Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz
zur Verwaltungsstrukturreform
Vom 17. Oktober 2005
(GVBl. I Nr. 24 vom 26.10.2005 S. 674)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Es wird neuer Abs. 2 wird eingefügt.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
c) Im neuen Abs. 3 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
d) Der Abs. 4 wird angefügt.
2. In § 23 werden die Worte "31. Dezember 2006" durch die Worte "31. Dezember 2010" ersetzt.
3. Die Anlage zu § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.3 Entscheidungen nach § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926); | "1.3 Entscheidungen nach § 4c Abs. 2 und § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66);" |
b) Nr. 3.2
3.2 Bestellungen von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten nach § 99 Abs. 3 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577); 3.3 Entscheidungen im Pass- und Personalausweisrecht;
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nr. 3.3 bis 3.8 werden Nr. 3.2 bis 3.7.
d) Die neue Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Meldegesetz in der Fassung vom 19. März 1999 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 16; | "3.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Meldegesetz in der Fassung vom 19. März 1999 (GVBl. I S. 274), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung; " |
e) Nach Nr. 3.7 wird die Nr. 3.8 angefügt.
f) In Nr. 6.1 werden die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" ersetzt.
g) Nr. 8.1
8.1 Entscheidungen über Abweichungen nach § 9 und nach § 13 in Verbindung mit § 9 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542);
wird gestrichen.
h) Die bisherigen Nr. 8.2 und 8.3 werden Nr. 8.1 und 8.2.
i) In Nr. 11.1 wird die Angabe "10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)" durch die Angabe "24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)" ersetzt.
j) In Nr. 12.1 werden die Worte "vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)" durch die Worte "in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)" und die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117)" sowie die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3617)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363) " ersetzt.
k) In Nr. 13.1 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 405)" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Worte "geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578);" angefügt.
l) In Nr. 13.7 werden die Worte "in der° Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434)" durch die Worte "in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" ersetzt.
Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes zur Eingliederung des Landesamtes für Versorgung und Soziales
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung des Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 344) werden die Worte "und dort in einer eigenen Abteilung als Landesamt für Versorgung und Soziales wahrgenommen" gestrichen.
Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Werden innerhalb der Frist nach Satz 2 und 3 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte abläuft."
2. In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "enthalten" die Worte "und insbesondere die Vermehrung von Hunden untersagen" angefügt.
3. In § 83 Abs. 3 werden die Worte "nach Abs. 1" durch die Worte "nach Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
4. § 85 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenfassung von kreisfreien Städten und Landräten mit Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern zu gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirken. "
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
5. In § 86 Abs. 5 werden die Worte "nach Abs. 1" durch die Worte "nach Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
6. § 106 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben in Ordnungsbehördenbezirken (§ 85 Abs. 2 und 3) von den beteiligten Gemeinden und vom Land im Verhältnis der Einwohnerzahlen. | "4. die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben der Ordnungsbehördenbezirke (§ 85 Abs. 2 und 3) von den beteiligten Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe eines öffentlich rechtlichen Vertrages." |
Artikel 4 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem öffentlichen Vereinsrecht vom 6. September 1966 (GVBl. I S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch die Worte "Hessische Landeskriminalamt" ersetzt.
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 94
§ 94 Ersatz von SachschädenSind bei einem auf äußere Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so soll dafür in angemessenem Umfang Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
2. Dem § 182 Abs. 3 wird die Nr. 4 angefügt.
Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Reisekostengesetzes
§ 6 Abs. 1 und 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), erhalten folgende Fassung:
"(1) Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,13 Euro je Kilometer gewährt. Mit dieser Wegstreckenentschädigung sind die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2) Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,10 Euro je Kilometer gewährt."
Artikel 7 7
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 83 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), erhält folgende Fassung:
"Abs. 2 und 3 bleiben unberührt."
Artikel 8 8
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 492) wird das Wort "Vollzugspolizei" durch das Wort "Polizeibehörde" ersetzt.
Artikel 9 9
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
§ 9 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414, 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), erhält folgende Fassung:
"(2) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf nicht länger als zwei Wochen dauern; die Höchstgrenze für Urlaub in einem Kalendervierteljahr beträgt einen Monat. Urlaub aus dem offenen Vollzug darf nicht mehr als sechs Monate jährlich betragen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 67e des Strafgesetzbuches und zur Vorbereitung auf die Entlassung kann die Höchstistgrenze nach Satz 2 bis auf acht Monate verlängert werden."
Artikel 10 10
Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe
Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 24. Mai 1996 (GVBl. I S. 284), geändert durch Verordnung vom 4. März 1998 (GVBl. I S. 63), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Zulassung ist den Belangen von Menschen mit Behinderungen und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen."
2. § 19 erhält folgende Fassung:
" § 19 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe ist das Regierungspräsidium Darmstadt."
3. § 21 erhält folgende Fassung:
" § 21 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 11 11
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes
Das Hessische Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.
2. Dem § 25 wird der Abs. 4 angefügt.
Artikel 12 12
Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Grund des § 86 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) wird verordnet: | "Aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), wird verordnet:" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "bautechnischen Schall- und Wärmeschutzes, des" gestrichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Prüfamt ist die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik in Darmstadt. Andere Prüfämter sowie prüfberechtigte Personen bedürfen der Anerkennung der obersten Bauaufsichtsbehörde. Auf die Anerkennung besteht kein Anspruch. Die Anerkennung als prüfberechtigte Person begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen durch die Bauaufsichtsbehörden. | "(3) Prüfämter bedürfen der Anerkennung der obersten Bauaufsichtsbehörde. Prüfberechtigte Personen werden vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Anspruch. Die Anerkennung als prüf-berechtigte Person begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen durch die Bauaufsichtsbehörden." |
c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik übt die Fachaufsicht über die prüfberechtigten Personen aus; die Fachaufsicht über die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik und die anderen Prüfämter wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen. | "(6) Das Regierungspräsidium Darmstadt übt die Fachaufsicht über die prüfberechtigten Personen aus; die Fachaufsicht über die Prüfämter wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen. |
d) In Abs. 8 werden die Worte "wie eine Bauüberwachung im Vereinfachten Genehmigungsverfahren" durch die Worte "mit Ausnahme der nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden sie nach Benennung durch die untere Bauaufsichtsbehörde" durch die Worte "bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung werden sie" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "oder nach § 67 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Bauordnung zu benennen" gestrichen.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "oder die Benennung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Bauordnung abzulehnen" gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "im vereinfachten Genehmigungsverfahren" durch die Worte "bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 5 werden die Worte "Im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind Bestätigungen" durch die Worte "Bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung sind Bescheinigungen" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "dem Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "Das Regierungspräsidium Darmstadt" und die Worte "berichtet der obersten Bauaufsichtsbehörde über das Ergebnis" durch die Worte "berücksichtigt das Ergebnis bei seiner Fachaufsicht" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
6. In § 5 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "dem Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "das Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Worte "Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "Das Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "das Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Hessische Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "Das Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
9. In § 9 und in § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik" durch die Worte "dem Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "nach Benennung durch diese" gestrichen und die Angabe " § 67 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "vereinfachten Genehmigungsverfahren" durch die Worte "Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 bis 3" und die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 4" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "vereinfachten Genehmigungsverfahren" durch die Worte "Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174, 1996 I S. 51)" durch die Worte "Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "oder der Benennung und Festlegung des Umfangs der Prüfung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Bauordnung" gestrichen.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte "nach § 70 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung" gestrichen.
b) In Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.
c) Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Prüfverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung ist die Umsatzsteuer auszuweisen."
13. In § 17 wird die Angabe " § 82 Abs. 1 Nr. 18" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 19" ersetzt.
Artikel 13 13
Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) erhält folgende Fassung:
"(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt als Prüfamt für Baustatik die Aufgaben der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik für die Prüfaufträge weiter wahr, die bis zum 31. Dezember 2005 eingegangen sind."
Artikel 14 14
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
" § 5
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 bis 4 ist die Ingenieurkammer Hessen für Personen, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führen oder führen wollen,
der letzte Wohnsitz oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Hessen war.
Besteht zugleich eine Zuständigkeit in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet über die Zuständigkeit der Ingenieurkammer des Landes Hessen das für das Ingenieurrecht zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes."
2. In § 8 Abs. 3 werden die Worte "das Regierungspräsidium" durch die Worte "die Ingenieurkammer Hessen" ersetzt.
Artikel 15 15
Änderung des Gesetzes über die Eingliederung staatlicher Umweltbehörden in die Regierungspräsidien
§ 1 Abs. 2 des Gesetz über die Eingliederung staatlicher Umweltbehörden in die Regierungspräsidien vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232, 233), geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2003 (GVBl. I S. 278), wird aufgehoben.
Artikel 16 16
Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein
Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein in der Fassung vom 28. Mai 1997 (GVBl. I S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird als § 7 eingefügt:
" § 7
Das Regierungspräsidium Darmstadt kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach den §§ 2 bis 4 und 6 dieses Gesetzes obliegenden Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt."
2. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
Artikel 17 17
Änderung der Verordnung über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach dem Weingesetz
Die Verordnung über die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach dem Weingesetz vom 25. November 1996 (GVBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2
Das Regierungspräsidium Darmstadt erhebt die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Nr. 1 des Weingesetzes und überwacht deren Entrichtung. Es kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach Satz 1 obliegenden Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt. Die Abgabe wird durch die Finanzämter vollstreckt. Für das Vollstreckungsverfahren findet die Abgabenordnung Anwendung."
2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2010" ersetzt.
Artikel 18 18
Änderung des Hessischen Forstgesetzes
Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. § 50 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 50 Forstausschüsse
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus fünf Vertretern des Staats-, sechs Vertretern des Körperschafts- und vier Vertretern des Privatwaldes zusammen. Je ein Vertreter muss Arbeitnehmer sein. Außerdem gehören dem Landesforstausschuss drei weitere Vertreter der Arbeitnehmer an. (2) Bei den oberen Forstbehörden werden Bezirksforstausschüsse, bei den unteren Forstbehörden werden Forstamtsausschüsse gebildet. Die Forstausschüsse setzen sich nach dem Verhältnis der Flächen des Staats-, Körperschafts- und Privatwaldes zusammen. Dabei ist auch die Zahl der Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen. In den Forstausschüssen müssen Arbeitnehmer vertreten sein. (3) Nach Bedarf können Unterausschüsse insbesondere für gemeinsame überregionale Aufgaben aller Waldeigentumsarten gebildet werden. (4) Die Vertreter des Körperschaftswaldes werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Privatwaldes von den Waldbesitzerverbänden benannt. Die für den Bereich der einzelnen Waldeigentumsarten nach Abs. 1 und 2 zu berufenden Vertreter der Arbeitnehmer und die drei weiteren Vertreter der Arbeitnehmer im Landesforstausschuss werden von den Gewerkschaften benannt. Die Mitglieder der Forstausschüsse werden von den zuständigen Forstbehörden berufen. (5) Den Vorsitz führt im Landesforstausschuss der für Forsten zuständige Minister, im Bezirksforstausschuss der Regierungspräsident und im Forstamtsausschuss der Forstamtsleiter. (6) Das Land trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit der Forstausschüsse entstehen. (7) Das Nähere bestimmen die Durchführungsvorschriften. | " § 50 Forstausschüsse
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus fünf Vertretern des Staats-, sechs Vertretern des Körperschafts- und vier Vertretern des Privatwaldes zusammen. Je ein Vertreter muss Arbeitnehmer sein. Außerdem gehören dem Landesforstausschuss drei weitere Vertreter der Arbeitnehmer an. Bei Bedarf können Unterausschüsse gebildet werden. (2) Bei den unteren Forstbehörden werden Forstamtsausschüsse gebildet. Die Forstamtsausschüsse setzen sich nach dem Verhältnis der Flächen des Staats-, Körperschafts- und Privatwaldes zusammen. Dabei ist auch die Zahl der Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen. In den Forstamtsausschüssen müssen Arbeitnehmer vertreten sein. (3) Die Vertreter des Körperschaftswaldes werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Privatwaldes von den Waldbesitzerverbänden benannt. Die für den Bereich der einzelnen Waldeigentumsarten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu berufenden Vertreter der Arbeitnehmer und die drei weiteren Vertreter der Arbeitnehmer im Landesforstausschuss werden von den Gewerkschaften benannt. Die Mitglieder der Forstamtsausschüsse werden von den zuständigen Forstbehörden berufen. (4) Den Vorsitz führt im Landesforstausschuss die für Forsten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, im Forstamtsausschuss die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter. (5) Das Land trägt die Kosten, die durch die Tätigkeiten der Forstausschüsse entstehen. (6) Das Nähere bestimmt die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung." |
2. § 51 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 51 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstausschüsse
(1) Der Landesforstausschuss hat das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung entsprechender Gesetze und Verordnungen soll er gehört werden. In den Fällen des § 7 Abs. 4, des § 12 Abs. 5 Satz 3, des § 19 Abs. 5, des § 24 Abs. 6, des § 32 Abs. 2, des § 35 Abs. 3, des § 40 Abs. 2 und des § 57 Abs. 4 ist er zu hören. (2) Maßnahmen nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 5 und § 26 Abs. 5 Satz 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Forstausschusses. (3) In den Fällen des § 12 Abs. 1, des § 14 Abs. 2 und des § 55 ist der zuständige Forstausschuss vorher zu hören. Vor Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz durch die obere Forstbehörde ist der Bezirksforstausschuss zu hören. (4) Die Forstbehörden haben ihre Forstausschüsse über wichtige Fragen der Forstwirtschaft zu unterrichten. (5) Erteilt der Forstausschuss die Zustimmung nach Abs. 2 nicht, so entscheidet die nächsthöhere Forstbehörde nach Anhören ihres Forstausschusses. | " § 51 Aufgaben und Zuständigkeiten der Forstausschüsse
(1) Der Landesforstausschuss hat das Recht, alle Fragen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung entsprechender Gesetze und Verordnungen soll er gehört werden. In den Fällen des § 7 Abs. 4, des § 12 Abs. 5 Satz 3, des § 19 Abs. 6, des § 24 Abs. 6, des § 32 Abs. 2, des § 35 Abs. 3, des § 40 Abs. 2 und des § 57 Abs. 4 ist er zu hören. (2) Bei Maßnahmen nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2, und nach § 24 Abs. 5, ist der Forstamtsausschuss vorher zu hören. In den Fällen der §§ 9, 12 und 13 entfällt eine Beteiligung der Forstamtsausschüsse, wenn die Zuständigkeit der oberen Forstbehörde gegeben ist. (3) Die Forstbehörden haben ihre Forstausschüsse über wichtige Fragen der Forstwirtschaft zu unterrichten. |
3. In § 62 Satz 2 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2010" ersetzt."
Artikel 19 19
Änderung des Hessischen Fischereigesetzes
Das Hessische Fischereigesetz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei der Angabe zu § 45 wird das Wort "Fischereibeiräte" durch das Wort "Landesfischereibeirat" ersetzt.
b) Bei der Überschrift zu "Sechster Teil" wird das Wort "Fischereibeiräte" durch das Wort "Landesfischereibeirat" ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Fischereibeiräte" durch die Worte "des Landesfischereibeirates" ersetzt.
3. § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Untere Fischereibehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat. Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Fischereibehörde wahr."
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Landesfischereibeirat"
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet."
bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Fischereibeiräte bestehen" durch die Worte "Der Landesfischereibeirat besteht" ersetzt.
c) In Abs. 2 werden die Worte "Die Fischereibeiräte sind" durch die Worte "Der Landesfischereibeirat ist" ersetzt.
d) In Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte "der Fischereibeiräte" durch die Worte "des Landesfischereibeirates" ersetzt.
5. In § 55 Satz 2 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2010" ersetzt.
Artikel 20 20
Änderung der Verordnung über Fischereibeiräte
Die Verordnung über Fischereibeiräte vom 17. Dezember 1991 (GVBl. I S. 429) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Fischereibeiräte" durch die Worte "den Landesfischereibeirat" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Fischereibeiräte" gestrichen.
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Landesfischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern."
c) In Satz 2 wird das Wort "Ihnen" durch das Wort "Ihm" ersetzt.
d) In Satz 3 wird das Wort "ihnen" durch das Wort "ihm" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates müssen ihren Hauptwohnsitz im Lande Hessen haben."
b) Abs. 5 wird aufgehoben.
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eines Beirates" durch die Worte "des Landesfischereibeirates" ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Beirat" durch das Wort "Landesfischereibeirat" ersetzt.
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Fischereibeirat" durch das Wort "Landesfischereibeirat" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Landesfischereibeirat" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Beirates" durch das Wort "Landesfischereibeirates" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Beirat" durch das Wort "Landesfischereibeirat" ersetzt.
8. In § 7 Satz 1 wird das Wort "Beirates" durch das Wort "Landesfischereibeirates" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 21 21
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes
In § 41 Abs. 4 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird nach dem Wort "den" das Wort "unteren" eingefügt.
Artikel 22 22
Änderung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben des Jagdwesens nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des
Hessischen Jagdgesetzes und über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben des Jagdwesens nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes und über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte vom 24. Juni 1997 (GVBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2004 (GVBl. I S. 414), werden die Worte "und der oberen Jagdbehörde" durch das Wort "Jagdbehörden" ersetzt.
Artikel 23 23
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes
Das Hessische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 werden die Angabe ", nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen" und die Worte "sowie das Aufstellen von Zelten" gestrichen.
b) In Nr. 10 werden die Worte "das Abstellen von Fahrzeugwracks oder" gestrichen.
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ohne Genehmigung sind zulässig:
| (2) Unbeschadet eines weitergehenden Schutzes nach den §§ 15d, 20c , 22 Abs. 1 und 2 oder des 5. Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes sind ohne Genehmigung zulässig:
|
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung und" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung" gestrichen.
5. § 34 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 34 Naturschutzbeiräte
(1) Bei allen Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet. (2) Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. (4) Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich. (5) Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder der Beiräte der unteren Naturschutzbehörde werden vom Kreisausschuß, bei den kreisfreien Städten von dem Magistrat, die Mitglieder der Beiräte der übrigen Naturschutzbehörden von dem Behördenleiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. (5a) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen des Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - zuständig. (6) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren. | " § 34 Naturschutzbeiräte
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet. (2) Die Naturschutzbeiräte beraten die Naturschutzbehörden in grundsätzlichen Angelegenheiten des Naturschutzes. Der Beirat ist von der Naturschutzbehörde über grundsätzliche Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten, dies gilt insbesondere für:
Durch die Beteiligung der Naturschutzbeiräte sollen Verwaltungs- und Entscheidungsverfahren nicht über das nötige Maß hinaus verzögert werden. (3) Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden vom Kreisausschuss, in den Städten vom Magistrat berufen. Die Zahl der zu berufenden Mitglieder der Beiräte wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister oder den anderen nach Satz 1 zuständigen Stellen unter Berücksichtigung fachlicher oder regionaler Belange festgelegt; hierbei darf die Zahl zwölf nicht überschritten werden. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. (4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so haben diese im Beirat ein Beratungsrecht. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich. (5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen zuständig, die der Landrat oder die Landrätin im Rahmen der Auftragsverwaltung trifft. (6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten durch Rechtsverordnung." |
6. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Bundesnaturschutzgesetz" werden die Worte "in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung" eingefügt.
b) Das Wort "Fischerei-" wird durch das Wort "Fischereiverbänden" ersetzt und die Worte "sowie Wasser- und Bodenverbänden" werden gestrichen.
c) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Befreiungen von den Vorschriften der auf Grund des Vierten Abschnittes des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, | "2. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen der § 20a Abs. 1 und § 20b Abs. 1," |
7. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Entschädigung wird vom Land Hessen geschuldet. | "Die Entschädigung wird von der Körperschaft geschuldet, die die entschädigungspflichtige Maßnahme vornimmt." |
b) In Satz 6 werden die Worte "des Landes" durch "der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft" ersetzt.
8. In § 43 Abs. 3 Nr. 10 wird vor der Angabe " § 25 Abs. 3" die Angabe " § 16 Abs. 5 oder" eingefügt.
Artikel 24 24
Änderung des Gesetzes zur Neuorganisation der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung
Das Gesetz zur Neuorganisation der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 1 und 2 werden jeweils die Worte "unter Beibehaltung des bisherigen Dienstsitzes" gestrichen.
2. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 25 25
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 436), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867), geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, | "9. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes aufgrund anderer Rechtsvorschriften keine andere Zuständigkeit begründet wird," |
b) Nr. 10 und 16
10. des Gesetzes über den Ladenschluss und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,16. des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4012),
werden gestrichen.
c) Die bisherigen Nr. 11 bis 15 werden Nr. 10 bis 14 und die bisherigen Nr. 17 bis 21 werden Nr. 15 bis 19.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes, | "4. Warnungen der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes," |
b) Nr. 5 wird
5. hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit nach § 6 Satz 2,
a) die Benennung von Prüfstellen nach § 14 Abs. 5 Satz 1
b) des Gerätesicherheitsgesetzes,
gestrichen.
c) Die bisherigen Nr. 6 und 7 werden Nr. 5 und 6.
3. In § 6 Abs. 1 werden die Worte " § 7 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 8 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 5 wird nach der Angabe " § 22 Abs. 1" die Angabe ", soweit die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 17, 20 Abs. 3 und § 21 nicht berührt sind," gestrichen.
b) In Nr. 6 wird nach der Angabe " § 24" die Angabe ", soweit die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 17, 20 Abs. 3 und § 21 nicht berührt sind," gestrichen.
5. Dem § 12 Abs. 3 wird der Abs. 4 angefügt.
Artikel 26 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997 (StAnz. S. 719) wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort "Regierungspräsidium" das Wort "Darmstadt" eingefügt.
2. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die nachträgliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Desinfektorin oder der Desinfektor in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung"
b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 27 27
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 10. Juli 1995 (StAnz. S. 2548) wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist."
2. In § 29 wird nach dem Wort "Regierungspräsidium" das Wort "Darmstadt" angefügt.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 28 28
Änderung der Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher
Die Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher vom 10. Mai 1993 (StAnz. S. 1246) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "den Regierungspräsidien" werden durch die Worte "dem Regierungspräsidium Darmstadt" ersetzt.
b) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist."
2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die nachträgliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Gesundheitsaufseherin oder der Gesundheitsaufseher in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist."
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung"
b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 29 29
Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Motopädinnen und Motopäden
Die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Motopädinnen und Motopäden vom 2. Oktober 1997 (StAnz. S. 3593) wird wie folgt geändert:
1. § 22 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist."
2. In § 24 wird die Angabe ",in dessen Bezirk die Lehranstalt ihren Sitz hat" durch das Wort "Darmstadt" ersetzt.
3. § 25 wird wie folgt gefasst: " § 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft."
Artikel 30 30
Gesetz zur Bestimmung der nach der Handwerksordnung zuständigen Behörde für die Erteilung von
Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen, für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise sowie für die Untersagung der Ausübung des selbstständigen Betriebs
eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe
(Handwerkszuständigkeitsgesetz - HWZG)
§ 1 Ausübungsberechtigung, Ausnahmebewilligung, Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise nach EG-Recht
Zuständige Behörde für die
ist die Handwerkskammer. § 2 Untersagung
Zuständige Behörde für die Untersagung des selbstständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Artikel 31 31
Gesetz zur Privatisierung des Arbeitssicherheitstechnischen Dienstes
§ 1
Die Erledigung der Aufgaben des bei den Regierungspräsidien zur Betreuung der Schulen eingerichteten Arbeitssicherheitstechnischen Dienstes wird einem Dienstleistungsunternehmen des privaten Rechts übertragen, soweit die für die Vergabe erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Artikel 32 32
Gesetz über die Einrichtung der Hessischen Bezügestelle als
Landesfamilienkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes
§ 1
Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für die Versorgungsempfänger des Landes die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahr.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Artikel 32a 33
Änderung des Hessischen Sammlungsgesetzes
§ 10 Abs. 2 des Hessischen Sammlungsgesetzes vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. 1 S. 229), erhält folgende Fassung:
"(2) Für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Gemeindevorstand Erlaubnisbehörde. Für Sammlungen, die auf das Gebiet eines Landkreises beschränkt sind, ist der Kreisausschuss Erlaubnisbehörde.
Soweit sich Sammlungen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, entscheidet der Kreisausschuss oder der Magistrat einer kreisfreien Stadt, der zuerst mit der Sache befasst worden ist."
Artikel 32b 34
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Dem § 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird der Abs. 4 angefügt.
Artikel 32c 33
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Dem § 4 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl I S. 229) wird der Abs. 4 angefügt.
Artikel 33
Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Verteilung der Aufgaben der Landesverwaltung auf der Kreisstufe vom 24. März 1953 (GVBl. S. 39)38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1980 (GVBl. I S. 428),
2. die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung von der Kreisstufe auf Gemeinden vom 1. April 1953 (GVBl. I S. 45)30, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
3. die Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen vom 12. Februar 1969 (GVBl. I S. 25)38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 445),
4. die Anordnung über die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung vom 16. Januar 1967 (GVBl. I S. 62)38), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562) .
Artikel 34
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz und durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466) Rechtsverordnungen und Anordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsvorschriften zu ändern oder aufzuheben.
Artikel 35
Übergangsregelung
(1) In den Fällen des Art. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor In-Kraft-Treten des Art. 1 bekannt gegeben worden ist.
(2) Für Dienstreisen und Dienstgänge sowie Fortbildungs- und Ausbildungsreisen, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes begonnen und an diesem Tag oder später beendet werden, wird Wegstreckenentschädigung nach den bisherigen Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.
Artikel 36
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Ändert GVBl. II 212-5
2) Ändert GVBl. II 300-36
3) Ändert GVBl. II 310-63
4) Ändert GVBl . II 315-3
5) Ändert GVBl. II 320-20
6) Ändert GVBl. II 323-26
7) Ändert GVBl. II 326-9
8) Ändert GVBl. II 34-45
9) Ändert GVBl. II 352-3
10) Ändert GVBl. II 353-47
11) Ändert GVBl. II 360-17
12) Ändert GVBl. II 361-98
13) Ändert GVBl. II 361-109
14) Ändert GVBl. II 50-10
15) Ändert GVBl. II 800-43
16) Ändert GVBl. II 83-33
17) Ändert GVBl. II 83-55
18) Ändert GVBl. II 86-7
19) Ändert GVBl. II 87-26
20) Ändert GVBl. II 87-28
21) Ändert GVBl. II 87-32
22) Ändert GVBl. II 87-36
23) Ändert GVBl. II 881-17
24) Ändert GVBl. II 91-46
25) Ändert GVBl. II 91-47
26) Ändert GVBl II -
27) Ändert GVBl II -
28) Ändert GVBl. II -
29) Ändert GVBl. II -
30) GVBl. II 515-7
31) GVBl. II 91-49
32) GVBl. II 320-170
33) Ändert GVBl. II 316-15
34) Ändert GVBl. II 331-1
35) Ändert GVBl. II 332-1
ENDE