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EAG LSA - Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 700)
▾ Änderungen
red. Anm. Änderung des Titels siehe =>
Abschnitt 1
Einheitlicher Ansprechpartner
Die § § 1 bis 10 finden Anwendung auf behördliche Verfahren betreffend
§ 2 Einheitlicher Ansprechpartner 16 16a
(1) Das Landesverwaltungsamt ist einheitlicher Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der einheitliche Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt nimmt als einheitliche Stelle die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes wahr. Die Informationspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch gegenüber Dienstleistungsempfängern und Antragstellenden bezogen auf die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Das Informationsangebot des einheitlichen Ansprechpartners soll mehrsprachig sein.
(3) Auf der Grundlage eines elektronischen Systems zur Antragsannahme und Antragsverwaltung nimmt der einheitliche Ansprechpartner Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter.
(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Eingang von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden und den Eingang von Mitteilungen der zuständigen Behörden sowie ihre Weitergabe so zu dokumentieren, dass ein Nachweis seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.
(5) Das Zusammenwirken zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden, insbesondere die Weiterleitung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt in der Regel durch Datenübertragung oder durch die Nutzung des elektronischen Systems des einheitlichen Ansprechpartners nach Absatz 3.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen.
Wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet, dass ein behördliches Verfahren über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, so gilt das auch für solche Verfahren, die in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit sowie der beruflichen Anerkennung stehen und deren Abwicklung über die einheitliche Stelle zweckmäßig und geboten ist (verbundene Verfahren). Die Landesregierung wird ermächtigt, die verbundenen Verfahren durch Verordnung festzulegen.
§ 4 Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Bundesgesetze, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, die Geltung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 42a und 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für behördliche Verfahren anzuordnen, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.
(2) Sofern in Bundesgesetzen, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, angeordnet wird, dass das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, wird die Landesregierung ermächtigt, für behördliche Verfahren, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, durch Verordnung abweichende Regelungen zu treffen.
§ 5 Anzeigepflicht der Dienstleistungserbringer
Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer von einem Dienstleistungserbringer beantragten Tätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Antragsteller dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:
§ 6 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden 16
(1) Die zuständigen Behörden und der einheitliche Ansprechpartner sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Zusammenarbeit erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden zu regeln. Dies betrifft insbesondere:
(3) Die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit dem einheitlichen Ansprechpartner besteht für sämtliche behördlichen Verfahren, die über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.
§ 7 Ausgleich für Kosten bei den kommunalen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
(1) Die kommunalen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhalten für die Wahrnehmung der nach § 6 übertragenen Aufgaben einen Betrag von 41 Euro für jedes behördliche Verfahren, für das eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem einheitlichen Ansprechpartner besteht. Die Zahlung erfolgt jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2010. Die Höhe des zu zahlenden Betrages wird jährlich zum Stichtag 30. November ermittelt.
(2) Die aufgrund der Wahrnehmung der nach § 6 übertragenen Aufgaben tatsächlich entstandenen Kosten werden unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände nach Ablauf von zwei Jahren ermittelt. Der Betrag nach Absatz 1 wird angepasst, soweit dies erforderlich ist. Eine Differenz zwischen der Zahlung des Landes und der tatsächlichen Kostenbelastung ist auszugleichen.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Land die technischen Voraussetzungen für die elektronische Verfahrensabwicklung und für die elektronische Kommunikation geschaffen hat.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner aus, soweit die über den einheitlichen Ansprechpartner geführten Verfahren in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner dem für das jeweilige Verfahren fachlich zuständigen Ministerium.
(1) Der einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Kosten. Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Kosten ist der Verwaltungsaufwand des einheitlichen Ansprechpartners.
(2) Die für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG sowie im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), zu erhebenden Kosten sind nur nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen.
(3) Die Kosten müssen vertretbar sein.
(4) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.
Abschnitt 2
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 10 Zuständige Stellen, Organisation des Verfahrens 16
(1) Das Landesverwaltungsamt ist
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden richten Ersuchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den § § 8a und 8b des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Angelegenheiten der Richtlinie 2006/123/EG sowie in Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG zur Weiterleitung an die Landkreise. Entsprechende Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die kreisangehörigen Gemeinden sind von den Landkreisen weiterzuleiten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
näher zu regeln.
§ 11 Ausgleich für Kosten bei den Landkreisen 16
Die Landkreise erhalten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 2 gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden eine jährliche Erstattung in Form einer Fallpauschale von 48 Euro.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 12 Sprachliche Gleichstellung 16
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Einschränkung von Grundrechten 16
Die § § 2, 5 und 6 dieses Gesetzes schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
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