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HFPG - Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit

- Hessen -

Vom 13. Juni 2000
(GVBl. Nr. 13 vom 19.06.2000 S. 294; 21.07.2004 S. 250; 14.12.2009 S. 635 09; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 05.10.20217 S. 294 17)
Gl.-Nr.: 310-85



§ 1 Begriff und Aufgabe 09

(1) Das Land richtet einen Freiwilligen Polizeidienst bei den Polizeibehörden ein.

(2) Der Freiwillige Polizeidienst unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er umfasst Personen, die sich freiwillig für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Verfügung gestellt haben.

(3) Die Unterstützung durch den Freiwilligen Polizeidienst dient vorrangig dem Ziel, durch sichtbare Präsenz, durch das Beobachten und Melden von Wahrnehmungen betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie durch das vorbeugende Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern die Sicherheitslage in den Kommunen zu verbessern. Der Freiwillige Polizeidienst soll zur Unterstützung insbesondere eingesetzt werden

  1. bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,
  2. bei der Überwachung des Straßenverkehrs,
  3. beim polizeilichen Streifendienst,
  4. beim polizeilichen Ermittlungsdienst,
  5. bei der Sicherung und dem Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
  6. bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 2 Befugnisse

(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben während der Ausübung ihres Dienstes

  1. die allgemeine Befugnis nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Befugnisse nach § 12 (Befragung und Auskunftspflicht), § 13 (Erhebung personenbezogener Daten), § 14 Abs. 1 und Abs. 3 (Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen), § 18 (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen), § 20 (Datenspeicherung, -veränderung und sonstige Datenverwendung), § 21(Allgemeine Regeln der Datenübermittlung), § 22 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs), § 27 (Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten), § 31 (Platzverweisung) und § 40 (Sicherstellung) des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Befugnisse nach § 35 (Sonderrechte) sowie § 36 (Zeichen und Weisungen) der Straßenverkehrs-Ordnung und
  3. die Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163b der Strafprozessordnung (Feststellung der Identität zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten) und § 53 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Erforschung von Ordnungswidrigkeiten).

Sie haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs. 3, 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist ihnen nicht gestattet.

(2) Die Maßnahmen des Freiwilligen Polizeidienstes gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden ist.

§ 3 Aufnahmeanforderungen

(1) In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die

  1. gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen,
  2. einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  4. nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem Lebensalter an Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen werden können und in welchem Lebensalter sie aus dem Freiwilligen Polizeidienst ausscheiden müssen.

(2) In den Freiwilligen Polizeidienst sind Personen nicht aufzunehmen,

  1. bei denen begründete Zweifel bestehen, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung eintreten,
  2. die zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen verurteilt worden sind,
  3. gegen die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches angeordnet worden sind oder
  4. für die eine Betreuung angeordnet worden ist.

(3) Zur Prüfung der Aufnahmeanforderungen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. Bei den Polizeibehörden und, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegen stehen, bei den Staatsanwaltschaften werden über die die Aufnahme beantragenden Personen vorhandene Erkenntnisse abgefragt. Diese Abfrage kann jährlich wiederholt werden. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1 und 2 sowie in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke verwendet werden.

§ 4 Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind ehrenamtlich tätig; sie stehen zum Land Hessen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden auf ihren Antrag hin durch die Aushändigung einer Urkunde in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen. Das Dienstverhältnis kann befristet werden.

(2) Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes endet

  1. durch Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst,
  2. durch Widerruf der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst,
  3. durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen.

§ 5 Entlassung und Widerruf

(1) Auf Antrag ist die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes sind zu entlassen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die ihnen übertragene polizeiliche Aufgabe zu erfüllen.

(2) Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst kann widerrufen werden, wenn die oder der Angehörige schuldhaft gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten verstoßen hat, Tatsachen bekannt werden, die der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst entgegen gestanden hätten, oder sie oder er aus anderen Gründen für den Freiwilligen Polizeidienst ungeeignet ist.

§ 6 Heranziehung, Aus- und Fortbildung

(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes dürfen zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen. Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung. Den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes ist es nicht gestattet, sich selbstständig in den Dienst zu versetzen.

(2) Die Heranziehung der -Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- oder Fortbildung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten. Die Dauer der Ausbildung, die die Heranziehung zu sämtlichen Aufgaben (§ 1 Abs. 2 und 3) zulässt, beträgt mindestens 50 Stunden. Dies gilt nicht für ehemalige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie ehemalige Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Im Einzelfall können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind.

§ 7 Rechtsstellung und Pflichten 13 17

Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden entsprechende Anwendung:

  1. § 33 Abs. 1, § 34 Satz 3, die §§ 36, 37, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
  2. § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände aufgrund eines auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist, beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen sind,
  3. die §§ 48, 51 und 56 des Hessischen Beamtengesetzes sowie
  4. § 56 des Hessischen Gesetzes über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Sie sind verpflichtet, den Weisungen der Polizeibehörde Folge zu leisten.

§ 8 Aufwandsentschädigung

Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- oder Fortbildung können die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Aufwandsentschädigung durch die Kommune erhalten, in deren Gebiet sie nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Kommune und dem Land eingesetzt werden. Der Einsatz der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erfolgt im Benehmen mit der Kommune. Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Voraussetzungen und die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 9 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) und

Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.

§ 10 Zuständigkeit 17

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Polizeipräsidien zuständig. Die Aus- und Fortbildung erfolgt nach den Lehrplänen der Polizeiakademie Hessen.

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 12 17

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE