Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung hessischer Vollzugsgesetze
- Hessen -

Vom 12. November 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 23.11.2020 S. 778)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 45 werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58b Überprüfung Gefangener, Fallkonferenzen"

c) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 79 Inkrafttreten"

2. § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Lebensverhältnisse und unterschiedlichen Bedürfnisse, insbesondere die von weiblichen und männlichen Gefangenen, zu berücksichtigen."Bei der Gestaltung des Vollzugs sind der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Geschlecht, Lebensverhältnisse und unterschiedliche Bedürfnisse, insbesondere die von Gefangenen mit Behinderungen, einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, zu berücksichtigen."

3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere sollen Gefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen."

4. § 18 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Ausnahmsweise können sie mit ihrer Einwilligung auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die Einwilligung der gefährdeten Gefangenen nicht erforderlich."(4) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Soweit eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist, kann eine gemeinsame Unterbringung erfolgen, wenn
  1. die Gefangenen der gemeinsamen Unterbringung zustimmen,
  2. die Gefangenen im offenen Vollzug untergebracht sind,
  3. sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder auf einer Kranken oder Pflegestation einer Anstalt befinden,
  4. für Gefangene eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder eine Hilfsbedürftigkeit besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
  5. dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Überwindung einer Notlage, zur Bewältigung von Belegungsspitzen oder zur Durchführung von Baumaßnahmen, auch in anderen Anstalten, erforderlich ist und für die betroffenen Gefangenen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.

Eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen in einem Haftraum ist unzulässig."

5. In § 23 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "mitzuwirken" ein Semikolon und die Wörter "sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Gefangenen auch ein Mundschutz angelegt werden" eingefügt.

6. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "geeigneten" durch das Wort "geeignete" ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vorzubereiten" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen" eingefügt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gefangene sind hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung und deren Leistungen für die Zeit während der Haft und nach der Haft zu beraten."

8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch die Angabe "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt.

9. Dem § 27a wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Eine Ablösung von einer zugewiesenen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2 ist nach Abs. 1 Nr. 4 auch zeitlich beschränkt für die Dauer von bis zu vier Wochen möglich."

10. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu Personen, die nicht Angehörige der, des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder
  4. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
"(2) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall den Kontakt untersagen
  1. zu bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt geeignet ist, Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen zu fördern,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder wenn die Untersagung eines Kontakts sonst aus Gründen des Opferschutzes geboten erscheint,
  4. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
  5. im Übrigen zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken."

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat."Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat, auf die auch Zeiten der Videotelekommunikation angerechnet werden."

bb) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Besuche von Kindern der Gefangenen sind besonders zu fördern."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wie" durch die Wörter "als auch auf " ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" gestrichen.

c) In Abs. 5 Satz 5 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder bei den Gefangenen Gegenstände gefunden wurden, die zu nicht gestatteten Außenkontakten genutzt werden können" eingefügt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kommunikationsmittel" durch das Wort "Telekommunikationsmittel" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "mündliche" gestrichen und nach dem Wort "Kommunikation" die Angabe "im Sinne des Abs. 1" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Telekommunikation" ein Komma und die Wörter "auch zur Feststellung der Identität der Gesprächsbeteiligten," eingefügt.

13. In § 41 Abs. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Angabe "Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)" ersetzt.

14. An § 44 wird als Abs. 7 angefügt:

"(7) Die Anstalt kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch andere Personen als Gefangene abzuwehren."

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Durchsuchung Gefangener darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden."Die Durchsuchung Gefangener darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug erfordert, ist eine Durchsuchung auch durch Bedienstete eines anderen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig."

c) Abs. 2 Satz 2

Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden.

wird aufgehoben.

d) Als Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Die mit einem medizinischen Eingriff verbundene Untersuchung von Körperöffnungen ist durch den ärztlichen Dienst vorzunehmen."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

16. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort "können" ein Komma und die Wörter "auch außerhalb der Anstalt," eingefügt.

17. In § 51 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "38 Abs. 2" durch die Angabe "37 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe "40" durch die Angabe "39" ersetzt.

18. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten."Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder, auch mittels technischer Geräte, insbesondere unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt."

b) In Satz 3 wird das Wort "zu" durch die Wörter "zur Ausübung von" ersetzt.

19. Dem § 53 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Gegen Sachen, insbesondere gegen unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, dürfen Waffen gebraucht werden; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

20. § 55 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. ie Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,"4. der Entzug des Fernsehgeräts oder die Beschränkung des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,"

21. In § 56 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "die Aussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn die Gefangenen erneut gegen Pflichten verstoßen" eingefügt.

22. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch die Angabe "9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Erkenntnisse" das Wort "sicherheitsrelevante" und nach dem Wort "abfragen" ein Semikolon und die Wörter "soweit möglich übermittelt die Anstalt den angefragten Behörden bei Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 3 den Nachnamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Personen sowie bekannt gewordene Aliasnamen" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" durch "Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. S. 364)" werden ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zulassung zum Gefangenenbesuch" durch die Wörter "Kontaktaufnahme zu Gefangenen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "für welche" durch die Wörter "zu welchen" und die Wörter "Zulassung zum Gefangenenbesuch" durch das Wort "Kontaktaufnahme" ersetzt.

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über

  1. strafrechtliche Verurteilungen,
  2. Vorinhaftierungen,
  3. eine bestehende Suchtproblematik,
  4. extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Verhaltensweisen sowie
  5. Kontakte zu extremistischen oder gewaltorientierten Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder zur organisierten Kriminalität."

d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.

23. Nach § 58a wird als § 58b eingefügt:

" § 58b Überprüfung Gefangener, Fallkonferenzen

(1) Wenn dies zur Abwehr einer von Gefangenen ausgehenden Gefährdung für die Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erforderlich ist, prüft die Vollzugsbehörde im Einzelfall, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse im Sinne von § 58a Abs. 3 Satz 3 über Gefangene vorliegen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für solche Erkenntnisse und eine entsprechende Gefährdung vorhanden sind. Hierzu darf sie neben den in § 58a Abs. 1 Satz 3 genannten Maßnahmen auch sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern abfragen.

(2) Über § 58a Abs. 1 Satz 3 hinaus sollen die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden.

(3) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind als gesonderter Teil der Gefangenenpersonalakte zu führen.

(4) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.

(5) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten und innerhalb der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden

  1. mit den Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen oder Führungsaufsicht angeordnet wurde und
    2. dies zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seiner jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,
  2. mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem übersehbaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist oder
  3. behördenübergreifend mit den Justiz-, Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt."

24. In § 60 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt und nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

25. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist."Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt, zur Planung vollzuglicher Maßnahmen oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn eine gemeinsame Unterbringung, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder eine Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge angeordnet oder beantragt werden soll oder ein meldepflichtiger Fall nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vorliegt."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

26. § 62 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Zur Überprüfung von Gefangenen nach § 58b Abs. 1 darf zwischen den Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern ein automatisiertes Verfahren zum Abruf von

  1. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Gefangenen sowie bekannt gewordene Aliasnamen der Gefangenen,
  2. Vorinhaftierungen der Gefangenen und
  3. Informationen darüber, ob weitere sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu den Gefangenen vorliegen

für eine anschließende Anfrage und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bei den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden; die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung des automatisierten Verfahrens anzuhören."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und nach dem Wort "kann" werden die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

27. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "löschen" ein Semikolon und die Wörter "personenbezogene Daten, die gemäß § 58b Abs. 3 als besonderer Teil der Gefangenenpersonalakte geführt werden, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen" eingefügt.

b) In Abs. 6 Satz 4 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 458)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)," eingefügt.

28. Dem § 68 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Minderjährige und volljährige Gefangene werden ebenfalls getrennt voneinander untergebracht, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl der minderjährigen Gefangenen dienlich erachtet wird."

29. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter "Hessische Ministerium der Justiz" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

30. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt

b) In Nr. 4 wird nach der Klammer der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)."

31. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hessische Strafvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 46 werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58b Überprüfung Gefangener, Fallkonferenzen"

c) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende Angaben eingefügt:

"Vierzehnter Titel
Vollzug des Strafarrestes

§ 65a Grundsatz

§ 65b Besondere Vorschriften"

d) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 84 Inkrafttreten"

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Alter" ein Komma und die Wörter "Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Insbesondere sollen Gefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort "hierzu" durch die Wörter "zur Mitwirkung" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "bis 180 oder 182" durch die Angabe "bis 180, 182 bis 184e, 184i oder 184j" ersetzt.

5. § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "bis 180, 182" durch die Angabe "bis 180, 182 bis 184e, 184i oder 184j" ersetzt.

b) Als Nr. 7 wird eingefügt:

"7. über Gefangene sicherheitsrelevante Erkenntnisse betreffend Bestrebungen oder Verhaltensweisen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) in seiner jeweils geltenden Fassung vorliegen,"

6. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Mit ihrer Einwilligung können sie auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Auch ohne Zustimmung der Gefangenen ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn sie hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen in einem Haftraum ist unzulässig. Abweichend von Satz 2 ist eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung nur vorübergehend und aus wichtigem Grund, insbesondere zur Durchführung von Baumaßnahmen, zulässig."(1) Während der Ruhezeit werden die Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Soweit eine schädliche Beeinflussung der Gefangenen nicht zu befürchten ist, kann eine gemeinsame Unterbringung erfolgen, wenn
  1. die Gefangenen der gemeinsamen Unterbringung zustimmen,
  2. die Gefangenen im offenen Vollzug untergebracht sind,
  3. sich die Gefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder auf einer Kranken- oder Pflegestation einer Anstalt befinden,
  4. für Gefangene eine Gefahr für Leben oder eine Hilfsbedürftigkeit besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
  5. dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Überwindung einer Notlage, zur Bewältigung von Belegungsspitzen oder zur Durchführung von Baumaßnahmen, auch in anderen Anstalten, erforderlich ist und für die betroffenen Gefangenen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.

Eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen in einem Haftraum ist unzulässig."

7. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "mitzuwirken" ein Semikolon und die Wörter "sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Gefangenen auch ein Mundschutz angelegt werden" eingefügt.

8. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "geeigneten" durch das Wort "geeignete" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vorzubereiten" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen" eingefügt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gefangene sind hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung und deren Leistungen für die Zeit während der Haft und nach der Haft zu beraten."

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Arbeitsfähige Gefangene, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zur Arbeit oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen."Arbeitsfähige Gefangene sind bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Arbeit oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)" durch die Angabe "vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)" ersetzt.

b) In Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "nach Abs. 3" gestrichen.

11. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben, deren Eingliederung behindern würden oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat.
"(2) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall den Kontakt untersagen
  1. zu bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt geeignet ist, Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen zu fördern,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder wenn die Untersagung eines Kontakts sonst aus Gründen des Opferschutzes geboten erscheint oder
  4. im Übrigen zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder deren Eingliederung behindern würden oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken."

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat."Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat, auf die auch Zeiten der Videotelekommunikation angerechnet werden."

bb) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Besuche von Kindern der Gefangenen sind besonders zu fördern."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wie" durch die Wörter "als auch auf" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" gestrichen.

c) In Abs. 5 Satz 5 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder bei den Gefangenen Gegenstände gefunden wurden, die zu nicht gestatteten Außenkontakten genutzt werden können" eingefügt.

13. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kommunikationsmittel" durch das Wort "Telekommunikationsmittel" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "mündliche" gestrichen und nach dem Wort "Kommunikation" die Angabe "im Sinne des Abs. 1" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Telekommunikation" ein Komma und die Wörter "auch zur Feststellung der Identität der Gesprächsbeteiligten," eingefügt.

14. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz wird das Wort "Anstaltslebens" durch das Wort "Anstaltsleben" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§ 34 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."Soweit es zum Schutz von Vollzugsbediensteten, Gefangenen oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit unbedingt erforderlich ist, erfolgt in Bereichen einer zu bestimmenden Anstalt und innerhalb von Transportfahrzeugen dieser Anstalt, in denen nicht bereits eine Videoüberwachung erfolgt, unter Rücksichtnahme auf das Schamgefühl der Gefangenen eine Beobachtung durch offenes technisches Erfassen mittels Bild- und Tonübertragung; soweit es für die Durchführung der Beobachtung unerlässlich ist, können hierbei personenbezogene Daten auch über andere Personen als Gefangene verarbeitet werden. § 34 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt für Maßnahmen nach Satz 2 und 3 entsprechend. Die Hessische Ministerin der Justiz oder der Hessische Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Satz 3 zu bestimmende Anstalt und die zeitliche Dauer eines dort durchzuführenden Modellprojekts festzulegen."

c) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Anstalt kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch andere Personen als Gefangene abzuwehren."

15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Durchsuchung Gefangener darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden."Die Durchsuchung Gefangener darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt wegen Gefahr im Verzug dies erfordert, ist eine Durchsuchung auch durch Bedienstete eines anderen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig."

c) Abs. 2 Satz 2

Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden.

wird aufgehoben.

d) Als neuer Abs. 4 angefügt:

"(4) Die mit einem medizinischen Eingriff verbundene Untersuchung von Körperöffnungen ist durch den ärztlichen Dienst vorzunehmen."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

16. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "können" ein Komma und die Wörter "auch außerhalb der Anstalt," eingefügt.

b) In Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

17. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten."Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder, auch mittels technischer Geräte, insbesondere unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt."

b) In Satz 3 wird das Wort "zu" durch die Wörter "zur Ausübung von" ersetzt.

18. Dem § 54 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Gegen Sachen, insbesondere gegen unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, dürfen Waffen gebraucht werden; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

19. § 55 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,"3. der Entzug des Fernsehgeräts oder die Beschränkung des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,"

20. In § 56 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "die Aussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn die Gefangenen erneut gegen Pflichten verstoßen" eingefügt.

21. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch die Angabe "9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Erkenntnisse" das Wort "sicherheitsrelevante" und nach dem Wort "abfragen" ein Semikolon und die Wörter "soweit möglich übermittelt die Anstalt den angefragten Behörden bei Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 3 den Nachnamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Personen sowie bekannt gewordene Aliasnamen" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden das Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetz" durch "Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. S. 364)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406)," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zulassung zum Gefangenenbesuch" durch die Wörter "Kontaktaufnahme zu Gefangenen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "für welche" durch die Wörter "zu welchen" und die Wörter "Zulassung zum Gefangenenbesuch" durch das Wort "Kontaktaufnahme" ersetzt.

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über

  1. strafrechtliche Verurteilungen,
  2. Vorinhaftierungen,
  3. eine bestehende Suchtproblematik,
  4. extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Verhaltensweisen sowie
  5. Kontakte zu extremistischen oder gewaltorientierten Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder zur organisierten Kriminalität."

d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.

22. Nach § 58a wird als § 58b eingefügt:

" § 58b Überprüfung Gefangener, Fallkonferenzen

(1) Wenn dies zur Abwehr einer von Gefangenen ausgehenden Gefährdung für die Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erforderlich ist, prüft die Vollzugsbehörde im Einzelfall, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse im Sinne von § 58a Abs. 3 Satz 3 über Gefangene vorliegen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für solche Erkenntnisse und eine entsprechende Gefährdung vorhanden sind. Hierzu darf sie neben den in § 58a Abs. 1 Satz 3 genannten Maßnahmen auch sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern abfragen.

(2) Über § 58a Abs. 1 Satz 3 hinaus sollen die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden.

(3) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind als gesonderter Teil der Gefangenenpersonalakte zu führen.

(4) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.

(5) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten und innerhalb der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden

  1. mit den Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen oder Führungsaufsicht angeordnet wurde und
    2. dies zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seiner jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,
  2. mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem übersehbaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist oder
  3. behördenübergreifend mit den Justiz-, Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt."

23. In § 60 Abs. 6 Satz 2 werden das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt und nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

24. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist."Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt, zur Planung vollzuglicher Maßnahmen oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Gefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn eine gemeinsame Unterbringung, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder eine Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge angeordnet oder beantragt werden soll oder ein meldepflichtiger Fall nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vorliegt."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

25. § 62 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Zur Überprüfung von Gefangenen nach § 58b Abs. 1 darf zwischen den Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern ein automatisiertes Verfahren zum Abruf von

  1. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Gefangenen sowie bekannt gewordene Aliasnamen der Gefangenen,
  2. Vorinhaftierungen der Gefangenen und
  3. Informationen darüber, ob weitere sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu den Gefangenen vorliegen

für eine anschließende Anfrage und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bei den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden; die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung des automatisierten Verfahrens anzuhören."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und nach dem Wort "kann" werden die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

26. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Videoaufnahmen" ein Komma und die Wörter "Aufnahmen mittels Bild- und Tonübertragung" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "löschen" ein Semikolon und die Wörter "personenbezogene Daten, die gemäß § 58b Abs. 3 als besonderer Teil der Gefangenenpersonalakte geführt werden, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen" eingefügt.

c) In Abs. 6 Satz 4 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 458)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)," eingefügt.

27. Nach § 65 werden die Angabe "Vierzehnter Titel Vollzug des Strafarrestes" und als §§ 65a und 65b eingefügt:

" § 65a Grundsatz

Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§ 2 bis § 65) entsprechend, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

§ 65b Besondere Vorschriften

(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit ist nur mit Einwilligung der Gefangenen zulässig. Das gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.

(2) Den Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen. Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

(3) § 43 findet nur in den Fällen einer Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 und 7 Anwendung.

(4) Gefangene dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen und die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(5) Gefangene dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

(6) Beim Vollzug des Strafarrests dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) keine Schusswaffen gebraucht werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

28. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "wird" durch die Wörter "und der Strafarrest werden" ersetzt.

b) Dem Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt:

"Bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles."

29. § 71 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Verurteilte,
  1. die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden,
  2. die zu Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und
  3. bei denen nach Aktenlage kein Fall von § 13 Abs. 4 und 5 anzunehmen ist, im offenen Vollzug aufgenommen werden,
"2. Verurteilte im offenen Vollzug aufgenommen werden
  1. die sich zum Zeitpunkt der Ladung zum Strafantritt auf freiem Fuß befinden,
  2. die zu Freiheitsstrafe von insgesamt nicht mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und
  3. bei denen nach Aktenlage kein Fall von § 13 Abs. 4 und 5 anzunehmen ist,"

30. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter "Hessische Ministerium der Justiz" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

31. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird nach der Klammer das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 3 wird nach der Klammer der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)."

32. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nr. 5

5.den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten (§§ 167 bis 170),

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.

c) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6.

33. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hessische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 54a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 54b Überprüfung von Untersuchungsgefangen, Fallkonferenzen"

c) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 74 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 74 Inkrafttreten"

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "4 Satz 1" durch die Angabe "3" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "berücksichtigt" ein Komma und die Wörter "insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, Geschlecht und Herkunft" eingefügt.

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere sollen Untersuchungsgefangene, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen."

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Mit ihrer Einwilligung können sie gemeinsam untergebracht werden. Auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, wenn sie hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Eine Belegung mit mehr als drei Untersuchungsgefangenen in einem Haftraum ist unzulässig. Abweichend von Satz 2 und 4 ist eine gemeinsame Unterbringung ohne Einwilligung oder eine Belegung mit mehr als drei Gefangenen ausnahmsweise kurzzeitig zulässig, wenn hierfür aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unabweisbare Notwendigkeit besteht."(1) Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. Soweit eine schädliche Beeinflussung der Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten ist, kann eine gemeinsame Unterbringung erfolgen, wenn
  1. die Untersuchungsgefangenen der gemeinsamen Unterbringung zustimmen,
  2. sich die Untersuchungsgefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder auf einer Kranken- oder Pflegestation einer Anstalt befinden,
  3. Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Untersuchungsgefangenen dieser zustimmen oder
  4. dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Überwindung einer Notlage, zur Bewältigung von Belegungsspitzen oder zur Durchführung von Baumaßnahmen, auch in anderen Anstalten, erforderlich und für die betroffenen Untersuchungsgefangenen vorübergehend, maximal bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten, ist.

Eine Belegung mit mehr als drei Untersuchungsgefangenen in einem Haftraum ist unzulässig."

5. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Untersuchungsgefangenen auch ein Mundschutz angelegt werden."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "regeln" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen" eingefügt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Untersuchungsgefangene sind hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung und deren Leistungen für die Zeit während der Untersuchungshaft und nach der Untersuchungshaft zu beraten."

7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Anstaltsleitung kann den Kontakt untersagen,
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, oder
  2. zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Untersuchungsgefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken,
  3. zu Personen, die Opfer der Straftat sind, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat.
"(2) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall den Kontakt untersagen
  1. zu bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt geeignet ist, Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen zu fördern,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder wenn die Untersagung eines Kontakts sonst aus Gründen des Opferschutzes geboten erscheint,
  4. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind oder
  5. im Übrigen zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Untersuchungsgefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen haben oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken."

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat."Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat, auf die auch Zeiten der Videotelekommunikation angerechnet werden."

bb) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Besuche von Kindern der Untersuchungsgefangenen sind besonders zu fördern."

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "wie" durch die Wörter "als auch auf" ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 5 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder bei den Untersuchungsgefangenen Gegenstände gefunden wurden, die zu nicht gestatteten Außenkontakten genutzt werden können" eingefügt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Kommunikationsmittel" durch das Wort "Telekommunikationsmittel" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "mündliche" gestrichen und nach dem Wort "Kommunikation" werden die Wörter "im Sinne des Abs. 1" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Telekommunikation" ein Komma und die Wörter "auch zur Feststellung der Identität der Gesprächsbeteiligten," eingefügt.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."Soweit es zum Schutz von Vollzugsbediensteten, Untersuchungsgefangenen oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit unbedingt erforderlich ist, erfolgt in Bereichen einer zu bestimmenden Anstalt und innerhalb von Transportfahrzeugen dieser Anstalt, in denen nicht bereits eine Videoüberwachung erfolgt, unter Rücksichtnahme auf das Schamgefühl der Untersuchungsgefangenen eine Beobachtung durch offenes technisches Erfassen mittels Bild- und Tonübertragung; soweit es für die Durchführung der Beobachtung unerlässlich ist, können hierbei personenbezogene Daten auch über andere Personen als Untersuchungsgefangene verarbeitet werden. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt für Maßnahmen nach Satz 2 und 3 entsprechend. Die Hessische Ministerin der Justiz oder der Hessische Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Satz 3 zu bestimmende Anstalt und die zeitliche Dauer eines dort durchzuführenden Modellprojekts festzulegen."

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Anstalt kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch andere Personen als Untersuchungsgefangene abzuwehren."

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Durchsuchung Untersuchungsgefangener darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden."Die Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug erfordert, ist eine Durchsuchung auch durch Bedienstete eines anderen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig."

c) Abs. 2 Satz 2

Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden.

wird aufgehoben.

d) Als neuer Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Die mit einem medizinischen Eingriff verbundene Untersuchung von Körperöffnungen ist durch den ärztlichen Dienst vorzunehmen."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In § Abs. 1 werden nach dem Wort "können" ein Komma und die Wörter "auch außerhalb der Anstalt," eingefügt.

b) In Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten."Gegen andere Personen als Untersuchungsgefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene zu befreien oder, auch mittels technischer Geräte, insbesondere unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Anstaltsbereich einzubringen oder wenn sie sich unbefugt im Anstaltsbereich aufhalten; das Recht zur Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt."

bb) In Satz 3 wird das Wort "zu" durch die Wörter "zur Ausübung von" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Angabe "Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146)" ersetzt.

14. Dem § 39 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Gegen Sachen, insbesondere gegen unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, dürfen Waffen gebraucht werden; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

15. § 40 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,"3. der Entzug des Fernsehgeräts oder die Beschränkung des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,"

16. In § 41 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "die Aussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut gegen Pflichten verstoßen" eingefügt.

17. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Abschnitts" die Angabe "und des § 89 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "89c" die Angabe "Satz 3 und 4" sowie nach dem Wort "werden" das Komma und die Wörter "wenn die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für diese angezeigt ist" gestrichen.

18. In § 48 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "30. November 2015 (GVBl. S. 498)" durch die Angabe "12. November 2020 (GVBl. S. 778)" ersetzt.

19. In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einer Woche" ersetzt.

20. § 54a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2372)" durch die Angabe "9. Oktober 2020 (BGBl I S. 2075)" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Erkenntnisse" das Wort "sicherheitsrelevante" und nach dem Wort "abfragen" ein Semikolon und die Wörter "soweit möglich übermittelt die Anstalt den angefragten Behörden bei Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 3 den Nachnamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Personen sowie bekannt gewordene Aliasnamen" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden das Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" durch "Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. S. 364)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406)," eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zulassung zum Besuch von" durch die Wörter "Kontaktaufnahme zu" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "für welche" durch die Wörter "zu welchen" und die Wörter "Zulassung zum Besuch" durch das Wort "Kontaktaufnahme" ersetzt.

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über

  1. strafrechtliche Verurteilungen,
  2. Vorinhaftierungen,
  3. eine bestehende Suchtproblematik,
  4. extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Verhaltensweisen sowie
  5. Kontakte zu extremistischen oder gewaltorientierten Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder zur organisierten Kriminalität."

d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.

21. Nach § 54a wird als § 54b eingefügt:

" § 54b Überprüfung von Untersuchungsgefangenen, Fallkonferenzen

(1) Wenn dies zur Abwehr von einer von Untersuchungsgefangenen ausgehenden Gefährdung für die Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt erforderlich ist, prüft die Vollzugsbehörde im Einzelfall, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse im Sinne von § 54a Abs. 3 Satz 3 über Untersuchungsgefangene vorliegen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für solche Erkenntnisse und eine entsprechende Gefährdung vorhanden sind. Hierzu darf sie neben den in § 54a Abs. 1 Satz 3 genannten Maßnahmen auch sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern abfragen.

(2) Über § 54a Abs. 1 Satz 3 hinaus sollen die voraussichtliche Dauer des Vollzugs von Untersuchungshaft sowie das Aktenzeichen der der Untersuchungshaft zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden.

(3) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind als gesonderter Teil der Gefangenenpersonalakte zu führen.

(4) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft ein.

(5) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten und innerhalb deren Zuständigkeit der jeweiligen Behörden

  1. mit den Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Untersuchungsgefangenen für die Allgemeinheit vorliegen und
    2. dies zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seiner jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,
  2. mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erfüllung der Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs in einem übersehbaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist oder
  3. behördenübergreifend mit den Justiz-, Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt."

22. In § 56 Abs. 6 Satz 2 werden das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt und nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

23. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist."Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt, zur Planung vollzuglicher Maßnahmen oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untersuchungsgefangenen oder Dritten unbedingt erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn eine gemeinsame Unterbringung, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder eine Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge angeordnet oder beantragt werden soll oder ein meldepflichtiger Fall nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vorliegt."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

24. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Zur Überprüfung von Untersuchungsgefangenen nach § 54b Abs. 1 darf zwischen den Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern ein automatisiertes Verfahren zum Abruf von

  1. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Untersuchungsgefangenen sowie bekannt gewordene Aliasnamen der Untersuchungsgefangenen,
  2. Vorinhaftierungen der Untersuchungsgefangenen und
  3. Informationen darüber, ob weitere sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu den Untersuchungsgefangenen vorliegen

für eine anschließende Anfrage und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bei den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden; die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung des automatisierten Verfahrens anzuhören."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und nach dem Wort "kann" werden die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

25. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Videoaufnahmen" ein Komma und die Wörter "Aufnahmen mittels Bild- und Tonübertragung" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "löschen" ein Semikolon und die Wörter "personenbezogene Daten, die gemäß § 54b Abs. 3 als besonderer Teil der Gefangenenpersonalakte geführt werden, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen" eingefügt.

c) In Abs. 7 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 458)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)," eingefügt.

26. Dem § 62 Abs. 5 wird als Satz 2 angefügt:

"Bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles."

27. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter "Hessische Ministerium der Justiz" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

28. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 4 wird nach der Klammer der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)."

29. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hessische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2019 (GVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 46 werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 58a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58b Überprüfung von Untergebrachten, Fallkonferenzen"

c) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 80 Inkrafttreten"

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Alter" ein Komma und die Wörter "Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen" eingefügt.

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern."Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist fortwährend zu wecken und zu fördern; insbesondere sollen Untergebrachte, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen."

4. § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Untergebrachten auch ein Mundschutz angelegt werden."

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "beheben" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Untergebrachte sind hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Sozialversicherung und deren Leistungen für die Zeit während der Sicherungsverwahrung und nach der Sicherungsverwahrung zu beraten."

6. In § 28 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "nach Abs. 2" gestrichen.

7. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Leitung der Einrichtung kann den Kontakt untersagen
  1. mit bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
  2. zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachte oder den Untergebrachten haben, die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet würde oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat.
"(2) Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall den Kontakt untersagen
  1. zu bestimmten Personen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
  2. wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt geeignet ist, Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen zu fördern,
  3. zu Opfern der Straftat, wenn zu befürchten ist, dass der Kontakt schädliche Auswirkungen auf diese hat, oder wenn die Untersagung eines Kontakts sonst aus Gründen des Opferschutzes geboten erscheint,
  4. im Übrigen zu Personen, die nicht Angehörige der oder des Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachte oder den Untergebrachten haben, die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet würde haben oder der Kontakt geeignet ist, auf eine extremistische Verhaltensweise hinzuwirken."

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "empfangen" ein Komma und die Wörter "auf die auch Zeiten der Videotelekommunikation angerechnet werden" eingefügt.

bb) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Besuche von Kindern der Untergebrachten sind besonders zu fördern."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wie" durch die Wörter "als auch auf" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 82)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)," eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 5 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "oder bei den Untergebrachten Gegenstände gefunden wurden, die zu nicht gestatteten Außenkontakten genutzt werden können" eingefügt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "Formen der Telekommunikation" durch das Wort "Telekommunikationsmittel" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "mündliche" gestrichen und nach dem Wort "Kommunikation" die Angabe "im Sinne des Abs. 2" eingefügt.

c) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran, wenn Anhaltspunkte für eine die Sicherheit der Einrichtung gefährdende Nutzung durch die Untergebrachten bestehen, davon abhängig gemacht werden, dass die Untergebrachten und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation einwilligen."Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann außer in den Fällen des § 33 Abs. 3 und 4 die Teilnahme daran davon abhängig gemacht werden, dass die Untergebrachten und die anderen Gesprächsbeteiligten in eine mögliche stichprobenartige Überwachung der Telekommunikation, auch zur Feststellung der Identität der Gesprächsbeteiligten, einwilligen."

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "30. November 2015 (GVBl. S. 498)" durch die Angabe "12. November 2020 (GVBl. S. 778)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird das Wort "Vollzugplan" durch das Wort "Vollzugsplan" ersetzt.

11. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Soweit es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unbedingt erforderlich ist, erfolgt eine offene optische Überwachung der Gefangenen außerhalb der Hafträume mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung. Aufzeichnungen sind zulässig, soweit dies für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. § 34 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend."(2) Soweit es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unbedingt erforderlich ist, erfolgt eine offene optische Überwachung der Untergebrachten außerhalb der Zimmer mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung. § 34 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Die Einrichtung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung durch andere Personen als Untergebrachte abzuwehren."

12. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Durchsuchung Untergebrachter darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden."Die Durchsuchung Untergebrachter darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dies wegen Gefahr im Verzug erfordert, ist eine Durchsuchung auch durch Bedienstete eines anderen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig."

c) Abs. 2 Satz 2

Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden.

wird aufgehoben.

d) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Die mit einem medizinischen Eingriff verbundene Untersuchung von Körperöffnungen ist durch den ärztlichen Dienst vorzunehmen."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

13. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In § Abs. 1 werden nach dem Wort "können" ein Komma und die Wörter "auch außerhalb der Einrichtung," eingefügt.

b) In Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Angabe "90 Tagen" ersetzt.

14. In § 51 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort "Anstaltsleitung" durch die Wörter "Leitung der Einrichtung" und das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.

15. In § 52 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

16. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen oder wenn sie sich unbefugt im Einrichtungsbereich aufhalten."Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder, auch mittels technischer Geräte, insbesondere unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Einrichtungsbereich einzubringen oder wenn sie sich unbefugt im Einrichtungsbereich aufhalten; das Recht zur Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt."

b) In Satz 3 wird das Wort "zu" durch die Wörter "zur Ausübung von" ersetzt.

17. § 54 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Gegen Sachen, insbesondere gegen unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, dürfen Waffen gebraucht werden; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

18. § 55 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,"4. der Entzug des Fernsehgeräts oder die Beschränkung des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,"

19. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Gefangenen" durch das Wort "Untergebrachten" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe "45" durch die Angabe "34" ersetzt.

20. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 wird die Angabe "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" durch die Angabe "9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Erkenntnisse" das Wort "sicherheitsrelevante" und nach dem Wort "abfragen" ein Semikolon und die Wörter "soweit möglich übermittelt die Einrichtung den angefragten Behörden bei Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 3 den Nachnamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Personen sowie bekannt gewordene Aliasnamen" eingefügt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "Sicherheitsüberprüfungsgesetzes" durch "Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetzes" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. S. 364)" werden ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 406)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) in Satz 1 werden die Wörter "Zulassung zum Untergebrachtenbesuch" durch die Wörter "Kontaktaufnahme zu Untergebrachten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "für welche" durch die Wörter "zu welchen" und die Wörter "Zulassung zum Untergebrachtenbesuch" durch das Wort "Kontaktaufnahme" ersetzt.

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über

  1. strafrechtliche Verurteilungen,
  2. Vorinhaftierungen oder früher vollzogene Sicherungsverwahrung,
  3. eine bestehende Suchtproblematik,
  4. extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Verhaltensweisen sowie
  5. Kontakte zu extremistischen oder gewaltorientierten Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder zur organisierten Kriminalität."

d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahren" durch die Wörter "einem Jahr" ersetzt.

21. Nach § 58a wird als § 58b eingefügt:

" § 58b Überprüfung von Untergebrachten, Fallkonferenzen

(1) Wenn dies zur Abwehr einer von Untergebrachten ausgehenden Gefährdung für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist, prüft die Vollzugsbehörde im Einzelfall, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse im Sinne von § 58a Abs. 3 Satz 3 über Untergebrachte vorliegen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für solche Erkenntnisse und eine entsprechende Gefährdung vorhanden sind. Hierzu darf sie neben den in § 58a Abs. 1 Satz 3 genannten Maßnahmen auch sicherheitsrelevante Erkenntnisse anderer Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern abfragen.

(2) Über § 58a Abs. 1 Satz 3 hinaus sollen die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden.

(3) Im Rahmen der Anfrage mitgeteilte sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind als gesonderter Teil der Personalakte der Untergebrachten zu führen.

(4) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Untergebrachten ein.

(5) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Übermittlung personenbezogener Daten und der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden

  1. mit den Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. tatsächliche Anhaltspunkte für die nach einer Entlassung fortdauernde erhebliche Gefährlichkeit von Untergebrachten für die Allgemeinheit vorliegen oder Führungsaufsicht angeordnet wurde und
    2. dies zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seiner jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,
  2. mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem übersehbaren Zeitraum einzutreten droht und dies zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist oder
  3. behördenübergreifend mit den Justiz-, Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in Fallkonferenzen austauschen, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht für Bestrebungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung begründen und
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen und die Durchführung von Fallkonferenzen zur Verhütung dieser Gefahren erforderlich ist.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bleibt unberührt."

22. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt und nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

b) In Abs. 8 Nr. 1 werden nach dem Wort "Art" die Wörter "sowie einer Straftat nach § 129a Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzesbuches" eingefügt.

23. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Einrichtungsleitung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Einrichtung oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten unbedingt erforderlich ist."Die in Satz 1 genannten Personen sind befugt und verpflichtet, diese Daten gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies für die Sicherheit der Einrichtung, zur Planung vollzuglicher Maßnahmen oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten unbedingt erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn eine gemeinsame Unterbringung, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder eine Zwangsmaßnahme auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge angeordnet oder beantragt werden soll oder ein meldepflichtiger Fall nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vorliegt."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

24. § 62 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Zur Überprüfung von Untergebrachten gem. § 58b Abs. 1 darf zwischen den Justizvollzugsbehörden in Hessen und den übrigen Ländern ein automatisiertes Verfahren zum Abruf von

  1. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit der zu überprüfenden Untergebrachten sowie bekannt gewordene Aliasnamen der Untergebrachten,
  2. Vorinhaftierungen der Untergebrachten und an diesen früher vollzogenen Sicherungsverwahrungen und
  3. Informationen darüber, ob weitere sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu den Untergebrachten vorliegen

für eine anschließende Anfrage und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bei den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden; die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung des automatisierten Verfahrens anzuhören."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und nach dem Wort "kann" werden die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

25. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Anstalt" die Wörter "Einrichtung oder" und nach dem Wort "löschen" ein Semikolon und die Wörter "personenbezogene Daten, die gemäß § 58b Abs. 3 als besonderer Teil der Personalakte der Untergebrachten geführt werden, sind, sofern ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Erhebung zu löschen" eingefügt.

b) In Abs. 5 Satz 2 werden vor dem Wort "Anstalt" die Wörter "Einrichtung oder" eingefügt.

c) In Abs. 6 Satz 4 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 458)" ein Komma sowie die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)," eingefügt.

26. In § 68 Abs. 4 wird als Satz 2 angefügt:

"Bei Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles."

27. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" durch die Wörter "Hessische Ministerium der Justiz" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

28. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)."

29. In § 79 wird die Angabe "(GVBl. I S. 75)" durch die Angabe "(GVBl. I S. 751), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2016 (GVBl. S. 134)," ersetzt.

30. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 223), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 46 Inkrafttreten".

2. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort "Alter" ein Komma und die Wörter "Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen," eingefügt.

3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "beheben" ein Semikolon und die Wörter "dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen" eingefügt.

4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "hierzu" durch die Wörter "zur Mitwirkung" ersetzt.

b) Als Satz 4 wird angefügt:

"Insbesondere sollen Jugendliche, die über keine oder nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zur Sicherstellung der Durchführung notwendiger vollzuglicher Maßnahmen an angebotenen Deutschkursen teilnehmen."

5. Dem § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Jugendlichen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Ge- schlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Minderjährige und volljährige Personen, an denen Jugendarrest vollzogen wird, sind getrennt voneinander unterzubringen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich erachtet wird."

6. In § 14 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort "befolgen" ein Semikolon und die Wörter "sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Gefangenen auch ein Mundschutz angelegt werden" eingefügt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort empfangen wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "führen" werden die Wörter "oder andere Telekommunikationsmittel zu nutzen" eingefügt.

bb) Als Satz 2 wird angefügt:

"Besuche von Kindern der Jugendlichen sind besonders zu fördern."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Besuchter" durch das Wort "Besucher" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Telefongespräche" die Wörter "sowie die Nutzung anderer Telekommunikationsmittel" und nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "auch zur Feststellung der Identität von Gesprächsbeteiligten" eingefügt und das Wort "wie" durch die Wörter "als auch auf " ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)" gestrichen.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Telefongespräche" die Wörter "und die Nutzung anderer Telekommunikationsmittel" eingefügt.

8. An § 22 wird als Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Einrichtung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung durch andere Personen als arrestierte Jugendliche abzuwehren."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Untersuchung" angefügt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Durchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden."Die Durchsuchung von Jugendlichen darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden; bei Jugendlichen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dies wegen Gefahr im Verzug erfordert, ist eine Durchsuchung auch durch Bedienstete eines anderen Geschlechts unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig."

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Die mit einem medizinischen Eingriff verbundene Untersuchung von Körperöffnungen ist durch den ärztlichen Dienst vorzunehmen."

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)," durch die Angabe "12. November 2020 (GVBl. S. 778)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, im Vollzug befindliche Personen zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten."(2) Gegen andere Personen als arrestierte Jugendliche darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, arrestierte Jugendliche zu befreien oder, auch mittels technischer Geräte, insbesondere unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Einrichtungsbereich einzubringen oder wenn sie sich unbefugt im Einrichtungsbereich aufhalten; das Recht zum unmittelbaren Zwang gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt."

11. In § 31 Abs. 1 wird das Wort "selbstständigen" durch das Wort "gesonderten" ersetzt.

12. § 32 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufsichtsbehörde bestellt zudem eine stellvertretende Leitung, die für die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs fachlich qualifiziert ist."Abweichend von Satz 1 kann für jede Einrichtung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leitung bestellt werden; in diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt."

13. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtungen (Aufsichtsbehörde). § 76 Abs. 3 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes gilt entsprechend."(1) Das Hessische Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Einrichtungen (Aufsichtsbehörde). § 76 Abs. 3 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

14. In § 38 wird Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.

15. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 4 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen)."

16. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf

  1. die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
  2. die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
  3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen),
  4. das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen) sowie
  5. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen).

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE