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Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts
- Hamburg -

Vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 11.07.2014 S. 269)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 100), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Eintrag zu § 55 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien".

b) Der Eintrag zu § 58 erhält folgende Fassung: " § 58 Fernstudium; Online-Kurse

d) Hinter dem Eintrag zu § 79 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 79a Erweitertes Präsidium".

e) Hinter dem Eintrag zu § 92 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 92a Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten".

f) Hinter dem Eintrag zu § 96 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 96a Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge".

g) Im Achten Teil wird hinter dem Eintrag zu § 117 folgender Eintrag eingefügt:

" § 117a Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising".

h) Hinter dem Eintrag zu § 123 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 123a Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren".

i) Im Zehnten Teil Zweiter Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 126a folgender Eintrag eingefügt:

" § 126b Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen".

2. bleibt leer

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Hochschulen untersuchen die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen."

c) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium beziehungsweise eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. Die Hochschulen erarbeiten Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Management). § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert am 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

e) Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung des Anteils von Frauen in allen Bereichen bei, in denen diese unterrepräsentiert sind. Sie wirken darauf hin, dass die für die weiblichen Hochschulmitglieder bestehenden Nachteile beseitigt werden. Sie stellen insbesondere Frauenförderpläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Frauenförderung nach diesem Gesetz vor. "(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor."


f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und erarbeiten besondere Angebote für diese Personengruppe. Die Hochschulen ergreifen Maßnahmen, um den Studienerfolg dieser Personen zu verbessern."

bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Hochschulen" ersetzt.

g) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und von behinderten Studierenden" gestrichen.

bb) Sätze 2

Sie fördern die Integration behinderter Studierender und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich.

und 4

Die Sätze 1 und 2 gelten für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.

werden gestrichen.

h) Hinter dem neuen Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

"(8) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen. Sie fördern die Integration von Studierenden mit Behinderungen und ermöglichen für diese insbesondere beim Studium und bei den Prüfungen einen Nachteilsausgleich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen entsprechend."

i) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 9 und in ihm werden hinter dem Wort "berücksichtigen" die Wörter "im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften" eingefügt.

j) Hinter dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 eingefügt:

"(10) Die Hochschulen berücksichtigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshintergrund. Sie richten Anpassungslehrgänge nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758), sowie nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ein."

k) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden Absätze 11 bis 13.

l) Der neue Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl "8" durch die Zahl "11" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Textstelle "8 und 9" durch die Textstelle " 11 und 12" ersetzt.

m) Es wird folgender Absatz 14 angefügt:

"(14) Die Hochschulen bieten Online-Kurse nach § 58 Absatz 2 an."

4. In § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Sie bietet duale Studiengänge an."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt. Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden. "(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Finanzmittel werden den Hochschulen als jährliche Globalzuweisung zur Verfügung gestellt. Diese besteht aus dem Grundbudget und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, das sich an den bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben erbrachten Leistungen orientiert. Daneben können den Hochschulen zusätzliche Mittel als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele oder für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zugewiesen werden."


b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Genehmigung zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" (§ 17 Absatz 3 Satz 3)."

6. In § 6a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" durch die Wörter "Stiftung für Hochschulzulassung" ersetzt.

7. In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle ", die Angestellten sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter "sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Das Nähere hierzu sowie zum Verfahren zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens regeln die Hochschulen durch Satzung. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben daneben unberührt. Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Abweichungen sind, ebenso wie eine Rückgabe des Berufungsvorschlages, gegenüber dem Hochschulsenat, in Hochschulen mit Fakultäten gegenüber dem Fakultätsrat, zu begründen."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zusagen oder Vereinbarungen, die sich auf die personelle, sächliche oder finanzielle Ausstattung des Arbeitsbereichs einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers beziehen (Ausstattungszusagen), sind auf längstens fünf Jahre zu befristen; die §§ 24 und 28 bleiben unberührt."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz kann von einer Ausschreibung abgesehen werden."Bei der Ausschreibung ist auf die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2 hinzuweisen und eine über das Erforderliche hinausgehende fachliche Verengung zu vermeiden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
 das Dekanat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn an das Präsidium weiter."der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter."

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein; diese Personen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt."Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten."

cc) Es werden folgende Sätze angefügt: "Jedes Geschlecht muss im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden."

c) Absatz 3 Sätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. Die Hochschulen können durch Satzung von Satz 3 Halbsatz 1 abweichende Regelungen treffen."Frauen beziehungsweise Männer sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauen- beziehungsweise Männeranteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers schwerwiegende
Gründe sozialer Art vorliegen. Bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind bisherige Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter den Wörtern "der eigenen Hochschule" die Textstelle "außer in den Fällen von Absatz 6 Nummer 3" eingefügt.

e) Absatz 5

(5) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Textstelle "; § 91 Absatz 3 bleibt unberührt" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils von Frauen in der Professorenschaft zum Ziel haben; in diesem Rahmen ist eine angemessene Vertretung von Frauen in den Berufungsausschüssen sicherzustellen."Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Ziel haben."

g) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

"(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen:

  1. im Falle des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz;
  2. wenn einer Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (Professurenvertretung);
  3. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll, sofern bei der Ausschreibung der Juniorprofessur auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors in einem durch Satzung geregelten Bewertungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstandes festgestellt worden ist;
  4. wenn in einem Ausnahmefall mit Zustimmung des Hochschulrates eine Person berufen werden soll, die herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht (außerordentliche Berufung); in Hochschulen mit Fakultäten ist vorher der zuständige Fakultätsrat, in anderen Hochschulen der Hochschulsenat, anzuhören;
  5. wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausländische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibeverhandlungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll;
  6. wenn in einem Ausnahmefall eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der bei der Einstellung ein an ein Berufungsverfahren angelehntes Verfahren durchlaufen hat und deren oder dessen Leistungen unter Einbeziehung externen Sachverstandes positiv bewertet worden ist, auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden soll."

11. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "soweit die nach § 19 Absatz 3 für die wissenschaftliche Assistentur zulässige Gesamtdienstzeit nicht ausgeschöpft worden ist" durch die Wörter "soweit sie nach der Promotion in der Regel weniger als fünf Jahre an der Hochschule beschäftigt waren" ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Die Bezeichnung kann nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergeführt werden. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst aus anderen Gründen kann die Bezeichnung nur weitergeführt werden, wenn die Hochschule dies auf Antrag genehmigt hat."

b) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren führen während der Dauer ihres Dienstverhältnisses die akademische Bezeichnung "Professorin" beziehungsweise "Professor"."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: 

altneu
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung."(5) Die Hochschulen regeln das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Satzung. Dabei sind auch Regelungen zur Entziehung der Bezeichnung beziehungsweise der Lehrbefugnis vorzusehen, wenn die jeweilige Person sich vor Eintritt in den Ruhestand über einen längeren Zeitraum nicht mehr angemessen am Lehrbetrieb beteiligt." 

13. § 18 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Verlängerungen nach § 57b Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138), bleiben hierbei außer Betracht; § 57b Absatz 2 Satz 1 des genannten Gesetzes gilt entsprechend."Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. Behinderungsbedingte Überschreitungen dieser Zeiträume bleiben außer Betracht."


14. Hinter § 19 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Bei der Beurteilung der Bewährung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen."

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Textstelle "aus den in Satz 2 genannten Gründen" durch die Textstelle "in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 7

Gründe für eine Verlängerung sind:
  1. Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 95a des Hamburgischen Beamtengesetzes oder aus familiären Gründen nach § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 95b des Hamburgischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Hamburgischen Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 338, 384), in der jeweils geltenden Fassung sowie ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Hamburgischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), geändert am 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 338, 384), in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer

  1. Teilzeitbeschäftigung,
  2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach der in Satz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung oder
  3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Frauenförderung,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

werden gestrichen.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer drei Jahre nicht überschreiten soll. Sie werden grundsätzlich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu geben; dafür erhalten sie in Ausnahmefällen von Satz 2 bei voller Beschäftigung mindestens ein Drittel der Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigung mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einen entsprechend geringeren Arbeitszeitanteil. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. "(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung grundsätzlich drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie werden grundsätzlich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu geben; dafür erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein."

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Arbeits- oder Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden."Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um drei Jahre, verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden."

c) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Soweit überwiegend Daueraufgaben in Forschung oder Lehre wahrgenommen werden, die nicht der Qualifizierung der oder des Beschäftigten dienen, sind hierfür Stellen zur unbefristeten Beschäftigung vorzuhalten."

17. In § 29 Absatz 1 wird die Textstelle " § 28 Absatz 3 Satz 2" durch die Textstelle " § 28 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

18. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter "in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften" gestrichen.

19. In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die jeweilige Regellehrverpflichtung durch Entscheidung der Hochschule im Einzelfall innerhalb eines vorgegebenen Rahmens abgesenkt oder angehoben werden kann."

20. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei Studiengängen nach § 55 kann vorgesehen werden, dass die Studierenden an mehreren Hochschulen immatrikuliert werden."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für Fernstudierende können besondere, den Erfordernissen des Fernstudiums entsprechende Immatrikulationsregelungen getroffen werden."Für Fernstudierende sowie für Studierende in weiterbildenden Studiengängen, in Promotionsstudiengängen, in Teilzeitstudiengängen (Absatz 4) und in Studiengängen nach § 56 können besondere, den Erfordernissen ihres Studiums entsprechende Immatrikulationsregelungen getroffen werden."

c) Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen und mindestens 16 Jahre alt sind, gelten für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Studiums als rechtlich handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für Personen, die an einem Verfahren nach § 38 teilnehmen wollen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

21. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 8 angefügt: 8. Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Qualifikationen, die als gleichwertig mit den in den Nummern 3 bis 7 genannten Qualifikationen anerkannt sind."

22. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "über" wird gestrichen.

b) In Nummer 1 wird das Wort "eine" durch die Wörter "über eine" ersetzt.

23. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In künstlerischen Studiengängen kann eine künstlerische Aufnahmeprüfung vorgesehen werden."

b) Hinter Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Die Zulassung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass bereits eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erreicht wurde."

24. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen, warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt. Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermittlung ersuchen."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Im neuen Absatz 5 wird hinter den Wörtern "das Nähere" die Textstelle "zu den Absätzen 1, 2 und 4" eingefügt.

25. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. wenn die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig eingereicht werden."

c) Es wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen von § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird."

26. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Textstelle angefügt: "oder wenn sie gemäß § 60 Absatz 6 ihren Prüfungsanspruch verloren haben,".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. sie sich wiederholt oder in einem besonders schweren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass Studierende exmatrikuliert werden können, wenn ihre Studienzeit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt, für den sie immatrikuliert sind. Dabei sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen (4) Die Hochschulen exmatrikulieren Studierende, die ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreiben; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder in vier aufeinander folgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wobei Zeiten einer Beurlaubung nicht eingerechnet werden. In Fällen einer besonderen persönlichen Härte soll von der Exmatrikulation abgesehen werden; bei der Entscheidung sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren, durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen sowie durch vergleichbar schwerwiegende Umstände angemessen zu berücksichtigen.

27. In § 44 wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen."

28. In § 52 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: "In einem Studiengang, dessen Aufhebung beschlossen wurde, ist der Lehrbetrieb für einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester nicht unterschreiten soll, aufrecht zu erhalten."

29. Hinter § 55 wird folgender § 56 eingefügt:

" § 56 Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien

(1) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studiengänge).

(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte inhaltlich oder organisatorisch aufeinander abgestimmt sind (duale Studiengänge).

(3) Die Hochschulen können auch außerhalb des Bereichs der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikatsstudien). § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

30. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Fernstudium"Fernstudium; Online-Kurse"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Kurse)."

31. In § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben bei einer ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen Abschlussarbeit, einer Dissertation oder einer Habilitationsschrift gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung abzugeben. Auf Grund von Satzungen können die Hochschulen entsprechende Versicherungen an Eides Statt auch bei nicht unter Aufsicht angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen für Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen verlangen und abnehmen."

32. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Inhalt und Aufbau des Studiums, Studienziel und Prüfungszweck sowie im Fall modularisierter Studiengänge die Modulziele; Inhalt und Aufbau des Studiums können auch in gesonderten Ordnungen (Studienordnungen) geregelt werden, "1. Inhalt und Aufbau des Studiums, Studienziel und Prüfungszweck; Inhalt und Aufbau des Studiums können auch in gesonderten Ordnungen (Studienordnungen) geregelt werden; in Studiengängen nach § 54 kann sich die Studienordnung darauf beschränken, auf eine bestimmte Fassung der in geeigneter Form anderweitig veröffentlichten Zusammenstellung der Modulbeschreibungen (Modulhandbuch) zu verweisen,".

bb) In Nummer 13 wird die Textstelle "nach § 65" gestrichen.

cc) In der Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Es wird folgende Nummer 16 angefügt:

"16. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "auf Grund einer Satzungsregelung" gestrichen.

c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In Studiengängen, die aufgehoben worden sind, kann nach Ablauf einer angemessenen Frist seit Einstellung des Lehrbetriebs, die in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll, die Prüfungsordnung aufgehoben werden; der Prüfungsanspruch erlischt damit."

33. In § 62 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In Studiengängen nach § 54 sollen die Hochschulen im Abschlusszeugnis neben einer Gesamtnote nach den vorstehenden Vorschriften auch eine relative Note oder einen Prozentrang nach den Standards des "European Credit Transfer and Accumulation System" (ECTS-Note) ausweisen."

34. § 64 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) In den Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass abweichend von Absatz 1 auch Personen prüfen dürfen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, an der die Prüfung abgenommen wird. "(3) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass auch Angehörige anderer Hochschulen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhochschulischer Forschungseinrichtungen, Angehörige künstlerischer Einrichtungen oder herausragende freie Künstlerinnen und Künstler prüfen dürfen. Sie müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; sie sollen über prüfungsdidaktische Kenntnisse verfügen und in geeigneter Weise am Lehrbetrieb oder an der Betreuung der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber teilgenommen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen behalten grundsätzlich prüfungsberechtigte Personen, die befristet beurlaubt oder an eine Stelle außerhalb der Hochschule abgeordnet sind oder die befristet eine hauptberufliche Tätigkeit in der Hochschulverwaltung übernommen haben, ihr Prüfungsrecht."

35. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden"Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden."

b) Absatz 3

(3) Für studienbegleitende Prüfungen kann anstelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Prüfungsleistungen innerhalb in der Prüfungsordnung festzulegender Fristen zu erbringen sind. Durch die Studienorganisation ist sicherzustellen, dass drei Prüfungsversuche innerhalb der Frist möglich sind.

wird aufgehoben.


36. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Bewerberinnen und Bewerber haben gegenüber der Hochschule an Eides Statt zu versichern, dass sie ihre Dissertation selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Inhaberinnen und Inhaber von Masterabschlüssen der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg oder einer anderen Fachhochschule dürfen nicht benachteiligt werden."

bb) Es wird folgender Satz angefügt: "Bei der Beurteilung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderungen sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen."

c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Universitäten richten mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kooperative Promotionsprogramme ein, bei denen die Betreuung der Promovierenden gemeinsam erfolgt. Hierbei und bei etwaigen kooperativen Promotionsprogrammen mit den künstlerischen Hochschulen sind Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg am Prüfungsverfahren zu beteiligen."

37. In § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: " § 70 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend."

38. § 75 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 75 Forschungsberichte

Die Hochschulen legen in der Regel alle drei Jahre Forschungsberichte vor, in denen ihre Forschungsaktivitäten dokumentiert werden.

 " § 75 Berichterstattung über die Forschungstätigkeit

Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig in allgemeinverständlicher Form über bedeutsame Forschungsvorhaben. Sie geben in ihren Jahresberichten einen Gesamtüberblick über ihre Forschungstätigkeit."

39. In § 77 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Das Präsidium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter, insbesondere über deren Gegenstände, den Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jeweiligen Dritten. Die §§ 4, 6 und 7 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für Entwicklungsvorhaben und für Vorhaben zur Nutzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in der Praxis entsprechend."

40. § 79 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Präsidium leitet die Hochschule. In Hochschulen mit Fakultäten nimmt es die fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben wahr. Es schließt die Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde ab. Es beschließt die Wirtschaftspläne und die Gebührensatzungen. Es erstellt die Vorschläge für den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule und für dessen Fortschreibung sowie für die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung (§ 84 Absatz 1 Nummern 4 und 5). Es überprüft in Hochschulen ohne Fakultäten bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Absatz 1 die zukünftige Verwendung der Stelle auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule. Es schreibt die Professuren und Juniorprofessuren aus. In Hochschulen mit Fakultäten kann das Präsidium in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Hochschulrats abweichend von § 90 Absatz 5 Nummer 2 über die Verwendung von freien und frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren entscheiden. Es sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschulen erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen. 10 Im Übrigen ist es für alle Angelegenheiten zuständig, für die dieses Gesetz nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt. "(2) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es hat die folgenden Aufgaben:
  1. in Hochschulen mit Fakultäten die Wahrnehmung der fakultätsübergreifenden Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben; § 79a bleibt unberührt;
  2. Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen Behörde;
  3. Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne und Gebührensatzungen; vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan ist dem Hochschulsenat und der Studierendenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  4. Aufstellung der Vorschläge für die Struktur- und Entwicklungsplanung; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Zuleitung an den Hochschulrat und den Hochschulsenat den Fakultäten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  5. Aufstellung der Vorschläge für die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung;
  6. die Überprüfung und Entscheidung über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; vor der Entscheidung ist in Hochschulen mit Fakultäten das erweiterte Präsidium, in anderen Hochschulen ein in der Grundordnung hierfür vorgesehenes besonderes Gremium zu beteiligen; in Hochschulen mit Fakultäten ist vor der Beteiligung des erweiterten Präsidiums den betroffenen Fakultäten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;
  7. die Ausschreibung der Professuren und Juniorprofessuren;
  8. die Berufung der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren;
  9. Sorge dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen;
  10. Sorge für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen;
    Erledigung der durch Gesetz übertragenen anderen Aufgaben;
  11. Wahrnehmung aller anderen Angelegenheiten der Hochschule, für die gesetzlich keine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann eine Entscheidung des Präsidiums nach Satz 2 Nummer 6 oder 7 beanstanden (§ 107 Absatz 2), wenn die Entscheidung den mit der Behörde vereinbarten Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung widerspricht."

41. Hinter § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

" § 79a Erweitertes Präsidium

In Hochschulen mit Fakultäten bilden die Mitglieder des Präsidiums nach § 79 Absatz 1 und die Dekaninnen und Dekane das erweiterte Präsidium. Die Grundordnung kann für das erweiterte Präsidium eine andere Bezeichnung vorsehen. Das erweiterte Präsidium erörtert Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten betreffen, mit dem Ziel, die Entscheidungen des Präsidiums und der Dekanate aufeinander abzustimmen. Insbesondere sind die Entwürfe

  1. der Ziel- und Leistungsvereinbarungen,
  2. der Struktur- und Entwicklungspläne,
  3. der Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung sowie
  4. der Wirtschaftspläne

vor dem Abschluss beziehungsweise vor der Vorlage bei dem Hochschulrat oder dem Hochschulsenat, die Entwürfe der Struktur- und Entwicklungspläne vor der Zuleitung an die Fakultäten, im erweiterten Präsidium zu erörtern."

42. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Hochschulrat gewählt, vom Hochschulsenat bestätigt und vom Senat bestellt."Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag einer Findungskommission vom Hochschulsenat gewählt, vom Hochschulrat bestätigt und vom Senat bestellt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "eine" durch das Wort "die" ersetzt.

bb) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht."

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "bereitet die Wahl durch den Hochschulrat vor" durch die Wörter "schlägt eine Person für die Wahl durch den Hochschulsenat vor" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Textstelle "ein Verfahren nach Absatz 2" durch die Wörter "ein Findungsverfahren" ersetzt.

bb) Satz 4

Bestellt werden soll nicht, wer vor Ablauf der Amtszeit nach Satz 1 das 65. Lebensjahr vollenden würde; dies gilt nicht im Fall der Wiederbestellung nach Satz 2.

wird gestrichen.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Hochschulrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten abwählen. Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Hochschulrat die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten vorschlagen.. "(4) Der Hochschulsenat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Präsidentin oder den Präsidenten abwählen. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder."

43. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird Absatz 1.

b) Im neuen Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Sie oder er legt im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest."Sie oder er trägt Sorge für die strategische Entwicklung der Hochschule, hat für wichtige Angelegenheiten der Hochschule persönlich einzutreten und grundlegende Entwicklungen hinsichtlich der Forschung und Lehre in der Hochschule anzustoßen und zu fördern. Die Präsidentin oder der Präsident legt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest."

c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Stellen der Hochschule für rechtswidrig, hat sie oder er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die zuständige Behörde zu unterrichten."(3) Verletzt eine andere Stelle der Hochschule das Recht oder ist sie handlungsunfähig, so ergreift die Präsidentin oder der Präsident in entsprechender Anwendung von § 107 die erforderlichen Maßnahmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Beschluss, eine andere Maßnahme oder eine Unterlassung einer anderen Stelle der Hochschule mit einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung (§ 2 Absatz 3) oder mit der beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule unvereinbar ist."

e) Absatz 4

(4) Sie oder er kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Maßnahmen getroffen haben.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Sie oder er übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus und trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes. Die in Satz 1 genannten Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.
"(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden."

44. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Ist zwischen der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Hochschulsenat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens zwei und höchstens fünf; sie wird in der Grundordnung festgelegt. Mindestens die Hälfte der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben selbstständig wahr und vertreten entsprechend einer in der Geschäftsordnung des Präsidiums zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten.

"(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein. Dem Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen mindestens zwei Personen aus jedem Geschlecht angehören, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mindestens eine Person.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten und der Beschlüsse des Präsidiums selbständig wahr und vertreten entsprechend einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu treffenden näheren Regelung die Präsidentin oder den Präsidenten."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Hochschulrat" durch das Wort "Hochschulsenat" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Textstelle "Absatz 3 Satz 4 und" gestrichen.

45. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. 4 Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen.
"(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule innerhalb der Richtlinien der Präsidentin oder des Präsidenten eigenverantwortlich und trägt dafür Sorge, dass die von der Verwaltung umzusetzenden Entscheidungen des Präsidiums und seiner Mitglieder beachtet werden. Sie oder er vollzieht eigenverantwortlich die Beschlüsse des Präsidiums zur Mittelbewirtschaftung nach § 100 Absatz 1. Sie oder er stellt die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriftsmäßigkeit des Bau-, Beschaffungs- und Vergabewesens sicher. Ihr oder ihm obliegen die Aufstellung der Entwürfe für die mittelfristige Finanzplanung und den Wirtschaftsplan. Sie oder er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Entscheidung des Präsidiums in einer Angelegenheit von finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme der Kanzlerin oder des Kanzlers zustande, kann diese oder dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen. Die Kanzlerin oder der Kanzler trifft die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen und können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Textstelle "Absatz 3 Satz 4 und" gestrichen.

46. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4) sowie Mitwirkung bei der Auswahl und Abberufung von Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (§ 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4), "1. Bestätigung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4),".

bb) In Nummer 2 wird die Textstelle "Satz 5" durch die Textstelle "Satz 8" ersetzt.

cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung,"4. im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlages des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulsenat erzielt, so kann der Hochschulrat die zuständige Behörde anrufen,"

dd) Nummer 7

Genehmigung von Gebührensatzungen,

wird gestrichen.

ee) Die bisherige Nummer 8 wird neue Nummer 7.

ff) Hinter der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: "8. Beratung über den Jahresabschluss der Hochschule,".

b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Hochschulrat kann sich jederzeit über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschule unterrichten und Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen nehmen. Er kann damit einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Ihm sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

d) Im neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die zuständige Behörde kann ein Mitglied des Hochschulrates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen."

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "In einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein."

bb) Es wird folgender Satz angefügt: "Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt."

f) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Die zuständige Behörde nimmt durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Die Behörde ist wie ein Mitglied zu laden.

(8) Der Hochschulrat berichtet der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zwei Mal im Jahr, sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit."

47. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt" durch die Wörter "soweit durch Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80) sowie bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 3),"2. Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4) sowie Mitwirkung bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 4 Satz 2),".

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat" durch die Wörter "soweit keine abweichende Zuständigkeit besteht" ersetzt.

dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind in die Beratungen des Hochschulrats einzubeziehen und von ihm gesondert zu würdigen, "5. im Einvernehmen mit dem Hochschulrat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulrat erzielt, so kann der Hochschulsenat die zuständige Behörde anrufen,"

ee) Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt: "7. in Hochschulen mit Fakultäten Beschlussfassung über Vorgaben für die Prüfungs- und Studienordnungen und die Satzungen nach den §§ 37 bis 40 (Rahmenprüfungsordnungen); die Rahmenprüfungsordnungen können zum allgemeinen Prüfungsverfahren und zur allgemeinen Studienstruktur auch unmittelbar geltende Regelungen enthalten,".

ff) Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden Nummern 8 bis 15.

gg) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung ≫Professorin≪ oder ≫Professor≪,"8. in Hochschulen ohne Fakultäten Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung ≫Professorin≪ oder ≫Professor≪; weicht der Hochschulsenat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,".

hh) Die neue Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,"9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,".

ii) Die neue Nummer 14 erhält folgende Fassung: "

altneu
 Stellungnahmen zum Jahresbericht des Präsidiums,14. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,".

b) In Absatz 5 wird das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.

48. § 87 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 87 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin. Wählbar sind Hochschullehrerinnen, weibliche Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Frauen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre Aufgaben erfordern.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Sie ist bei Richtlinien zur Frauenförderung und Frauenförderplänen zu beteiligen. Sie kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.

(4) In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.

(5) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann diese innerhalb von einer Woche eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Der Widerspruch ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.

" § 87 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll dem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern.

(3) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen. Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Sie oder er ist bei Richtlinien zur Gleichstellung und den Gleichstellungsplänen zu beteiligen. Sie oder er kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellung nehmen und Vorschläge machen. Sie oder er hat Rede- und Antragsrecht in allen Selbstverwaltungsgremien und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Sie oder er hat bei der Einstellung von wissenschaftlichem Personal das Recht zur Einsicht in alle Bewerbungsunterlagen.

(4) In der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg kann für sechs Jahre eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein
hauptberuflicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden. Die Hochschule hat in diesem Fall die Stelle öffentlich auszuschreiben. Für die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.

(5) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Hochschulorgans gegen das schriftliche Votum der oder des Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann diese oder dieser innerhalb von einer Woche eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch). Die erneute Entscheidung darf erst nach dem Versuch einer Einigung und frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Der Widerspruch ist in derselben Angelegenheit nur einmal zulässig.

(6) Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, können sich in Fällen sexueller Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten wenden.

(7) Die Zuständigkeit der oder des Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich nicht auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals. Sie oder er arbeitet vertrauensvoll mit der Frauenbeauftragten nach § 14 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269, 28 1), zusammen."

49. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle " § 92 Absatz 1" durch die Textstelle " § 92 Absätze 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Hierbei sind die Vorgaben der staatlichen Hochschulplanung zu beachten."

c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind einvernehmlich mit den Dekanaten zu treffen."Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nach Erörterung im erweiterten Präsidium zu treffen."

d) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Fakultät (Verwaltungsleiterin, Verwaltungsleiter) wird im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Kanzlerin oder dem Kanzler ausgewählt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler sorgt für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungstätigkeit in den Fakultäten. Sie oder er kann sich zu diesem Zweck über alle Angelegenheiten der Fakultätsverwaltung unterrichten und Weisungen erteilen; in der Regel beschränkt sie oder er sich hierbei auf die Anforderung regelmäßiger Berichte sowie auf den Erlass von Richtlinien."

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

50. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. 2 Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan, Prodekaninnen oder Prodekanen sowie einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Die Dekanin oder der Dekan wird vom Präsidium ausgewählt und vom Fakultätsrat bestätigt. 4 Prodekaninnen oder Prodekane sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Präsidium bestellt. 5 Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Hochschule kann in der Grundordnung von den Sätzen 3 und 4 abweichende Bestimmungen treffen; diese Bestimmungen müssen jedoch mindestens die Zustimmung des Präsidiums zur Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans zur Wahl oder Bestellung der Prodekaninnen oder Prodekane und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers vorsehen.(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es besteht aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie den Prodekaninnen oder Prodekanen. Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag einer Findungskommission (Absatz 2) vom Fakultätsrat gewählt. Die Prodekaninnen oder Prodekane werden auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans beträgt fünf Jahre, die der Prodekaninnen oder Prodekane drei bis fünf Jahre. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Dekanats mit beratender Stimme teil

b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Fakultätsrat gewählt. Die oder der Vorsitzende wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die Findungskommission zurückverwiesen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 3

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verwaltung der Fakultät unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.

gestrichen.

e) Die neuen Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Einstellungsvoraussetzungen für Kanzler nach § 83 Absatz 3 erfüllen. 2 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer müssen nicht Mitglieder der Hochschule gewesen sein. 3 Wird eine Dekanin, ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absatz 3 Satz 4 und Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(5) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. 2 Das Präsidium kann die Dekanin oder den Dekan mit Zustimmung des Hochschulrates abwählen. 3 Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln dem Präsidium die Abwahl der Dekanin oder des Dekans vorschlagen.

"(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Jedes Geschlecht soll im Dekanat mit mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied.

(5) Wiederwahl und Wiederbestellung der Mitglieder des Dekanats sind möglich. Soll eine Dekanin oder ein Dekan wiedergewählt werden, so kann der Fakultätsrat auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass das Findungsverfahren entfällt. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Dekanin oder den Dekan abwählen. Eine Prodekanin oder ein Prodekan kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans abgewählt werden."

f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird hinter den Wörtern "innerhalb der Fakultät" folgende Textstelle eingefügt: "; das Dekanat berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Verteilung der Mittel und über die Zuordnung und Besetzung der Stellen".

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Überprüfung der zukünftigen Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren nach § 14 Absatz 1 auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule sowie Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und Vorschläge für Bleibevereinbarungen, ."2. Weiterleitung der Berufungsvorschläge und Verabschiedung der Vorschläge für Bleibevereinbarungen; bei der Weiterleitung der Berufungsvorschläge kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,"

cc) In Nummer 6 wird die Textstelle "Absatz 1" durch die Textstelle "Absätze 1 und 2" ersetzt.

dd) Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. Weiterleitung der Stellungnahme des Fakultätsrates zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren; hierbei kann das Dekanat seine abweichende Auffassung beifügen,"

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

51. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Bestätigung" wird durch das Wort "Wahl" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird hinter der Zahl "40" folgende Textstelle eingefügt: "; bei der Beschlussfassung sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7) zu beachten".

cc) Hinter Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:

4. Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren,

5. mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,".

dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummern 6 bis 11.

ee) In der neuen Nummer 6 wird die Textstelle "Absatz 1 " durch die Textstelle "Absätze 1 und 2" ersetzt.

ff) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 8. abweichend von § 85 Absatz 1 Nummer 7 Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder " Professor","8. Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen,".

b) Absatz 3

(3) Die Fakultätssatzung kann bestimmen, dass der Fakultätsrat die Berufungsausschüsse einsetzt; § 14 Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

52. § 92 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 92 Organisation in der Fakultät

(1) Die Fakultäten bestimmen die Organisationseinheiten in der Fakultät; sie können entsprechende Fakultätssatzungen erlassen. In diesen Organisationseinheiten werden keine nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien gewählt.

(2) Die Organisation in der Fakultät darf nur eine Ebene vorsehen. Diese soll nach funktionalen Gesichtspunkten von Studium und Lehre, Forschung und Entwicklung sowie nach Wissenschaftsgebieten gegliedert sein.

(3) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


" § 92 Organisation in der Fakultät

(1) Die Fakultäten können sich nach Maßgabe der Grundordnung durch Fakultätssatzung in Institute gliedern. Durch die Grundordnung können den Instituten Aufgaben in den folgenden Bereichen übertragen werden:

  1. Organisation des Lehrbetriebs, der Nachwuchsförderung und der Studienfachberatung;
  2. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3; hierbei sind etwaige Rahmenbeschlüsse des Fakultätsrates sowie die Entscheidungen zur Stellen- und Mittelbewirtschaftung zu beachten; die Beschlüsse sind in entsprechender Anwendung von § 108 Absatz 2 vom Dekanat zu genehmigen; soweit daneben gemäß § 108 Absatz 1 eine Genehmigung des Präsidiums erforderlich ist, wird diese vom Dekanat eingeholt;
  3. vorbehaltlich einer Zuständigkeit nach Nummer 2 Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen;
  4. Vorschläge für die Lehrverpflichtung;
  5. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.

Die Grundordnung kann für die Institute eine andere Bezeichnung einführen. Sie kann neben der Bildung von Instituten auch die Einrichtung anderer unmittelbar der Fakultät nachgeordneter Organisationseinheiten durch Fakultätssatzung vorsehen und diesen Organisationseinheiten Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 sowie Aufgaben in der Forschung übertragen. Die Aufgaben sind jeweils einer Organisationseinheit zuzuordnen; § 90 Absatz 6 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass durch Fakultätssatzung große Fakultäten in Fachbereiche gegliedert und einige oder alle der in Absatz 1 bezeichneten Organisationseinheiten jeweils einem Fachbereich zugeordnet werden können. Den Fachbereichen können durch die Grundordnung an Stelle der Institute einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 übertragen werden; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann für die Fachbereiche eine andere Bezeichnung einführen.

(3) Soweit Institute oder andere Organisationseinheiten die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben oder Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, unterstehen sie der Aufsicht des Dekanats. Das Dekanat kann mit ihnen Ziel- und Leistungsvereinbarungen abschließen. Die Fachbereiche nach Absatz 2 führen im Auftrage des Dekanats die Aufsicht über die ihnen zugeordneten Organisationseinheiten; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet.

(5) An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg kann die Grundordnung abweichend von den vorstehenden Regelungen vorsehen, dass die Fakultäten durch Fakultätssatzung in Fachbereiche gegliedert werden; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. In diesem Falle kann die Grundordnung die weitere Gliederung der Fachbereiche in Institute zulassen; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fachbereichen werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gebildet. In den anderen Organisationseinheiten werden solche Gremien nicht gebildet. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Für Hochschulen ohne Fakultäten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Grundordnung kann auch Regelungen nach Absatz 5 vorsehen."

53. Hinter § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

" § 92a Fakultätsgemeinsame und zentrale Organisationseinheiten

(1) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 können mit Zustimmung des Präsidiums auch von mehreren Fakultäten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden von den beteiligten Dekanaten, etwa erforderliche weitere Satzungen von den beteiligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.

(2) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben von besonderer Bedeutung in Forschung und Lehre können an Hochschulen mit Fakultäten zentrale Organisationseinheiten gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden vom Präsidium nach Erörterung im erweiterten Präsidium erlassen, etwa erforderliche weitere Satzungen vom Hochschulsenat."

54. In § 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In Hochschulen mit Fakultäten ist vorher das erweiterte Präsidium (§ 79a) anzuhören."

55. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) In einem Selbstverwaltungsgremium soll jedes Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; in Gremien mit drei Mitgliedern soll jedes Geschlecht mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. In die die Wahl regelnden Vorschriften sind Regelungen aufzunehmen, die dies im weitest möglichen Umfange sicherstellen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

56. Hinter § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

" § 96a Ausschüsse für hochschul- und fakultätsübergreifende Studiengänge

(1) Um die Planung und Durchführung von Studiengängen nach § 55 abzustimmen, sollen die beteiligten Hochschulen die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses vereinbaren. Entsprechendes gilt, wenn Teilstudiengänge nach § 52 Absatz 5 hochschulübergreifend aufeinander abzustimmen sind.

(2) In einer Vereinbarung nach Absatz 1 soll dem gemeinsamen Ausschuss auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnung übertragen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder des Ausschusses von den Selbstverwaltungsgremien zu wählen, die für die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen zuständig wären, wenn keine Vereinbarung nach Satz 1 bestünde. Die Verteilung der Sitze und Stimmen ist unter Beachtung der Vorgaben des § 96 in der Vereinbarung zu regeln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Studiengänge, die von mehreren Fakultäten derselben Hochschule gemeinsam durchgeführt werden, entsprechend."

57. In § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Dabei ist zu gewährleisten, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtung, die den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach Funktion und Qualifikation vergleichbar sind, gemeinsam über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen im Berufungsausschuss verfügen."

58. In § 100 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Zur Umsetzung der mit der Behörde geschlossenen Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 trifft das Präsidium in Hochschulen mit Fakultäten mit den Dekanaten Ziel- und Leistungsvereinbarungen über

  1. die Mittelzuweisung an die Fakultät,
  2. die Kriterien nach Absatz 2, die Messung der erbrachten Leistungen und die Feststellung des Zielerreichungsgrades,
  3. die von der Fakultät zu erbringenden Leistungen und die von ihr zu verfolgenden Ziele.

Das Dekanat beteiligt vor Abschluss der Vereinbarung den Fakultätsrat und berücksichtigt seine Stellungnahme.

(4) Das Präsidium berichtet regelmäßig dem Hochschulrat, dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit über den Vollzug des Wirtschaftsplans sowie über die Verteilung der Mittel."

59. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "bilden" die Textstelle "vorbehaltlich des § 36 Absatz 3 Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6

den Studierendensport zu fördern,

wird gestrichen.

bb) Nummern 7 bis 9 werden Nummern 6 bis 8.

60. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird hinter dem Wort "Hochschulrats" folgende Textstelle eingefügt: "; Regelungen in der Grundordnung zur Anzahl und zum Zuschnitt der Fakultäten sowie nach § 92 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 bedürfen darüber hinaus auch der Genehmigung der zuständigen Behörde".

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Satzungen nach § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 92 Absatz 1 sowie Hochschulprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums."Satzungen nach § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und Fakultätssatzungen nach § 92 sowie Hochschulprüfungsordnungen und Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums."

c) Es wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des § 96a Absatz 2 wird die Genehmigung von den Präsidien der beteiligten Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen erteilt, soweit die Zuständigkeit nicht in der Vereinbarung auf ein Präsidium übertragen wurde; sofern das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet die zuständige Behörde."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Satzungen, die nicht der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, sind dieser Behörde anzuzeigen."(6) Wurde in den Fällen der § 84 Absatz 1 Nummer 4 und § 85 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung zwischen dem Hochschulrat und dem Hochschulsenat erzielt, so soll die zuständige Behörde einen Vermittlungsversuch unternehmen und auf eine baldige Einigung hinwirken. Ihr sind auf Verlangen Auskünfte über den Streitstand zu erteilen; sie kann Vorschläge unterbreiten. Die Zuständigkeit verbleibt bei Hochschulrat und Hochschulsenat; § 107 bleibt unberührt."

61. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter den Wörtern "Absolventinnen und Absolventen" werden die Wörter "und anderen ehemaligen Studierenden" eingefügt.

bb) Die Wörter "die Hochschulplanung und die Kontaktpflege" werden durch die Textstelle "die Hochschulplanung, die Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie die Kontaktpflege" ersetzt.

b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Hochschulen können zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Absolventinnen und Absolventen und andere ehemalige Studierende über die Gründe für Studienverlauf und -ergebnis, insbesondere hinsichtlich Hochschulwechsel, Studienabbruch und endgültigem Nichtbestehen der Abschlussprüfung, befragen. Die Betroffenen sind über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären, die Näheres zu ihren gesundheitlichen oder familiären Verhältnissen oder zum sonstigen persönlichen Bereich betreffen. Im Übrigen sind die Befragten im Rahmen einer Satzung nach Absatz 5 Nummer 4 zur Auskunft verpflichtet, sofern keine überwiegenden berechtigten Belange der Befragten entgegenstehen. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren."

c) In Absatz 5 Nummer 4 wird die Textstelle "nach Absatz 3" durch die Textstelle "nach den Absätzen 2a und 3" ersetzt.

62. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: "".

altneu
1. die Ausbildung derjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Universität Hamburg oder einer entsprechenden anderen wissenschaftlichen Hochschule gleichwertig ist,1. die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards für wissenschaftliche Hochschulen genügen,

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: "

(6) § 114 Absatz 4 gilt entsprechend."

63. In § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 114 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 gilt entsprechend."

64. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Textstelle "Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn" wird durch die Textstelle "Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Dies setzt insbesondere voraus, dass" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen staatlicher Hochschulen gleichwertig sind,"3. die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen,".

cc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 9. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist."9. die wirtschaftliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist; dies setzt in der Regel eine Vergütung voraus, die derjenigen entsprechender Lehrpersonen an staatlichen Hochschulen vergleichbar ist."

b) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle bescheinigt, dass das Konzept für die geplante Hochschule eine ausreichende Grundlage bildet, um die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zu erfüllen (Konzeptprüfung).

(3) Nach erfolgter Anerkennung ist der Träger verpflichtet, an der Begutachtung der Hochschule durch eine von der zuständigen Behörde ausgewählte sachverständige Stelle mitzuwirken. Die Begutachtung ist darauf gerichtet, ob die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist (institutionelle Akkreditierung). Die Begutachtung wird innerhalb der im Anerkennungsbescheid genannten Frist und, soweit dort vorgesehen, nach Ablauf bestimmter Zeiträume jeweils erneut (Reakkreditierung) durchgeführt.

(4) Der Träger ist verpflichtet, durch das Gutachten einer im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ausgewählten sachverständigen Stelle nachzuweisen, dass die Studiengänge der Anforderung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 genügen. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studienbetriebs zu erbringen. Der Nachweis kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch durch die positive Begutachtung eines internen Qualitätssicherungssystems erfolgen."

65. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Spätere Änderungen des Anerkennungsbescheides können von der zuständigen Behörde verfügt werden, sofern die Änderungen keine grundsätzliche Bedeutung haben."

66. § 116 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Die zuständige Behörde kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden sowie Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen zu verleihen."(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Träger der Hochschule kann nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides an hauptberuflich Lehrende oder an Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde."


67. In § 117 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck dem Träger der erloschenen Hochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung, die sich zur Übernahme der Studierenden verpflichtet hat, die Befugnis verleihen, die Studiengänge mit den vorhandenen Studierenden weiterzuführen und insoweit Prüfungen abzunehmen und Grade zu verleihen. Ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Beendigung des Studiums besteht nicht."

68. Im Achten Teil wird hinter § 117 folgender § 117a eingefügt:

" § 117a Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising

(1) Hochschulen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Niederlassungen errichten. Der Betrieb der Niederlassung, das Studium, die Prüfungen und die Verleihung der Grade richten sich nach dem am Sitz der Hochschule geltenden Recht; die §§ 68 und 69 bleiben unberührt. Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs ist wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Wer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht."

69. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt:

"3. Auskünfte, zu deren Erteilung sie oder er nach § 111 Absatz 2a Satz 3 verpflichtet ist, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. eine Anzeige nach § 117a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. bei der Bewerbung seiner Bildungsgänge den in § 117a Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Hinweis unterlässt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 60.000 Euro geahndet werden."(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit Geldbußen bis zu 400 Euro, in den anderen Fällen mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist von der Ahndung abzusehen, wenn die Verhängung einer Geldbuße aus sozialen Gründen, insbesondere auf Grund der persönlichen Lage der auskunftspflichtigen Person, unverhältnismäßig wäre."

70. Hinter § 123 wird folgender § 123a eingefügt:

" § 123a Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren

Eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der vor dem 1. Januar 2014 eingestellt worden ist, kann außer in den Fällen von § 14 Absatz 6 Nummer 6 auch dann ohne Ausschreibung und ohne Aufstellung eines Berufungsvorschlages auf eine Professur berufen werden, wenn

  1. sie oder er seit mindestens fünf Jahren als nebenberufliche Professorin oder nebenberuflicher Professor tätig ist,
  2. ihre oder seine Leistungen von einem unabhängigen Ausschuss unter Heranziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter positiv bewertet worden ist und
  3. die Berufung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Konzeptes erfolgt.

Das Verfahren nach Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule durch Satzung."

71. Im Zehnten Teil Zweiter Abschnitt wird hinter § 126a folgender § 126b eingefügt:

" § 126b Nachträgliche Befristung bestehender Ausstattungszusagen

(1) Für Ausstattungszusagen, die nicht auf höchstens fünf Jahre befristet sind (§ 13 Absatz 3), gilt Folgendes:

  1. Sofern die Ausstattungszusagen unbefristet gegeben wurden, enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015.
  2. Sofern die Ausstattungszusagen befristet gegeben wurden, enden sie mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens am 31. Dezember 2015, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt sind noch keine fünf Jahre seit ihrem Geltungsbeginn vergangen; in diesem Falle enden sie fünf Jahre nach ihrem Geltungsbeginn.

(2) Sofern eine Ausstattungszusage nach Absatz 1 vorzeitig endet, entscheidet auf Antrag das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fortgewährung von personeller, sächlicher oder finanzieller Ausstattung."

Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 100), wird wie folgt geändert:

1. bleibt leer

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer angefügt: "4. ein Anteil von 3 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer angefügt: "4. in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Ausländerquote" die Textstelle "oder in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Textstelle "anderenfalls werden sie nach § 4 vergeben" durch die Textstelle "anderenfalls werden sie in der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vergeben, soweit in dieser weitere Personen zu berücksichtigen sind, sonst nach § 4".

3. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung und Motivation von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung der Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Behinderungsbedingte Verlängerungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hochschule ist über Satzungen und andere allgemein getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Durchführung der Maßnahmen zu beteiligen."

4. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle § 5 Absätze 1 und 2" durch die Textstelle " § 5 Absätze 1, 2 und 5" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auswahlverfahren in Studiengängen, die gemeinsam mit einer außerhamburgischen Hochschule durchgeführt werden, können abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt werden."

Artikel 3
Änderung des Gleichstellungsgesetzes

In § 14 des Gleichstellungsgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird folgender Satz angefügt: "Ihre Zuständigkeit ist an Hochschulen auf die Angehörigen des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals beschränkt; sie arbeitet vertrauensvoll mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten nach § 87 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), zusammen."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 527), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Das Kuratorium entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Medizinischen Fakultät und genehmigt die Wirtschaftspläne."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "des Präsidiums gemäß § 79 Absatz 2 Sätze 3, 5, 7, 9 und 10 HmbHG" durch die Textstelle "des Präsidiums gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 HmbHG" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Fakultätsrat nimmt bezogen auf die Medizinische Fakultät neben den Aufgaben nach § 91 Absatz 2 Nummern 1 bis 3, 6, 7 sowie 9 bis 11 HmbHG auch die Aufgaben des Hochschulsenats wahr, die sich aus § 85 Absatz 1 Nummern 9 bis 13 und 15 HmbHG ergeben; er nimmt zur Struktur- und Entwicklungsplanung Stellung."

bb) Satz 6 wird gestrichen.

c) In Absatz 7 wird die Textstelle "Absatz 3 Satz 4 und" gestrichen.

3. In § 16 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle " § 92 Absätze 1 und 2" durch die Textstelle " § 92 Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 68, 69), wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Textstelle "Funktionen in der Hochschul- oder Fakultätsleitung" wird durch die Textstelle "Funktionen in der Leitung einer Hochschule, Fakultät oder Organisationseinheit" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit nach § 92a des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 269), in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 38 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle "des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "HmbHG" ersetzt.

3. In der Anlage IV wird im Text zur Besoldungsgruppe W 2 die Textstelle "Geschäftsführerin oder Geschäftsführer - der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 HmbHG -" gestrichen.

4. In der Anlage V wird folgende Textstelle angefügt:

"Besoldungsgruppe W 2

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

Das Hamburgische Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "aus familiären Gründen" durch die Wörter "aus familiären oder behinderungsbedingten Gründen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei der Beurteilung der Studien- und Prüfungsleistung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen."

bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "aus familiären Gründen" durch die Wörter "aus familiären oder behinderungsbedingten Gründen" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 "Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium bis zu zwei Jahre, beim Abschlussstipendium bis zu ein Jahr. Diese Zeiten können aus behinderungsbedingten Gründen um die Hälfte verlängert werden."

2. In § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Senat wird ermächtigt, diese Beträge durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen; dabei ist sicherzustellen, dass eine angemessene Anzahl von Personen gefördert werden kann."

Artikel 7
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen

Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "12" durch die Zahl " 16" und die Zahl "20" durch die Zahl " 18" ersetzt.

  1. Hinter § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Online-Veranstaltungen

Lehrveranstaltungen, die in interaktiver Form über ein elektronisches Datenfernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen), werden in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die Lehrverpflichtung

angerechnet. Die Anrechnung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltungen während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut werden. Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Veranstaltung nach § 4, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. Die Anrechnung ist auf 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung der Lehrperson begrenzt; die Hochschule kann hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern ein besonderes dienstliches Interesse besteht."

3. § 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis gelten folgende Regellehrverpflichtungen:

Lehrveranstaltungsstunden
1. Professorinnen und Professoren der Universität Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-. . . . . . 9; . . . . .
2. Professorinnen und Professoren
der Hafen City Universität Hamburg
a) wenn ihnen das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen ist . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . . . . 9,
b) anderenfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18;
3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
a) in der ersten Anstellungsphase . . . . . . . . . . . . . 4;
b) in der zweiten Anstellungsphase. . . . . . . . . . . 6.

(2) Die Universitäten können die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren individuell abweichend von Absatz 1 festlegen. Dabei dürfen in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b 12 Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 18 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten, in den anderen Fällen 4 Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 12 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden. Ermäßigungen und Aufhebungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 16 bis 18 bleiben unberührt."

4. § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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 "Für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis an der Hochschule für bildende Künste Hamburg und an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg gilt eine Lehrverpflichtung von 12 Lehrveranstaltungsstunden. § 10 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wobei 6 Lehrveranstaltungsstunden nicht unterschritten und 18 Lehrveranstaltungsstunden nicht überschritten werden dürfen."

5. In § 15 Satz 1 werden die Wörter "des Dritten Klinischen Ausbildungsabschnitts" durch die Wörter "des Praktischen Jahres" ersetzt.

6. Hinter § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Kontingent für die Promovierendenbetreuung

(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Promovierenden im Rahmen von Doktorandenkollegs (§ 70 Absatz 5 Satz 4 HmbHG) ermäßigt oder aufgehoben werden.

(2) Jeder promotionsberechtigten Hochschule und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf steht ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. Das Gleiche gilt für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hinsichtlich der Betreuung von Promovierenden in kooperativen Promotionsprogrammen nach § 70 Absatz 7 HmbHG."

7. In § 17 Absatz 1 wird hinter den Wörtern "staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule" die Textstelle ",für die Entwicklung von Online-Veranstaltungen nach § 5a" eingefügt.

8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " §§ 16 und 17" durch die Textstelle " §§ 16 bis 17" ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "In Hochschulen, die ein geregeltes System zur Planung der Lehrveranstaltungen und zur Erfassung ihrer Durchführung eingerichtet haben, kann die Bestätigung nach Satz 1 entfallen, wenn die Erfüllung der Lehrverpflichtung über das System nachgewiesen werden kann. Sofern an den künstlerischen Hochschulen die Erfüllung der Lehrverpflichtung durch Betreuungstätigkeit erfolgt, kann der Nachweis hierüber auch durch Befragungen der Studierenden, durch regelmäßige persönliche Nachschau oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen; die getroffenen Maßnahmen und ihre wesentlichen Ergebnisse sind aktenkundig zu machen."

b) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Im Falle von Online-Veranstaltungen (§ 5a) hat die Lehrperson dem zuständigen Organ der Hochschule die erforderlichen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, um eine Nachprüfung der Erfüllung der Lehrverpflichtung zu ermöglichen. Die Hochschule kann die Anrechnung auf die Lehrverpflichtung davon abhängig machen, dass bestimmte technische und didaktische Mindestanforderungen erfüllt werden; diese Mindestanforderungen sind auf geeignete Weise bekannt zu machen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 3 die Textstelle " §§ 16 und 17" durch die Textstelle " §§ 16 bis 17" ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Soweit die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors vor dem 1. Mai 2014 durch eine individuelle Vereinbarung oder Entscheidung abweichend von den §§ 10 und 11 festgelegt worden ist, gilt diese Lehrverpflichtung bis zu einer anderweitigen Entscheidung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 fort."

b) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.

Artikel 8
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 2 sind erstmals bei den Zulassungen zum Wintersemester 2014/2015 anzuwenden.

(3) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Kanzlerinnen und Kanzler bleibt unberührt.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fakultäten, deren Amtszeiten erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes enden, verbleiben vorbehaltlich der disziplinar- beziehungsweise arbeitsrechtlichen Bestimmungen bis zum Ablauf ihrer Amtszeiten in ihren Ämtern. Sie bleiben für diese Zeit stimmberechtigte Mitglieder der Dekanate. § 89 Absatz 4 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

(5) Bei Hochschulräten, die nicht entsprechend § 84 Absatz 5 Satz 3 HmbHG zusammengesetzt sind, sind nach Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidenden Mitglieder durch solche des unterrepräsentierten Geschlechts zu ersetzen. Die in § 96 Absatz 2 Satz 2 HmbHG genannten Regelungen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2014 zu erlassen und bei der nächstfolgenden Wahl anzuwenden.

(6) Die Gliederung der Fakultäten ist spätestens bis zum Beginn des Wintersemesters 2015/2016 den Bestimmungen des § 92 HmbHG anzupassen. Bis dahin verbleiben die derzeit gebildeten Organe und Gremien in ihren Funktionen.

(7) Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits immatrikuliert sind, ist der durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c neu gefasste § 42 Absatz 4 HmbHG erst mit Beginn des Wintersemesters 2015/2016 anzuwenden.

ENDE