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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2009 S. 635)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe " § 14a Automatische Kennzeichenlesesysteme" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 15a wird die Angabe " § 15b Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen" eingefügt.

c) In der Angabe zu § 27 werden ein Komma und das Wort "Verwertungsverbot" angefügt.

d) In der Angabe zu § 91 werden das Komma und das Wort "Polizeieinrichtung" gestrichen.

e) In der Angabe zu § 95 werden die Worte "Hessische Polizeischule" durch "Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

f) In den Angaben zu §§ 101 und 108 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 115 erhält folgende Fassung: " § 115 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 1 Abs. 4 werden die Worte "im Rahmen der Gefahrenabwehr" gestrichen.

3. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist."Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist eine betroffene Person, die nicht für die Gefahr verantwortlich ist, zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Außer für Rechtsanwälte und in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 53a, der Strafprozessordnung gilt dies nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. "

b) In Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe "Satz 2 und 3" ein Komma und die Angabe "Abs. 3 Satz 2 und 3" eingefügt.

5. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:

" § 14a Automatische Kennzeichenlesesysteme

(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 6 zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft und
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. nach den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Art. 99 des Schengener Durchführungsüber - einkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 20i des Bundeskriminalamtgesetzes, § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes,
  2. aufgrund einer Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,
  3. aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder
  4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich hat sofort nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 stattzufinden und darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. Bewegungsbilder dürfen nicht erstellt werden; Satz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, sofort automatisiert zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), können das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrt - richtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten können weiterverarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. "

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem Verwertungsverbot. § 38 Abs. 7 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt."(4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Ein Eingriff mit technischen Mitteln ist nicht zulässig, soweit keine Auskunftspflicht der betroffenen Person nach § 12 Abs. 2 besteht. Das Verbot nach Satz 2 gilt auch, wenn durch eine gegen einen Dritten gerichtete Maßnahme Erkenntnisse erlangt würden, die nicht der Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 2 unterliegen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Datenerhebung ausschließlich durch eine automatische Aufzeichnung erfolgen und fortgesetzt werden. § 38 Abs. 7 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt."

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 9 werden die Worte "binnen drei Tagen" durch "bis zum Ablauf des folgenden Tages" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Automatische Aufzeichnungen nach Abs. 4 Satz 5 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Für die nicht verwertbaren Teile ordnet das Gericht die unverzügliche Löschung an. Das Gericht unterrichtet die Polizeibehörde unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Teile der Aufzeichnung. "

c) Nach Abs. 6 wird als neuer Abs. 7 eingefügt:

"(7) Zur Vorbereitung des Einsatzes technischer Mittel kann die Polizeibehörde die Wohnung der betroffenen Person betreten, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Außer bei Gefahr im Verzug ist dies nur nach richterlicher Anordnung zulässig. § 15 Abs. 5 Satz 8 und 9 gelten entsprechend."

d) Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden Abs. 8 und 9.

7. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden auch Auskunft über die Telekommunikation in einem zurückliegenden oder einem zukünftigen Zeitraum sowie über Inhalte verlangen, die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Speichereinrichtungen abgelegt sind." (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden auch Auskunft über Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), in einem zurückliegenden oder einem zukünftigen Zeitraum sowie über Inhalte verlangen, die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Speichereinrichtungen abgelegt sind. Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. "

c) Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Telekommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern."

d) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.

e) Der neue Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Maßnahmen" durch "Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Zahl "9" durch "12" ersetzt.

f) Im neuen Abs. 7 wird die Angabe "22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836)" durch "21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)" ersetzt.

8. Nach § 15a wird als " § 15b" eingefügt:

" § 15b Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen

(1) Wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist, kann die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation
    überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Da - ten erhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.

(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Beweissicherung zu protokollieren:

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitraum seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer hierzu befugten öffentlichen Stelle oder einem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Abs. 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, wenn sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

(4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist. Sie darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5) § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, in der Anordnung möglichst genau zu bezeichnen ist."

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe "durch eine Wohnraumüberwachung nach § 15 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 oder einer anderen Rechtsvorschrift" ersetzt.

b) In Abs. 7 Satz 1 werden nach den Worten "Die Polizeibehörden" das Komma sowie die Worte "die Polizeieinrichtung" gestrichen.

c) In Abs. 8 werden nach dem Wort "Zweck" die Worte "oder zu dem in Abs. 9 Satz 1 genannten Zweck" eingefügt.

d) Nach Abs. 8 wird als neuer Abs. 9 eingefügt:

"(9) Die Polizeibehörden können für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes verarbeiten. Ein Kriminalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen."

e) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Länder" die Worte "sowie der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Angabe "Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt" eingefügt.

11. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. die Polizeieinrichtung und die Verwaltungsfachhochschule,"2. die Verwaltungsfachhochschule, soweit dies für die Aus- und Fortbildung im Polizeidienst erforderlich ist,"

.

12. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung
  1. gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
  2. bei denen Schäden für Leben, Gesundheit oder Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und dies auf andere Weise nicht möglich ist.

"Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. "

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Verwertungsverbot" angefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Worten "Daten sind" und "Unterlagen sind" jeweils das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie in sonstigen Fällen des Satz 1 besteht ein Verwertungsverbot. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt."

cc) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "treten" ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sperren" ein Semikolon und die Angabe "für Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gilt Abs. 2 entsprechend" eingefügt.

14. § 33 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461)."Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)."

15. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden."Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben können Personen körperlich untersucht sowie Blutproben entnommen und andere körperliche Eingriffe, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person befürchten lassen, vorgenommen werden."

b) In Satz 2 werden die Worte "Die körperliche Untersuchung bedarf" durch "Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Worte "Die körperliche Untersuchung darf" durch "Maßnahmen nach Satz 1 dürfen" ersetzt.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Die aufgrund von Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den dort genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden. "

16. In § 38 Abs. 6 werden nach dem Wort "Gefahren" die Worte "von den in Abs. 2 genannten Behörden" eingefügt.

17. § 39 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

18. In § 51 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " §§ 901, 904 bis 906, 909 und 910" ersetzt.

19. In § 55 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "der Bundesgrenzschutz" und "den Bundesgrenzschutz" jeweils durch die Worte "die Bundespolizei" sowie das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

20. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 4" wird jeweils die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie können in gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken und Kreisverwaltungs - behördenbezirken wahrgenommen werden; § 85 Abs. 2 und 3 sowie § 106 Abs. 1 Nr. 4 gelten entsprechend."

21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Anhörung der beteiligten Gemeinden und mit Zustimmung der Kreistage" durch "deren Anhörung" ersetzt.

22. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Polizeieinrichtung" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch das Wort " Polizeibehörden" ersetzt.

c) Abs. 2

(2) Polizeidienststellen sind die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung.

wird aufgehoben und die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4.

d) Der neue Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 2 wird als Buchst. e angefügt:

"e) die Polizeiakademie Hessen. "

bb) Nr. 3

3. Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule.

wird aufgehoben.

e) Im neuen Abs. 3 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch das Wort "Polizeibehörden" ersetzt.

f) Im neuen Abs. 4 werden die Worte "und Polizeieinrichtungen" und die Worte "oder Polizeieinrichtungen" gestrichen.

23. In § 92 Abs. 1 wird die Angabe "vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650)" gestrichen.

24. In § 95 werden in der Überschrift und in Abs. 2 die Worte "Hessische Polizeischule" jeweils durch "Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

25. In § 96 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

26. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Landespolizeipräsidium kann den ihm nachgeordneten Polizeidienststellen weitere Aufgaben übertragen sowie Weisungen auch für den Einzelfall erteilen."(1) Das Landespolizeipräsidium kann den ihm nachgeordneten Polizeibehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen."

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.

27. In § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

28. In § 101 wird in der Überschrift, in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 2 Satz 1 und 2 das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

29. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Abs. 1 wird das Wort "Polizeidienststellen" jeweils durch "Polizeibehörden" ersetzt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Verkehrsflughäfen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 zuständigen Polizeibehörden die erforderlichen Diensträume sowie Parkplätze für Dienstkraftfahrzeuge zur Verfügung und halten diese Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand. Hierdurch entstehende Mehrkosten vergütet das Land den Verkehrsflughäfen auf Antrag, soweit der Aufwand nicht über das für die Einrichtungen der Polizeibehörden übliche Maß hinaus geht."

30. In § 109 wird das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" ersetzt.

31. Dem § 113 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bisher von der Hessischen Polizeischule wahrgenommene Aufgaben, die dieser durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, sind von der Polizeiakademie Hessen zu erfüllen. Anlagen nach § 14 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 3, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb waren, können unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung weiter vorliegen, bis zum 31. Dezember 2011 betrieben werden."

32. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 In-Kraft-Treten und Befristung"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) In Abs. 2 wird die Zahl "2009" durch "2014" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

Das Hessische Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "haben" das Komma und die Worte "ohne Bedienstete einer Polizeibehörde zu sein" gestrichen.

b) Dem Wortlaut des Abs. 3 wird folgender Satz vorangestellt:

"Die Unterstützung durch den Freiwilligen Polizeidienst dient vorrangig dem Ziel, durch sichtbare Präsenz, durch das Beobachten und Melden von Wahrnehmungen betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie durch das vorbeugende Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern die Sicherheitslage in den Kommunen zu verbessern."

2. In § 11 wird die Zahl "2009" durch "2014" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), werden in der Besoldungsgruppe B 2 die Worte "Direktor der Hessischen Polizeischule" durch die Worte "Präsident der Polizeiakademie Hessen" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

In § 88 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), werden das Wort "Polizeidienststellen" durch "Polizeibehörden" und das Wort "Polizeidienststelle" durch "Polizeibehörde" ersetzt.

Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

In § 86 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), werden die Worte "Hessischen Polizeischule" durch "Polizeiakademie Hessen" und das Wort "Polizeischule" durch "Polizeiakademie" ersetzt.

Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), beigetrieben."Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), vollstreckt."

2. In § 76a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " §§ 901, 904 bis 906, 909 und 910" ersetzt.

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) sowie auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) werden durch Art. 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 310-63

2) Ändert GVBl. II 310-85

3) Ändert GVBl. II 323-59

4) Ändert GVBl. II 325-30

5) Ändert GVBl. II 326-9

6) Ändert GVBl. II 304-12