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Regelwerk

Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 29. Juni 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 31.07.2023 S. 574)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 15311 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist"bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase".

2. In Nr. 15312 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist"bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte".

3. Nach Nr. 16137 wird als Nr. 16138 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"16138Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs.1 Satz 1 ARegV500 bis 5 000"

4. Nach Nr. 1712 wird als Nr. 172 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"172Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020nach Zeitaufwand"

5. Die Nr. 2212 bis 221247 werden durch folgende Nr. 2212 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
"2212(aufgehoben)"

(Red. Anm.: Diese Änderungsanweisung wurde bereits durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626) vollzogen)

6. In Nr. 22173 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "87 bis 1 200" durch "mindestens 187" ersetzt.

7. In Nr. 7102 wird in Spalte 2 Satz 4 die Angabe "Nr. 6522" durch "Nr. 6523" ersetzt.

8. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 650" durch "220 bis 715" ersetzt.

9. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 520" durch "110 bis 572" ersetzt.

10. Nach Nr. 71181 wird als Nr. 71182 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
"71182Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171"

11. In Nr. 712113 wird in Spalte 4 die Angabe "5,60" durch "6" ersetzt.

12. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "22,50" durch "24,75" ersetzt.

13. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "22" durch "24,20" ersetzt.

14. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "19" durch "20,19" ersetzt.

15. In Nr. 7134 wird in Spalte 4 die Angabe "14" durch "15,40" ersetzt.

16. In Nr. 83 wird in Spalte 4 die Angabe "5,70" durch "8" ersetzt.

17. Die Nr. 84 bis 8442 werden durch folgende neue Nr. 84 ersetzt:

Alt:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
84Topografische Gebietskarten
841Hessen 1 : 200.000
842Normalausgabeje Kartenblatt6,50
8421Ausgabe mit Kreisgrenzenje Kartenblatt6,50
8422Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzenje Kartenblatt3,10
8423Verwaltungsgrenzenausgabeje Kartenblatt3,10
843Hessen 1 : 500.000
8431Normalausgabeje Kartenblatt5,10
8432Verwaltungsausgabeje Kartenblatt1,80
844Hessen 1 : 1.000 000
8441Normalausgabeje Kartenblatt1,80
8442Verwaltungsausgabeje Kartenblatt1,80

Neu:

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr EUR
1234
"84Topografische Gebietskarten
(Maßstab 1: 200.000, 1: 500.000
und 1: 1.000 000)
je Kartenblatt8"

18. In den Nr. 851 und 852 wird in Spalte 4 die Angabe "55" jeweils durch "60" ersetzt.

19. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
12.5001524161317031792188219718938
25.00017921898200321092214231910545
310.00018461955206321722280238910846
425.00019722088220323192435255111650
550.00021512277240425302657278312654
6100.00023302467260427412878301513759
7150.00025092657280429523099324714763
8250.00026892847300531633321347915868
9500.00029753150332535003675385017475
10750.00032263416360637953985417518981
111.000 00034063606380640064206440720086
122.000 00036743890410643224538475421592
135.000 000412243654607485050925334242104
14ab 5.000 000466049345208548257566030273117

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten Grenzpunkte
0123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR
123456789
12.50045855460365169974779548
25.00053965270976682287993557
310.00055567273078884790596359
425.000593717780842904967102963
550.0006477838519199871055112268
6100.00070184892299510691142121674
7150.000755913992107211511230131080
8250.0008099781063114812331318140386
9500.00089510831177127113651459155395
10750.000970117412761378148015821684103
111.000 0001024123913471454156216701777108
122.000 0001105133714531569168518011918117
135.000 0001240150016301761189120212151131
14ab 5.000 0001401169618431990213822852432148

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Neu:

"Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter EURSumme der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
123456je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUREUR
123456789
12.50017531855195820612164226710244
25.00019712088220323202435255111650
310.00020312151226923892508262811951
425.00021692297242325512679280612855
550.00023662505264427832923306113959
6100.00025632714286430153166331715165
7150.00027602923308432473409357216269
8250.00029583132330634793653382717475
9500.00032733465365838504043423519183
10750.00035493758396741754384459320889
111.000 00037473967418744074627484822095
122.000 000404142794517475449925229237101
135.000 000453448025068533556015867266114
14ab 5.000 000512654275729603063326633300129

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

ZeileWert der Vermessungsfläche bis unter EURSumme der neu festgelegten Grenzpunkte
0123456je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR
123456789
1250052763769374980485991455
25000593717780843904967102963
310.000611739803867932996105965
425.0006527898589269941064113269
550.000712861936101110861161123475
6100.0007719331014109511761256133881
7150.00083110041091117912661353144188
8250.00089010761169126313561450154395
9500.000985119112951398150216051708105
10750.0001067129114041516162817401852113
111.000 0001126136314821599171818371955119
122.000 0001216147115981726185419812110129
135.000 0001364165017931937208022232366144
14ab 5.000 0001541186620272189235225142675163

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Staffel B

ZeileBodenwert bis unter EUR /
m2
Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkteje abgemarktem Grenzpunkt
12345678910
Gebühr in EUREUR
123456789101112
11097811071237136714971627174018531965207841
250116813231480163517901945207922132347248250
3100122713901553171618792043218423242465260652
4200128514561627179719692140228824372585273455
5300134315221701188020582237239325482703285857
6400140315881775196121482334249626582819298159
7500146216571851204522402434260327712939310862
8600151917201923212523272529270428793054322965
9700157717881997220724172626280729893170335267
10800163618542070228825062724291231003288347669
11900169419202145237125952820301532103405359972
121000175219862219245226852918312133233526372875
131500183220762320256528093054326634783691390377
142000190921622415266829213175339436123831405081
152500198722512515277930433307353537643993422285
165000210323832662294332223501374339854227446989
177500222025152811310534013696395242094465472195
18ab 7500233626482958326935793891416044304699496999

Die Gebühren sind abhängig

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

ZeileWert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EURGebäudeeinmessungÜbernahme in das Liegenschaftskataster
EUREUR
1234
110.00038525
225.00052360
350.00070495
4150.000941175
5250.0001375210
6375.0001760260
7500.0002063310
81.000 0002910360
91.500 0003746410
10je weitere 500.000 bis unter 15.000 00050050
11je weitere 1.000 000 bis unter 30.000 00025025
12ab 30.000 000 je weitere 5.000 00010010

Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

ID 231600

ENDE