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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes und des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Vom 5. Juni 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 12.06.2007 S. 294)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl.I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2005 (GVBl. 1 S. 118), wird wie folgt geändert:

1.Die Übersicht wird. wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43 wird Folgendes eingefügt:

" § 43a Überprüfungsklausel".

b) Die Überschrift des Achten Abschnitts erhält folgende Fassung:

"Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien".

c) Die Angaben zu den §§ 62 bis 64 erhalten folgende Fassung:

" § 62 (aufgehoben)

§ 63 (aufgehoben)

§ 64 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:

" § 67 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 68 erhält folgende Fassung:

" § 68 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung privaten Rundfunks(Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten, für die Durchführung von Modellversuchen und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio."(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien,die an die Allgemeinheit gerichtet sind), für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunkübertragungstechniken und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio." 

b) Als Abs. 3 wird angefügt.

3.In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Nr. 8 durch ein Komma ersetzt und werden die Nr. 9 bis 11 angefügt.

3a. § 2 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk, "Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,"

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4. "(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für die Zuordnung von Satellitenkanälen gelten § 51 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 10 Abs. 1; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher analog genutzter Frequenzen gefördert werden."

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Stehen dem Land Hessen freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der Hessische Rundfunk,die Landesanstalt und das Deutschlandradio über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Sollen freie Fernsehfrequenzen zugeordnet werden, wird das Zweite Deutsche Fernsehen in das Verfahren nach Satz 1einbezogen. Wird eine Einigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Einigung der Landesanstalt,dem Hessischen Rundfunk, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zu. "(3) Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet die Frequenzen entsprechend der Einigung zu."

d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Der Hessische Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio nutzen die ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zugeordneten Übertragungskapazitäten. Entsprechendes gilt für die privaten Rundfunkveranstalter nach Maßgabe der Zuweisung durch die Landesanstalt. " (5) Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass die Bedarfsträger die ihnen zustehenden Frequenzen möglichst ökonomisch einsetzen. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin,durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Frequenz-Ressourcen besser auszunutzen.Zur Vorbereitung einer Zuordnung neuer Frequenzen soll der Bedarfsträger,der die Zuordnung einer Frequenz begehrt, nachweisen, dass diese Frequenz zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist."

e) Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesregierung stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den Regierungen anderer Länder ab. "Die oberste Landesbehörde stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den betroffenen anderen Ländern ab."

f) Abs. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Verzichten die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen oder das Deutschlandradio auf ihnen zugeordnete Frequenzen oder beabsichtigen sie, zugeordnete Frequenzen für einen anderen Verwendungszweck zu nutzen, können diese nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden. "(7) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete Frequenz oder beabsichtigt er, eine solche Frequenz für ein anderes Rundfunkprogramm oder abweichend von der Zuordnungsentscheidung zu nutzen, kann die Frequenz nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden. Andern sich technische Merkmale einer bereits zugeordneten Frequenz, ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest."

g) Abs. 9 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Können Frequenzen zur Nutzung neuartiger Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die Landesregierung die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbinden,die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. "Können Frequenzen zur Nutzung digitaler Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbunden werden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 gilt entsprechend."

h) Abs. 10 erhält folgende Fassung:

altneu
(10) Ändern sich technische Merkmale bereits zugeordneter Frequenzen,ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest. "(10) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Frequenzen mit. Sie kann die Zuordnung von Frequenzen widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung durch die Landesanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht.Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Frequenz über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträgereinen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Frequenz gelten Abs. 2 bis 4."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Landesanstalt schreibt die terrestrischen Frequenzen für die Veranstaltung neuer Rundfunkprogramme im Staatsanzeiger für das Land Hessen aus. Mehrere freie Fernsehfrequenzen können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden, sofern eine Nutzung einzelner Frequenzen wegen zu geringer Reichweiten nicht zu erwarten ist. Die Landesanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten.Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Staatsanzeiger gestellt werden. "(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Frequenzen für die Veranstaltung von Rundfunk und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien im Staatsanzeiger für das Land Hessen aus.Sollen Frequenzen genutzt werden, um Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Mehrere freie Fernsehfrequenzen können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden, sofern eine Nutzung einzelner Frequenzen wegen zu geringer Reichweiten nicht zu erwarten ist. Die Landesanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Staatsanzeiger gestellt werden."

b) Als Abs. 3 wird angefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Recht der öffentlichen Meinungsäußerung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.September 1974 (GVBl. I S. 361), besitzt und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat, "1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) nicht verwirkt hat (Art. 146 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland),".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. gesetzlichen Vertretern der in Nr. 1 bezeichneten Personen desöffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu dieser juristischen Person stehen, "2. gesetzlichen Vertretern der nach Nr. 1 ausgeschlossenenjuristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die inleitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,".

bb) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Personen oder Personenvereinigungen, die wegen mehrfacher Programmträgerschaft nach § 15 ausgeschlossen sind. "7. Personen oder Personenvereinigungen, die nach § 15 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages keine Zulassung erhalten können."

c) In Abs. 5 werden die Worte "aus dem" durch die Worte "aus denen" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2

Die §§ 21 und 22 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Geplante Veränderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Landesanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte."(2) Geplante Veränderungen der nach § 7 Abs. 1 getroffenen Festlegungen sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen.Veränderungen des Programmschemas, der Programmdauer oder der Beteiligungsverhältnisse dürfen nur genehmigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte." 

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die §§ 21 und 22 des Rundfunkstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung."

8.Dem § 9 wird der Abs. 4 angefügt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

b) Abs. 5

(5) In Sendungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist Werbung nicht zulässig.

wird aufgehoben.

10. § 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Hat die Landesanstalt bereits zweimal einen Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 1 festgestellt oder einen schwer wiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum von bis zu einem Monat unterbleibt. "Hat die Landesanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Auf den freien UKW-Hörfunkfrequenzen ist ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm anzubieten. Der Veranstalter des landesweiten Hörfunkprogramms hat im Rahmen der bereitgestellten UKW-Hörfunkfrequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie Frequenzen können Veranstaltern bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme zugewiesen werden; dem Veranstalter des landesweit verbreiteten Hörfunkprogramms dürfen Frequenzen jedoch nur für maximal zwei weitere Hörfunkprogramme zugewiesen werden. Freie Frequenzen können ferner für ein Hörfunk-Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung oder für nichtkommerziellen lokalen Hörfunk zugewiesen werden. Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest. "(1) In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm statt, das über UKW-Frequenzen verbreitet wird.Der Veranstalter dieses Programms hat im Rahmen der bereitgestellten UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen können zugewiesen werden:
  1. An Veranstalter bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme; dem Veranstalter des Hörfunkprogramms nach Satz 1 dürfen UKW-Frequenzen für maximal zwei weitere bundesweit verbreitete Programme zugewiesen werden.Seine Befugnis, für ausschließlich digital verbreitete Hörfunkprogramme eine Zulassung nach Abs. 7 Satz 2 zu beantragen, bleibt unberührt.
  2. An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung. Entsprechende Sendungen sollen in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr einen wesentlichen Schwerpunkt bilden; das Nähere regelt die Landesanstalt.
  3. Für die Veranstaltung nicht kommerziellen lokalen Hörfunks.

Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest."

b) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Fernsehprogramme nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von Mediendiensten zugewiesen werden."Für Fernsehprogramme nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zugewiesen werden." 

c) In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe

"Mediendiensten" durch die Angabe "dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien" ersetzt.

d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesanstalt kann darüber hinaus auch Veranstaltern bundesweiter,landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme, die nicht über eine Zulassung nach Abs. 1 verfügen, eine Zulassung erteilen. Sie kann über digitale Hörfunkfrequenzen auch die Verbreitung programmbegleitender oder sonstiger Datendienste ermöglichen."Die Landesanstalt kann darüber hinaus Veranstaltern bundesweiter,landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme eine Zulassung zur digitalen Verbreitung ihrer Programme erteilen." 

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Nutzung einer Frequenz in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über UKW-Stützfrequenzen zu verbreiten."

12.In § 15 wird die Angabe " §§ 23 bis 37" durch die Angabe " §§ 25 bis 37" ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In der Anbietergemeinschaft sollen insbesondere Mitglieder aus folgenden Bereichen vertreten werden:
  1. Unternehmen, die über Erfahrungen in der Produktion von Fernsehprogrammen oder über Erfahrungen auf medienrelevanten verwandten Märkten Hessens verfügen (Produktionsunternehmen),
  2. Unternehmen, die im Sendegebiet periodisch erscheinende Druckwerke mit meinungsrelevanten Inhalten verbreiten (Zeitungsunternehmen),
  3. Unternehmen, die einen sonstigen lokalen Bezug zum Sendegebiet haben.
 "In der Anbietergemeinschaft sollen insbesondere Mitglieder aus folgenden Bereichen vertreten sein:
  1. Unternehmen, die über Erfahrungen in der Produktion von Fernsehprogrammen oder über Erfahrungen auf medienrelevanten verwandten Märkten verfügen,
  2. Unternehmen mit Sitz im Sendegebiet, die dort periodisch erscheinende Druckwerke mit meinungsrelevanten Inhalten verbreiten,
  3. Unternehmen, die einen sonstigen lokalen Bezug zum Sendegebiet haben."

b) Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Zeitungsunternehmen und Unternehmen, an denen Zeitungsunternehmen mit mehr als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt sind, dürfen sich insgesamt mit bis zu 49 von Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.

(3) Sind in der Anbietergemeinschaft Produktionsunternehmen, Zeitungsunternehmen und sonstige Unternehmen vertreten, dürfen sich die Produktionsunternehmen nur mit 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.

 "(2) Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken und Unternehmen,an denen Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken mit mehr als 25vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind, dürfen sich insgesamt mit bis zu 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.

(3) Sind in der Anbietergemeinschaft Mitglieder aus sämtlichen der in Abs. 1 Satz 2 genannten Bereiche vertreten, dürfen sich Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nur mit 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen."

14. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung,Übertragung von Großereignissen, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Zugangsfreiheit

Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der Europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 27. September 2002, und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 27. September 2002 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 " § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz,Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen,Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Zugangsfreiheit

Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der Europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung."

15. § 26 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesanstalt die in Art. 6 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. 1992 I S. 403) aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Entsprechendes gilt, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten des Landes zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen. "Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesanstalt die in Art.6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. 1992 I S. 403), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom9. September 1998 (GVBl. 1999 I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Der Abs. 3 wird angefügt.

17. § 38 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesanstalt richtet in mehreren Landesteilen in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle Fernsehen ein. "Die Landesanstalt kann in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle Fernsehen einrichten."

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Rundfunkprogramme und Mediendienste in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
  1. die der Grundversorgung des Landes Hessen dienenden Rundfunkprogramme und Offene Kanäle,
  2. die für das Land Hessen gesetzlich bestimmten Programme und die auf Grund dieses Gesetzes zugelassenen Programme, die zu einem erheblichen Teil allgemeine oder auf Hessen oder einzelne Landesteile bezogene Informationen enthalten,
  3. die Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang im gesamten Bereich der Kabelanlage möglich ist (ortsübliche Programme),
  4. die bundesweit herangeführten Rundfunkprogramme. Bei der Weiterverbreitung dieser Programme haben diejenigen den Vorrang, die in stärkerem Maße zur Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme beitragen. Sind Programme nach Satz 2 als im Wesentlichen gleich einzustufen, ist ergänzend zu berücksichtigen, inwieweit ein Programm die Angebotsvielfalt der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme erhöht,
  5. die in Modellversuchen nach § 67a erprobten Rundfunkprogramme sowie Mediendienste.
 "(1) Der Betreiber einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage hat Fernsehprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
  1. die der Grundversorgung des Landes dienenden Fernsehprogramme und die für das Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme,
  2. die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Fernsehprogramme, die landesbezogene oder regionale Informationen enthalten, die Fernsehprogramme, die landesbezogene Regionalfenster nach § 12 Abs. 4 Satz 3 enthalten, sowie die Offenen Kanäle,
  3. die sonstigen bundesweit herangeführten Fernsehprogramme, die in Modellversuchen nach § 67a erprobten Fernsehprogramme sowie die dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien. "

b) Die Abs. 2 und 3 werden eingefügt.

c) Die bisherigen Abs. 2 bis 7 werden Abs. 4 bis 9.

d) In dem neuen Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

e) In dem neuen Abs. 7 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

f) In dem neuen Abs. 8 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

g) Der neue Abs. 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber. Soweit Rundfunkprogramme des Hessischen Rundfunks, des Zweiten Deutschen Fernsehens oder des Deutschlandradios betroffen werden, entscheidet sie auch im Benehmen mit diesen Rundfunkanstalten. Die Landesanstalt bestimmt über die Grundsätze der Kanalbelegung durch Satzung. Für Veranstalter, deren Programm auf Grund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, kann die Landesanstalt Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgenentscheidung bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. "(9) Für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann,kann die Landesanstalt Übergangsfristen bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend."

h) Der Abs. 10 wird angefügt.

19. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3und Nr. 5" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.

c) Der Abs. 4 wird angefügt.

20.Nach § 43 wird der § 43a eingefügt.

21. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "des Abs. 2 und 3" wird durch die Angabe "der Abs. 2 und 3" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe " (§ 42) " durch die Angabe " (§§ 42, 43)" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 und 2" und in Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " §§ 42 und 43" ersetzt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Abs. 6 gilt entsprechend. "Eine Entschädigung findet nicht statt. "

21a. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk "Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien"

21b. § 48 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Aufgaben nach diesen Gesetz nimmt die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk wahr. "Die Aufgaben nach diesem Gesetz nimmt die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien wahr."

22. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. über die Einrichtung und Förderung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks und Offener Kanäle zu entscheiden und Verbreitungsgebiete und Nutzung durch Satzung zu regeln, "6. über die Einrichtung und Förderung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks, Offener Kanäle und sonstiger Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) zu entscheiden und Verbreitungsgebiete und Nutzung der Offenen Kanäle und des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks durch Satzung zu regeln,"

bb) Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen (§ 57Abs. 2b) sowie die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zu entscheiden,"7. über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen (§ 57Abs. 2 Satz 2 Buchst. a), die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Maßnahmen zur Förderung des Medienstandortes Hessen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 Buchst. d) zu entscheiden," 

cc) In Nr. 9 wird die Angabe " (§ 42 Abs. 7 Satz 1 und 2)" durch die Angabe " (§ 42 Abs. 3)" und die Angabe " (§ 42 Abs. 7 Satz 3)" durch die Angabe " (§ 42 Abs. 3 Satz 4) " ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3

3. über- und außerplanmäßige Ausgaben,

wird aufgehoben.

bb) Nr. 4 wird zu Nr. 3.

23. § 56 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die im Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988(GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993(GVBl. I S. 729), vorgesehenen Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt der Direktor der Landesanstalt wahr. "(3) Die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt der Direktor der Landesanstalt wahr."

24. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Landesanstalt erhält von dem Anteil an der Rundfunkgebühr (§ 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages)
  1. 25 vom Hundert für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorgaben, insbesondere technischer Vorarbeiten,
  2. 37,5 vom Hundert
    1. für die Förderung Offener Kanäle und des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks (§ 40),
    2. für die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen, einschließlich der Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken sowie
    3. für Projekte zur Förderung von Medienkompetenz.

Soweit Mittel für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen nicht benötigt werden, können sie für Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 eingesetzt werden.

 "(2) Die Landesanstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 62,5 vom Hundert des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Neben der Finanzierung ihrer Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages kann sie die Mittel für folgende Zwecke einsetzen:
  1. a) Bis zum 31. Dezember 2010 kann sie Mittel zur Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Rundfunkprogrammen einsetzen.
  2. b) Jeweils zeitlich befristet kann sie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
  3. c) Die Landesanstalt kann Offene Kanäle, nicht kommerziellen lokalen Hörfunk sowie sonstige Projekte zur Vermittlung von Medienkompetenz fördern oder in eigener Trägerschaft betreiben.
  4. d) Zur Förderung des Medienstandortes Hessen kann die Landesanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Veranstaltungen mit Medienbezug ausrichten und sich an medienbezogenen Veranstaltungen und Projekten Dritter beteiligen.

Die Landesanstalt entscheidet über die Verteilung der Mittel auf einzelne Förderzwecke nach Maßgabe ihrer jeweils gesetzten Aufgabenschwerpunkte. Für Förderzwecke nach Satz 2 Buchst. c)dürfen bis zu 70 vom Hundert der für Fördermaßnahmen nach Buchst. a) bis d) insgesamt veranschlagten Mittel eingesetzt werden.Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Landesanstalt im Haushaltsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach Satz 2 aus."

b) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b" durch die Angabe "Abs. 2 Satz 2 Buchst. a" ersetzt.

c) Der Abs. 7 wird angefügt.

25. § 59 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung. "Der Haushaltsplan sowie über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung."

26.Die § § 62 bis 64

§ 62 Technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich des privaten Rundfunks

Wer im Rahmen dieses Gesetzes zum Zwecke privaten Rundfunkstechnische Einrichtungen für andere bereitstellt oder privaten Rundfunk veranstaltet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zutreffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Insbesondere sind Kabelnetze und andere Kommunikationseinrichtungen so auszugestalten und zu betreiben, dass personenbezogene Daten nicht verfälscht, gestört und nicht über den in den §§ 63 und 64 genannten Umfang hinaus erhoben, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden können.

§ 63 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke

(1) Soweit personenbezogene Daten von Veranstaltern oder ihren Hilfsunternehmen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten die §§ 5 und 9 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990(BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108).

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalt sder Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung,Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigen würde.

Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung seiner eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

§ 64 Schutz personenbezogener Verbindungs- und Abrechnungsdaten

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahmeeinzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

  1. den Abruf von Programmangeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),
  2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

(2) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt,Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter vom einzelnen Teilnehmerin Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn,der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(3) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(4) Die Abrechnungsdaten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Abrechnung nicht mehr erforderlich ist.Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

(5) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten verarbeitet,hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass

  1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung nach Abs. 4 Satz 2 gelöscht werden,
  2. die Abrechnungsdaten nach Abs. 4 Satz 1 gelöscht werden,
  3. der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung Daten übermitteln kann,
  4. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einendem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

werden aufgehoben.

27. § 66 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,
  2. entgegen § 6 Abs. 3 seine Eigentumsverhältnisse oder seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen nicht offen legt,
  3. den Mitwirkungspflichten des § 8 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 oder § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  4. als Veranstalter entgegen § 15 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages seiner Publizitätspflicht oder in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Pflicht zur Vorlage der Aufstellung der Programmbezugsquellen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. als Veranstalter entgegen § 15 in Verbindung mit § 29 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages eine geplante Veränderung nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  6. als Veranstalter entgegen § 15 in Verbindung mit § 34 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
  7. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr.1 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen verbreitet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits mit Strafe bedroht ist,
  8. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässige Sendungen verbreitet,
  9. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen verbreitet, ohne dass aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
  10. als Veranstalter Sendungen entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verbreitet,
  11. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen, die nach § 3 Abs. 2, 3 oder 5 des Rundfunkstaatsvertrages Sendezeitbeschränkungen unterliegen, verbreitet,ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
  12. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht sicherstellt, dass eine Entschlüsselung nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist,
  13. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungenunterliegen, Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der Sendezeitbeschränkungen ausstrahlt,
  14. als Veranstalter Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages ausstrahlt,
  15. als Veranstalter entgegen § 19 in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages einen Jugendschutzbeauftragten nicht beruft,
  16. als Veranstalter Großereignisse entgegen § 19 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstahlt,
  17. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den verantwortlichen Redakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder dessen Verantwortungsbereich nicht angibt,
  18. der Informationspflicht nach § 26 Satz 1 oder 2 oder einer Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 27 Abs. 1 oder 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
  19. als Veranstalter entgegen § 31 Abs. 2 die Höhe des Entgelts nicht ankündigt oder entgegen § 31 Abs. 3 in der Ankündigung nicht auf die in dem Rundfunkprogramm oder der Sendung enthaltene Werbung hinweist,
  20. als Veranstalter den Vorschriften über Werbung oder Teleshopping nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 Satz 3,Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  21. als Veranstalter von privatem Rundfunk den Vorschriften über gesponserte Sendungen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt oder entgegen § 32 Abs. 1in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässige Sponsorensendungen ausstrahlt,
  22. als Veranstalter den Vorschriften über das Einfügen von Werbung und Teleshopping nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1,3 und 4 auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  23. als Veranstalter entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der täglichen Werbung überschreitet,
  24. als Veranstalter den Vorschriften über Teleshopping-Fenster des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 45a des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  25. als Veranstalter der Vorschrift des § 32 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  26. den Anzeige-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder einer Anzeigepflicht nach § 44Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  27. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  28. den Datenschutzvorschriften des § 61 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 4, 6 Satz 1 und 2, Abs. 8, § 47a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.4 Satz 2, § 47b Abs. 2, § 47c oder § 47f Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  29. den Datenschutzvorschriften des § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt,
  2. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 19 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anbietet,
  4. entgegen § 19 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen betreibt,
  5. entgegen § 19 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich rechtfertigenden Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
  6. entgegen § 19 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages die Aufnahme eines Dienstes nach § 53 Abs. 1oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Landesanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
  7. entgegen § 19 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 Satz 2, 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages als Anbieter eines Dienstes nach § 53 Abs. 1oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder nicht in ausreichendem Maße offen legt,
  8. entgegen § 19 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages der Landesanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters oder des verantwortlichen Redakteurs nicht nachkommt.

 "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet,
  2. den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
  3. als Veranstalter oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 der Verpflichtung zur Angabe des Veranstalters und des verantwortlichen Redakteurs nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.

(3) Im Übrigen bleiben § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt."

28. § 66a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 66a Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätze.

" § 66a Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,wer entgegen § 19 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 

29. § 67

§ 67 Übergangsregelungen

(1) Die derzeitige Amtszeit der Versammlung und ihrer Mitglieder bleibt unberührt. Die Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie-und Handelskammern, der Landesverband des hessischen Einzelhandels, der Hessische Handwerkstag und der Bund der Vertriebenen - Landesverband Hessen entsenden einen Vertreter auch für diese Amtszeit.

(2) § 58 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei einer Reichweite der genutzten Frequenzen von mehr als 1.000.000 bis 2.000.000Einwohnern beträgt die Rundfunkabgabe für das Jahr 2000 0,5 vom Hundert der Bruttowerbeeinnahmen, höchstens jedoch 50.000 Euro. Bei einer Reichweite unter 1.000.000 Einwohnern ist die Rundfunkabgabe nicht zu erheben.

wird aufgehoben.

30. § 67a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesanstalt kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung von Mediendiensten in Modellversuchen ermöglichen. "Die Landesanstalt kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Übertragungstechniken und die Verbreitung dem Rundfunk vergleichbarer Telemedien in Modellversuchen ermöglichen."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "von mindestens zwei Monaten" durch die Angabe "von mindestens einem Monat" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 4," gestrichen.

31. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 68 In-Kraft-Treten " § 68 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."

Artikel 2 2
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S.123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2003 (GVBl. I S. 306), wird wie folgt geändert:

§ 19 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Der Abs. 2 wird angefügt.

Artikel 3 3
Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit

In § 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit vom 28. November 1989 (GVBl. I S. 397) wird die Angabe "Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk" durch die Angabe "Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien" ersetzt.

Artikel 4 3
Änderung des Gesetzes zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

§ 3 des Gesetzes zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 778) erhält folgende Fassung:

altneu

 "Zuständige Landesmedienanstalt im Sinne des Staatsvertrages ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien."

Artikel 5 4
Änderung des Hessischen Behinderten- Gleichstellungsgesetzes

In § 9 Abs.1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird die Angabe "Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk" durch die Angabe "Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien" ersetzt.

Artikel 6
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Hessische Privatrundfunkgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 74-13

2) Ändert GVBl. II 74-1

3) Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge

4) Ändert GVBl. II 34-46