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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Melderechts, des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Glücksspielgesetzes
- Hessen -

Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 346)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)

- wie eingefügt -

Artikel 2 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes" durch "Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738)," ersetzt.

2. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes" durch "Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Nr. 2.3 der Anlage des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2014 (GVBl. S. 313), wird wie folgt gefasst:

altneu
2.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Meldegesetz in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) und den aufgrund des Hessischen Meldegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;"2.3 Entscheidungen nach dem Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346) und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen;"

Artikel 4 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 42 wird in Spalte 2 die Angabe "Hessischen Meldegesetz (HMG)" durch "Bundesmeldegesetz (BMG)" ersetzt.

2. In Nr. 421 wird in Spalte 2 die Angabe " § 14 Abs. 2" durch " § 50 Abs. 4 Satz 1, im elektronischen Verfahren in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

3. In Nr. 422 wird in Spalte 2 die Angabe " § 34 Abs. 1 und 2, § 34a und" durch " § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 49 Abs. 1 bis 3 oder" und die Angabe "nach § 31 an andere Behörden und sonstige öffentlichen Stellen" durch "an ausländische Stellen nach § 35" ersetzt.

4. In Nr. 4222 wird in Spalte 2 die Angabe " § 34 Abs. 1 und 2, § 34a oder § 31" durch " § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 49 Abs. 1 bis 3 oder § 35" ersetzt.

5. In Nr. 423 wird in Spalte 2 die Angabe " § 14 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2" durch " § 50 Abs. 4, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1", die Angabe " § 31" durch " § 35" und die Angabe " § 11 Abs. 3" durch " § 13 Abs. 2" ersetzt.

6. In Nr. 424 wird in Spalte 2 die Angabe " § 14 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2" durch " § 50 Abs. 4, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1" und die Angabe " § 31" durch " § 35" ersetzt.

7. Die Nr. 425 bis 4253 werden durch die folgende Nr. 425 ersetzt:

Nr.Gegen-
stand
Bemes- sungs- grund- lageGe-
bühr
EUR
1234
425Gruppenauskunft nach § 46 oder Melderegisterauskunft nach § 50 Abs. 1 bis 3; neben der Gebühr sind die Kosten je Auskunft in voller Höhe zu erstatten, die durch den Einsatz einer Datenverarbeitungs anlage entstehenje Auskunft27 bis 550

8. In Nr. 4271 wird in Spalte 2 die Angabe " § 11 Abs. 3" durch " § 13 Abs. 2" ersetzt.

9. In Nr. 4272 wird in Spalte 2 die Angabe " § 17 Abs. 5" durch " § 24 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 5 5
Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung

...

Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes" durch "Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970)," ersetzt.

2. In § 15 Abs. 5 und § 46 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes" jeweils durch "Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

Artikel 7 7
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. S. 202), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen

§ 13b Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs"

b) Der Angabe zu § 17 werden ein Komma und die Wörter "Gezielte Kontrolle" angefügt.

2. Nach § 13 werden als § § 13a und 13b eingefügt:

" § 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz staatlicher Einrichtungen und Veranstaltungen

(1) Soweit das Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, können die Polizeibehörden Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die

  1. eine Tätigkeit als Bedienstete anstreben
    1. in einer Behörde mit Vollzugsaufgaben,
    2. in einer anderen öffentlichen Stelle, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten haben, die bei einer Behörde mit Vollzugsaufgaben verwendet werden, oder
    3. in besonders gefährdeten Liegenschaften öffentlicher Stellen,
  2. selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben erbringen wollen,
  3. unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften von Behörden mit Vollzugsaufgaben oder Liegenschaften öffentlicher Stellen, die besonders gefährdet sind, erhalten sollen, ohne den in Nr. 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,
  4. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei oder der Justiz ergeben, oder
  5. die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder Untergebrachten in einer Justizvollzugseinrichtung begehren.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird.

(2) Die Polizeibehörde kann die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt mit Einwilligung der betroffenen Person anhand von Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder, im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte. Für die Einwilligung gilt § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Erklärung stets der Schriftform bedarf. Der betroffenen Person ist zudem mitzuteilen, wo sie weitere Auskünfte zu dem Verfahren erhalten kann und dass sie sich gleichfalls an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.

(3) Entscheidet die für die Überprüfung zuständige Polizeibehörde nicht zugleich auch über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie die ersuchende Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. Deliktsbezeichnung,
  2. Tatort,
  3. Tatzeit,
  4. Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
  5. Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

Bei anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden sowie Justizbehörden beschränkt sich die Rückmeldung auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. Der Datenaustausch kann in einem gemeinsamen Verfahren nach Maßgabe des § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes stattfinden.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sowie Satz 2 sind mit Einwilligung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Behörde die Polizeibehörde über den Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1.

(5) Nach Abschluss der Überprüfung speichert die Polizeibehörde die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt. Finden Wiederholungsüberprüfungen statt, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt.

(6) Die Befugnisse nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 sowie den §§ 14 bis 26 bleiben unberührt.

§ 13b Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz von Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. Die Polizeibehörde hört den Hessischen Datenschutzbeauftragten an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 beabsichtigt ist.

(2) § 13a Abs. 2, 5 und 6 dieses Gesetzes sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend. Die Rückmeldung an einen Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken. Sie darf von diesem nur für die Entscheidung verarbeitet werden, ob der überprüften Person der privilegierte Zutritt gewährt werden soll. Der Empfänger teilt der Polizeibehörde mit, wenn er der Empfehlung nicht folgt. Er hat alle von ihm für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen Daten spätestens bei Beendigung der Veranstaltung zu löschen."

3. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen, offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

4. In § 14a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Gezielte Kontrolle" angefügt.

b) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Polizeibehörden können die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs im polizeilichen Fahndungsbestand automatisiert zur polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden des Landes, Polizeibehörden und dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
  2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die aufgrund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und der Führerin oder des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

"(1) Die Polizeibehörden können die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs im polizeilichen Fahndungsbestand zur Polizeilichen Beobachtung oder zur Gezielten Kontrolle ausschreiben. Polizeilicher Fahndungsbestand im Sinne von Satz 1 sind die Fahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems. Die Fahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen im Schengener Informationssystem.

(2) Die Ausschreibung ist zulässig, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
  2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die aufgrund der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung gemeldeten Erkenntnisse, insbesondere über das Antreffen der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und dessen Führerin oder Führers, oder aufgrund der Ausschreibung zur Gezielten Kontrolle durchgeführten Maßnahmen für die Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind."

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Person, die unter Polizeilicher Beobachtung steht oder" durch die Angabe "nach Abs. 1 ausgeschriebene Person oder eine Person, die" ersetzt.

d) In Abs. 6 werden die Wörter "zur Polizeilichen Beobachtung" gestrichen.

6. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 werden die Wörter "verhüten. Die" durch "verhüten; die" ersetzt und das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Nr. 7 wird angefügt:

"7. sich die Person in einem Fahrzeug befindet, das zur Gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist."

7. Dem § 20 wird als Abs. 11 angefügt:

"(11) Die Polizeibehörden zeichnen Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf. Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können sonstige Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. zur Strafverfolgung oder
  3. zur Dokumentation behördlichen Handelns

verarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden."

8. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. zur Gezielten Kontrolle nach § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist."

9. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. sie von einer Person mitgeführt wird, die zur Gezielten Kontrolle nach § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist, oder es sich um ein derart ausgeschriebenes Kraftfahrzeug handelt; im Falle einer Ausschreibung des Kraftfahrzeugs kann sich die Durchsuchung auch auf die in oder an dem Fahrzeug befindlichen Sachen erstrecken."

10. In § 102 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundes" durch die Angabe "Bundes sowie für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), gestattet ist," ersetzt.

Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Glücksspielgesetzes

§ 8 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190), geändert durch Gesetz vom 4. September 2013 (GVBl. S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden nach dem Wort "Zahlenlotterien" ein Komma und die Wörter "ausgenommen solche, deren Überschüsse ausschließlich zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes verwendet werden sollen" eingefügt.

2. In Abs. 3 werden nach dem Wort "Zwecke" die Wörter "sowie zur Förderung des Umwelt- und Naturschutzes" eingefügt.

Artikel 9
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz in Art. 4 die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport und in Art. 5 die Meldedaten-Übermittlungsverordnung geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten

Durch Art. 7 Nr. 7 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.

Artikel 11
Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Hessische Meldegesetz in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) 9, geändert durch Gesetz vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403), wird aufgehoben.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.

1) Ändert FFN 311-12

2) Ändert FFN 16-4

3) Ändert FFN 212-5

4) Ändert FFN 305-70

5) Ändert FFN 311-10

6) Ändert FFN 333-7

7) Ändert FFN 310-63

8) Ändert FFN 316-33

9) Hebt auf FFN 311-7


ID 151385

ENDE