Den Vorsitz der Integrations-Kommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden. (3) Die Integrations-Kommission berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. § 88 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Integrations-Kommission tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner." |
24. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist unverzüglich nach der Vorlage an die Gemeindevertretung, spätestens am zwölften Tag vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung, an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4.
25. § 112 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 112 Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. (4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
Die Gemeinde hat erstmals die auf den 31. Dezember 2015 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen.Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind. (6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Abs. 5 für erforderlich hält. (7) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), in die Zusammenfassung nach Abs. 5 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend. (8) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen. (9) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten. (10) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 9 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 5 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 9 bekannt gemacht werden. | " § 112 Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen. (2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. (4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen
(5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten. (6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 bekannt gemacht werden." |
26. Nach § 112 werden als §§ 112a und 112b eingefügt:
" § 112a Gesamtabschluss
(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
(2) Die Gemeinde hat spätestens die zum 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Abs. 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.
(3) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.
(4) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung in die Zusammenfassung nach Abs. 2 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 2 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
(5) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.
(6) Der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse zu unterrichten.
§ 112b Befreiung vom Gesamtabschluss
(1) Eine Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit.
(2) Eine Gemeinde zwischen 20.000 und bis zu 50.000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme der nach § 112a Abs. 4 Satz 1 voll zu konsolidierenden Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 Prozent der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme sowohl für das Jahr der Aufstellung als auch für das Vorjahr nicht übersteigt.
(3) Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.
(4) Macht eine Gemeinde von der Befreiung nach Abs. 1 oder 2 Gebrauch, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichts nach § 123a davon unberührt. Der Beteiligungsbericht muss in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich Angaben über die Aufgabenträger in § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 enthalten."
27. In § 115 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 97 Abs. 2 und 5" durch " § 97 Abs. 4" ersetzt.
28. Dem § 123a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Bericht ist innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen."
29. In § 129 Satz 1 wird die Angabe "Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch die Wörter "Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte" ersetzt.
30. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
4. bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen die Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung, soweit nicht der Minister des Innern Ausnahmen zulässt,
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird Nr. 4 und wie folgt geändert:
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "wird" ein Semikolon und die Angabe "dabei hat es die Umsetzung der Feststellungen der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie der allgemeinen Feststellungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), zu berücksichtigen" eingefügt.
c) Als Abs.3 wird angefügt:
"(3) Das Rechnungsprüfungsamt unterstützt die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften insbesondere mit Daten und Informationen zur Vorbereitung von Empfehlungen allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen."
31. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch die Wörter "sonstigen kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte" ersetzt.
b) Satz 2
Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit des Regierungspräsidenten bleibt erhalten, solange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird.
wird aufgehoben.
32. § 149 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 149 Übergangsvorschrift
Für ein Bürgerbegehren, das vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden ist, und einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 8b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. | " § 149 Übergangsvorschriften
(1) Die in § 4a Abs. 1 Satz 2 genannte Einwohnergrenze gilt nicht für die Stadt Hanau. (2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort. (3) § 36a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. (4) § 37 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte sowie für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. (5) Die Möglichkeit nach § 84 Satz 3, die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats durch die Bildung einer Integrations-Kommission abzulösen, besteht erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 die Streichung der Bestimmungen über den Ausländerbeirat in der Hauptsatzung auch nach dem 31. März 2020 zulässig. (6) Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung endet die Wahlzeit der am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte erst mit Ablauf des 31. März 2021. (7) Die Verpflichtungen nach § 86 Abs. 1 Satz 5 und 6, eine Integrations-Kommission einzusetzen, wenn die Ausländerbeiratswahl mangels Wahlvorschlägen oder Bewerbern ausfällt oder der Ausländerbeirat im Laufe seiner Wahlzeit weniger als drei Mitglieder hat, gelten erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte." |
Artikel 2
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch "sechs Wochen" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch "drei" ersetzt.
b) Abs. 3
(3) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter zu dem in § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.
wird aufgehoben.
3. In § 26a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "Angestellte" durch die Angabe "Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "Angestellte" durch "Arbeitnehmer" ersetzt.
5. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
6. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Kreisbeigeordneten" die Wörter "sowie Kreisbedienstete" eingefügt.
7. In § 39 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Angestellter" durch "Arbeitnehmer" ersetzt.
8. Dem § 66 werden als Abs. 3 bis 5 angefügt:
"(3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.
(4) § 26a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.
(5) § 27 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2021 gewählten Kreistage bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2021 fort."
Artikel 3
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch "sechs Wochen" ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter "einem Jahr" durch "drei Monaten" ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen."
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:
"(4) Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf frühestens 41 Monate und die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Hessischen Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet."
b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.
5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 6" ersetzt.
5a. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von Satz 1 die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung des Ergebnisses eines anderen Wahlbezirks verbunden."
6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkündung der Entscheidung die Abgeordneten ihren Sitz sowie nachrückende Bewerber und Ersatzbewerber ihre Anwartschaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist." |
Artikel 4
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Auf Ersuchen der Gemeindevorstände sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen."
b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7.
2. In § 6b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Abs. 7" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "muss sich von den Namen" durch "und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen" ersetzt.
4. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 5" durch "Satz 6" ersetzt.
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig."
5a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von Satz 1 die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung der Ergebnisse anderer Wahlbezirke verbunden."
6. § 22 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber nicht berücksichtigt, die verstorben sind, ihre Wählbarkeit verloren haben oder dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden." |
7. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt" durch "Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Vorliegen" ersetzt.
8. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkündung der Entscheidung die Vertreter ihren Sitz und nachrückende Bewerber ihre Anwartschaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist. Wird eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, gilt Satz 1 entsprechend." |
9. § 59 wird aufgehoben.
10. § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 Wahlorgane
Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl werden von den Wahlorganen für die Gemeindewahl wahrgenommen." |
11. § 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 14 Abs. 2 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main
Das Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Bad Homburg v. d. Höhe und Rüsselsheim am Main" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "tritt" die Wörter "und eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern der Verbandskammer bestehen muss" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen
§ 6 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen in der Fassung vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "sowie dem Rechnungsprüfungsamt" eingefügt.
2. In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "HGO" durch die Wörter "der Hessischen Gemeindeordnung und den Rechnungsprüfungsämtern" eingefügt.
Artikel 6a
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Dem § 80 Abs. 6 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird folgender Satz angefügt:
"Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Abs. 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen."
Artikel 6b
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes
Das Hessische Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2019 (GVBl. S. 232), wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt:
"(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gelten in den Gemeinden und Landkreisen sowie in den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, keine Stellenobergrenzen. Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gemäß § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter in der Besoldungsordnung B vorgesehen sind."
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "in Gemeinden und Landkreisen sowie" gestrichen und nach dem Wort "unterstehen" die Angabe "und nicht von Abs. 4 erfasst werden" eingefügt.
2. In § 54a Abs. 3 wird die Angabe "2021" durch "2026" ersetzt.
3. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Landesbereich kann sie diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen."
Artikel 6c
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen."
2. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. Nr. L 97, S. 3) können über die Unfallkasse Hessen weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden."
Artikel 7
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2020 (GVBl. S. 200), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde gemäß § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist."
2. § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Gruppe der Landkreise, diese unterteilt in
die Gruppe der kreisfreien Städte, die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden, diese unterteilt in
| "
|
3. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übersteigt die Einwohnerzahl einer Gemeinde 50000, ist sie mit 75 Prozent anzusetzen. | "In Landkreisen, die der Untergruppe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1b angehören, sind die Einwohner der Sonderstatus-Städte mit 75 Prozent anzusetzen." |
4. In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "kreisangehörige Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000" durch "Sonderstatus-Städte" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
§ 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Gemeinden ab 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
2. In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. 1 S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), wird wie folgt geändert:
1. In § 83 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
2. In § 85 Abs. 3 Satz 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" jeweils durch "Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Hessischen Weiterbildungsgesetzes
Das Hessische Weiterbildungsgesetz vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Zweiten Teils der Inhaltsübersicht und in § 3 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" jeweils durch "Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 und 3 wird die Angabe "kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" jeweils durch "Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden über 50.000 Einwohner" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
In § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. 1 S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
§ 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. 1 S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe "kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "der Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
2. In Abs. 2 werden die Wörter "kreisangehöriger Gemeinden" durch "von Sonderstatus-Städten" ersetzt.
3. In Abs. 3 werden die Wörter "kreisangehörigen Gemeinden" durch "Sonderstatus-Städten" ersetzt.
4. In Abs. 4 werden die Wörter "kreisangehörigen Gemeinde" durch "Sonderstatus-Stadt" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
In § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594), wird die Angabe "Gemeinden ab 50.000 Einwohnern" jeweils durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
In § 15 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2018 (GVBl. S. 387), werden nach dem Wort "entsprechend" die Wörter "mit der Maßgabe, dass eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern der Regionalversammlung bestehen muss" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Hessischen Bauordnung
In § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) wird die Angabe "kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 50 000" durch "kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), wird die Angabe "Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aufgabenträger sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern. | "Aufgabenträger sind die Landkreise sowie die kreisfreien Städte und die Sonderstatus-Städte nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung." |
Artikel 19
Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
Das Hessische Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Satz 1 und § 23 Abs. 5 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" jeweils durch "Sonderstatus-Städte nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
2. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch "Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 20
(aufgehoben)
Artikel 21
(aufgehoben)
Artikel 22
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz
In § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz vom 3. Januar 2008 (GVBl. I S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2016 (GVBl. S. 195), wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
In § 1 Abs. 6 der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 191), wird die Angabe "kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Wohnungsbindungsverordnung
Die Wohnungsbindungsverordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl. I S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
2. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 (GVBl. S. 38), wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden
und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes
In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (GVBl. S. 251) wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
In § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 3. Januar 2011 (GVBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 395), wird die Angabe "kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" durch "Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 28
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 29
Inkrafttreten 20
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. 6b Nr. 1 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 treten Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Nr. 4 und 5 Buchst. a am 1. April 2021 in Kraft.
(4) Art. 1 Nr. 5a tritt am 31. März 2022 außer Kraft.
ID: 200848
ENDE |