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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Regelungen

Vom 11. Mai 2010
(HambGVBl. Nr. 18 S. 346)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:

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§ 25 Lehrkräfte für besondere Aufgaben " § 25 (aufgehoben)".

b) Die Einträge zu den §§ 27 und 28 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 27 Dienstliche Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 28 Befristete Beschäftigungsverhältnisse

" § 27 Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 28 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter".

c) Der Eintrag zu § 112 erhält folgende Fassung:

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  § 112 Wissenschaftliche Hochschule der Bundeswehr" § 112 Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg".

2. In § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 6, § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 87 Absatz 4 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 1 und § 113 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg" durch die Wörter "Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg" ersetzt.

3. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Raumentwicklung" durch das Wort "Metropolenentwicklung" ersetzt.

4. In § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Hochschule für bildende Künste" durch die Wörter "Hochschule für bildende Künste Hamburg" ersetzt.

5. In § 1 Absatz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 5 Satz 1 und § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Hochschule für Musik und Theater" durch die Wörter "Hochschule für Musik und Theater Hamburg" ersetzt.

6. In § 6e Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "mindestens" durch das Wort "grundsätzlich" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

"(7) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis kann der Eintritt in den Ruhestand in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Voraussetzung hierfür sind besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen sowie eine Vereinbarung zwischen der Professorin oder dem Professor und der Hochschule über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Präsidiums, in Hochschulen mit Fakultäten auch der Zustimmung des Dekanats."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

c) Hinter dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Eine Professorin oder ein Professor aus der Hochschule oder aus einer anderen Hochschule aus dem In- oder Ausland, die oder der in den Ruhestand getreten ist, kann bei hervorragender Eignung als Professorin oder als Professor an der Hochschule beschäftigt werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des letzten Monats des Semesters, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung. Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, den die Hochschule mit der Professorin oder dem Professor abschließt. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag ist zu regeln, welche Rechte und Pflichten die Professorin oder der Professor in Forschung und Lehre hat und, wenn es sich um eine Professorin oder einen Professor aus einer anderen Hochschule handelt, ob und in welchem Umfange ihr oder ihm nach Ablauf der Beschäftigungszeit die in Satz 4 und Absatz 8 bezeichneten Rechte zustehen."

8. § 25

§ 25 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie führen die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle oder des Lehrveranstaltungsplans selbständig oder unter der fachlichen Verantwortung von Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieuren durch.

wird aufgehoben.

9. § 27 erhält folgende Fassung:

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§ 27 Dienstliche Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen.

(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Zu ihren Aufgaben gehört die Mitwirkung bei der Studienfachberatung. Im Bereich der klinischen Medizin sind sie auch in der Krankenversorgung tätig. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann nach näherer Bestimmung der Hochschule auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung übertragen werden.

(3) Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, sind diese weisungsbefugt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

" § 27 Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Aufgaben in der Krankenversorgung in der klinischen Medizin, Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung, in Bibliotheken, Laboren, Rechenzentren und ähnlichen Bereichen, sowie Lehraufgaben, die selbstständig oder unter der Verantwortung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zu erfüllen sind. In geeigneten Fällen kann ihnen bei entsprechender Qualifikation die selbstständige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben übertragen werden. Sie wirken an der Studienfachberatung mit.

(2) Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstoder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Danach bestimmt sich auch, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine Daueraufgabe handelt und ob die Aufgaben selbstständig oder unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wahrgenommen werden. Die Tätigkeit soll überwiegend in der Wahrnehmung von Aufgaben aus den Bereichen Forschung, Lehre oder Kunst bestehen.

(3) Soweit wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese beziehungsweise dieser weisungsbefugt."

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 Befristete Beschäftigungsverhältnisse"Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter".

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, soll die Dauer der Beschäftigung drei Jahre nicht überschreiten."Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer drei Jahre nicht überschreiten soll."

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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 (2) Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Aufgaben nach ihrem Arbeitsvertrag auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) dienen sollen, ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.

(3) Für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Aufgaben nach ihrem Arbeitsvertrag auch der Erbringung zusätzlicher künstlerischer Leistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) dienen sollen, gilt Absatz 2 entsprechend.

"(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen (§ 15 Absatz 5) ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren.

(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 beschäftigt werden, werden in unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie im Akademischen Dienst in der Laufbahn der wissenschaftlichen Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit eingestellt werden."

11. § 29 erhält folgende Fassung:

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  § 29 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Einstellungsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein den Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, im Fall des § 28 Absatz 2 eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung (wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) oder
  2. der Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder mehrjährige Berufstätigkeit (künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
" § 29 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens

  1. das Erfüllen der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen,
  2. ein geeignetes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, in den akademischen Heilberufen eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung,
  3. bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 eine geeignete qualifizierte Promotion,
  4. bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 das Erfüllen der näheren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

(2) Die Promotion nach Absatz 1 Nummer 3 kann ersetzt werden

  1. außerhalb der akademischen Heilberufe durch eine qualifizierte zweite Staatsprüfung,
  2. in den Ingenieurwissenschaften und in Bereichen, in denen eine Promotion nicht üblich ist, durch einen qualifizierten Master- oder Diplomabschluss,
  3. durch andere wissenschaftliche Leistungen, die einer qualifizierten Promotion gleichwertig sind, oder in künstlerischen Fächern durch hervorragende künstlerische Leistungen.

(3) Das Hochschulstudium nach Absatz 1 Nummer 2 kann ersetzt werden

  1. unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle bei künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit, soweit durch diese der Nachweis der künstlerischen Befähigung erbracht wird,
  2. bei einer Beschäftigung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durch ein geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, wenn nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle die Tätigkeit überwiegend darin besteht,
    1. den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen oder
    2. unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers Dienstleistungen im Bereich der Forschung zu erbringen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Beschäftigten in der Regel über geeignete Berufserfahrung verfügen."

12. § 37 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "oder" wird durch ein Komma ersetzt.

b) Hinter dem Wort "Vorbildung" werden die Wörter "oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren" eingefügt.

13. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für Abschlüsse nach Absatz 5 Satz 4 kann in geeigneten Fächern an Stelle des Doktorgrades der Grad "Doctor of Philosophy" verliehen werden; der Grad kann in der abgekürzten Form "Ph.D." oder als Doktorgrad nach Satz 1 geführt werden."

b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus sollen die promotionsberechtigten Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung besondere Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist."

14. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg steht, kann zugesagt werden, dass sie oder er nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Professorin oder Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst weiterbeschäftigt wird."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird hinter der Textstelle "sofern sie oder er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 5 zurückkehrt" die Textstelle "oder nach Absatz 5 Satz 3 in einem Beamtenverhältnis weiterbeschäftigt wird" eingefügt.

15. In § 84 Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" durch die Wörter "Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg" ersetzt.

16. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Wissenschaftliche Hochschule der Bundeswehr"HelmutSchmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Universität der Bundeswehr Hamburg" durch die Textstelle "Helmut-SchmidtUniversität/Universität der Bundeswehr Hamburg" ersetzt.

17. In § 120 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Beschäftigte, die bis zum 1. Mai 2010 als Lehrkräfte für besondere Aufgaben tätig waren, werden nunmehr als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Sie verbleiben in ihren bisherigen Arbeits- oder Dienstverhältnissen.

(4) § 29 Absatz 3 Nummer 2 gilt für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der HafenCity Universität Hamburg, deren Beschäftigungsverhältnisse am 1. Mai 2010 bereits bestanden, entsprechend. Dies gilt auch für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 3."

18. In § 126 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" durch die Wörter "Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 104), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 125 erhält folgende Fassung:

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§ 125 Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" § 125 (aufgehoben)".

b) Der Eintrag zu § 126 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 126 Rechtsstellung der Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren" § 126 Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter".

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. Hochschuldozentin oder Hochschuldozent (§ 125 Absatz 1),

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 6 und 7 werden neue Nummern 5 und 6.

c) Die neue Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. Oberassistentin oder Oberassistent, Oberingenieurin oder Oberingenieur, wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor (§ 126),"5. Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter (§ 126),"

.

3. In § 117 werden die Wörter "sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten" durch die Textstelle ", wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

4. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden."(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen sind außer bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit nicht anzuwenden. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Auf die Professorinnen und Professoren und die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit" durch die Textstelle "Auf die Professorinnen und Professoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit" ersetzt.

5. § 125

§ 125 Rechtsstellung der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

(3) § 120 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

6. § 126 erhält folgende Fassung:

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  § 126 Rechtsstellung der Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Die Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.

" § 126 Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden

  1. zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes zu Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste,
  2. zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes als Akademische Rätinnen und Räte zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle "(Wiederaufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit)" durch die Textstelle "(Wiederaufleben des hamburgischen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Weiterbeschäftigung als Professorin oder als Professor oder in anderer Stellung im Hochschuldienst)" ersetzt.

2. Anlage IV wird wie folgt geändert:

a) Im Text zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird die Bezeichnung "Hochschule für bildende Künste" jeweils durch die Bezeichnung "Hochschule für bildende Künste Hamburg" ersetzt.

b) Im Text zu den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird die Bezeichnung "Hochschule für Musik und Theater" jeweils durch die Bezeichnung "Hochschule für Musik und Theater Hamburg" ersetzt.

c) Im Text zu der Besoldungsgruppe W 3 wird die Bezeichnung "HafenCity Universität Hamburg" jeweils durch die Bezeichnung "HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen

Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 16. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009

S. 509, 2010 S. 22), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende von Nummer 3 Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Sie beträgt bei ausschließlicher Lehrtätigkeit mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. In diesem Falle sollen die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so eingesetzt werden, dass sie unter Berücksichtigung von § 4 nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 Lehrstunden je Woche der Vorlesungszeit durchführen. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 28 Absatz 2 HmbHG beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 6 Lehrveranstaltungsstunden."

2. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 10 Absatz 5 entsprechend."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Textstelle " § 10 Absätze 1 bis 5 oder den §§ 11 bis 13" durch die Textstelle " §§ 10 bis 13" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Absatz 1 HmbHG darf die Lehrverpflichtung höchstens auf 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.