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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
- Hessen -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 37 vom 11.10.2021 S. 622)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 1 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zehnten und Elften Abschnitt durch folgende Angaben ersetzt:

altneu

Zehnter Abschnitt
Nichtstaatliche Hochschulen

§ 91 Staatliche Anerkennung

§ 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen

§ 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

§ 94 Staatliche Finanzhilfe

§ 95 Ordnungswidrigkeiten

Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 96 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie

§ 96a (aufgehoben)

§ 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen

§ 98 Verleihungsform

§ 99 Gebührenfreiheit

§ 100 Ministerium

§ 101 Fortbestehen bisherigen Rechts

§ 102 Inkrafttreten

§ 103 (aufgehoben)

"Zehnter Abschnitt
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

§ 90a Ausschluss der Geltung von Vorschriften

§ 90b Finanzierung und Gebührenerhebung

§ 90c Aufsicht und Auftragsangelegenheiten

§ 90d Grundordnung

§ 90e Studium, Prüfungen und Studienordnungen

§ 90f Mitglieder und Statusgruppen

§ 90g Senat

§ 90h Präsidium

§ 90i Präsidentin oder Präsident

§ 90j Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

§ 90k Kanzlerin oder Kanzler

§ 901 Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung

§ 90m Personal

§ 90n Studierende

§ 90o Verordnungsermächtigung

§ 90p Überleitungsvorschriften

Elfter Abschnitt
Nichtstaatliche Hochschulen

§ 91 Staatliche Anerkennung

§ 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen

§ 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

§ 94 Staatliche Finanzhilfe

§ 95 Ordnungswidrigkeiten

Zwölfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 96 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie

§ 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen

§ 98 Verleihungsform

§ 99 Gebührenfreiheit

§ 100 Ministerium

§ 101 Fortbestehen bisherigen Rechts

§ 102 Inkrafttreten"

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 5 wird angefügt:

"5. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 4 wird als neuer Abs. 5 eingefügt:

"(5) Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegt die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann ihr durch besonderen Verleihungsakt des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr."

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

4. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Personals" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit," eingefügt.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nach Maßgabe des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium festzulegen."

5. Nach § 90 wird als neuer Zehnter Abschnitt eingefügt:

"Zehnter Abschnitt
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

§ 90a Ausschluss der Geltung von Vorschriften

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 9, die §§ 8, 9, 14 und 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 29 Abs. 6 Satz 3, § 37 Abs. 7, die §§ 42 und 54 Abs. 1, 5 und 7, die §§ 55 bis 59 und 60 Abs. 2 gelten nicht für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

§ 90b Finanzierung und Gebührenerhebung

Die Kosten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden vom Land getragen, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden.

§ 90c Aufsicht und Auftragsangelegenheiten

(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aus, in Fragen von Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die §§ 96 und 97 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.

(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt als Auftragsangelegenheit ausschließlich die Zentrale Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung wahr.

§ 90d Grundordnung

Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

§ 90e Studium, Prüfungen und Studienordnungen

(1) Das Studium im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und den Studienordnungen; die §§ 18 bis 20 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Für weiterbildende Masterstudiengänge im Rahmen des beamtenrechtlichen Aufstiegs findet § 16 Abs. 2 keine Anwendung und finden die §§ 18 bis 20 mit der Maßgabe Anwendung, dass die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu beachten sind. Die Prüfungsordnungen für weiterbildende Masterstudiengänge werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium genehmigt.

(3) Der Fachbereichsrat stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind aufeinander abzustimmen.

(4) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(5) § 37 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studienordnungen von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium, für dessen fachlichen Bereich die Laufbahnausbildung erfolgt, genehmigt werden und das für das Dienstrecht zuständige Ministerium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet.

§ 90f Mitglieder und Statusgruppen

(1) Neben den in § 32 Abs. 1 Genannten sind die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Mitglieder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(2) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien gilt § 32 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gruppe nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 (Professorengruppe) von den Professorinnen und Professoren und den Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die Gruppe nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 (administrativtechnische Mitglieder) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Verwaltungsbereichen und den Zentren für Fort- und Weiterbildung, für polizeipsychologische Dienste und Services sowie für Nachwuchsmanagement und die Einstellung der Polizeianwärterinnen und -anwärter gebildet wird.

§ 90g Senat

§ 36 Abs. 2 Satz 1

  1. Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
  2. Nr. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat auch für die Stellungnahme zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlich Lehrenden,
  3. Nr. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben, und
  4. Nr. 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 90h

zuständig ist.

§ 90h Präsidium

§ 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium vor dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen hat. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium über die Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit entscheidet, Zielvereinbarungen abschließt, den Haushaltsvoranschlag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aufstellt und innerhalb der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Mittel und Personalstellen zuweist.

§ 90i Präsidentin oder Präsident

(1) § 39 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.

(2) § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle einer Wahl oder Wiederwahl durch den Senat die Präsidentin oder der Präsident von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium aufgrund einer Vorschlagsliste bestellt wird. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Vorschlagsliste wird von Senat und Kuratorium gemeinsam erstellt. Sie soll drei Namen enthalten. Bei der Bestellung kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden. Kommt es aufgrund der Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, ist eine neue Vorschlagsliste vorzulegen. Wird in angemessener Frist keine neue Vorschlagsliste vorgelegt oder kommt es aufgrund der zweiten Vorschlagsliste nicht zu einer Bestellung, wird die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Senats von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.

(3) § 39 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beauftragung mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen kann, wenn nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung nach Abs. 2 nicht rechtzeitig erfolgt.

(4) § 39 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident aus wichtigem Grund von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium abberufen werden kann. Die Abberufung erfolgt im Benehmen mit dem Senat. Eine Abberufung kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abberufung zugestimmt hat.

(5) In polizeibehördlichen Angelegenheiten wird die Präsidentin oder der Präsident von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben vertreten.

§ 90j Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) § 40 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Kreis der Professorengruppe der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt werden. § 39 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die gewählten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten auf Antrag des Kuratoriums vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden können. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn das Kuratorium diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

(2) Abs. 1 und § 40 finden auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben keine Anwendung. Sie oder er wird von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt und nimmt die Aufgabe hauptamtlich wahr.

§ 90k Kanzlerin oder Kanzler

Die Kanzlerin oder der Kanzler muss über die in § 41 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. Sie oder er muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.

§ 901 Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung

(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird ein Kuratorium gebildet, welches zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist.

(2) Mitglieder des Kuratoriums sind

  1. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,
  3. drei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Ministerien,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes und
  10. zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten; die Benennung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 10 und ihrer Vertreterinnen und Vertreter erfolgt durch den Senat der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(5) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die

  1. Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats nach § 90g Nr. 4,
  2. Beschlussfassung über den Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
  3. Begleitung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit bei ihrer Entwicklung,
  4. Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  5. Empfehlungen zu den Evaluationsverfahren und Zielvereinbarungen,
  6. Stellungnahme zu dem mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  7. Stellungnahme zur Errichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  8. Stellungnahme zur Gliederung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in Fachbereiche,
  9. Stellungnahme zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche und
  10. Stellungnahme zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten.

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 90m Personal

(1) Die Bediensteten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit stellt die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ein; sie oder er kann ihre oder seine Zuständigkeit auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragen. Die Delegationsbefugnis gilt nicht für die Einstellung der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Abweichend von § 60 Abs. 4 Satz 1 findet auf die Professorinnen und Professoren der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung Anwendung.

(2) Von dem Berufungsverfahren nach § 63 sind vom Senat durch Satzung abweichende Regelungen zu treffen.

(3) Die Satzung nach Abs. 2 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Die Satzung nach § 61 Abs. 7 Satz 3 bedarf der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung der Satzung nach Satz 1 und der Satzung nach Satz 2 ist zu versagen, soweit durch eine dort getroffene Regelung die Erfüllung der nach Abs. 1 der für das Dienstrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(4) Die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahnen erforderlich sind, werden an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie wissenschaftliche Mitglieder vermittelt.

(5) Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gelten § 61 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 68 Abs. 1 entsprechend. § 45 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gewählt werden.

(6) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten müssen neben den beamtenrechtlichen Voraussetzungen
grundsätzlich ein ihren Lehraufgaben entsprechendes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sollen sie im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.

(7) Für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Zeit als Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.

§ 90n Studierende

Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats, die der Genehmigung des Kuratoriums und des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

§ 90o Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. die Finanzierung und die Gebührenerhebung,
  2. die Organisationsstruktur für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben und der Aufgaben der Zentralen Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung.

§ 90p Überleitungsvorschriften

(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung und die Polizeiakademie Hessen werden am 1. Januar 2022 zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammengeschlossen.

(2) Studierende der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden ab dem 1. Januar 2022 Studierende der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Für das Studium gelten die

  1. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst "Schutzpolizei" und "Kriminalpolizei" vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050),
  2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 28. Juni 2016 (StAnz. S. 758),
  3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung vom 3. Juli 2020 (StAnz. S. 750),
  4. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - vom 11. April 2016 (StAnz. S. 485, StAnz. 2017 S. 406),
  5. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 2. März 2020 (StAnz. S. 397),
  6. Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades "Master of Public Management" (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934),
  7. Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 29. April 2019 (StAnz. S. 506),
  8. Studienordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts (Polizeivollzugsdienst "Schutzpolizei" und "Kriminalpolizei") an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 5. September 2016 (StAnz. S. 998), geändert durch Beschluss des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 22. Januar 2021, genehmigt am 20. März 2021 (StAnz. S. 521),
  9. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 19. August 2016 (StAnz. S. 946),
  10. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts Digitale Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 28. Juli 2020 (StAnz. S. 838) und
  11. Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Verwaltung vom Januar 2017 (StAnz. S. 198) in der jeweils geltenden Fassung fort. Die in dem in Satz 2 genannten Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31. Dezember 2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gelten fort.

(3) Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie der Polizeiakademie Hessen sind ab dem 1. Januar 2022 an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versetzt. Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit über.

(4) Die erstmaligen Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Senats nimmt der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben des Senats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr. Falls der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nicht bis zum 31. März 2022 eine Wahlordnung beschließt, erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium eine Wahlordnung für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Fachbereichsräte nehmen die bisherigen Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden zum 1. Januar 2022 von den Stellen benannt, die sie vertreten.

(6) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bestellt aufgrund einer Vorschlagsliste von Senat und Kuratorium zum 1. Januar 2022 die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Zudem bestellt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium zum 1. Januar 2022 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben.

(7) Die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird ab dem 1. Januar 2022 Kanzlerin oder Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(8) Die erstmalige Wahl und Bestellung

  1. der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit des Senats,
  2. der Dekaninnen und Dekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit der jeweiligen Fachbereichsräte und
  3. der Vertreterinnen und Vertreter der Dekaninnen und Dekane und der Studiendekaninnen und Studiendekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der Amtszeit der jeweiligen Dekaninnen und Dekane.

(9) Bis zum Beginn der ersten Amtszeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung

  1. der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
  2. der Dekaninnen und Dekane durch die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,
  3. der Studiendekaninnen und Studiendekane durch die bisherigen Abteilungsleitungen der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

(10) Abweichend von §§ 76 bis 80 besteht bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 90n, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, die Studierendenvertretung nach § 20 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359), in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fort.

(11) Die erstmalige Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt die Schwerbehindertenvertretung der nach Abs. 1 zusammengeschlossenen Dienststellen, in der am 31. Dezember 2021 die meisten Wahlberechtigten beschäftigt waren, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für alle Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.

(12) Die Bestellung der kommissarischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes erfolgt durch das Präsidium.

(13) Die erstmalige Wahl des Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Mai 2024 zu erfolgen. Bis zum Beginn der Amtszeit des erstmalig gewählten Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit setzt sich der Personalrat vorläufig aus den Mitgliedern des Personalrats der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und den Mitgliedern des Personalrats der Polizeiakademie Hessen zusammen. Dieser vorläufige Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende."

6. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der neue Elfte Abschnitt und der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt.

7. Dem § 100 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 nimmt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Zuständigkeiten des Ministeriums wahr; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 5 und § 54 Abs. 2 Satz 4 und 5. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium."

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes

Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Verwaltung" durch "Finanzverwaltung" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes wird die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda (Verwaltungsfachhochschule) als nichtrechtsfähige Anstalt des Landes errichtet."

b) Die Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsfachhochschulen vermitteln" durch "Verwaltungsfachhochschule vermittelt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "haben" durch "hat" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "nehmen" durch "nimmt" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsfachhochschulen vermitteln" durch "Verwaltungsfachhochschule vermittelt" und wird das Wort "erfüllen" durch "erfüllt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "arbeiten" durch "arbeitet" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsfachhochschulen haben" durch "Verwaltungsfachhochschule hat" und die Wörter "der Fachhochschulen" durch "der Fachhochschule" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sind" durch "ist" ersetzt.

d) In Abs. 4 werden die Wörter "Verwaltungsfachhochschulen fördern" durch "Verwaltungsfachhochschule fördert"
und wird das Wort "können" durch "kann" ersetzt.

e) In Abs. 5 werden die Wörter "Verwaltungsfachhochschulen können" durch "Verwaltungsfachhochschule kann" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "Justiz" die Angabe "(Aufsichtsbehörde)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschulen" durch "Verwaltungsfachhochschule" und das Wort "erfüllen" durch "erfüllt" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschulen" durch "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Verwaltungsfachhochschulen gliedern" durch "Verwaltungsfachhochschule gliedert" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "der Landesregierung" durch "des Ministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz" ersetzt.

8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 8 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschulen," durch "Verwaltungsfachhochschule." ersetzt.

bb) Nr. 9 wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

9. In § 12 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschulen" durch "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden das Komma und die Wörter "die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung in die Fachbereiche Polizei und Verwaltung" gestrichen.

b) Abs. 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 3" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

13. In § 19 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 3" ersetzt.

14. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter "den Verwaltungsfachhochschulen" durch "der Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.

15. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschule nach § 1 Abs. 5 verleihen" durch die Wörter "Verwaltungsfachhochschule verleiht" ersetzt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte zu bestimmen."

b) In Abs. 4 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)" ersetzt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ausnahmsweise können hauptamtliche Fachhochschullehrer im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden."

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "28. September 2014 (GVBl. S. 218)" durch "30. September 2021 (GVBl. S. 622)" ersetzt.

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe "bis 3 auf die Verwaltungsfachhochschulen" wird durch "und 2 auf die Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.

19. In § 26 Satz 4 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschulen" durch "Verwaltungsfachhochschule" ersetzt.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "der Minister des Innern bezüglich der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und" und "bezüglich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda" gestrichen.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "des" das Wort "Hessischen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 95 die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

2. In § 20 Abs. 8 Satz 1 und § 24 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Polizei und Verwaltung" jeweils durch "öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

3. § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) die Polizeiakademie Hessen"e) die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt."

4. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Polizeiakademie Hessen ist polizeiliche Aus- und Fortbildungsstätte des Landes."(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. die polizeiliche Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten des Landes bis auf die berufliche Grundqualifizierung des gehobenen Dienstes,
  2. das Nachwuchsmanagement und die Einstellung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern,
  3. die Beratung und Unterstützung der Polizeibehörden,
  4. die Leistung polizeipsychologischer Dienste,
  5. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel,
  6. die Verantwortlichkeit für die Koordinierung und Durchführung internationaler polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe."

5. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Dienst- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird durch das Landespolizeipräsidium nur ausgeübt, soweit diese Aufgaben nach § 95 Abs. 2 als Polizeibehörde wahrnimmt."

6. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Polizeibehörden" ein Komma und die Angabe "der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt," eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "unterrichten" ein Komma und die Angabe "die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt, unterrichtet" eingefügt.

7. Dem § 113 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Die vor dem 31. Dezember 2021 von der Polizeiakademie Hessen wahrgenommenen Aufgaben sind von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu erfüllen, soweit diese als Polizeibehörde Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt."

Artikel 4
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Satz 4 werden die Wörter "den Verwaltungsfachhochschulen" durch "der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda" ersetzt.

2. § 38 Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

altneu
"(2) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.

(3) Die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nähere Regelungen zu den §§ 35 und 37 zu treffen."

3. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird nach den Angaben "Dekanin3" und "Dekan3" jeweils die Angabe "4" eingefügt und werden die Angabe "Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

- als Fachbereichsleiterin 4
Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

- als Fachbereichsleiter."

und die Wörter

"Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung"

gestrichen.

b) Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Wörtern

"Finanzpräsident

- als Leiter der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main"

die Wörter

"Kanzlerin der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit"

eingefügt, die Wörter

"Präsidentin der Polizeiakademie Hessen
Präsident der Polizeiakademie Hessen"

und die Angabe

"Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung'
Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung'"

gestrichen,

nach den Wörtern

"Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums"

die Wörter

"Vizepräsidentin für polizeiliche Aufgaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Vizepräsident für polizeiliche Aufgaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit"

eingefügt sowie

die Fußnote 4) gestrichen.

bb) In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Wörtern

"Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen"

die Wörter

"Präsidentin der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Präsident der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit"

eingefügt.

c) Der Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe A 16 werden nach den Wörtern

"Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

- als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung"

die Angabe

"Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

- als Fachbereichsleiterin.'

Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung

- als Fachbereichsleiter.'"

eingefügt,

nach den Wörtern

"Direktor des Amts für Lehrerbildung"

die Wörter

"Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung"

eingefügt und

als Fußnote 4) die Angabe

"4) Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes."

angefügt.

bb) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Angabe

"Präsidentin der Polizeiakademie Hessen
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. 4
Rektor der Hessischen Hochschule
für Polizei und Verwaltung. 4

4) Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes."

angefügt.

4. In Anlage II Erster Teil Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 werden die Wörter "den Verwaltungsfachhochschulen" durch "der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Für" die Angabe "Anwärter für den Polizeivollzugsdienst gilt § 87 Satz 1, für" eingefügt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat eine entsprechende Verlängerung einer Frist zur Folge."Bei der Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 verlängern sich die Fristen nach diesem Gesetz um die Dauer der Aussetzung."

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Frist" die Angabe "nach Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

3. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird das Komma nach dem Wort "Verwaltung" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nr. 6

6. der Polizeiakademie Hessen für das Stammpersonal der Polizeiakademie.

wird aufgehoben.

4. In § 87 Satz 1 werden die Wörter "wählen den Hauptpersonalrat" durch "sowie die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, und die Anwärter für den Polizeivollzugsdienst wählen den Hauptpersonalrat der Polizei" ersetzt.

5. In § 97 Abs. 1 werden nach dem Wort "Professoren" ein Komma und das Wort "Hochschuldozenten" eingefügt.

6. Nach § 101 wird als § 101a eingefügt:

" § 101a

(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, ausgenommen diejenigen, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, wählen den Hauptpersonalrat nach § 50 Abs. 2 Satz 1.

(3) Stammbehörde der an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit studierenden Beschäftigten ist die Einstellungsbehörde."

7. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschulen" durch die Wörter "der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Verwaltungsfachhochschulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes."(2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes."

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsfachhochschule" durch die Wörter "Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Polizei und Verwaltung" durch "öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

2. In § 33 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Satz 2 und § 64 Abs. 2 werden die Wörter "an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und" jeweils gestrichen.

3. In § 69 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie Lehrkräfte an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung" gestrichen.

4. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Polizei und Verwaltung" durch "öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 926), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9 und in § 3 Nr. 2 Buchst. k werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" jeweils durch die Angabe "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch die Angabe "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch die Angabe "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch die Angabe "Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

c) In Abs. 2 und 3 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" jeweils durch die Angabe "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch die Angabe "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

e) In Abs. 5 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch die Angabe "Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Polizeiakademie Hessen" durch die Angabe "Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung

Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:

§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 werden die Wörter "Polizei und Verwaltung" durch "öffentliches Management und Sicherheit" ersetzt.

2. Dem § 48 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Ein vor dem 1. Januar 2022 an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abgelegter Abschluss des Masterstudienganges Master of Public Management nach der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades "Master of Public Management" (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934), gilt als Abschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1."

Artikel 9
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 und 4 ,Nr. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212230

ENDE