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Änderungstext

Gesetz zur Anerkennung und zum stärkeren Schutz der Geschlechtervielfalt im Hamburger Justiz- und Maßregelvollzug
- Hamburg -

Vom 7. März 2023
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 17.03.2023 S. 94)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."

1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "eines" die Textstelle "diskriminierungs- und" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "und" durch die Textstelle", ihre Rechte aus § 98 Absätze 3 und 4, § 70 Absatz 2 sowie" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Gefangenen" durch die Textstelle ", dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist," ersetzt.

3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat."

4. In § 57 Absatz 2 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5. § 66 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "weibliche" gestrichen.

5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein."(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend."

6. § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darfnur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 98 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind."

7. In § 74 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle " § 70 Absatz 2" durch die Textstelle " § 70 Absatz 3" ersetzt.

8. § 98 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 98 Anstalten, Trennungsgrundsätze

(1) Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.

(3) Frauen und Männer werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht.

(4) Von der getrennten Unterbringung nach Absatz 3 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

" § 98 Anstalten, Trennungsgrundsätze

(1) Der Vollzug von Freiheitsstrafen erfolgt in Anstalten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.

(3) Frauen und Männer werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Gefangenen,

  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat.

(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.

(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen."

9. In § 100 wird folgender Satz angefügt:

" § 21 Absatz 3 gilt entsprechend."

10. In § 104 Absatz 3 wird die Textstelle " § 70 Absatz 2" durch die Textstelle " § 70 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."

1.2 In Satz 3 wird hinter dem Wort "eines" die Textstelle "diskriminierungs- und" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird hinter dem Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 1)" die Textstelle", ihre Rechte aus § 93 Absätze 3 und 4, § 70 Absatz 2," eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Gefangenen" durch die Textstelle ", dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist," ersetzt.

3.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat."

4. In § 57 Absatz 2 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5. § 66 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "weibliche" gestrichen.

5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein."(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend."

6. § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 70 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 93 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind."

7. In § 74 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle " § 70 Absatz 2" durch die Textstelle " § 70 Absatz 3" ersetzt.

8. § 93 erhält folgende Fassung:

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§ 93 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze

(1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen.

(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.

(3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht.

(4) Von der getrennten Unterbringung nach Absatz 3 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

" § 93 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze

"(1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen.

(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.

(3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Gefangenen,

  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat.

(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für weibliche oder männliche Gefangene unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.

(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen."

9. In § 95 wird folgender Satz angefügt:

" § 21 Absatz 3 gilt entsprechend."

10. In § 100 Absatz 3 wird die Textstelle " § 70 Absatz 2" durch die Textstelle " § 70 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."

1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "eines" die Textstelle "diskriminierungs- und" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Pflichten und" durch die Textstelle "Pflichten, insbesondere über ihre Rechte aus § 11 Absätze 3 und 4, § 50 Absatz 2 sowie" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene werden getrennt untergebracht."(3) Weibliche und männliche Untersuchungsgefangene werden in der Regel getrennt untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Untersuchungsgefangenen,
  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat."

3.2 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen."

3.3 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer Untersuchungsgefangenen" durch die Textstelle ", dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist," ersetzt.

4.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat."

5. § 46 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "weibliche" gestrichen.

5.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein."(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend."

6. § 50 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 50 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Untersuchungsgefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies erfordern. Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies erfordern.

" § 50 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Untersuchungsgefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Untersuchungsgefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies erfordern. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind."

7. In § 54 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle " § 50 Absatz 2" durch die Textstelle " § 50 Absatz 3" ersetzt.

8. In § 85 wird folgender Satz angefügt:

" § 14 Absatz 3 gilt entsprechend."

9. In § 90 Absatz 3 wird die Textstelle " § 50 Absatz 2" durch die Textstelle " § 50 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt."Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt."

1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "eines" die Textstelle "diskriminierungs- und" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Pflichten" die Textstelle", insbesondere ihre Rechte aus § 89 Absätze 4 und 5 sowie § 65 Absatz 2," eingefügt.

3. In § 53 Absatz 2 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

4. § 61 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "weibliche" gestrichen.

4.3 In Absatz 4 wird das Wort "Anzeigenden" durch die Wörter "anzeigenden Person" ersetzt.

4.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "einer Untergebrachten" durch die Textstelle ", dessen Mutter in einer Einrichtung für Frauen untergebracht ist," ersetzt.

4.5 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Mutter im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist die Person, die das Kind geboren hat."

5. § 65 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 65 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dürfen Untergebrachte, ihre Sachen und die Zimmer jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Zimmer auch in Abwesenheit der Untergebrachten. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Zimmer auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Einrichtung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 65 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Untergebrachte, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Untergebrachten. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Untergebrachten darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 89 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Einrichtung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Einrichtung nach Absatz 3 zu durchsuchen sind."

6. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle " § 65 Absatz 2" durch die Textstelle " § 65 Absatz 3" ersetzt.

7. § 89 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getrennt voneinander unterzubringen."(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind in der Regel getrennt voneinander unterzubringen. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Untergebrachten, in dem Bereich der Anstalt für das jeweils andere Geschlecht untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Untergebrachten,
  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat."

7.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für Frauen oder Männer unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen."

8. In § 92 Absatz 3 wird die Textstelle " § 65 Absatz 2" durch die Textstelle " § 65 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 29. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 542), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 285, 286), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 Satz 1 wird hinter dem Wort "Jugendlichen" die Textstelle ", insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer Diskriminierung," eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 wird hinter dem Klammerzusatz " (§ 4)" die Textstelle", ihre Rechte aus § 12 Absätze 4 und 5, § 31 Absatz 2" eingefügt.

2.2 In Absatz 6 wird das Wort "Weibliche" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugendlichen während der Ruhezeit getrennt untergebracht."(4) Weibliche Jugendliche werden von männlichen Jugendlichen während der Ruhezeit in der Regel getrennt untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Jugendlichen, in dem Bereich der Anstalt für das jeweils andere Geschlecht untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Arrestziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Jugendlichen,
  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat."

3.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für weibliche oder männliche Jugendliche unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen."

4. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Jugendliche, ihre Sachen und ihre Arresträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Arresträume auch in Abwesenheit der Jugendlichen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Arresträume auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Jugendlicher darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Jugendlicher darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Jugendlichen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Jugendlichen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendliche dürfen nicht anwesend sein.

(3) Die Vollzugsleitung kann allgemein anordnen, dass Jugendliche bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jedem Aufenthalt außerhalb der Anstalt (§ 10) nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

" § 31 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Jugendliche, ihre Sachen und die Arresträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Untergebrachten. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Jugendlichen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 12 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendliche dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Vollzugsleitung kann allgemein anordnen, dass Jugendliche bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jedem Aufenthalt außerhalb der Anstalt gemäß § 10 nach Absatz 3 zu durchsuchen sind."

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 31 Absatz 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 31 Absatz 5)" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 wird hinter dem Wort "Maßregelvollzugs" die Textstelle", insbesondere ihr Recht aus § 31 Absatz 2," eingefügt.

3. § 31 erhält folgende Fassung:

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§ 31 Durchsuchungen

(1) Besteht der Verdacht, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Gegenständen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden, so dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Durchsuchungen dürfen nicht von einer oder einem Angestellten der Vollzugseinrichtung allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu den diese untergebrachte Person regelmäßig betreuenden Angestellten gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken gelten die Beschränkungen des § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person solche Gegenstände im oder am Körper versteckt hat, kann außerdem die untergebrachte Person durch eine Ärztin bzw. einen Arzt untersucht werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei neben der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt bei der Untersuchung männlicher untergebrachter Personen nur Männer und bei der Untersuchung weiblicher untergebrachter Personen nur Frauen anwesend sein dürfen. Die Untersuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei der Aufnahme, bei jeder Rückkehr in die Vollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.

" § 31 Durchsuchungen

(1) Besteht der Verdacht, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Gegenständen ist, die den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden, so dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden.

(2) Die Durchsuchung weiblicher und männlicher untergebrachter Personen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere in den Fällen des § 98 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94), vor. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Das Schamgefühl ist bei jeder Durchsuchung zu schonen. Durchsuchungen dürfen nicht von einer oder einem Angestellten der Vollzugseinrichtung allein durchgeführt werden und nur in Gegenwart einer Person, die nicht zu den diese untergebrachte Person regelmäßig betreuenden Angestellten gehört. Für die inhaltliche Überprüfung von Schriftstücken gelten die Beschränkungen des § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person solche Gegenstände nach Absatz 1 Satz 1 im oder am Körper versteckt hat, kann außerdem die untergebrachte Person durch eine Ärztin bzw. einen Arzt untersucht werden. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Anwesenheit von Personen neben der untersuchenden Ärztin bzw. dem untersuchenden Arzt gilt Absatz 2 entsprechend. Die Untersuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei der Aufnahme, bei jeder Rückkehr in die Vollzugseinrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind."

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID 230553

ENDE