![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk Allgemein |
Änderungstext
Verordnung über Verfahrensregelungen im Bereich des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, des Eich-, Energieeinsparungs- und Bergrechts
- Hessen -
Vom 5. Oktober 2011
(GVBl. I Nr. 21 vom 01.11.2011 S. 661)
Siehe Fn. 1
Artikel 1 2
WiStGOwiZV - Wirtschaftsstrafgesetzordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 3 bis 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Artikel 2 3
HEDVV - Hessische Eichdirektion-Verfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren der Hessischen Eichdirektion nach dem Eichgesetz, Einheiten- und Zeitgesetz, Energiebetriebene-Produkte-Gesetz und dem Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren 4
- wie eingefügt -
Artikel 3 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung über Heizkosten und Energie
Aufgrund
verordnet die Landesregierung,
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Zuständigkeitsverordnung über Heizkosten und Energie vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30, 38) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständigkeitsverordnung über Heizkosten und Energie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung | "HEVV Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung Verordnung über das Verfahren nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung 6 |
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "20. Januar 1989 (BGBl. I S. 116), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375)," wird durch die Angabe "5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie ist im Rahmen der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe zuständige öffentliche Stelle nach § 11b Abs. 1 und 2 und § 13a der Gewerbeordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. "
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständige Behörde nach den § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. | "(1) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6, § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26a Abs. 2 Satz 3 und § 26b Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. " |
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft, bei denen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), ein Zustimmungsverfahren durchzuführen ist, oder bei denen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Bauordnung ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, entscheidet die für das Vorhaben jeweils zuständige Baudienststelle des Bundes oder die Baudienststelle des Landes über Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung und Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung. | "(4) Bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft, die nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) der Zustimmung bedürfen oder die nach § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Bauordnung keiner Zustimmung bedürfen, ist abweichend von Abs. 1 die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Bundes oder des Landes zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft nach § 12 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26a Abs. 2 Satz 3 und § 26b Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung. " |
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 11. Juli 1985 (GVBl. I S. 119) 1 wird aufgehoben. | " § 3
(1) Über den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung entscheidet die Hessische Eichdirektion innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
Artikel 4 7
Änderung der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten
Aufgrund
verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten vom 16. April 2008 (GVBl. I S. 697), geändert durch Verordnung vom 3. September 2009 (GVBl. I S. 387), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten | "BergZAV - Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung 8 Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung" |
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "10. August 2005 (BGBl. I S. 2452)" durch die Angabe "26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" ersetzt.
3. Als neuer § 4 wird eingefügt:
" § 4
(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer anderen Person nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c das Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
4. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Nr. 1 wird die Angabe "vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 454)" gestrichen.
5. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es werden aufgehoben:
| § 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft." |
6. § 7 Anm. d. Red. § 7 nicht vorh.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
____________
1) Art. 2 § 2, Art. 3 Änderungsbefehl Nr. 4 und Art. 4 Änderungsbefehl Nr. 3 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
3) GVBl. II 514-8
4) § 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
5) Ändert GVBl. II 514-7
6) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
7) Ändert GVBl. II 53-59
8) § 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
![]() | ENDE |
...
X
⍂
↑
↓