Hamburgisches Wassergesetz (2/6)
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Abschnitt III
Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung
§ 16 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um
(2) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme erteilt, so kann auferlegt werden, das gebrauchte Wasser zurückzuleiten. Es können außerdem Maßnahmen angeordnet werden, die erhebliche, nachhaltige oder überörtliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft verhüten.
(3) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung erteilt, ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn
§ 16a Behördliche Überwachung von Gewässerbenutzungen
(1) Wer ein Gewässer benutzt und dafür einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedarf, unterliegt der kostenpflichtigen behördlichen Überwachung.
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere
§ 16b Eigenüberwachung von Abwassereinleitungen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter), hat die Abwasserentstehung und -beseitigung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Fachbetriebe, Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach § 16c, auf seine Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist der Einleiter zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.
(2) Der Einleiter hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf das Gewässer zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.
(3) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 2 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.
(4) Sämtliche Aufzeichnungen sind vom Einleiter jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Bei öffentlichen Abwasseranlagen beschränkt sich die Eigenüberwachungspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft auf die Überwachung der Abwasserableitung sowie der Abwasserbehandlung in den dafür vorgesehenen Anlagen.
§ 16c Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten nach § 16a Absatz 2 sowie § 16b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen, und ferner die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang und die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Laboratorien und Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel die Teilnahme an Ringversuchen festgelegt werden. Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
§ 16d Anzuwendende Analyseverfahren 05
Enthält der die Einleitung zulassende Bescheid Begrenzungen für Stoffe oder Stoffgruppen, so sind diese nach den von der zuständigen Behörde hierzu festgelegten und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analyseverfahren zu bestimmen, soweit nicht der Einleitungsbescheid ein anderes Verfahren vorschreibt.
§ 17 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen werden,
(2) Sie ist zu widerrufen, soweit von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 27b entsprechende Anforderungen enthält.
§ 18 Bewilligung
(1) Die Erteilung einer Bewilligung bedarf der Durchführung eines förmlichen Verfahrens.
(2) Einwendungen gegen eine beantragte Bewilligung kann über § 8 Absatz 3 WHG hinaus auch erheben, wer, ohne dass sein Recht beeinträchtigt wird, dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung
(3) Die Einwendungen sind unbeachtlich, wenn die zu erwartenden Nachteile
(4) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 WHG sind entsprechend anzuwenden. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
§ 19 Genehmigung
(1) Die Genehmigung geht, wenn sie für eine Anlage oder ein Grundstück erteilt ist, auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist widerruflich. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf auch widerrufen werden, wenn die für die Benutzung im Sinne des § 15 zu leistenden Gebühren (§ 20) trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden.
(2) Die Genehmigung kann befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Auflagen können auch nachträglich gemacht werden.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Benutzung das Wohl der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, den Hafenausbau oder den Schiffsverkehr beeinträchtigt und dass dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Bei nicht zu verhütenden Beeinträchtigungen für den Schiffsverkehr darf die Genehmigung dennoch erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
(4) Durch eine Genehmigung nach Absatz 1 werden Erlaubnisse, Bewilligungen und andere behördliche Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.
§ 19a Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft
(1) Die Erlaubnis nach § 7 WHG und die Bewilligung nach § 8 WHG sowie die Genehmigung nach § 19 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Vollzug von zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erlassen und bekannt machen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
§ 20 Benutzungsgebühren
Die Gewässer erster Ordnung sowie diejenigen Gewässer zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, sind Anlagen im Sinne von § 4 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256).
§ 21 Folgen des Wegfalls der Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung
(1) Ist eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung weggefallen, so sind der bisherige Inhaber und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Wasserbehörde kann Anordnungen treffen, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Die Wasserbehörde kann den in Absatz 1 genannten Personen gestatten, die Anlage bestehen zu lassen. Sie können verpflichtet werden, Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Wirkungen zu verhüten.
(3) Dient das Fortbestehen der Anlage dem Wohl der Allgemeinheit, so kann die Wasserbehörde das Eigentum an der Anlage gegen Entschädigung entziehen.
Abschnitt IV
Ergänzende Bestimmungen für das Aufstauen überirdischer Gewässer
§ 22 Stauhöhen, besondere Pflichten
(1) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zum Aufstauen eines oberirdischen Gewässers erteilt, so sind der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und erforderlichenfalls eine Mindesthöhe festzusetzen.
(2) Der Normalwasserstand, die obere Grenze der Stauhöhe und, soweit festgesetzt, die Mindesthöhe sind von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu geben.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten.
(4) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele der §§ 25a bis 25d WHG dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 27b hierfür entsprechende Anforderungen enthält.
§ 23 Staumarken
(1) Die Wasserbehörde hat die Stauanlage mit mindestens einer Staumarke zu versehen, aus der die festgelegten Stauhöhen ersichtlich sind. Die Staumarken sind zu Festpunkten in Beziehung zu setzen.
(2) Über den Sachverhalt hat die Wasserbehörde eine Urkunde aufzunehmen. Bei der Anbringung der Staumarken ist dem Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Die Kosten für das Herstellen und Anbringen der Staumarken trägt der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für das Erneuern, Ersetzen und Berichtigen von Staumarken.
§ 24 Erhalten der Staumarken, Anzeigepflicht
Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Beschädigungen und Änderungen an Staumarken und Festpunkten sowie ihre Beseitigung hat er der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 25 Ablassen aufgestauten Wassers
(1) Bei Hochwassergefahr kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Wasserspiegel von Stauanlagen auf eine von ihr bestimmte Höhe gesenkt wird.
(2) Aufgestaute Wassermassen dürfen nicht so abgelassen werden, dass für fremde Grundstücke und Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die zulässigen Wasserbenutzungen beeinträchtigt werden oder die Unterhaltung von Gewässern erschwert wird.
§ 26 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen
(1) Eine Stauanlage darf nur mit Zustimmung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
Das gilt auch, wenn die Erlaubnis oder Bewilligung weggefallen ist.
(2) Wird die Zustimmung erteilt, so gilt § 21 Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Außerbetriebsetzung oder Beseitigung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Wird die Zustimmung aus diesem Grunde versagt, so kann der Verfügungsberechtigte verlangen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg das Eigentum an der Stauanlage erwirbt. § 78 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung darf im Übrigen nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen geschädigt würde, dem Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung oder dem Verfügungsberechtigten gegenüber verpflichtet, die Kosten für den weiteren Betrieb der Stauanlage zu tragen und andere Nachteile zu ersetzen und, wenn er bereit ist, für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.
(5) Die Wasserbehörde bestimmt auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis oder Bewilligung oder des Verfügungsberechtigten Fristen für die Übernahme der in Absatz 4 genannten Verpflichtungen und für die Sicherheitsleistung. Werden die Fristen nicht eingehalten, so ist die Zustimmung zu erteilen.
(6) Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung und die Fristen sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(7) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist von der Leistung einer Sicherheit befreit.
Vierter Teil
Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser
§ 26a Gewässerrandstreifen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte die Festsetzung von Gewässerrandstreifen zu regeln, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer oder für die nach § 25a Absatz 3 WHG gebotene Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist.
(2) In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Gewässerrandstreifens festzulegen. Es können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen sowie zur Vornahme, Erhaltung oder Beseitigung von Vegetation getroffen werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen in einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausnahme zulassen, wenn
Die Ausnahmeentscheidung kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 27 Wasserschutzgebiete
(1) Wasserschutzgebiete einschließlich allgemeiner Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG werden durch Rechtsverordnung des Senats festgesetzt. Sie können in Zonen eingeteilt werden, in denen unterschiedliche Schutzanordnungen gelten.
(2) Wenn ein Wasserschutzgebiet nach Absatz 1 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Absatz 2 WHG anordnen oder im Einzelfall Ausnahmen von den in der Verordnung festgesetzten allgemeinen Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. Dabei kann die Wasserbehörde zur Erreichung des Schutzzieles auch Handlungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte festlegen. Die Ausnahmeentscheidung nach Satz 1 kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Entschädigung nach § 19 Absatz 3 WHG sowie den Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG hat derjenige zu leisten, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde.
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann der Senat die nach § 19 Absatz 2 WHG zulässigen Maßnahmen auch vor der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen. Das Festsetzungsverfahren ist in diesem Falle unverzüglich nach der Anordnung zu eröffnen.
(5) Der Ausgleich nach § 19 Absatz 4 WHG ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich am 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
Antragsberechtigt ist der Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.
§ 27a Grundsatz der Bewirtschaftung
(1) Die Gewässer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet.
(2) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt im Rahmen der für die Flussgebietseinheit Elbe maßgeblichen Anforderungen gemäß den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen zu regeln, die für die Ermittlung des für die Gewässerbewirtschaftung im Rahmen des Satzes 1 maßgebenden Gewässerzustands, seiner Festlegung und Einstufung, seiner Darstellung sowie der Überwachung notwendig sind.
§ 27b Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(1) Die zuständige Behörde erstellt für die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Teilbereiche der Flussgebietseinheit Elbe Beiträge zum Bewirtschaftungsplan gemäß § 36b WHG und das daraus abgeleitete Maßnahmenprogramm gemäß § 36 WHG und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Zur Koordinierung des Maßnahmenprogramms und Bewirtschaftungsplans mit den zuständigen Behörden anderer Staaten beteiligt sich die zuständige Behörde an den Koordinierungsbemühungen der von der Flussgebietsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bund bestimmten Stelle. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.
(2) Die für die Freie und Hansestadt Hamburg maßgeblichen Teile des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms sind bis zum 22. Dezember 2009 vom Senat unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange festzustellen. Der vom Senat festgestellte Plan und das Programm werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht und sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.
(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.
(4) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§ 27c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Absatz 1 Nummer 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne des § 33a Absatz 1 Nummer 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Absätze 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§ 28 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 05 07a
(1) Wer
hat dies einen Monat vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die Änderung der Anlage oder ihres Betriebes. Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern. Einer Anzeige bedarf auch die Stilllegung der Anlage.
(2) Eine Anzeigepflicht entfällt bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 Litern außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.
(3) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn es nach anderen Rechtsvorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedarf.
(4) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung Regelungen über Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und deren Betrieb zu treffen. Es können insbesondere Rechtsvorschriften erlassen werden über
§ 28a Verhütung und Beseitigung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass wassergefährdende Stoffe, insbesondere aus Anlagen im Sinne von § 28 Absatz 1, aus Betriebsanlagen, aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen oder in den Boden gelangt sind oder zu gelangen drohen, so hat der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeugs, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten oder Ausbreiten zu verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder der Abwasseranlage nicht mehr zu besorgen ist. Diese Verpflichtungen treffen auch den Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes, auf dem der wassergefährdende Stoff ausgetreten ist, sowie denjenigen, der sein Eigentum an den wassergefährdenden Stoffen aufgegeben oder nach §§ 946 bis 950 BGB verloren hat.
(2) Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht unerheblicher Menge aus Anlagen oder Fahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 1 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage oder ein Fahrzeug füllt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.
(3) Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe im Boden oder im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.
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