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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 26. Juni 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 09.07.2015 S. 254)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Beratung, Auskunft" § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".

b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".

c) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 95a Überleitung von Verfahren".

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden Satz 2 und 3

Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.

aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig."(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154);
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satz 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), erfolgen."

3. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2a wird das Wort "eingetragene" gestrichen.

bb) In Nr. 6a werden die Wörter "eingetragene" und "eingetragenen" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

bb) In Nr. 1a wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt und das Wort "eingetragene" gestrichen.

cc) In Nr. 2 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

dd) In Nr. 3 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

5. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(3) Eine gesetzliche Vorschrift, welche die Behörden berechtigt, den Inhalt öffentlicher oder ortsüblicher Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, geht den Abs. 1 und 2 vor. Enthalten die gesetzliche Vorschrift und die zu ihr erlassenen Rechtsvorschriften keine Regelung über die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen, auf die sich die Bekanntmachung bezieht, gilt Abs. 1 Satz 3 und 4."

6. Dem § 33 wird als Abs. 7 angefügt:

"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektronisches Dokument nach Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."

7. Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."

8. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "auswirkt" durch die Wörter "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.

bb) Satz 2 und 3

Sie benachrichtigt darüber hinaus innerhalb der Frist des Satzes 1 die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach Abs. 5 Satz 1.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen."Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen."

c) Abs. 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung."Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden."

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden das Semikolon und die Angabe "dies gilt auch für die Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2" gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend."

e) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Einwendungen" die Angabe "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5" eingefügt.

bb) In Nr. 4 Buchst. a werden nach dem Wort "haben," die Wörter "oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben," eingefügt.

f) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Dies gilt insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten dienlich sein kann. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen ist der Termin der Erörterung mindes tens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, ist dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden."(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt. In den übrigen Fällen ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, ist dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmer oder in der ortsüblichen Bekanntmachung mitzuteilen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 5 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden."

g) In Abs. 7 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 2 bis 5" durch "Abs. 6 Satz 5, 7 und 8" ersetzt.

h) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben."Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Abs. 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Abs. 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus" durch "Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken" ersetzt.

cc) Satz 3 und 4

Satz 1 gilt für Vereinigungen nach Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Gelegenheit zur Stellungnahme nach Maßgaben von Abs. 2 Satz 2 und 3, wenn sich eine Vereinigung zu dem ursprünglich ausgelegten Plan nicht oder nicht rechtzeitig geäußert hat.

wird aufgehoben.

i) Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu."(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu. Findet keine Erörterung statt, so leitet die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme zusammen mit den sonstigen in Satz 1 aufgeführten Unterlagen möglichst innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist der Planfeststellungsbehörde zu."

9. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Wörter "Soweit nicht die Gesamtregelung des Vorhabens berührt wird, kann die abschließende Entscheidung über einzelne Fragen im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten werden" durch "Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen."Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen."

c) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nur unwesentlich" eingefügt und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung."Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die entsprechend anzuwenden sind."

d) Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss."

10. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können."Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt."

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."

11. Nach § 95 wird als § 95a eingefügt:

" § 95a Überleitung von Verfahren

Vor dem 9. Juli 2015 begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung fortzusetzen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus der seit dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes ergibt, bedarf es nicht."

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6

(6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und Satz 2

Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens; eine Unterbrechung der Durchführung ist unschädlich.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "festgestellten" die Wörter "oder genehmigten" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "festgestellte" die Wörter "oder genehmigte" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Planfeststellungsbeschluss" die Wörter "oder einer Plangenehmigung" eingefügt.

3. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Feststellung" die Wörter "oder Genehmigung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Planfeststellungsbeschluss" die Wörter "oder die Plangenehmigung" eingefügt.

b) In Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "festgestellte" die Wörter "oder genehmigte" eingefügt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Seilbahngesetzes

§ 4 des Hessischen Seilbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 5

(5) Der Planfeststellungsbeschluss ist der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

wird aufgehoben.

2. Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und Satz 2

Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens; eine Unterbrechung der Durchführung ist unschädlich.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

__________

1) Ändert FFN 304-18

2) Ändert FFN 60-6

3) Ändert FFN 62-20

ID 150873

ENDE