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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 894, ber. S. 48)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten

In § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1170,20
Nummer 2113,40
Nummer 356,70
Nummer 456,70
Nummer 556,70

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg

Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.129,50
Nummer 3.245,
Nummer 3.315,85
Nummer 4.3.17,70
Nummer 4.3.217,50
Nummer 5.1.1erster Gebührensatz16,-
zweiter Gebührensatz67,-
Nummer 5.1.223,50
Nummer 5.1.454,50
Nummer 5.2.118,50
Nummer 5.2.2.1115,-
Nummer 5.2.2.247,-
Nummer 5.2.2.371,-
Nummer 5.2.2.454,-
Nummer 5.2.2.585,-

2. Nummer 5.2.2.6 wird gestrichen.

3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 5.2.2.725,-
Nummer 5.2.3.174,-
Nummer 6.117,75
Nummer 7.1erster Gebührensatz50,-
zweiter Gebührensatz2.500,-
Nummer 8.2erster Gebührensatz50,-
zweiter Gebührensatz1.250,-

4. Es werden folgende Nummern 9 bis 9.3 angefügt:

"9.Bereitstellung von Flächeninformationen aus vorhandenen digitalen geologischen Modellen
9.1Datenzusammenstellung und Export69,-
9.2zuzüglich je berücksichtigter Bohrung
9.2.1bei der Übermittlung von Daten mit bis zu vier stratigraphischen Einheiten14,-
9.2.2bei der Übermittlung von Daten mit fünf bis acht stratigraphischen Einheiten27,-
9.2.3bei der Übermittlung von Daten mit neun oder mehr stratigraphischen Einheiten40,-
9.3weitere Bearbeitung (zum Beispiel Daten aus verschiedenen Einzelmodellen konsistent zusammenstellen und bereitstellen)nach Zeitaufwand".

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens

In den nachstehend genannten Nummern der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 455), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.180,-
Nummer 2.280,-
Nummer 2.380,-

Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen

Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675), wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1011 und 1012 erhalten folgende Fassung:

"1011in Standardqualität (mit weniger als 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte)66
1012in gehobener Standardqualität (ab 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte)84".

2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1013102
Nummer 1014102

3. Die Nummern 1021 und 1022 erhalten folgende Fassung:

"1021in Standardqualität, je m2 (mit weniger als 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte)54
1022in gehobener Standardqualität, je m2 (ab 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte)69".

4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 102388
Nummer 102488
Nummer 102591
Nummer 1029167
Nummer 10323
Nummer 1111250
Nummer 1112040
Nummer 1113225
Nummer 1121425
Nummer 1122175
Nummer 201800
Nummer 202260
Nummer 2021180
Nummer 20380
Nummer 2160
Nummer 3013235

5. Hinter Nummer 3133 wird folgende Nummer 3134 eingefügt:

"3134Grabeinfassung70".

6. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 42133
Nummer 42228

7. Nummer 445 erhält folgende Fassung

"445zusätzliche Gebühr bei Erwerb eines zukünftigen Nutzungsrechts an einer Grabstätte beziehungsweise weiterer Friedhofsleistungen im Voraus (Reservierungsgebühr)215".

8. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 50121
Nummer 50239
Nummer 50349

Artikel 3

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 2 wird der Gebührensatz "32,35" durch den Gebührensatz "31,75" ersetzt.

1.2 In Nummer 3 wird der Gebührensatz "25,25" durch den Gebührensatz "25,30" ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu:
Nummer 1.2.5erster Gebührensatz150160,-
zweiter Gebührensatz510550,-
Nummer 1.2.7.4erster Gebührensatz153,-160,-
Nummer 1.2.13erster Gebührensatz75,-80,-
Nummer 1.3.4195,-200,-
Nummer 1.3.6erster Gebührensatz115,-120,-
Nummer 1.3.10110,-115,-
Nummer 1.3.12.1erster Gebührensatz45,-50,-
Nummer 1.3.15185,-190,-
Nummer 1.3.16185,-190,-
Nummer 1.3.17185,-190,-
Nummer 1.3.18380,-390,-
Nummer 1.3.19170,-175,-
Nummer 1.3.20370,-380,-
Nummer 1.3.21370,-380,-
Nummer 1.3.22315,-320,-
Nummer 1.3.23315,-320,-
Nummer 1.3.26115,-120,-
Nummer 1.3.27erster Gebührensatz115,-120,-
zweiter Gebührensatz400,-415,-
Nummer 2.2.1erster Gebührensatz50,-125,-
Nummer 2.3.4555,-570,-
Nummer 2.3.6.5555,-566,-
Nummer 2.3.6.6555,-566,-
Nummer 2.3.7.2160,-165,-
Nummer 2.3.7.380,-82,50

2.2 Die Nummern 2.3.8 bis 2.3.8.2 werden durch folgende Nummern 2.3.8 bis 2.3.8.3 ersetzt:

Alt:

2.3.8Freiwillige Rücknahme von Abfällen nach § 26 KrWG50,
2.3.8.1Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 KrWG sowie von Verpflichtungen nach § 54 KrWG bei freiwilliger Rücknahme von gefährlichen Abfällen nach § 26 Absatz 3 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung50,
bis5.000,
2.3.8.2bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen nach § 26 Absatz 6 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung1.000,-
bis10.000,-

Neu:

"2.3.8Freiwillige Rücknahme von Abfällen
2.3.8.1Befreiung von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 KrWG sowie von Verpflichtungen nach § 54 KrWG bei freiwilliger Rücknahme von gefährlichen Abfällen nach § 26a Absatz 1 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Befreiung . . .95,- bis 5.000,-
2.3.8.2Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG im Rahmen der Freiwilligen Rücknahme nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 KrWG sowie Änderung oder Widerruf der Feststellung190,- bis 10.000,-
2.3.8.3Nachweisführungsbefreiung und Feststellung der Produktverantwortung im Falle einer kombinierten Anzeige nach § 26a Absatz 2 Satz 2 sowie Änderung oder Widerruf der Nachweisführungsbefreiung und Feststellung250,- bis 10000,-".

2.3 Die Nummern 2.3.18 bis 2.3.18.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:

2.3.18Amtshandlungen nach § 53 KrWG
2.3.18.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige oder Änderungsanzeige einer Sammlerin oder eines Sammlers, einer Beförderin oder eines Beförderers, einer Händlerin oder eines Händlers sowie einer Maklerin oder eines Maklers von Abfällen48,-
bis250,-
2.3.18.2Erteilung von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach Absatz 3 zu einer Anzeige nach Absatz 148,-
bis250,-
2.3.18.3Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach Absatz 3100,-
bis250,-

Neu:

"2.3.18Amtshandlungen nach § 53 KrWG
2.3.18.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige oder Änderungsanzeige nach Absatz 148,- bis 750,-
2.3.18.2Erteilung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach Absatz 3 Satz 1 oder Nachforderungen nach Absatz 3 Satz 2 zu einer Anzeige nach Absatz 1 . . .48,- bis 250,-
2.3.18.3Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 3. .100,- bis 250,-".

2.4 Nummer 2.3.19 erhält folgende Fassung:
Alt:

"2.3.19Erteilung, Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammlerinnen oder Sammler, Beförderinnen oder Beförderer, Händlerinnen oder Händler sowie Maklerinnen oder Makler von gefährlichen Abfällen50,- bis 750,-.

Neu:

"2.3.19Erteilung, Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 54 KrWG95,- bis 1000,-".

2.5 In Nummer 2.3.24 wird der Gebührensatz "185,-" durch den Gebührensatz "190,-" ersetzt.

2.6 Hinter Nummer 2.3.26 wird folgende Nummer 2.3.27 eingefügt:

"2.3.27Anerkennung von modular aufgebauten Lehrgängen für die Fachkundenachweise nach § 4 Absatz 3 sowie § 5 Absätze 1 und 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, § 9 Absätze 1 und 3 EfbV, § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 AbfBeauftrV650,- bis 1500,-".

2.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 2.3.28zweiter Gebührensatz170,-175,-
Nummer 2.3.29380,-390,-
Nummer 2.3.30zweiter Gebührensatz370,-380,-
Nummer 2.3.32erster Gebührensatz50,-65,-
Nummer 2.3.33erster Gebührensatz50,-65,-
Nummer 2.3.3459,-65,-

2.8 Nummer 2.3.35 erhält folgende Fassung

Alt:

"2.3.35Anordnung gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 1 NachwV Abfälle nur nach vorheriger Bestätigung des Entsorgungsnachweises annehmen zu dürfen, oder Widerruf gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV...59,-

Neu:

"2.3.35Anordnung gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, abweichend von § 7 Absatz 1 NachwV Abfälle nur nach vorheriger Bestätigung des Entsorgungsnachweises an - nehmen zu dürfen, oder Widerruf gegenüber einem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NachwV freigestellten Abfallentsorger nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV65,- bis 500,-".

2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 2.3.366, -6,25
Nummer 2.3.40erster Gebührensatz50,-65,-

2.10 Nummer 2.3.45 erhält folgende Fassung:
Alt:

"2.3.45Prüfung des Nachweises über die Einrichtung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 BattG1.000,- bis 10000,-".

Neu:

"2.3.45Genehmigung, Änderung der Genehmigung sowie Widerruf der Genehmigung von herstellereigenen Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 BattG1.000,- bis 10000,-".

2.11 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 3.121,551,60
Nummer 3.22150,-153,-
Nummer 3.30.1.1erster Gebührensatz26,-27,-
zweiter Gebührensatz30,-31,-
dritter Gebührensatz36,-37,-
Nummer 3.30.1.2erster Gebührensatz18,-19,-
zweiter Gebührensatz20,-21,-
dritter Gebührensatz23,-24,-
Nummer 3.30.2.1erster Gebührensatz46,-47,-
zweiter Gebührensatz72,-74,-
dritter Gebührensatz92,-94,-
Nummer 3.30.2.2erster Gebührensatz26,-27,-
zweiter Gebührensatz36,-37,-
dritter Gebührensatz46,-47,-
Nummer 3.30.3.1erster Gebührensatz138,-141,-
zweiter Gebührensatz174,-178,-
dritter Gebührensatz230,-235,-
Nummer 3.30.3.2erster Gebührensatz56,-58,-
zweiter Gebührensatz71,-73,-
dritter Gebührensatz92,-94,-
Nummer 3.4434,-35,-

2.12 Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"4.3Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 Absatz 1 HmbAbwG für betriebliche Abwässer150,- bis 2500,-".

Neu:

"4.3Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 Absatz 1 HmbAbwG150,- bis 2500,-".

2.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu
Nummer 5.158,-60,-
Nummer 5.2175,-180,-

2.14 Die Nummern 6.5.8 bis 6.5.10 erhalten folgende Fassung:

altneu


6.5.8Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Sachkundenachweis nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 298), geändert am 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220,3228), ...50,-
bis100,-
6.5.9Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV...150,-
bis1500,-
6.5.10Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 16 Absatz 2 GenTSV...50,-
bis250,-
"
6.5.8Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Sachkundenachweis nach § 28 Absatz 4 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235)50,- bis 100,-
6.5.9Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 GenTSV150,- bis 1.500,-
6.5.10Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Beauftragten für die Biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV50,- bis 250,-".

2.15 Hinter Nummer 6.5.10 werden folgende Nummern 6.5.11 bis 6.5.14 eingefügt:

"6.5.11Genehmigung von Inaktivierungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen vor der Abwasser- oder Abfallentsorgung nach § 25 Absatz 2 GenTSV200,- bis 5.000,-
6.5.12Genehmigung von Sterilisationsverfahren für die Abwasser- und Abfallbehandlung bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 nach § 26 Absatz 4 GenTSV200,- bis 5.000,-
6.5.13Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse für Projektleiterinnen und Projektleiter nach § 28 Absatz 3 Satz 5 GenTSV50,- bis 1.000,-
6.5.14Gestattung der Bestellung einer nicht betriebsangehörigen Projektleiterin oder eines nicht betriebsangehörigen Projektleiters nach § 28 Absatz 6 Satz 1 GenTSV50,- bis 1000,-".

2.16 Nummer 7.14 wird durch folgende Nummern 7.14.1 bis 7.14.5 ersetzt:

Alt:

7.14Genehmigung des Ausbringens nach § 40 Absatz 4 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 6 BNatSchG60,-
bis500,-

Neu:

"7.14.1Genehmigung des Ausbringens nach § 40 Absatz 1 sowie Anordnungen nach § 40 Absatz 3 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.2Anordnungen zur Beseitigung von invasiven Arten nach § 40a Absatz 3 Satz 1 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.3Anordnung zur Duldung der Beseitigung von invasiven Arten nach erfolglosem Hinweis auf die gesetzliche Duldungspflicht nach § 40a Absatz 3 Satz 2 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.4Beseitigung von invasiven Arten oder Beauftragung Dritter mit der Beseitigung nach § 40a Absatz 4 Satz 1 BNatSchG und die Auferlegung der Kosten nach § 40a Absatz 4 Satz 2 BNatSchG60,- bis 500,-
7.14.5Genehmigungen für invasive Arten nach § 40c BNatSchG oder nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4)60,- bis 1000,-".

2.17 In Nummer 9.3 wird der Gebührensatz "500,-" durch den Gebührensatz "600,-" ersetzt.

2.18 Nummern 9.6 bis 9.6.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:

9.6Herausgabe von Duplikaten
9.6.1je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen oder Ausdruck ...0,15
9.6.2je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen oder Ausdruck ...0,25
9.6.3Reproduktion von verfilmten Akten je Seite ...0,25

Neu:

"9.6Herstellung von Kopien, Ausdrucken und Scans
9.6.1je DIN A4-Seite0,15
9.6.2je DIN A3-Seite0,25
9.6.3Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,25".

2.19 Die Nummern 9.7 bis 9.7.2 werden durch folgende Nummer 9.7 ersetzt:

Alt:

9.7Auslagen
9.7.1Aufwendungen, die für die Herstellung von
  • Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
  • Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A3
  • Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
9.7.2
  • farbigen Kopien oder Ausdrucken entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten

Neu:

"9.7Aufwendungen für die Herstellung von
  • Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
  • Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A3,
  • Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

sind als besondere Auslagen zu erstatten

"

2.20 In Nummer 13.6 wird der Gebührensatz "119,-" durch den Gebührensatz "122,-" ersetzt.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 2.3.138,-39,-
Nummer 2.3.236,-37,-
Nummer 2.3.3erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.3.4erster Gebührensatz47,-48,-
Nummer 2.4.1erster Gebührensatz10,2010,40
Nummer 2.4.2.1erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.4.2.2erster Gebührensatz5,805,95
Nummer 2.4.2.3erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.4.336,-37,-
Nummer 2.4.447,-48,-
Nummer 2.5.1erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.5.2erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.6erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.7.1erster Gebührensatz6,907,30
Nummer 2.7.2erster Gebührensatz7,107,30
Nummer 2.8.17,107,30
Nummer 2.8.229,-30,-
Nummer 2.8.353,-54,-
Nummer 2.9erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.10erster Gebührensatz0,850,90

3.2 Nummer 2.11.1.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.11.1.1für schwimmende Baustelleneinrichtungen (z.B. Pontons, Flöße, schwimmende Geräte) und für Fahrzeuge, die für den Umschlag anzuliefernder oder abzutransportierender Materialien genutzt werden,
je Quadratmeter und angefangener Woche ...0,85
Mindestgebühr ...65,-

Neu:

" 2.11.1.1für schwimmende Baustelleneinrichtungen (zum Beispiel Pontons, Flöße, schwimmende Geräte) und für Fahrzeuge, die für den Umschlag anzuliefernder oder abzutransportierender Materialien genutzt werden, je Quadratmeter und Woche . . .0,90
Mindestgebühr . . . .65,-".

3.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 2.11.1.2erster Gebührensatz36,-37,-
zweiter Gebührensatz203,-208,-
Nummer 2.11.2.17,107,30
Nummer 2.11.2.2erster Gebührensatz29,-30,-
Nummer 2.12.1510521,-
Nummer 2.12.2980,-1.000,-
Nummer 2.12.3132,-135,-
Nummer 2.13.1erster Gebührensatz13,7014,-
zweiter Gebührensatz20,-20,40
Nummer 2.15erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.16.1erster Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.16.2erster Gebührensatz7,107,30
Nummer 2.16.3erster Gebührensatz3,403,50
dritter Gebührensatz3,403,50
Nummer 2.17.10,790,81
Nummer 2.17.2.1erster Gebührensatz19,1719,75
zweiter Gebührensatz0,630,65
Nummer 2.17.2.2erster Gebührensatz34,4735,50
zweiter Gebührensatz0,560,58
Nummer 2.17.2.3erster Gebührensatz61,2663,10
zweiter Gebührensatz0,480,49
Nummer 2.17.2.4erster Gebührensatz107,23110,45
zweiter Gebührensatz0,300,41
Nummer 2.17.2.5erster Gebührensatz183,01188,50
zweiter Gebührensatz0,290,31
Nummer 2.18122,-125,-
Nummer 2.19200,-204,-
Nummer 2.19.129,-30,-
Nummer 2.20erster Gebührensatz15,8516,20
zweiter Gebührensatz2,252,30
dritter Gebührensatz1,351,40

4.In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

AltNeu
Nummer 1.02.139,-40,20
Nummer 1.03.112,-12,40
Nummer 1.03.223,5024,20
Nummer 1.03.335,2036,30
Nummer 1.03.42,-2,10
Nummer 1.03.5.1155,-159,70
Nummer 1.03.5.2.178,-80,30
Nummer 1.03.5.2.2101,-104,-
Nummer 1.04.1251,-258,50
Nummer 1.05.18,-8,20
Nummer 1.06.12,-2,10
Nummer 1.06.23,403,50
Nummer 1.06.312,-12,40
Nummer 2.01.114,-14,40
Nummer 2.02.119,-19,60
Nummer 2.03.126,-26,80
Nummer 2.04.18,-8,20
Nummer 2.05.136,-37,10
Nummer 2.06.111,-11,30
Nummer 2.06.233,-34,-
Nummer 2.08.13,403,50
Nummer 3.01.111,-11,30
Nummer 3.02.19,-9,30
Nummer 3.03.114,-14,40
Nummer 3.04.126,-26,80
Nummer 3.05.126,-26,80
Nummer 3.06.120,-20,60
Nummer 3.07.119,-19,60
Nummer 3.08.149,-50,50
Nummer 3.09.19,-9,30
Nummer 3.11.115,-15,50
Nummer 3.12.125,-25,80
Nummer 3.12.245,-46,40
Nummer 3.13.1128,-131,80
Nummer 3.13.245,-46,40
Nummer 3.13.426,-26,80
Nummer 3.14.117,5018,-
Nummer 3.15.121,-21,60
Nummer 3.16.1125,-128,80
Nummer 3.16.375,-77,30
Nummer 3.18.152,-53,60
Nummer 3.19.147,-48,40
Nummer 3.19.268,-70,-
Nummer 3.20.196,-98,90
Nummer 3.21.166,-68,-
Nummer 3.25.248,-49,40
Nummer 3.25.341,-42,20
Nummer 3.26.163,-64,90
Nummer 3.27.148,-49,40
Nummer 3.28.1161,-165,80
Nummer 3.29.174,-76,20
Nummer 3.30.1143,-147,30
Nummer 3.31.1138,-142,10
Nummer 3.32.121,9022,60
Nummer 3.33.182,-84,50
Nummer 3.34.124,1024,80
Nummer 3.3561,-62,80
Nummer 3.38.141,-42,20
Nummer 3.39.145,-46,40
Nummer 3.41.117,-17,50
Nummer 3.43.1158,-162,70
Nummer 3.44.149,-50,50
Nummer 3.45.175,-77,30
Nummer 4.01.138,5039,70
Nummer 4.01.234,5035,50
Nummer 4.01.346,1047,50
Nummer 4.02.235,3036,40
Nummer 4.02.311,5011,80
Nummer 4.03.120,-20,60
Nummer 4.04.143,5044,80
Nummer 4.04.211,5011,80
Nummer 5.03.1134,-138,-
Nummer 5.03.2185,-190,60
Nummer 5.03.369,-71,10
Nummer 5.05.1101,-104,-
Nummer 5.05.2134,-138,-
Nummer 5.05.310,-10,30
Nummer 5.06.6101,-104,-
Nummer 5.06.7168,-173,-
Nummer 7.01.1195,-200,90
Nummer 7.01.247,-48,40
Nummer 7.02.188,-90,60
Nummer 7.02.244,-45,30
Nummer 7.04.155,-56,70
Nummer 7.04.228,-28,80
Nummer 7.04.341,-42,20
Nummer 7.05.154,-55,60
Nummer 7.05.226,5027,30
Nummer 8.02.855,-56,70
Nummer 8.02.998,-100,90
Nummer 8.04.1421,-433,60
Nummer 9.03.194,-96,80
Nummer 9.05.125,-25,80
Nummer 9.08.147,-48,40
Nummer 9.08.272,-74,20

Artikel 4

Auf Grund von § 33 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in Verbindung mit § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege

In § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675, 678), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 20,58
Nummer 31,14
Nummer 41,67
Nummer 52,84
Nummer 63,48
Nummer 74,33
Nummer 86,31
Nummer 96,54
Nummer 109,20

Artikel 5

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll

Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675, 679), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz "7,09" durch den Gebührensatz "7,22" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz "20" durch den Gebührensatz "20,36" und der Gebührensatz "40 durch den Gebührensatz "40,72" ersetzt.

2.2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz "24,38" durch den Gebührensatz "24,82" ersetzt.

2.3. In Absatz 3 wird der Gebührensatz "13,69" durch den Gebührensatz "13,94" ersetzt.

2.4. In Absatz 4 wird der Gebührensatz "3,91" durch den Gebührensatz "3,98" ersetzt.

2.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz "27,72" durch den Gebührensatz "28,22" und der Gebührensatz "33,66" durch den Gebührensatz "34,27" ersetzt.

2.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz "3" durch den Gebührensatz "3,05" ersetzt.

3. § 6b wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse R2000219,03
Gebührenklasse R3000328,55
Gebührenklasse R4000438,05
Gebührenklasse R5000547,55

3.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz "7,10" durch den Gebührensatz "7,23" ersetzt.

3.3 In Absatz 3 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse GUR200050,90
Gebührenklasse GUR300059,04
Gebührenklasse GUR400066,17
Gebührenklasse GUR500071,26

3.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz "160" durch den Gebührensatz "162,88" ersetzt.

3.5 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz "40" durch den Gebührensatz "40,72" ersetzt.

4. § 6c wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz "40,82" durch den Gebührensatz "41,55" und der Gebührensatz "61,23" durch den Gebührensatz "62,33" ersetzt.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz "7,10" durch den Gebührensatz "7,23" ersetzt.

4.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz "66" durch den Gebührensatz "67,19" und der Gebührensatz "71" durch "72,28" ersetzt.

4.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz "160" durch den Gebührensatz "162,88" ersetzt.

5. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse S006011,92
Gebührenklasse S012018,40
Gebührenklasse R006013,21
Gebührenklasse R008015,16
Gebührenklasse R012017,32
Gebührenklasse R024027,33
Gebührenklasse R050078,40
Gebührenklasse R077099,19
Gebührenklasse R1100120,44

6. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse B00802,87
Gebührenklasse B01203,29
Gebührenklasse B02405,17
Gebührenklasse B050014,86
Gebührenklasse B077018,81
Gebührenklasse B110022,85

7. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse PZ018,18
Gebührenklasse PZ0216,38

8. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse T10,87
Gebührenklasse T21,89
Gebührenklasse T32,86
Gebührenklasse T44,09
Gebührenklasse T55,02

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle

Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675, 679), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 wird der Gebührensatz "155,93" durch den Gebührensatz "159,83" ersetzt.

1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz "2,61" durch den Gebührensatz "2,68" ersetzt.

1.2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz "11,99" durch den Gebührensatz "12,29" ersetzt.

1.3 In Absatz 4 wird der Gebührensatz "62,08" durch den Gebührensatz "63,63" und der Gebührensatz "3,104" durch den Gebührensatz "3,182" ersetzt.

1.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.4.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz "20,86" durch den Gebührensatz "21,38" ersetzt.

1.4.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz "36,51" durch den Gebührensatz "37,42" ersetzt.

1.5 In Absatz 6 wird der Gebührensatz "53,19" durch den Gebührensatz "54,52" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz "32" durch den Gebührensatz "32,58" und der Gebührensatz "0,80" durch den Gebührensatz "0,81" ersetzt.

2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird der Gebührensatz "39,10" durch den Gebührensatz "39,80" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.2 Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.

3.3 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden mit Abgabe der Abfälle auf einem Recyclinghof fällig."

Artikel 6

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 5 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212768

ENDE