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Änderungstext

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 28. März 2023
(GVBl. Nr. 11 vom 05.04.2023 S. 183)


Artikel 1
HPVG -Hessisches Personalvertretungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. § 2b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2b Dienstliche Beurteilung

Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Richter regelt das Ministerium der Justiz durch Richtlinien.

" § 2b Dienstliche Beurteilung

(1) Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.

(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.

(3) Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(4) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über

  1. den Inhalt der Beurteilung,
  2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
  4. die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  5. die Zeitpunkte der Beurteilungen nach Abs. 2 Satz 1,
  6. die Anlässe nach Abs. 3 und
  7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt;

"(2) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer höchstens 45 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, die bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis stehen. Eine Ausnahme von Satz 1 ist möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt und das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt."

3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden."(5) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, jedoch insgesamt nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Für Richter, die vor dem 1. Februar 2024 in den Ruhestand treten, beträgt die Frist nach Satz 2 drei Monate."

4. In § 7i Satz 1 wird das Wort "Lebensaltersstufe" durch "Stufe" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 7 wird die Angabe "21" durch "18" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "109" durch "12" ersetzt.

7. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe "40, § 42, § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2" durch "7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39" ersetzt und wird die Angabe "109" durch "12" ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "111 Abs. 3 und § 112" durch "106 Abs. 3 und § 107" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "gilt § 22" durch "gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

9. In § 37 Nr. 2 wird die Angabe "83 Abs. 1" durch "63 Abs. 2" ersetzt.

10. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "24 Abs. 4" durch "22 Abs. 2" ersetzt.

11. § 78b wird wie folgt gefasst:

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§ 78b Dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte

Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.

" § 78b Besondere Vorschriften für Staatsanwälte

(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.

(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe "86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)," durch "82 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "70 oder 71" durch "68 oder 70"ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "63, 77 und 78" durch "75, 77 und 79" ersetzt und wird die Angabe "81" durch "78" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "63, 77 und 78" durch "75, 77 und 79" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe "60 Abs. 4" durch "62" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "74 Abs. 1 Nr. 3" durch "78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

In § 22 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), wird die Angabe "8" durch "6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

In § 2 Abs. 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 50), wird die Angabe "8" durch "6" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes

Das Hessische Sparkassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2008 (GVBl. I S. 875), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "6. September 2007 (GVBl. I S. 546)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)," ersetzt.

2. In § 5b Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe "82" durch "80" ersetzt und wird die Angabe "24. März 1988 (GVBl. I S. 103)" durch "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

3. In § 5d Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26)" durch " § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 wird die Angabe "Die §§ 77 und 78" durch " § 75 Abs. 1 bis 4 und 6, § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2" ersetzt.

5. § 13 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

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"6. Der Beschluss des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann mit der Beschwerde bei dem Amtsgericht angefochten werden; die §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), gelten entsprechend."

6. In § 31 wird die Angabe "vom 8. Februar 1990 (GVBl. I S. 38)" durch "der Bekanntmachung vom 8. Februar 1990 (GVBl. I S. 37), geändert durch Gesetz vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539)," ersetzt.

7. In § 34 wird die Angabe "(KGG)" gestrichen und werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 307)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83)" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Fraspa-Gesetzes

Das Fraspa-Gesetz vom 14. Mai 2007 (GVBl. I S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 19 bis 23 durch die folgenden Angaben ersetzt:

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" § 19 Ausgliederung des Direktbankgeschäfts

§ 20 Inkrafttreten"

2. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe "vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2008 (GVBl. I S. 875)" durch "der Bekanntmachung vom 24. Februar 1991 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "6. September2007 (GVBl. I S. 546)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Angabe " § 82" durch " § 80" und die Angabe

"24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)," durch ".28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114)" durch " § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 119)" durch "11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915)" ersetzt.

6. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)" durch "der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird Abs. 2.

c) Abs. 4 wird aufgehoben. B. § 20 wird aufgehoben.

9. § 22 wird § 19 und in Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "24. September 2009 (BGBl. I S. 3145)" durch "22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)" ersetzt.

10. § 23 wird § 20.

Artikel 8
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

In § 52 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), wird die Angabe " § 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)," durch "den §§ 75 und 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Hessischen Schulgesetzes

In § 128 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), wird die Angabe "24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)," durch "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

Artikel 9a
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "26," die Angabe "59 Abs. 1 und die §§ " eingefügt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe "23" die Angabe "sowie 59 Abs. 1" eingefügt.

3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "und § 21" durch "sowie die §§ 21 und 59 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

4. § 34 Abs. 3

(3) Abs. 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

wird aufgehoben.

5. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung, den Inhalt, das Beurteilungsverfahren, die Zuständigkeiten und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, zu treffen."(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sind regelmäßig zu beurteilen. Das Erfordernis der Regelmäßigkeit gilt nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, einschließlich der Schulleitung, sowie für hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren. Alle Beamtinnen und Beamte sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die dienstliche Beurteilung sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
  1. die Zeitabstände zwischen den Beurteilungen nach Satz 1,
  2. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
  3. den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen,
  4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs und die Zuständigkeit für die Regelung von Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens sowie
  5. die Anlässe der dienstlichen Beurteilungen nach Satz 3."

6. In § 113 Satz 2 werden nach dem Wort "Wechselschichtdienst" die Wörter "oder regelmäßig im Einsatzdienst einer Wachabteilung" eingefügt.

Artikel 9b
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), wird wie folgt geändert:

1. § 54a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Beamtengesetzes," die Angabe "sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183)," eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Wörter "sowie Richterinnen und Richter" eingefügt.

2. Anlage I Besoldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 werden die Wörter "Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen" und "Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen" gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern "Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes" die Wörter "Vizepräsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen" und "Vizepräsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen" eingefügt.

Artikel 9c
Weitere Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes zum 1. Dezember 2023

Anlage I Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 9b, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Angabe "Finanzpräsidentin - als Leiterin der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" und "Finanzpräsident - als Leiter der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" gestrichen und werden nach den Wörtern "Vertreter der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei" die Wörter "Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Hessischen Competence center für Neue Verwaltungssteuerung" und "Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Hessischen Competence center für Neue Verwaltungssteuerung" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern "Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung" die Wörter "Direktorin des Hessischen Competence center für Neue Verwaltungssteuerung" und "Direktor des Hessischen Competence center für Neue Verwaltungssteuerung" eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 6 werden nach der Angabe "Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde - als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung - als Leiter einer Hauptabteilung" die Wörter "Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" und "Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" eingefügt.

4. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Wörter "Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" und "Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Gemeinsamen Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

§ 2 der Gemeinsamen Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 824), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2012 (GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Angabe "86 Abs. 1 Nr. 2 bis 6" durch "82 Abs. 1" ersetzt und wird die Angabe "24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)," durch "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

2. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "für Integration und Europa," gestrichen und werden die Wörter "Verkehr und Landesentwicklung" durch "Energie, Verkehr und Wohnen" ersetzt.

3. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Komma und die Wörter "für Integration und Europa" werden gestrichen.

b) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Fassung" jeweils die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt, wird die Angabe "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)" durch "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606)" ersetzt und wird die Angabe "21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)" durch "22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes

In § 57 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), wird die Angabe "62" durch "61" ersetzt und wird die Angabe "24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2016 (GVBl. S. 594)" durch "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat

Die Verordnung über das Wahlverfahren von Beschäftigten der kommunalen Sparkassen in den Verwaltungsrat vom 23. Januar 1991 (GVBl. I S. 38), geändert durch Verordnung vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 68), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht werden die Angaben zu den §§ 19 und 20 durch folgende Angabe ersetzt:

altneu
" § 19 Inkrafttreten"

2. In § 5 Satz 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 139)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 436),"

eingefügt.

3. In § 16 wird die Angabe "gilt § 22" durch "gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3" und wird die Angabe "24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 231)," durch "28. März 2023 (GVBl. S. 183)" ersetzt.

4. § 19 wird aufgehoben.

5. § 20 wird § 19.

Artikel 13
Änderung der Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder

Die Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - zu entsendenden Mitglieder vom 31. März 1995 (GVBl. I S. 170), geändert durch Verordnung vom 18. März 2019 (GVBl. S. 44), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "82" durch "80" ersetzt und wird die Angabe "24. März 1988 (Hessisches GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (Hessisches GVBl. S. 82)," durch 28. März 2023 (Hessisches GVBl. S. 183) ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "10 Abs. 3" durch "11 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.

2. In § 5 Satz 3 wird die Angabe "2. November 2015 (Hessisches GVBl. S. 394)" durch "12. Dezember 2019 (Hessisches GVBl. S. 436) ersetzt.

3. In § 16 wird die Angabe "22" durch "19" ersetzt.

Artikel 14
Aufhebung der Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der SV SparkassenVersicherung - Öffentliche Versicherungsanstalt
Hessen-Nassau-Thüringen - zu entsendenden Mitglieder

Die Wahlordnung für die Wahl der von den Bediensteten in den Verwaltungsrat der SV SparkassenVersicherung - Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - zu entsendenden Mitglieder vom 24. April 1997 (GVBl. I S. 124) wird aufgehoben.

Artikel 14a
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung

Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 39 Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen

§ 40 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 41 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit"

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)" durch "14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 65" durch " § 72" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)" durch " § 7 Abs. 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)" ersetzt.

4. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 bis 5 gilt Abs. 1 für den Aufstieg in einen eingerichteten Laufbahnzweig nach § 6 Abs. 1."

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 39 Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Wörter "auf Lebenszeit" und werden nach dem Wort "sind" die Wörter "zu bestimmten Stichtagen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Von einer regelmäßigen Beurteilung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere bei herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall."

6. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 40 Inhalt der dienstlichen Beurteilung

Befähigung und fachliche Leistung sind unter Einbeziehung der Eignung durch auf § 2 Abs. 3 und 4 beruhende Einzelmerkmale zu bewerten, die in das Gesamturteil einfließen. Die Eignung nach Satz 1 bezieht sich auf die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Das Gesamturteil soll auch eine Aussage über die Geeignetheit für das nächsthöhere Amt enthalten. Darüber hinaus kann es eine Aussage über die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten."

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 41 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit"

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen. Die Beurteilenden haben einen gleichen Beurteilungsmaßstab anzuwenden. Dabei sind die Anforderungen an das Amt im statusrechtlichen Sinne, das die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung innehat, und an die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten desselben statusrechtlichen Amts zu berücksichtigen und das Differenzierungsgebot zu beachten."

c) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Bei Regelbeurteilungen finden zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs Besprechungen der Beurteilenden statt. Darüber hinaus können für einzelne Bewertungsstufen Richtwerte vorgegeben werden, wobei im Einzelfall deren Überschreitung zuzulassen ist. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren." Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und vor dem Wort "Einzelheiten" wird das Wort "Die" eingefügt.

8. § 46 wird wie folgt gefasst:

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" § 46 Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in der Regel dienstlich zu beurteilen

  1. bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle sowie für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,
  2. vor einer Verwendung im Hochschuldienst,
  3. auf Antrag der Lehrkraft
    1. vor Beginn der Mutterschutzfrist oder Antritt einer Elternzeit,
    2. vor Antritt einer Beurlaubung nach den §§ 64 und 65 des Hessischen Beamtengesetzes,
    3. vor einer vorübergehenden, länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit,
    4. vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen,
    5. vor einer Abordnung von mehr als sechs Monaten,
    6. wenn seit der letzten Beurteilung im selben Amt im statusrechtlichen Sinne mindestens drei Jahre vergangen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in den Fällen des Abs. 1 auch dann zu beurteilen, wenn diese zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Auslands- oder Ersatzschuldienst beurlaubt sind.

(3) Das Gesamturteil kann bei Beamtinnen und Beamten nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auch eine Aussage über die Geeignetheit für das angestrebte Amt sowie für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten. Die §§ 39, 40 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 finden keine Anwendung."

9. Anlage 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

FachrichtungLaufbahngruppeLaufbahnzweig
"1.Allgemeine
Verwaltung
gehobener DienstArchivdienst
Verfassungsschutz
Digitale Verwaltung
höherer DienstArchivdienst
Verfassungsschutz"

Artikel 15
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 9c am 1. Dezember 2023 in Kraft.

ID 230710

ENDE