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Änderungstext

Dreißigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 18. Dezember 2012
(HmbGVBl. Nr. 51 vom 28.12.2012 S. 535)


...

Artikel 4

Auf Grund der § § 2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. 424, 428), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 13. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 524), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 8 und 16 und bei Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), bei Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. S. 2723, 2727), bei Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 oder bei Planfeststellungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie bei in diesen Zulassungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu erheben."Bei Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 8 und 16 und bei Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421, 1423), bei Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), bei Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 oder bei Planfeststellungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie bei in diesen Zulassungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu erheben."

2. In § 6 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Textstelle "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 38 KrW/AbfG" durch die Textstelle " § 46 KrWG" ersetzt.

3.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 231) sowie die Erteilung von Befreiungen von den Verboten nach § 5 Absatz 1 Nummer 23 für die Ausbringung von Düngemitteln sowie nach § 5 Absatz 1 Nummern 24 und 25 der genannten Verordnung nach § 48 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 15. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288), in der jeweils geltenden Fassung,"5. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24. August 1993 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 24. April 2012 (HmbGVBl. S. 151, 153), sowie die Erteilung von Befreiungen von den Verboten nach § 5 Absatz 1 Nummer 23 für die Ausbringung von Düngemitteln sowie nach § 5 Absatz 1 Nummern 24 und 25 der genannten Verordnung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181),"

3.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme vom 10. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 236) von den Verboten nach § 3 Nummer 7 und § 4 Nummer 2 für die Überquerung der vorhandenen nicht-öffentlichen Überwegungen über das Fassungsgelände zu landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Zwecken,"6. die Befreiung von den Verboten nach § 3 Nummer 7 und § 4 Nummer 2 der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Curslack/Altengamme vom 10. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 236), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275), für die Überquerung der vorhandenen nicht-öffentlichen Überwegungen über das Fassungsgelände zu landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Zwecken nach § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,"

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Nummer 1.3.8.2 Buchstabe a werden die Gebührensätze "1000,--" und "2000,--" jeweils durch den Gebührensatz "500,--" ersetzt.

4.1.2 In Nummer 1.3.8.2 Buchstabe b werden die Gebührensätze "600,--" und "1500,--" jeweils durch den Gebührensatz "300,--" ersetzt.

4.1.3 In Nummer 1.3.30 wird die Textstelle " § 5 Absatz 4" durch die Textstelle " § 5 Absatz 1" und die Textstelle "8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert am 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954)" durch die Textstelle "21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046)" ersetzt.

4.1.4 In Nummer 1.3.31 wird die Textstelle " § 5 Absatz 1" durch die Textstelle " § 6 Absatz 2" ersetzt.

4.1.5 Hinter Nummer 1.3.31 werden folgende neue Nummern 1.3.32 bis 1.3.34 eingefügt:

"1.3.32Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen nach § 4 TEHG durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 TEHGnach Zeitaufwand
1.3.33Prüfung einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 TEHGnach Zeitaufwand
1.3.34Stellungnahme nach § 6 Absatz 2 TEHG im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans durch die Deutsche Emissionshandelsstellenach Zeitaufwand".

4.1.6 Die bisherige Nummer 1.3.32 wird Nummer 1.3.35 und der Gebührensatz "25" wird durch den Gebührensatz "30" ersetzt.

4.2 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In der Überschrift von Abschnitt 2 wird die Textstelle "dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1166)," durch die Textstelle "dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" ersetzt.

4.2.2 In Nummer 2.1 wird die Textstelle "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

4.2.3 Die Nummern 2.1.1 bis 2.1.2.2 erhalten folgende Fassung:

"2.1.1Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWGGebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8 mindestens 300,--
2.1.2.1Prüfung einer Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 15 Absätze 1 und 2 BImSchGGebühr nach den Nummern 1.2.7.1 bis 1.2.7.4
2.1.2.2Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 KrWGGebühren nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8".

4.2.4 Nummer 2.1.6 erhält folgende Fassung:

"2.1.6Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 für den zugelassenen Teil der Anlage".

4.2.5 Die Nummern 2.3.1 bis 2.3.5 erhalten folgende Fassung:

"2.3.1Anerkennung, Änderung oder Widerruf der Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG250,--
bis50.000,--
2.3.2Anzeigepflicht für Sammlungen gemäß § 18 KrWG150,--
2.3.2.1Anordnung zur Nachforderung ergänzender Angaben gemäß § 18 Absätze 2 oder 3 KrWG150,--
bis2.500,--
2.3.2.2Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 KrWG250,--
bis2.500,--
2.3.3Anordnung der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 KrWG250,--
bis50.000,--
2.3.4Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG510,--
2.3.5Verlängerung einer Übertragung nach § 72 Absatz 1 KrWG250,--
bis2.500,--"

4.2.6 Die Nummern 2.3.6 und 2.3.6.1 erhalten folgende Fassung:

"2.3.6Durchführung von § 62 KrWG
2.3.6.1Anordnungen nach § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)50,--
bis7.000,--".

4.2.7 Hinter Nummer 2.3.6.1 wird folgende neue Nummer 2.3.6.2 eingefügt:

"2.3.6.2Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)50,--
bis7.000,--".

4.2.8 Die bisherigen Nummern 2.3.6.2 und 2.3.6.3 werden Nummern 2.3.6.3 und 2.3.6.4.

4.2.9 Hinter der neuen Nummer 2.3.6.4 werden folgende Nummern 2.3.6.5 und 2.3.6.6 angefügt:

"2.3.6.5Anordnung zur Verpflichtung eines Trägers der Qualitätssicherung zum Entzug eines Qualitätszeichens nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 KrWG510,--
2.3.6.6Anordnung zur Verpflichtung der Technischen Überwachungsorganisationen oder der Entsorgergemeinschaft zum Entzug von Überwachungszeichen und -zertifikat nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 56 Absatz 3 KrWG510,--".

4.2.10 In Nummer 2.3.7 wird die Textstelle "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

4.2.11 Die Nummern 2.3.8 bis 2.3.29 werden durch folgende Nummern 2.3.8 bis 2.3.22 ersetzt:

"2.3.8Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 KrWG sowie von Verpflichtungen nach § 54 KrWG bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen nach § 26 Absatz 3 KrWG50,--
bis2.500,--
2.3.9Zulassung von Ausnahmen nach § 28 KrWG
2.3.9.1Zulassung von Ausnahmen50,--
bis2.500,--
2.3.9.2Soweit eine Ausnahme eine Erteilung einer beantragten Duldungsverfügung nach § 29 Absatz 3 KrWG erfordert, beträgt die Gebühr50,--
bis500,--
2.3.10Entscheidung auf Antrag zugunsten einer Anlagenbetreiberin oder eines Anlagenbetreibers nach § 29 Absatz 1 KrWG50,--
bis500,--
2.3.11Übertragung der Abfallentsorgung nach § 29 Absatz 2 KrWG50,--
bis500,--
2.3.12Nachträgliche Anordnungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 KrWG soweit diese erforderlich sind, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)125,--
bis7.000,--
2.3.13Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 39 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,--
bis5.000,--
2.3.14Anordnung der Prüfung einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)25,--
bis500,--
2.3.15Anordnungen nach § 51 KrWG, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)25,--
bis500,--
2.3.16Amtshandlungen nach § 53 KrWG
2.3.16.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige oder Änderungsanzeige einer Sammlerin oder eines Sammlers, einer Beförderin oder eines Beförderers, einer Händlerin oder eines Händlers sowie einer Maklerin oder eines Maklers von Abfällen40,--
bis250,--
2.3.16.2Erteilung von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 3 zu einer Anzeige nach Absatz 140,--
bis250,--
2.3.16.3Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach Absatz 3100,--
bis250,--
2.3.17Erteilung, Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammlerinnen oder Sammler, Beförderinnen oder Beförderer, Händlerinnen oder Händler sowie Maklerinnen oder Makler von gefährlichen Abfällen50,--
2.3.18Zustimmung zum Überwachungsvertrag oder Widerruf der Zustimmung nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 oder 4 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 254)250,--
bis40.000,--
2.3.19Anerkennung, Änderung oder Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 oder 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178)250,--
bis50.000,--
2.3.20Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikats und des Überwachungszeichens nach Auflösung der Entsorgergemeinschaft oder Unwirksamkeit der Anerkennung nach § 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie in Verbindung mit § 56 Absatz 6 KrWG100,--
bis500,--
2.3.21Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Absatz 1Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. 1996 I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 251)50,--
bis1.000,--
2.3.22Anordnung zur Bestellung einer oder eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG128 --"

4.2.12 Die bisherigen Nummern 2.3.30 bis 2.3.32 werden Nummern 2.3.23 bis 2.3.25.

4.2.13 Nummer 2.3.33 wird gestrichen.

4.2.14 Die bisherigen Nummern 2.3.34 bis 2.3.42 werden Nummern 2.3.26 bis 2.3.34.

4.2.15 In der neuen Nummer 2.3.30 wird die Bezeichnung "Absatz 2" durch die Bezeichnung "Absatz 1" ersetzt.

4.2.16 (gültig ab 01.07.2013) Hinter der neuen Nummer 2.3.34 wird folgende neue Nummer 2.3.35 eingefügt:

"2.3.35Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach §§ 10 bis 13 NachwV je Begleitschein5,75".

4.2.17 Die bisherigen Nummern 2.3.43 bis 2.3.50 werden Nummern 2.3.36 bis 2.3.43.

4.2.18 Nummer 2.3.51 wird gestrichen.

4.2.19 Die bisherige Nummer 2.3.52 wird Nummer 2.3.44.

4.2.20 Hinter der neuen Nummer 2.3.44 werden folgende neue Nummern 2.3.45 bis 2.3.45.31 eingefügt:

"2.3.45Amtshandlungen im Rahmen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert am 23. April 2012 (BGBl. I S. 611, 659),
2.3.45.1Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV500,--
bis5.000,--
2.3.45.2Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 BioAbfV500,--
bis5.000,--
2.3.45.3Technische Abnahme einer neu errichteten Pasteurisierungsanlage nach § 3 Absatz 5 BioAbfV250,--
bis2.500,--
2.3.45.4Festlegung der Anforderungen an die Prozessführung und die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 5 BioAbfV250,--
bis2.500,--
2.3.45.5Zustimmung zur Abgabe von Materialien nach § 3 Absatz 5 BioAbfV250,--
bis2.500,--
2.3.45.6Zulassung von Ausnahmen von der direkten Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.7Anordnung zum Verbleib der unzureichend hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behebung der Mängel nach § 3 Absatz 6 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,--
bis1.500,--
2.3.45.8Zulassung der Ausnahme von Prüfpflichten nach § 3 Absatz 7 BioAbfV150,--
bis750,--
2.3.45.9Anordnung einer Prüfung nach § 3 Absatz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,--
bis1.500,--
2.3.45.10Anordnung von Maßnahmen zur Behebung der Mängel nach § 3 Absatz 7 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)250,--
bis2.500,--
2.3.45.11Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 a BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.12Zulassung der Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3 BioAbfV je Überschreitung150,--
bis1.500,--
2.3.45.13Zulassung einer Ausnahme von der zu untersuchenden Menge nach § 4 Absatz 5 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.14Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 BioAbfV sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,--
bis1.500,--
2.3.45.15Entscheidung über das weitere Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 7 BioAbfV150,--
bis750,--
2.3.45.16Entscheidung über das weitere Vorgehen bei erhöhten Schadstoffgehalten § 4 Absatz 8 BioAbfV150,--
bis750,--
2.3.45.17Zulassung von Ausnahmen der Aufbringungsmenge nach § 6 Absatz 1 BioAbfV150,--
bis750,--
2.3.45.18Zustimmung für die Aufbringung auf Böden nach § 6 Absatz 2 BioAbfV150,--
bis750,--
2.3.45.19Anordnung von Untersuchungen nach § 6 Absatz 2 BioAbfV sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,--
bis1.500,--
2.3.45.20Zustimmung für das Aufbringen auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.21Untersagung bei Überschreitung der Vorsorgewerte nach § 9 Absatz 2 BioAbfV, sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen)150,--
bis1.500,--
2.3.45.22Zulassung von Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.23Zulassung der Überschreitung von Werten nach § 9 Absatz 4 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.24Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung nach § 9a Absatz 1 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.25Freistellung im Einzelfall nach § 10 Absatz 2 BioAbfV250,--
bis2.500,--
2.3.45.26Widerruf einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.27Festlegung der Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.28Befreiung vom Lieferschein-verfahren oder einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV250,--
bis2.500,--
2.3.45.29Widerruf einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren oder einzelnen Pflichten nach § 11 Absatz 3 BioAbfV150,--
bis1.500,--
2.3.45.30Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 BioAbfV250,--
bis2.500,--
2.3.45.31Technische Abnahme einer Pasteurisierungsanlage nach § 13a Absatz 2 BioAbfV250,--
bis2.500,--".

4.2.21 Die bisherigen Nummern 2.3.54 bis 2.3.56 werden Nummern 2.3.46 bis 2.3.48.

4.3 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

4.3.1 Nummer 3.24.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung zugleich eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach einer Wasserschutzgebietsverordnung, ist die Gebühr stattdessen nach der für derartige Ausnahmegenehmigungen vorgesehenen Nummer festzusetzen."Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung zugleich eine Befreiung von Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 Absatz 1 WHG, ist die Gebühr stattdessen nach der für derartige Befreiungen vorgesehenen Nummer festzusetzen."

4.3.2 Nummer 3.42 erhält folgende Fassung:

"3.42Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Dul-
dungs- und Handlungspflichten nach Wasserschutzgebietsverordnungen (§ 52 Absatz 1 WHG)
100,--
bis15.000,--".

4.3.3 In Nummer 3.46 wird der Gebührensatz "25,--" durch den Gebührensatz "30,--" ersetzt.

4.4 In Abschnitt 4 Nummer 4.21 und Abschnitt 7 Nummer 7.26 wird der Gebührensatz "25,--" jeweils durch den Gebührensatz "30,--" ersetzt.

4.5 In Abschnitt 9 werden in Nummer 9.1 die Wörter "Einfache mündliche oder schriftliche" durch die Wörter "Mündliche oder einfache schriftliche" ersetzt.

4.6 Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

4.6.1 In Nummer 10.8 wird die Textstelle " § 16" durch die Textstelle " § 14" ersetzt.

4.6.2 In Nummer 10.11 wird im Gebührentatbestand die Textstelle "HmbVSV" angefügt.

4.6.3 Hinter Nummer 10.11 wird folgende neue Nummer 10.12 eingefügt:

"10.12Beratung in Bodenschutzangelegenheitennach Zeitaufwand
Für eine Beratung bis zu 15 Minuten Dauer wird keine Gebühr erhoben."

4.6.4 Die bisherige Nummer 10.12 wird Nummer 10.13 und der Gebührensatz "25,--" wird durch den Gebührensatz "30,--" ersetzt.

4.7 In Abschnitt 11 wird in Nummer 11.3 der Gebührensatz "25,--" durch den Gebührensatz "30," ersetzt.

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

5.1 In Nummer 1.02.1 wird der Gebührensatz "25,--" durch den Gebührensatz "30,--" ersetzt.

5.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

6.02.1800,--
6.03.1250,--

5.3 Nummer 6.03.2 wird gestrichen.

5.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 6.04.1150,--
Nummer 6.05.1450,--
Nummer 6.06.1500,--
Nummer 7.01.1150,--
Nummer 7.01.236,--
Nummer 7.02.168,--
Nummer 7.02.234,--
Nummer 7.04.142,--
Nummer 7.04.221,--
Nummer 7.05.142,--
Nummer 7.05.221,--
Nummer 7.06.195,--
Nummer 7.06.2116,--
Nummer 7.06.3140,--
Nummer 7.07.188,--
Nummer 7.07.234,--

5.5 Hinter Nummer 7.18.3 werden folgende Nummern 7.19 bis 7.19.3 eingefügt:

"7.19Makrozoobenthosuntersuchung
7.19.1Fließgewässer nach WRRL (PERLODES-Verfahren)1000,--
7.19.2Stehgewässer nach WRRL (Sublitoral, 8 Teilproben) . .3000,--
7.19.3Stehgewässer nach WRRL (Eulitoral, 8 Teilproben, AESHNA-Verfahren)4000,--".

5.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

8.02.848,--
8.02.985,--

5.7 Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

"10.1Messungen und Untersuchungen der Wassergüte Probenahmen mit der mobilen Zentrifuge (moZen) Gerätepauschale je Tag200,--
Probeentnahmenach Zeitaufwand
Die durch zusätzlich erforderliche Versicherungen entstehenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstatten."

5.8 Die Nummern 10.1.1 bis 10.1.3 werden gestrichen.

Artikel 5

Auf Grund der § § 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 13. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 524), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "nach Anlage 3" gestrichen.

1.2 In Satz 3 wird die Textstelle "und auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind" gestrichen.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Wörter "neun Zehntel" werden durch die Wörter "acht Zehntel" ersetzt.

2.2 Folgender Satz wird angefügt: "Dabei sind die Gebühren für die sich wiederholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1erster Gebührensatz16,10
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz10,70
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz12,20
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz8,10
Nummer 1.3 1erster Gebührensatz21,70
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz16,20

3.2 In Nummer 4.4 wird die Textstelle ", Verfahren nach § 62 HBauO" gestrichen.

3.3 In Nummer 4.5 wird die Textstelle "4.15" durch die Textstelle "4.14" ersetzt.

3.4 Hinter Nummer 4.17 wird folgende Nummer 4.18 angefügt:

"4.18Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können
Zuschlag von ...25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1".

3.5 Nummer 6.1.1 erhält folgende Fassung:

"6.1.1Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer PrüfungGebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 42 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde Mindestens 80,--"

3.6 In Nummer 7 wird die Textstelle "nach Zeitaufwand. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde" gestrichen.

3.7 In Nummer 10.1 wird der Gebührensatz "50" durch den Gebührensatz "102" ersetzt.

3.8 In Nummer 10.3 wird die Textstelle "Für Beratungen bis zu 15 Minuten Zeitdauer werden keine Gebühren erhoben." gestrichen.

3.9 In Nummer 13.3 wird der Gebührensatz "1.000" durch den Gebührensatz "5.000" ersetzt.

...

Artikel 9

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 8 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Artikel 1 § 8 Nummer 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Artikel 4 Einziger Paragraph Nummer 4.2.16 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

(3) Die Gebührenordnung zum Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 467) wird aufgehoben.