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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 19. November 2008
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.11.2008 S. 970)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise"Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände".

b) Der Angabe zu § 21 werden ein Komma und die Worte "Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" angefügt.

c) Der Überschrift des Fünften Titels werden die Worte "und zugunsten der Börse" angefügt.

d) In der Angabe zu § 63 wird das Wort "Ausgleichfonds" durch die Worte "Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 65 wird durch die Angabe "Vollstreckung zugunsten der Börse" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 76 wird die Angabe " § 76a Ersatzzwangshaft" eingefügt.

g) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:

altneu
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " (§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 [GVBl. I S. 381], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 [GVBl. I S. 809])" durch die Angabe "nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970)," ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)," eingefügt.

4. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt." angefügt.

6. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bußgeldbescheide der Regierungspräsidenten wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a Straßenverkehrsgesetz werden unbeschadet der §§ 92 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von den Gerichtskassen nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt."Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), beigetrieben."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise"Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände".

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."

c) In Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "ist" die Worte "von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium" eingefügt.

d) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Für Zweckverbände ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt

  1. die Kasse des Verbandsmitgliedes, das nach Maßgabe der Verbandssatzung die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes wahrnimmt,
  2. wenn das Verbandsmitglied nach Nr. 1 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse der Gemeinde, in der der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  3. wenn die Gemeinde nach Nr. 2 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört.

Der Zweckverband hat in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gemeinde oder dem Landkreis einen Unkostenbeitrag nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, dass die Kasse der Gemeinde nach Satz 1 Nr. 2 oder des Landkreises nach Satz 1 Nr. 3 für den Zweckverband vollstreckt.

(4) Gemeinden und Landkreise können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Landkreis gefordert wird,

  1. vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften die Vollstreckung der Verwaltungsakte der anderen Beteiligten in die Zuständigkeit ihrer Kasse übernimmt, oder
  2. sich zu einem Zweckverband mit eigener Kasse zusammenschließen, um die Vollstreckung gemeinsam vorzunehmen; Abs. 3 findet keine Anwendung."

8. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

9. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Vollstreckung gegen Ehegatten

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

" § 21 Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden."

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "dem Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde" durch die Worte "der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " (§ 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 [BGBl. I S. 2866], zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2003 [BGBl. I S. 345]);" durch die Angabe "nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026);" ersetzt.

c) Die Abs. 3 und 4 werden durch die folgenden Abs. 3 bis 8 ersetzt:

altneu
(3) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Die eidesstattliche Versicherung wird von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Pflichtige im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.

"(3) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt findet § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(4) Ein Pflichtiger, der die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 3 Satz 1, nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat, ist, wenn deren Abgabe in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Pflichtige innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(5) Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Pflichtigen zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht.

(6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Pflichtigen sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden.

(7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen.

(8) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bei dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, den Pflichtigen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern und ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wenn sie von ihren Befugnissen nach Abs. 1 bis 3 keinen Gebrauch machen will. Für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und für die Bezeichnung der Forderungen und der Beweismittel gelten Abs. 1 und 2. Für die eidesstattliche Versicherung und für das Verfahren gelten die § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, §§ 900 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 3."

11. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden."

12. Dem § 37 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Abweichend von Abs. 2 sind bei einer Versteigerung im Internet Beginn und Ende der Versteigerung und die Internetadresse öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Rechtsträgers der Vollstreckungsbehörde. Die Sachen, die im Internet versteigert werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen und durch eine detaillierte Beschreibung, ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten auszuweisen. Zur Teilnahme an einer Versteigerung im Internet werden nur registrierte Personen zugelassen. Für die Registrierung ist die Angabe eines frei wählbaren Zugangsnamens und einer E-Mail-Adresse sowie des Namens, des Vornamens oder der Vornamen, des Geburtsdatums und der Anschrift erforderlich."

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von Abs. 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag gegenüber der Person als erteilt, die im Versteigerungszeitraum das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Abs. 1 Satz 2 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde."

14. In § 47 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)" und die Angabe "vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57, 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)" ersetzt.

15. § 51 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann den Pflichtigen zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung und den Verbleib der Urkunden erforderlichen Auskunft durch ein Zwangsgeld anhalten. Sie kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76 erzwingen.

(4) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Urkunden befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

"(3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.

(4) Die Vollsteckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76a erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

16. Der Überschrift des Fünften Titels werden die Worte "und zugunsten der Börse" angefügt.

17. § 63 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 63 Vollstreckung zugunsten des Ausgleichsfonds

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

" § 63 Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."

18. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe "27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)" durch die Angabe "12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)" ersetzt.

19. § 65 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 65 Vollstreckung durch die Finanzämter

Rückerstattungsansprüche nach § 47 Abs. 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), werden durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.

" § 65 Vollstreckung zugunsten der Börse

Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), erlassenen Gebührenordnung der Börse erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig."

20. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist,"2. verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll,".

b) Abs. 2

(2) Die Frist nach Abs. 1 Nr. 2 ist so zu bemessen, dass der Pflichtige noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist Rechtsschutz erlangen kann.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

21. § 72 Abs. 1 Satz 2

Für die Anwendung des Zwangsgeldes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 69 Abs. 1 Nr. 2 eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

wird aufgehoben.

22. Nach § 76 wird als § 76a eingefügt:

" § 76a Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Vorschriften der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Die Verhaftung kann auch durch einen Vollziehungsbeamten erfolgen."

23. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen."(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht abzugeben ist, das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend."

b) Abs. 3

(3) Dem Antrag der Vollstreckungsbehörde sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

wird aufgehoben.

24. § 80 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt wird. Für die Gebühren sind feste Sätze oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen oder nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlungen zu berechnende Beträge festzulegen. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), zu beachten."(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, vollstreckt wird. Bei der Festlegung der Gebührensätze und der Bestimmung der Gebührenarten sind die §§ 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), zu beachten. Die Sätze für Mahngebühren können so festgelegt werden, dass der Pflichtige veranlasst wird, die geschuldete Geldleistung rechtzeitig zu zahlen, um die gebührenpflichtige Mahnung zu vermeiden."

25. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) In Nr. 2 wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2013" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2006 (GVBl. I S. 601), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
HessVwVG - Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz"HessVwVKostO - Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz".

2. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 27 und 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt."

3. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

" § 7a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203)," gestrichen.

5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8b werden nach den Worten "weil ein Scheck" die Worte "oder eine Lastschriftermächtigung" eingefügt.

b) In Nr. 11 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten." angefügt.

6. § 14

§ 14 Fälligkeit

Die Kosten werden mit der Entstehung fällig.

wird aufgehoben.

7. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1
Bis zu500 Euro einschließlich11 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich15 Euro
bis zu5.000 Euro einschließlich25 Euro
bis zu10.000 Euro einschließlich30 Euro
bis zu100.000 Euro einschließlich50 Euro
bis zu1.000.000 Euro einschließlich100 Euro
bis zu10.000.000 Euro einschließlich200 Euro
über10.000.000 Euro300 Euro.
"Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1
Bis zu250 Euro einschließlich6 Euro
bis zu500 Euro einschließlich11 Euro
bis zu1.000 Euro einschließlich15 Euro
bis zu5.000 Euro einschließlich25 Euro
bis zu10.000 Euro einschließlich30 Euro
bis zu100.000 Euro einschließlich50 Euro
bis zu1.000.000 Euro einschließlich100 Euro
bis zu10.000.000 Euro einschließlich200 Euro
über10.000.000 Euro300 Euro."

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten "gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung," die Worte "des Landrats," eingefügt.

b) In Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Weisungsangelegenheiten" durch die Worte "Weisungs- und Auftragsangelegenheiten" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen und nach dem Wort "Finanzausgleichgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)," eingefügt.

3. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsvollstreckung" die Worte "oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen" eingefügt.

4. Nr. 12.1 der Anlage zu § 16a erhält folgende Fassung:

altneu
12.1 Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 197I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), soweit die Entscheidungen nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen;"12.1 Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), und den aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen;".

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Dem § 48 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634), wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist."

Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes

Das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Zahl "17" durch die Zahl "10" und die Worte "des Bundes" durch die Angabe "vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Justizbeitreibungsordnung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)," und nach dem Wort "Hinterlegungsordnung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)" eingefügt..

2. § 2 Satz 2

§ 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt bei der Heranziehung zu sämtlichen öffentlichen Abgaben.

wird aufgehoben.

3. Die §§ 3 und 4

§ 3

Landesrechtliche Vorschriften, welche die Verwaltungszustellung anderweitig regeln, werden aufgehoben.

§ 4

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften.

werden aufgehoben.

4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft."

Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes

Das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Abkürzung "(HVwKostG)" angefügt.

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu §§ 22 und 24 jeweils durch die Angabe "(gestrichen)" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)," ersetzt.

4. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzen der Vollziehung, Sicherheitsleistung, eine Vollstreckungsmaßnahme, Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen."(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
  1. schriftliche Zahlungsaufforderung,
  2. Zahlungsaufschub,
  3. Stundung,
  4. Aussetzen der Vollziehung,
  5. Sicherheitsleistung,
  6. eine Vollstreckungsmaßnahme,
  7. Vollstreckungsaufschub,
  8. Anmeldung im Insolvenzverfahren oder
  9. Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen."

5. Die §§ 22 und 24

§ 22 Kurbeitrag in Staatsbädern

(1) In Badeorten mit staatlicher Kurverwaltung kann das Land für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der von ihm zu Kurzwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag (Kurtaxe) erheben.

(2) Das Nähere regelt der Minister der Finanzen durch eine Kurbeitragsordnung. Diese kann Bestimmungen enthalten über

  1. den beitragspflichtigen Personenkreis,
  2. die Meldepflicht des Beherbergungsbetriebs oder des Wohnungsgebers und ihre Verpflichtung, den Kurbeitrag einzuziehen,
  3. die Haftung des Beherbergungsbetriebs oder des Wohnungsgebers für den Kurbeitrag.

§ 24 Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Finanzen.

werden aufgehoben.

Artikel 7 7
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die zur Beitreibung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Kosten der Zweckverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 476), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2004 (GVBl. I S. 235), wird aufgehoben.

Artikel 8
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 9
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


1) Ändert GVBl. II 304-12
2) Ändert GVBl. II 304-13
3) Ändert GVBl. II 212-5
4) Ändert GVBl. II 310-63
5) Ändert GVBl. II 304-11
6) Ändert GVBl. II 305-5
7) Hebt auf GVBl. II 304-26