umwelt-online: RiG - Richtergesetz (He) (2)
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§ 28 Rechtsweg, Wahlanfechtung 23
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 106 Abs. 3 und § 107 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
(2) Für die Wahlanfechtung gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
Zweiter Titel
Richterrat
§ 29 Bildung von Richterräten
(1) Richterräte werden gebildet:
(2) Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b), werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet wird.
§ 30 Bildung von Bezirksrichterräten
Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für den Gerichtszweig
gebildet.
§ 31 Zahl der Mitglieder
(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.
(2) Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.
§ 32 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, denen ein Richteramt an dem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, übertragen ist oder die an dem Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Der Präsident eines Gerichts, der aufsichtführende Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Der aufsichtführende Richter und sein ständiger Vertreter sind wählbar, wenn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b der Richterrat bei einem anderen Gericht gebildet wird.
(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. Zu diesem Zeitpunkt verliert er die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts; gehört er diesem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.
(3) Wird ein Richter an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so erlöschen die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; gehört er einem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.
§ 33 Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden geheim und unmittelbar gewählt.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. Jeder Wahlberechtigte darf so viel Bewerber wählen, wie der Richterrat Mitglieder hat. Bei gleicher Stimmenzahl für den letzten Sitz oder die letzten Sitze findet eine Stichwahl statt; liegt auch dann wieder Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird er mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtsführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Diese beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, daß die Wahl in derselben Sitzung durchgeführt wird.
(4) Ort und Zeit der Versammlung ist allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muß die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 34 Wahl des Bezirksrichterrats
(1) Die Mitglieder des Bezirksrichterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind. Die Wahl wird von einem Hauptwahlvorstand und örtlichen Wahlvorständen durchgeführt. Der Hauptwahlvorstand ist von dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gewählt wird, die örtlichen Wahlvorstände sind von den Präsidenten der Gerichte, bei den Arbeits- und Sozialgerichten von Direktoren der Gerichte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 Abs. 2, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Bezirksrichterrats, in den Fällen der vorzeitigen Neuwahl unverzüglich, zu bestellen. Die Briefwahl ist zu ermöglichen.
(2) Die Wahl wird nach den Regeln der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein Mitglied zu wählen, findet Mehrheitswahl statt.
(3) Die Richter und ihre Berufsorganisationen können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter. Wahlvorschläge der Berufsorganisationen müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(4) Im Falle der Verhältniswahl sind entsprechend der Zahl, in der Mitglieder aus einer Vorschlagsliste gewählt sind, die nicht gewählten Richter aus dieser Vorschlagsliste der Reihe nach, im Falle der Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der gesetzlich vorgesehenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen zu Stellvertretern gewählt.
§ 35 Stellvertretung und Nachrückverfahren
(1) Scheidet ein Mitglied des Bezirksrichterrats aus, tritt der nächste Stellvertreter (§ 34 Abs. 4) an seine Stelle. Sind alle Stellvertreter ausgeschieden, rückt
nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert, so gilt das gleiche für die Dauer der Verhinderung.
§ 36 Aufgaben des Richterrats 06
(1) Der Richterrat ist zu beteiligen
(2) Der Richterrat wirkt mit
Es sind zu beteiligen:
§ 38 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung 23
(1) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt (§ 36 Abs. 1 Nr. 2), so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn diese aus mehr als einer Person besteht.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muß zur Zahl der Richter in gleichem Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. § 22 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mitgliedern.
(3) Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirks- oder Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet
Mitglieder in die Stufenvertretung. Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 39 Gemeinsame Personalversammlungen
An den Personalversammlungen der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten teilnehmen wie die anderen Bediensteten, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden.
Dritter Titel
Präsidialrat
§ 40 Bildung von Präsidialräten
Ein Präsidialrat wird jeweils für den Gerichtszweig
§ 41 Mitglieder
(1) Der Präsidialrat besteht
(2) Der Präsident wird durch seinen ständigen Vertreter vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht ernannt, so wirkt an seiner Stelle der Dienstälteste bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit.
§ 41a Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
(1) Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern ihres Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind.
(2) Im übrigen gilt für die Wahl des Präsidialrats § 34 entsprechend. Bei dem Hessischen Finanzgericht gelten die Vorschriften über die Wahl der Richterräte entsprechend.
(3) Die Wahl der Präsidialräte soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte erfolgen. Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl des Bezirksrichterrats zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.
§ § 41b (weggefallen)
§ 41c Kosten der Wahl
Die durch die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats entstehenden Kosten trägt das Land.
§ 42 Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung
Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert.
§ 43 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern 06
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag des Ministers der Justiz kann ein gewähltes Mitglied wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.
§ 44 Stellvertretung und Nachrückverfahren
Für die Fälle des Ausscheidens, des Ausschlusses und der zeitweiligen Verhinderung gilt § 35 entsprechend.
§ 45 Geschäftsordnung
Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
§ 46 Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
(2) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem der Richter verwendet werden soll, im übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.
§ 47 Verfahren bei der Ernennung für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt 06 15
(1) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 leitet das Ministerium der Justiz dem Präsidialrat die Bewerbungsunterlagen, die Personalbögen, die dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten zu und teilt mit, welchen Bewerber der Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Der Minister kann von einem Vorschlag auch absehen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Bewerber vorgelegt werden. Auf Verlangen des Präsidialrats wird der Vorschlag durch einen Vertreter des Ministeriums mündlich erläutert.
(2) Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats nach Zugang der Unterlagen eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des vom Minister vorgeschlagenen Bewerbers ab. Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen eigenen Vorschlag machen. Die Stellungnahme ist, soweit sie den Bewerber betrifft, zu seinen Personalakten zu nehmen.
(3) Wird dem Vorschlag des Präsidialrats nicht gefolgt, wird ihm dies binnen zwei Wochen nach Zugang seiner Stellungnahme mitgeteilt.
(4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 kann der Präsidialrat in entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 einen eigenen Vorschlag machen. Teilt das Ministerium mit, daß ein anderer Bewerber für geeigneter gehalten wird, gibt der Präsidialrat binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 Satz 1 zu diesem Bewerber ab. Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. Verzichtet der Präsidialrat auf einen eigenen Vorschlag, findet Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Präsidialrat binnen drei Wochen zu dem Vorschlag des Ministers Stellung nimmt.
(5) Auf Verlangen des Präsidialrats wird die Angelegenheit in den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 binnen weiterer drei Wochen mit einem Beauftragten des Ministers mit dem Ziel der Einigung mündlich erörtert. Wird keine Einigung erreicht und handelt es sich um die Ernennung eines Gerichtspräsidenten, hat der Minister auf Verlangen des Präsidialrats den Richterwahlausschuss mit der Angelegenheit zu befassen.
(6) Die Ernennung darf erst vorgenommen werden, wenn
§ 48 Verfahren in sonstigen Fällen 06
(1) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterrichtet der Minister der Justiz oder die sonst zuständige Stelle den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(2) Die Maßnahme kann erst vollzogen werden, wenn die Stellungnahme vorliegt oder die Frist verstrichen ist. Im übrigen gilt § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3.
Fünfter Abschnitt
Richterdienstgerichte
Erster Titel
Errichtung und Zuständigkeit
§ 49 Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Hessische Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Hessische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Frankfurt am Main, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt der Minister der Justiz.
§ 50 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Das Dienstgericht entscheidet
§ 51 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
Zweiter Titel
Allgemeine Vorschriften über die Besetzung
§ 52 Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und von ständigen und nichtständigen Beisitzern besetzt.
(2) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Vertreter. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit erneut bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 53 Verbot der Amtsausübung 06
Ein Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer dieses Verfahrens und der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
Dritter Titel
Das Dienstgericht
§ 55 Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden, die ständigen Beisitzer und ihre Vertreter werden aus den Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts aufstellen, ausgewählt.
(2) Die Vorschlagslisten sollen insgesamt mindestens doppelt soviel Vorschläge enthalten, wie Vorsitzende, ständige Beisitzer und Vertreter für das Dienstgericht erforderlich sind.
§ 56 Bestimmung der nichtständigen Beisitzer
(1) Die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts stellen Vorschlagslisten für die nichtständigen Beisitzer auf. Diese sind in der Reihenfolge dieser Listen heranzuziehen.
(2) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so sind die Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.
§ 57 Besetzung der Kammer
(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.
(2) Der nichtständige Beisitzer soll dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
Vierter Titel
Der Dienstgerichtshof
§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und der Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden, die ständigen Beisitzer und ihre Vertreter werden aus Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und aus den Richtern der anderen Gerichtszweige ausgewählt, welche die Präsidien des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts vorschlagen.
(2) Für die Bestimmung und Heranziehung der nichtständigen Beisitzer gilt § 56.
§ 59 Besetzung
(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.
(2) Die nichtständigen Beisitzer sollen dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören.
Fünfter Titel
Disziplinarverfahren
§ 60 Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes 06
(1) In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter bestellt werden. Mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter beauftragt werden.
(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(4) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter sind:
Die Versetzung kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Richter im Ruhestand sind:
§ 62 Dem Dienstgericht vorbehaltene Entscheidungen 06
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der Maßnahmen nach Abs. 1 beantragen.
(4) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt worden, so entscheidet in den Fällen des Abs. 1 der Dienstgerichtshof.
§ 63 Zulässigkeit der Revision 06
Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren über die Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.
§ 66 Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
§ 67 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags 06
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet kein gerichtliches Disziplinarverfahren statt. Die oberste Dienstbehörde kann eine Untersuchung anordnen. Sie hat in diesem Falle einen Richter auf Lebenszeit mit der Untersuchung zu beauftragen; dieser hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einem Disziplinarverfahren nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
Sechster Titel
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 68 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach § 50 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 50 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Den Beteiligten steht die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.
§ 69 Einleitung des Versetzungsverfahrens
Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des zuständigen Ministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 70 Urteilsformel im Versetzungsverfahren
Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
§ 71 Einleitung des Prüfungsverfahrens
Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nr. 3 durch einen Antrag des zuständigen Ministers, in den Fällen des § 50 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nr. 4 statt.
§ 72 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 06
(1) Stimmt ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder teilt dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe schriftlich mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Für die Bestellung des Vertreters gilt § 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Zum Vertreter kann nur ein Richter bestellt werden.
(2) Der Richter oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Stellt die oberste Dienstbehörde danach das Verfahren nicht ein, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei dem Dienstgericht beantragen, die Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Einbehaltung der Dienstbezüge ist frühestens für die Zeit nach dem Ablauf des Monats zulässig, in dem der Antrag nach Abs. 2 Satz 2 gestellt worden ist.
(4) Gibt das Gericht dem Antrag nach Abs. 2 Satz 2 statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Nach Abs. 3 einbehaltene Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 73 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In den Fällen des § 50 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 50 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 50 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 50 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 74 Aussetzung von Prüfungsverfahren
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 75 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 Abs. 3, zur Feststellung der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.
Sechster Abschnitt
Staatsanwälte
§ 76 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte 06
(1) In gerichtliches Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Richterdienstgerichte (§ 122 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes).
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes.
§ 77 Bestellung der nichtständigen Beisitzer
(1) Der Minister der Justiz bestellt die nichtständigen Beisitzer. § 52 Abs. 3 Satz 2 bis 4 findet Anwendung. Die Berufsorganisationen der Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Zum Beisitzer kann nicht bestellt werden, wer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
§ 78 Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
§ 78a Vertretungen der Staatsanwälte 11 15
(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltschaftsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft errichtet.
(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Personalrats mit Ausnahme der bei den Richtervertretungen dem Präsidialrat in § 46 Abs. 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabe. Der Bezirksstaatsanwaltsrat hat in diesem Falle in Angelegenheiten der Staatsanwälte auch die Aufgabe des Präsidialrats.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2, der §§ 26 und 28, 31 bis 39, § 46 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 bis 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 bis 3 entsprechend.
§ 78b Besondere Vorschriften für Staatsanwälte 13 23
(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.
(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend.
Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 79 Richter als Leiter von Justizvollzugsanstalten
Die Aufgaben des Leiters einer Justizvollzugsanstalt am Sitze eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz eines Landgerichts ist, können durch Anordnung des Ministers der Justiz dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts, dem die Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, übertragen werden.
§ 83 Wiederaufnahme früherer Verfahren
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch über die Wiederaufnahme von Verfahren, die von den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen sind.
§§ 86 bis 92 Änderungsvorschriften
§ 93 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
(2) Über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses, der Bezirksrichterräte, der Präsidialräte und des Bezirksstaatsanwaltsrats werden durch Rechtsverordnung, die der Minister der Justiz erläßt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über
§ 94 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. § 93 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |