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Regelwerk
Änderungstext

2. DRModG - Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Vom 27. Mai 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 05.06.2013 S. 218, ber. S. 508; 20.11.2013 S. 578 13)



Artikel 1
HBG - Hessisches Beamtengesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
HBesG - Hessisches Besoldungsgesetz

- wie eingefügt -

...

Artikel 6 1
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes
Gültig ab 01.03.2014

Das Hessische Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst:

altneu
§ 65 Entscheidung durch Urteil " § 65 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil"

1a. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne dieses Gesetzes; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 wird die Angabe " § 90 des Hessischen Beamtengesetzes" jeweils durch " § 55 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "und § 42 Abs. 4 sowie § 43 des Hessischen Beamtengesetzes" durch "sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 4 wird die Angabe " § 42 Abs. 4 oder § 43 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 29 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

5. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 107e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes" wird durch " § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Nach Fristablauf ist die Beamtin oder der Beamte auf das Antragsrecht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes hinzuweisen."

6. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 17 oder nach § 18 " durch " §§ 17 oder 18" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Dienstvergehen den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 nicht rechtfertigt."

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Dienstvorgesetzten können auch Bedienstete anderer Behörden im Einvernehmen mit der Leitung dieser Behörden mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten."(3) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Für die Durchführung der Ermittlungen sind sie im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten."

8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

9. In § 36 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch " § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

10. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird die Angabe "und § 42 Abs. 4 sowie § 43 des Hessischen Beamtengesetzes" jeweils durch "sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

11. In § 44 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

12. In § 45 wird die Absatzbezeichnung "(3)" durch "(2)" ersetzt.

13. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Hierzu wird bei den Verwaltungsgerichten Kassel und Wiesbaden jeweils eine Kammer für Disziplinarsachen eingerichtet. "Hierzu wird beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Senat für Disziplinarsachen gebildet."

b) Satz 3 und 4

Das Verwaltungsgericht Kassel ist für den Bereich der Regierungsbezirke Kassel und Gießen, das Verwaltungsgericht Wiesbaden für den Bereich des Regierungsbezirks Darmstadt zuständig. Beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

werden aufgehoben.

14. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 18 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "28" ein Komma und die Angabe "32" eingefügt.

15. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

16. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Entscheidung durch Urteil"Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil" 

b) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:

"(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Diszipli narverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil."

c) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 2 bis 4.

17. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 49 des Hessischen Beamtengesetzes" durch "gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574)" durch "8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.

18. § 82 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Gebühren und Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben."(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden." 

19. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch " § 14 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die gesetzliche Altersgrenze erreicht" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch " § 73 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

20. Dem § 90 wird als Abs. 10 angefügt:

"(10) Die am 1. März 2014 bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Disziplinarverfahren gehen auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über."

21. Als Anlage wird angefügt:

.

Gebührenverzeichnis "Anlage (zu § 82 Abs. 1 Satz 1)


Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der jeweiligen
Gebühr Nr. 10 bis 17

Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.

Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ...
360,00 Euro
11
  • Aberkennung des Ruhegehalts ...
360,00 Euro
12
  • Zurückstufung ...
240,00 Euro
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
13
  • Kürzung der Dienstbezüge ...
180,00 Euro
14
  • Kürzung des Ruhegehalts ...
180,00 Euro
15
  • Geldbuße ...
120,00 Euro
16
  • Verweis ...
60,00 Euro
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 36 HDG)60,00 Euro
18Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühren Nr. 10 bis 17 ermäßigen sich auf ...
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ...
1,0
21Verfahren über die Zulassung der Berufung: ...
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ...
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen ...1,5
23Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr Nr. 22 ermäßigt sich auf ...
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
0,5
24Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nr. 23 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:


Die Gebühr Nr. 22 ermäßigt sich auf ...
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0
Abschnitt 3
Revision
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen ...2,0
31Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr Nr. 30 ermäßigt sich auf ...
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
32Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nr. 31 erfüllt ist, durch
  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühr Nr. 30 ermäßigt sich auf ...
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,5


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
oder Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ...180,00 Euro
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist ...60,00 Euro
42Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme des Antrags
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühren Nr. 40 und 41 ermäßigen sich auf ...
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ...
50,00 Euro


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
oder Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen ...1,5
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 64 HDG ...1,5
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...
1,5
63Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
    1. vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
    2. wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:

Die Gebühren Nr. 60 bis 62 ermäßigen sich auf ...
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,75
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...
50,00 Euro

Artikel 7 2
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
Gültig ab 01.03.2014

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird folgende Fußnote angefügt:

"1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 80 S. 29)."

2. In der Übersicht wird die Angabe zum Zehnten Abschnitt des Zweiten Teils wie folgt gefasst:

altneu
Zehnter Abschnitt"Zehnter Abschnitt
Deutsche Rentenversicherung Hessen § 110"

3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesversicherungsanstalt Hessen" durch "Deutschen Rentenversicherung Hessen" ersetzt.

4. In § 27 Satz 2 werden die Wörter "Angestellten oder Arbeiters" durch das Wort "Arbeitnehmers" ersetzt.

5. In § 63 Abs. 1 wird die Angabe " § 110 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 95 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

6. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
b)Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,"b) Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, "

bb) Buchst. h wird wie folgt gefasst:

altneu
h)Entlassung, soweit sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf eigenen Antrag erfolgt"h) Entlassung, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt,"

cc) Buchst. i wird wie folgt gefasst:

altneu
i) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Beurlaubung nach §§ 85a oder 85f des Hessischen Beamtengesetzes,"i) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes oder Beurlaubung nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes,"

b) Nr. 2 Buchst. f wird wie folgt gefasst:

altneu
f) Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 85a oder 85f des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub bewilligt werden kann."f) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes Urlaub bewilligt werden kann,"

7. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe " § 19a des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 4 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) In Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter "die sonstigen Beamten" durch das Wort "Beamte" ersetzt.

8. In § 81 Abs. 2 werden vor den Wörtern "Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" die Wörter "Grundsätzen der" eingefügt.

9. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Zehnter Abschnitt"Zehnter Abschnitt
Deutsche Rentenversicherung Hessen"

10. Die §§ 119 bis 121

§ 119 Übergangsbestimmungen

(1) Personalvertretungen und Jugendvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl im Jahre 1988 im Amt.

(2) Die ersten Wahlen nach diesem Gesetz für alle Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen, Gesamtpersonalräte sowie Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen sind in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juli 1988 durchzuführen. Die ersten Wahlen für die Ausbildungspersonalräte und den Hauptausbildungspersonalrat der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare nach diesem Gesetz finden in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1989 statt. Die Interessen der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare werden bis zur erstmaligen Wahl ihrer Ausbildungsvertretungen durch die Personalvertretungen der Lehrer wahrgenommen.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die im Jahre 1988 durchzuführenden allgemeinen Personalratswahlen gebildete Wahlvorstände bleiben im Amt. Sie führen die Wahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der entsprechend geänderten Wahlordnung durch. Mitglieder des Wahlvorstandes, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die zu wählende Personalvertretung nicht mehr wahlberechtigt sind, werden durch neue Mitglieder ersetzt. Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen, die in Einklang mit diesem Gesetz stehen, bleiben wirksam.

(4) Die durch die Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz in die Regierungspräsidenten erforderlichen Personalratsneuwahlen werden durch das Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz geregelt.

§ 120 Fortführung von Verfahren; Weitergeltung alten Rechts

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz gilt an Stelle des § 90 Abs. 1 der § 74 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Januar 1979.

§ 121 (weggefallen)

werden aufgehoben.

...

Artikel 10 3
Änderung des Hessischen Richtergesetzes
Gültig ab 01.03.2014

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Angabe zum Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:

altneu
Sechster Abschnitt
Staatsanwälte
Sechster Abschnitt:
Staatsanwälte 76 bis 78b"

2. In § 2 werden die Wörter "mit Ausnahme des Vierten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes" gestrichen.

3. Nach § 2a wird als § 2b eingefügt:

" § 2b Dienstliche Beurteilung

Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Richter regelt das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa durch Richtlinien."

4. In § 7a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "14" ersetzt.

5. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Einem Richter ist in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "14" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt und das Wort "zwölf" durch die Angabe "14" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

6. Nach § 78a wird als § 78b eingefügt:

" § 78b Dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte

Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend."

Artikel 11 4
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Gültig ab 01.03.2014

§ 60 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Hochschulen sind auch zuständig, soweit die oberste Dienstbehörde bei beamtenrechtlichen Ausnahmeregelungen als das für die Dienstaufsicht zuständige Ministerium das Einvernehmen erklären muss."

2. In Abs. 3 werden vor dem Wort "angewandt" die Wörter "mit Ausnahme der Vorschriften über die Beurteilung" eingefügt.

3. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 86 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 85 des Hessischen Beamtengesetzes" durch "den §§ 60 und 61 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

...

Artikel 15 5
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gültig ab 01.03.2014

§ 56 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581),

(4) § 71 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 16 6
Änderung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
Gültig ab 01.03.2014

§ 7 Satz 1 des Hessischen Freiwilligen Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die §§ 67, 69 Satz 3 , 71, 73, 75, 76, 84, 91, 94 und 186 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 56 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechende Anwendung."Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden entsprechende Anwendung:

1. § 33 Abs. 1, § 34 Satz 3, die §§ 36, 37, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

2. § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände aufgrund eines auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist, beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen sind,

3. die §§ 48, 51 und 56 des Hessischen Beamtengesetzes sowie

4. § 56 des Hessischen Gesetzes über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung."

Artikel 17 7
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Gültig ab 01.03.2014

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren" durch "feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr" durch "feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter "Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr" durch "feuerwehrtechnischen Dienstes" und wird die Angabe " § 197 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 113 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 18 8
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Gültig ab 01.03.2014

In § 130 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird die Angabe " § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden

...

Artikel 20
Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes

...

Artikel 21 9
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Gültig ab 01.03.2014

In § 7 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird die Angabe " § 182 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Hessischen Offensiv-Gesetzes

§ 2e des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 302), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Dienstherrnfähigkeit,  Personalübernahme"

2. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Im Fall der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 2c Abs. 1 Satz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des zugelassenen kommunalen Trägers in entsprechender Anwendung des § 27 des Hessischen Beamtengesetzes in den Dienst der Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen."

3. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsempfänger" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" eingefügt

Artikel 23
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

...

Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von  Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes

...

Artikel 25 10
Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung
Gültig ab 01.03.2014

Die Hessische Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten wird ab Beginn der siebten Krankheitswoche keine Zeit gutgeschrieben."Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflicht sowie bei Abwesenheit vom Dienst wegen Kur oder Heilbehandlung wird ab Beginn der siebten Woche keine Zeit gutgeschrieben; das Gleiche gilt bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 6."

b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 118 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

2. § 16 Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 26
Änderung der Dienstjubiläumsverordnung

...

Artikel 27
Änderung der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift der Verordnung wird folgende Fußnote angefügt:

" 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG; ABl. EG Nr. L 348 S. 1), geändert durch Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S. 21)."

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes sind 16 Prozent des Durchschnitts dieser Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, maßgebend."

3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 28 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Dienstzeit" durch das Wort "Arbeitszeit" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 2 darf bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die wöchentliche Arbeitszeit nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeit Beschäftigung ausübt und die Voraussetzungen für die Gewahrung von Elternzeit erfüllt."Dies gilt nicht für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1." 

b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe " § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 28 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

6. § 10

§ 10 Krankheitsfürsorge

Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), in der jeweils geltenden Fassung

wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 11 wird § 10.

8. Der bisherige § 12 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und die Angabe "Die §§ 10 und 11 gelten" wird durch " § 10 gilt" ersetzt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die bis zum  28. Februar 2014 eine Teilzeitbeschäftigung angetreten haben, gilt § 9 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung fort."

9. Der bisherige § 13 wird § 12 und  Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 28
Änderung der Hessischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

...

Artikel 29
Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung

...

Artikel 30
Änderung der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung

...

Artikel 31
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 32
Inkrafttreten
13

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 1 § 23, § 59 Abs. 1 Satz 2, die §§ 70, 79, 80 und 107 Abs. 3, Art. 2 § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, die §§ 32 bis 39, § 46 Abs. 3, die §§ 50 und 55 Abs. 2 sowie Art. 24 am Tage nach der Verkündung,

2. Art. 2 § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Art. 23 Nr. 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,

3. Art. 2 § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und

4. Art. 2 §§ 52 und 53 Abs. 1 und Art. 27 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

______
1) Ändert FFN 325-30

2) Ändert FFN 326-9

3) Ändert FFN 22-5

4) Ändert FFN 70-258

5) Ändert FFN 310-63

6) Ändert FFN 310-85 In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "A 2" durch "A 4" ersetzt.

7) Ändert FFN 312-12

8) Ändert FFN 331-1

9) Ändert FFN 212-5

10) Ändert FFN 324-38

ENDE