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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 03.03.2016 S. 89)



Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, mit inländischen Berufsqualifikationen, die auf Grundlage der §§ 9, 54, 66 und 67 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 41, 42a, 42m und 42n der Handwerksordnung geregelt sind. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Berufsqualifikationen, die auf Grundlage der §§ 66 und 67 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42m und 42n der Handwerksordnung geregelt sind, ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung.""(2) Die §§ 14a und 14b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

2. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. zum Nachweis der Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen oder
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 4-9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen im Sinne dieses Gesetzes."

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3.die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "Die Landesregierung hat" durch die Wörter "Soweit nicht in berufsrechtlichen Regelungen des Landes bestimmt, wird die Landesregierung ermächtigt," ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 9 Befugnis zur Berufsaufnahme oder -ausübung"" § 9 Befugnis zur Berufsaufnahme oder Berufsausübung sowie Feststellung der Gleichwertigkeit".

b) Dem § 9 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen ab, so entscheidet die zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen."

6. § 10 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat""3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

7. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Bescheid informiert sowohl über das Niveau der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesenen Berufsqualifikation als auch über das in Sachsen-Anhalt verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

8. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 entschieden, hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung nach Absatz 1 bei der zuständigen Stelle abgelegt werden kann. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen des Landes die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 14 Abs. 2."

b) Absatz 5 Satz 2

"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."

wird aufgehoben.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vorzulegenden" durch das Wort "vorgelegten" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß dem Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz abgewickelt werden."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Die Landesregierung hat die zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels durch Verordnung zu bestimmen.""(5) Soweit die zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels nicht durch berufsrechtliche Regelungen des Landes bestimmt ist, wird das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, die zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels durch Verordnung zu bestimmen."

11. Nach § 14 werden die folgenden § § 14a bis 14c eingefügt:

" § 14a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. Für Inhaber inländischer Berufsqualifikationen, die beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt die zuständige Stelle die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) sowie weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die in Absatz 3 bezeichneten Regelungen hinaus durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 14b Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten sowie aller anderen

Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem.

(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Sie ist spätestens drei Tage nach Erlass der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Werden die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig, sind sie spätestens drei Tage nach dem Eintritt der Unrichtigkeit zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Länder über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 5 schriftlich über die Vorwarnung zu unterrichten. Die gerichtliche Feststellung muss noch nicht rechtskräftig sein. Absatz 2 gilt mit den Maßgaben, dass die Vorwarnung spätestens drei Tage nach Vorliegen der mit Gründen versehenen Gerichtsentscheidung auszulösen ist und dass eine aktualisierende Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen ist, wenn die Gerichtsentscheidung aufgehoben, abgeändert, bestätigt oder rechtskräftig geworden ist.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1), und mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/ 136/EG (A131. L 337 vom 18.12.2009 S. 11, L 241 vom 10.09.2013 S. 9).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1 bis 5 ist

  1. für die Entgegennahme einer Vorwarnung durch das Binnenmarkt-Informationssystem die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikation zuständige Stelle,
  2. für die Mitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem über den Ausspruch einer Vorwarnung
    1. in den Fällen des Absatzes 1 die Stelle oder das Gericht, die oder das die Ausübung des Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt hat, und
    2. in den Fällen des Absatzes 3 die durch Verordnung nach Absatz 7 bestimmte Stelle.

(7) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle durch Verordnung zu bestimmen und
  2. über die in Absatz 5 bezeichneten Regelungen hinaus durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 14c Partieller Zugang

(1) Liegen alle Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Sachsen-Anhalt unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

(3) Das für das jeweilige Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Elektronische Identifikation

(1) Für die Identifikation der Antragstellenden bei Verwaltungsdienstleistungen kann im Rahmen der elektronischen Verfahrensführung nach diesem Gesetz ein elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einen Diensteanbieter zu benennen, der in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren und Mittel für die Identifikation bei Verwaltungsdienstleistungen bereitstellt, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes dient, und die Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung dieser geeigneten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Mittel zu bestimmen."

13. In § 18 Abs. 7 werden die Wörter "den gesetzgebenden Körperschaften und" durch die Wörter "dem Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt sowie" ersetzt.

14. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 18 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.""(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 18 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Ländervergleich zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung der Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen durch die Länder sowie deren Wirksamkeit sowohl bezogen auf landesrechtlich als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

15. In § 22 wird nach der Angabe "13," die Angabe "14b," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes

Das Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"EAG - Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner, zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sowie zur verwaltungskostenrechtlichen Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie "
"Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Sachsen-Anhalt (Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz - EAG LSA)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Personen, die die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen beantragen wollen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstleistungsempfängern" die Wörter "und Antragstellenden bezogen auf die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" angefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

"(3) Auf der Grundlage eines elektronischen Systems zur Antragsannahme und Antragsverwaltung nimmt der einheitliche Ansprechpartner Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter.

(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Eingang von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden und den Eingang von Mitteilungen der zuständigen Behörden sowie ihre Weitergabe so zu dokumentieren, dass ein Nachweis seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.

(5) Das Zusammenwirken zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden, insbesondere die Weiterleitung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt in der Regel durch Datenübertragung oder durch die Nutzung des elektronischen Systems des einheitlichen Ansprechpartners nach Absatz 3.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstleistungstätigkeit" die Wörter "sowie der beruflichen Anerkennung" eingefügt.

b) Absatz 2

"(2) Auf verbundene Verfahren findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 keine Anwendung."

wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

" § 3 Abs. 2 bleibt unberührt."

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird das Wort "hat" durch die Wörter "wird ermächtigt," ersetzt.

6. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 8 Fachaufsicht

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner aus."

" § 8 Fachaufsicht

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner aus, soweit die über den einheitlichen Ansprechpartner geführten Verfahren in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner dem für das jeweilige Verfahren fachlich zuständigen Ministerium."

7. In § 9 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Richtlinie 2006/123/EG " die Wörter "sowie im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)," eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Richtlinie 2006/123/EG " die Wörter "sowie in Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG " eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b werden nach den Wörtern "Richtlinie 2006/123/EG" die Wörter "sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG" eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "insgesamt" gestrichen und die Wörter "für das Jahr 2010 einen Betrag von 955 Euro" werden durch die Wörter "eine jährliche Erstattung in Form einer Fallpauschale von 48 Euro" ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 4

"Den gleichen Betrag erhalten sie auch im Jahr 2011. Der Betrag wird für die Folgejahre nach einer Überprüfung der Auswirkungen unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände an die tatsächliche Belastung der Landkreise angepasst. Eine im Rahmen der Überprüfung für die Jahre 2010 und 2011 festgestellte Differenz zwischen der Zahlung des Landes und der tatsächlichen Belastung der Landkreise ist auszugleichen."

werden aufgehoben.

10. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 12 Evaluierung

Die Benennung des Landesverwaltungsamtes als einheitlicher Ansprechpartner wird durch die Landesregierung im dritten Quartal 2012 überprüft; dem Landtag wird über das Ergebnis im zweiten Quartal 2013 berichtet."

" § 12 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

11. In § 13 wird der Zahl "5" die Angabe "2," vorangestellt.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 317), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 18 und 21 sinngemäß Anwendung.""(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet hinsichtlich seiner §§ 14b, 18 und 21 sinngemäß Anwendung. Die den in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufen entsprechenden Laufbahnen sind in den Laufbahnverordnungen zu bezeichnen."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Verpflichtung zur Unterrichtung gemäß § 14b Abs. 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt liegt vor, wenn

  1. das Gericht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt auf Entfernung aus dem Dienst gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erkennt,
  2. das Beamtenverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes endet,
  3. die Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zurückgenommen wird oder
  4. die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt verfügt

und der Entscheidung ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, das mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang steht. Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Vorwarnung ist das jeweilige Fachministerium für die Laufbahn. Zuständige Stelle für Mitteilungen über Entscheidungen zu Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ist der Dienstvorgesetzte."

2. In § 17 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L. 158 vom 10.06.2013 S. 368)" durch die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU (A131. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28, 29), wird wie folgt geändert:

1. § 31a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Berufstätigkeit" die Wörter "oder anerkannte, beruflich geeignete Fortbildung" eingefügt.

b) In Satz 7 wird die Angabe "14 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "14 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368)" durch die Angabe "2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird nach dem Wort "Mitteilungen" die Angabe "nach § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

b) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

"(9) Die Kammern stellen Berufsangehörigen zu Weiterbildungsabschlüssen einen Europäischen Berufsausweis nach Maßgabe des § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt aus."

c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

2. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in einem anderen Staat im Sinne des § 4 Abs. 1 ausgeübten" gestrichen und nach dem Wort "Berufstätigkeit" die Wörter "oder einer anerkannten, beruflich geeigneten Fortbildung" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " §§ 18 und 21" durch die Angabe " §§ 14a bis 14c, 16a, 18 und 21" ersetzt.

3. In § 28b Abs. 2 wird die Angabe " §§ 18 und 21" durch die Angabe " §§ 14a bis 14c, 16a, 18 und 21" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt

Das Lebensmittelchemikergesetz Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 350, 357), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufstätigkeit" die Wörter "oder anerkannte, beruflich geeignete Fortbildung" eingefügt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "14 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "14 Abs. 1 bis 4, §§ 14a bis 14c" ersetzt und nach der Angabe "16," die Angabe "16a," eingefügt.

2. In § 4 Nr. 2 wird die Angabe "2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368)" durch die Angabe "2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Abs. 5" ersetzt.

2. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Hochschulen können im Rahmen der elektronischen Verfahrensführung elektronische Identitätsnachweise im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder den elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen. Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für E-Government in der Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Hochschule zu benennen, die in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren und Mittel anbietet, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit der übrigen Hochschulen dienen. 'Das für E-Government in der Landesverwaltung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung der geeigneten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Mittel zu bestimmen."

Artikel 8
Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 30 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 7 wird die Angabe "2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368)" durch die Angabe "2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe " §§ 18 und 21" durch die Angabe " §§ 14b, 18 und 21" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 359), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Ausgleichsmaßnahmen".

b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 11a Europäischer Berufsausweis

§ 11b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze".

c) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Vorwarnmechanismus".

2. In § 1 Abs. 5 wird nach dem Wort "Landschaftsarchitekten" das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " (§§ 5, 6)" durch die Angabe "nach den §§ 5, 6 und 6a" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (AB]. L 158 vom 10.06.2013 S. 368)" durch die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "eine einheitliche Stelle" durch die Wörter "den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erhält folgende Fassung:

altneu
"a)mindestens zweijährige berufspraktische Beschäftigung in Vollzeit,

b) berufspraktische Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder"

"a) mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit,

b) berufspraktische Teilzeittätigkeit, die einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit von zwei Jahren entspricht, oder".

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Beschäftigung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden.""Die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgeübt werden."

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die berufspraktische Tätigkeit oder berufspraktische Teilzeittätigkeit im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b erfolgt unter Aufsicht einer Person oder Stelle, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde."

f) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) In dem Studium nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architektenausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der in Artikel 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG bezeichneten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden.

(3) Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre erfolgen. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Ein solches Berufspraktikum unter Aufsicht kann in einem Drittstaat absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten."

g) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 4 bis 10.

h) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "berufspraktischen Vollzeitbeschäftigung oder angemessenen berufspraktischen Teilzeitbeschäftigung" durch die Wörter "berufspraktischen Vollzeittätigkeit oder angemessenen berufspraktischen Teilzeittätigkeit" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

i) In Absatz 7 wird die Angabe "Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

f) In Absatz 8 wird das Wort "Vollzeitbeschäftigung" durch das Wort "Vollzeittätigkeit" ersetzt.

5. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 6 Ausländische Befähigungsnachweise

(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch, wenn sie

  1. aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder
  2. zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin und "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitekt sowie Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch, wenn sie

  1. einen dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können,
  2. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Berufsbildungs- oder Ausbildungsnachweise sind, oder
  4. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Unterschiede nach § 10 Abs. 2 ausschließlich durch das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden können."

" § 6 Ausländische Befähigungsnachweise

(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/ 36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 49 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6 und bezogen auf Artikel 49, sofern die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde, zusätzlich die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise als Architektin oder Architekt.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie

  1. aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/ 36/EG gleichgestellt oder
  2. zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" und "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auch, wenn sie

  1. einen dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können,
  2. aufgrund eines Ausbildungsnachweises; der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind oder
  4. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/ 36/EG gleichgestellt.

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(5) Soweit die Regelungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, sind hinsichtlich des Antrages auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für reglementierte Berufe anzuwenden.

(6) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Sachsen-Anhalt erforderlich sind. Für den Vollzug der Regelung des Artikels 53 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt zuständig."

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann im Anwendungsbereich von Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG von der antragstellenden Person im Sinne von § 4 Abs. 1 Ausgleichsmaßnahmen verlangen, wenn

  1. sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Sachsen-Anhalt abgedeckt werden, oder
  2. der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Sachsen-Anhalt geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.

Unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung aufweist. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Die Auswahl der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Erfordert die Ausübung des Berufes im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 genaue Kenntnis in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts oder verfügt die antragstellende Person über einen Ausbildungsnachweis, der nicht im Anhang V Nummer 5.7. der Richtlinie 2005/ 36/EG genannt ist, so hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Beantragt der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation und ist die in Sachsen-Anhalt erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Architektenkammer Sachsen-Anhalt entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(4) In sonstigen Fällen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt hat bei ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Sie hat zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Der Beschluss der Architektenkammer Sachsen-Anhalt wird der antragstellenden Person in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt und muss begründet werden. Zugleich mit dem Verwaltungsakt sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

  1. das Niveau der in Sachsen-Anhalt verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können.

(7) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, hat die Architektenkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung abgelegt werden kann. Legt die Architektenkammer Sachsen-Anhalt fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.

(8) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Sachsen-Anhalt verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über welche die antragstellende Person verfügt, nicht abgedeckt werden.

(9) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Kammer" durch die Wörter "Architektenkammer Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Satz 1" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und einen Beruf mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Ein Zusatz wie "frei" zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 geführt werden.""(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates genügt es, wenn sie nach Maßgabe von Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG zum einen zur Ausübung desselben Berufsrechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen sind und zum anderen einen Beruf mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet, und sie im Besitz eines oder mehrerer ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Auswärtige Dienstleister führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates. Ein Zusatz wie "frei" zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 geführt werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der partielle Zugang zu der Architektentätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG und wird nach einer Prüfung durch die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gewährt, wenn alle dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind und keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die eine Verweigerung des partiellen Zugangs rechtfertigen. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist für den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zuständig."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit" durch die Wörter "mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

9. Nach § 11 werden folgende § § 11a und 11b eingefügt:

" § 11a Europäischer Berufsausweis

(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten ist die Architektenkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Architektinnen und Architekten richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 3 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

§ 11b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze

Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt: .

9. den Europäischen Berufsausweis für Architektinnen und Architekten auszustellen,

10. die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und

11. den partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Architektin oder Architekt zu gewähren."

11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Vorwarnmechanismus

Für den Vorwarnmechanismus gilt § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.""(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der. auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Architektinnen und Architekten auch für die Handhabung der IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG und für Informationserteilungen an Antragstellerinnen und Antragsteller und Bürgerinnen und Bürger zu Funktion, Inhalten und Vorteilen des Europäischen Berufsausweises zuständig.

Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist auch zuständige Behörde für die Erstellung von Verzeichnissen, Listen und Bescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 46 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "des Gesetzes zum Schutzpersonenbezogener Daten der Bürger" werden durch die Wörter "des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

bb) Die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates" werden durch die Wörter ", eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates auf Anfrage der zuständigen Behörde eines dieser Staaten" ersetzt.

13. In § 16 Abs. 4 wird das Wort "Kammer" durch die Wörter "Architektenkammer Sachsen-Anhalt" ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Eintragungsausschuß hat acht, Schlichtungs- und Berufsrechtsausschuß haben vier Beisitzende.""Der Eintragungsausschuss hat acht Beisitzende, der Schlichtungs- und der Berufsrechtsausschuss haben jeweils vier Beisitzende."

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Im übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen der §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.""Im Übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes."

15. § 23 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Eintragungsausschuß ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes zuständig.""Der Eintragungsausschuss ist für Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste, in die Verzeichnisse der Gesellschaften und der auswärtigen Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung und Stadtplanerinnen und Stadtplaner und für das Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach den für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der durch Abkommen gleichgestellten Staaten geltenden Regelungen zuständig."

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Soweit Betroffene als Auswärtige Mitglied" durch die Wörter "Soweit Betroffene jeweils auswärtiges Mitglied" ersetzt.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
"(6) Im übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuß die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt anzuwenden.""(6) Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Berufsrechtsausschuss die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden."

c) In Absatz 7 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807)," gestrichen.

17. In § 26 Abs. 4 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 und 2" ersetzt.

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungkosten" durch das Wort "Verwaltungskosten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Beschäftigungsart" durch das Wort "Tätigkeitsart" ersetzt.

19. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 Abs. 1 vorzulegen. ""Die Bewerberinnen und Bewerber, Mitglieder und in die Verzeichnisse gemäß § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und des Verfahrens zur Erstellung des Europäischen Berufsausweises und die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Versicherungsnachweis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 Abs. 1 vorzulegen."

20. In § 31 Abs. 3 Nr. 9 werden die Wörter "Mitglieder der Architektenkammer des Landes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "Architektenkammer Sachsen-Anhalt" ersetzt.

21. § 32 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Anschluss der Architektenkammer" werden die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "über die Architektenkammer" werden die Wörter "des Landes" gestrichen.

22. § 34 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. als Auswärtige oder Auswärtiger im Sinne des § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen zu sein oder

3. als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne daß die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 nachgekommen ist."

"2. als auswärtiger Dienstleister im Sinne von § 11 Dienstleistungen in Sachsen-Anhalt erbringt, ohne seiner Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen zu sein, oder

3. als Gesellschaft oder als Berufsangehöriger im Rahmen einer Gesellschaft Dienstleistungen erbringt oder anbietet, ohne dass die Gesellschaft zuvor ihrer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 oder ihrer Nachweispflicht nach § 11 Abs. 5 nachgekommen ist."

23. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu Teil 2, zu Teil 2 Abschnitt 1, zu den §§ 12, 13 und 14 und zu Teil 2 Abschnitt 2 jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

24. In den Überschriften des Teils 2, des Teils 2 Abschnitt 1, der §§ 12, 13 und 14 und des Teils 2 Abschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

25. In § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 7, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 11 Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 2 bis 5, § 13, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5, 6 Satz 1 und Abs. 8, § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 5, § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 4, § 29 Abs. 1 Satz 3, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satzteil vor Nummer 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satzteil vor Nummer 1 und Nr. 7, § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 werden jeweils nach dem Wort "Architektenkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 359), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:

"Europäischer Berufsausweis 6a

Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze 6b".

b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 7 Weitere Rechtsvorschriften""(weggefallen) 7".

c) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

"Vorwarnmechanismus 16a".

d) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
"a)das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern an einer deutschen universitären Hochschule, an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Bildungsbereich oder""a) das Studium einer technischnaturwissenschaftlichen Fachrichtung nach mindestens sechs Regelstudiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Bildungsbereich oder".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368)" wird durch die Angabe "Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)" ersetzt.

bb) Die Angabe " §§ 3 bis 5" wird durch die Angabe " §§ 3 bis 6" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ",eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates" ersetzt.

3. Die §§ 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
" § 3 Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Eingetragen wird, wer

  1. als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates
    1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, oder
    2. nachweist, dass er den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist;
  2. eine Eintragungsgenehmigung nach § 5 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates erhalten hat oder
  3. eine Eintragungsgenehmigung für sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise nach § 6 erhalten hat.

Hinsichtlich der Eintragung nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. b

  1. darf die zweijährige Berufserfahrung nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
  2. müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 2 gleichgestellt.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person, deren Berufsqualifikation anerkannt werden soll, über die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(3) Für die Versagung der Eintragung gilt § 11 entsprechend. Für die Löschung der Eintragung gilt § 12 entsprechend.

(4) Einen Antrag auf Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" kann in Sachsen-Anhalt stellen, wer seinen Beruf in Sachsen-Anhalt ausübt.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann von der antragstellenden Person im Sinne von § 3 verlangen, dass sie einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

  1. die Ausbildungsdauer, die die antragstellende Person nachweist, vier oder weniger theoretische Regelstudiensemester beträgt,
  2. sich ihre bisherigen Ausbildungsinhalte auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der in Sachsen-Anhalt vorgeschrieben ist, oder
  3. der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsland nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Sachsen-Anhalt gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt.

Das Verlangen der Ingenieurkammer ist nur dann berechtigt, wenn die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufes darstellen und die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform, im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG als angenommene Maßnahmen vorgegeben sind, verzichtet die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt auf Ausgleichsmaßnahmen.

(4) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen."

" § 3 Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 2 darf auch führen, wer in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Mit der Eintragung in das besondere Verzeichnis wird auch eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausgestellt. Eingetragen wird, wer

  1. als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nach Maßgabe der Regelung des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG
    1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, oder
    2. nachweist, dass er den Beruf ein Jahr lang in , Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist;
  2. eine Eintragungsgenehmigung nach § 5 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates erhalten hat oder
  3. eine Eintragungsgenehmigung für sonstige ausländische Abschlüsse und Ausbildungsnachweise nach § 6 erhalten hat.

Hinsichtlich der Eintragung nach Satz 3 Nr. 1 Buchst. b

  1. darf die einjährige Berufserfahrung nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht;
  2. müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 3 gleichgestellt.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person, deren Berufsqualifikation anerkannt werden soll, über die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(3) Für die Versagung der Eintragung gilt § 11 entsprechend. Für die Löschung der Eintragung gilt § 12 entsprechend.

(4) Einen Antrag auf Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" kann in Sachsen-Anhalt stellen, wer beabsichtigt, seinen Beruf in Sachsen-Anhalt auszuüben.

(5) Der partielle Zugang zu der Ingenieurtätigkeit nach § 1 richtet sich nach § 14c des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann von der antragstellenden Person im Sinne von § 3 Ausgleichsmaßnahmen verlangen, wenn

  1. sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Sachsen-Anhalt abgedeckt werden, oder
  2. der reglementierte Beruf in Sachsen-Anhalt eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Sachsen-Anhalt geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person abgedeckt werden.

Unter Fächern, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Sachsen-Anhalt geforderten Ausbildung aufweist. Ausgleichsmaßnahmen sind entweder die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Die Auswahl der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Erfordert die Ausübung des Berufes im Sinne des § 2 genaue Kenntnis in Sachsen-Anhalt geltenden Rechts, so hat die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Beantragt der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation und ist die in Sachsen-Anhalt erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(4) In sonstigen Fällen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat bei ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Sie hat zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgleichen können.

(6) Der Beschluss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird der antragstellenden Person in Form eines Verwaltungsaktes mitgeteilt und muss begründet werden. Zugleich mit dem Verwaltungsakt sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

  1. das Niveau der in Sachsen-Anhalt verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
  2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden, ausgeglichen werden können.

(7) Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, hat die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung abgelegt werden kann. Legt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so hat sie sicherzustellen, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden kann.

(8) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Sachsen-Anhalt verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über welche die antragstellende Person verfügt, nicht abgedeckt werden.

(9) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann zur Regelung der Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Ordnungen erlassen. Zu diesem Zweck kann sie landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz l werden die Wörter "oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter " , eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eine einheitliche Stelle" durch die Wörter "den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 2 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger" durch die Wörter "Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sowohl an die zuständige Stelle des betreffenden Staates im Sinne von Satz 1 wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hindert nicht den Fristablauf nach § 14 Abs. 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

5. In § 6 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe "die §§ 14, 14a bis 14c und 16a" ersetzt.

6. Nach § 6 werden folgende § § 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Europäischer Berufsausweis

(1) Zuständig für die Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Ingenieure ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen für Ingenieure richtet sich nach § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 2 bezeichneten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.

§ 6b Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze

Inhalt und Umfang von gemeinsamen Ausbildungsrahmen und von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen richten sich nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG."

7. § 7

" § 7 Weitere Rechtsvorschriften

Weitere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt."

wird aufgehoben.

8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"1. in Sachsen-Anhalt seine Hauptwohnung oder eine Hauptniederlassung hat oder hauptsächlich hier seinen Beruf ausübt,""1. in Sachsen-Anhalt seine Wohnung oder eine Niederlassung hat oder seinen Beruf ausübt,"

b) In Nummer 3 wird das Wort "Fortbildungsmaßnahmen" durch die Wörter "Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen" ersetzt.

9. In § 12 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Hauptwohnung, ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung" durch die Wörter "Wohnung, eine Niederlassung oder ihre Berufsausübung als Ingenieur" ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "überwiegend tätig sind" durch die Wörter "ihre Tätigkeit als Beratende Ingenieure ausüben" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt wird die Gesellschaft nicht Kammermitglied der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Für die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst gelten die Vorschriften des Abschnitts 4 über die Berufspflichten und die Berufsgerichtsbarkeit entsprechend. Berufsrechtsverstöße der Gesellschaft werden dem vertretungsberechtigten Organ zugerechnet."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben" durch die Wörter "ihre Tätigkeit als Beratende Ingenieure in Sachsen-Anhalt ausüben" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Berufsbezeichnung" durch das Wort "Bezeichnung" ersetzt.

11. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 16 Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,

  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts sowie der Umwelt, zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und% die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
  3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Ingenieurkammer Ordnungen,
  4. die Ordnungen für die Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 zu erlassen,
  5. nachfolgende Verzeichnisse und Listen zu führen:
    1. das besondere Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
    2. die Kammermitgliedsliste nach § 18 Abs. 1 bis 3,
    3. das Verzeichnis der Gesellschaften nach § 13 Abs. 1,
    4. die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 9 Abs. 1,
    5. die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
    6. die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
    7. das Verzeichnis der durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bestellten und vereidigten Sachverständigen,
    8. eine Liste über das Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes und
    9. weitere Listen von Ingenieuren, von denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere Qualifikationen gefordert sind,
  6. Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgabe der Ingenieurkammer durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen worden ist,
  7. die Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  8. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  9. in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, hierzu Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstatten,
  10. Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen, anzuerkennen, zu ernennen und zu vereidigen,
  11. für ihre Kammermitglieder Fachrichtungen festzulegen,
  12. in Wettbewerbssachen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landen- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
  13. in Angelegenheiten der Berufsausübung Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Ingenieurkammern abzuschließen.

Über die Eintragungen in die Listen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b, d bis f und h sowie in das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. c entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe einer Satzung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Kammermitglieder und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder errichten. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Ingenieurkammer weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Vor einer beabsichtigten Aufgabenübertragung ist die Ingenieurkammer zu hören."

" § 16 Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat als jeweils zuständige Stelle die Aufgabe,

  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts sowie der Umwelt, zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
  3. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern; für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung erlässt die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Ordnungen,
  4. Tätigkeiten nach § 2 Abs. 6 und 7 auszuüben,
  5. die Ordnungen für die Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 9 Satz 1 zu erlassen,
  6. Eintragungen und Löschungen von Personen und Gesellschaften in den nachfolgenden Verzeichnissen und Listen nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen:
    1. das besondere Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz I ,
    2. die Kammermitgliedsliste nach § 18 Abs. 1 bis 3,
    3. das Verzeichnis der Gesellschaften nach § 13 Abs. 1,
    4. die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 9 Abs. I,
    5. die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 64- Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
    6. die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
    7. das Verzeichnis der durch die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bestellten und vereidigten Sachverständigen,
    8. eine Liste über das Vorliegen eines ausreichenden Versicherungsschutzes und
    9. weitere Listen von Ingenieuren, von denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere Qualifikationen gefordert sind,
  7. Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden ist,
  8. die Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  9. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedem oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  10. in Angelegenheiten des Ingenieurwesens und der Ingenieure gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, hierzu Vorschläge zu unterbreiten und Gutachten zu erstatten,
  11. Sachverständige vorzuschlagen, zu prüfen, anzuerkennen, zu ernennen und zu vereidigen,
  12. für ihre Kammermitglieder Fachrichtungen festzulegen,
  13. in Wettbewerbssachen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
  14. in Angelegenheiten der Berufsausübung Verwaltungsvereinbarungen mit Ingenieurkammern anderer Länder abzuschließen,
  15. im Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen an Ingenieure die IMI-Dateien im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu handhaben, den Europäischen Berufsausweis an Ingenieure auszustellen sowie Antragsteller und Bürger über Funktion, Inhalte und Vorteile des Europäischen Berufsausweises zu informieren,
  16. die im Rahmen des Vorwarnmechanismus erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und
  17. den partiellen Zugang zur Tätigkeit als Ingenieur zu gewähren.

Über die Eintragungen in die Listen nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b, d bis f, h und i und in das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. c sowie über Löschungen aus diesen Listen und diesem Verzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt kann nach Maßgabe einer Satzung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Kammermitglieder und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder errichten. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Kinder verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtung zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Landeswahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt weitere Aufgaben zu übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Vor einer beabsichtigten Aufgabenübertragung ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu hören."

12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Vorwarnmechanismus

Für den Bereich des Vorwarnmechanismus gilt § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt."

13. In § 21 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Ingenieurkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

14. In § 23 Abs. 1 wird das Wort "geben" durch das Wort "erteilen" ersetzt.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden die Wörter "oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ", anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch Abkommen gleichgestellten Staaten" ersetzt.

bb) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:

"12. Daten zur Erstellung und zum Führen des Europäischen Berufsausweises und zur Nutzung- des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinne von Artikel 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

13. Bewerbungsunterlagen in Bewerbungsverfahren um öffentliche Aufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), soweit eine Präqualifizierung von der Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt vorgenommen worden ist."

b) In Absatz 4 Satz 3 wird nach den Wörtern "unerlässlich ist oder" das Wort "wenn" eingefügt.

16. In § 28 Abs. 5 Nr. 7 wird die Angabe " § 4 Abs. 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 9 Satz 1" ersetzt.

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. als Ingenieur, der selbständig oder als Angestellter im Auftrag von freiberuflich tätigen Ingenieuren in Sachsen-Anhalt seinen Beruf als Ingenieur ausübt, dies der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt schriftlich vor Aufnahme der Berufsausübung anzuzeigen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein."

18. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Sinne des § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes muss die Haftpflichtgefahren für Schäden decken, die sich aus einer fehlerhaften Berufsausübung als Ingenieur ergeben. § 33 Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, wenn die Gesellschaft ihren Hauptsitz in Sachsen-Anhalt hat.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein."

19. In § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799, 3807)," gestrichen.

21. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Zahl "50" durch das Wort "fünfzig" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium" ersetzt.

22. In § 40 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "für Gerichtsorganisation zuständige Ministerium" ersetzt.

23. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter "betreffenden Ingenieurkammer" durch die Wörter "Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt" ersetzt.

24. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Zahl "500" durch das Wort "fünfhundert" ersetzt.

25. § 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich gegen die Entscheidung des Berufsgerichts Beschwerde erheben. Gegen diesen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof einlegen.""Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Berufsgericht Beschwerde erheben. Gegen einen eine Beschwerde im Sinne von Satz 3 abweisenden Beschluss des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des die Beschwerde abweisenden Beschlusses beim Berufsgerichtshof Beschwerde erheben."

26. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsstelle" die Wörter "des Berufsgerichtshofes" eingefügt.

27. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Berufsbezeichnung" wird durch das Wort "Bezeichnung" ersetzt.

bb) Der Punkt wird durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Berufspflicht zur ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach den §§ 33 und 33a verletzt."

28. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu Abschnitt 3 sowie zu den §§ 15, 16 und 26 jeweils nach dem Wort "Ingenieurkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

29. In den Überschriften des Abschnitts 3 sowie der §§ 15, 16 und 26 werden jeweils nach dem Wort "Ingenieurkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

30. In § 6 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 14 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 1 Satzteil vor Nummer 1 und Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satzteil vor Nummer 1 und Abs. 3 Nr. 7, § 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5, § 19 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. I, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 und 7, § 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 24 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 7 und Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, 4 und 5, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 6 Satz 2, § 36 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nrn. 3, 4, 8 und 9, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1, § 50 Satz 1, § 51 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1, § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 53 Abs. 1 Satz 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 3 Satz 1 und § 60 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort "Ingenieurkammer" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Ausbildungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Ausbildungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik vom 31. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 361), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
"Gesetz über die staatliche Anerkennung zu Berufs- und Studienabschlüssen auf den Gebieten der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sowie verwandten Gebieten im Land Sachsen-Anhalt (Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt - SozBAnerkG LSA)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 1 Staatliche Anerkennung

(1) Wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Sachsen-Anhalt einen geeigneten, nach § 9 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genehmigten und akkreditierten Studiengang

  1. der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit oder der Sozialen Arbeit,
  2. im Hauptfach Erziehungswissenschaften mit einem Anteil von deutlich mehr als der Hälfte "Sozialarbeit" oder "Soziale Arbeit" oder "Sozialpädagogik",
  3. in der Fachrichtung "Kindheitspädagogik" oder
  4. in der Fachrichtung "Kindheitswissenschaften"

und eine integrierte Praxisphase von mindestens 20 Wochen oder mit dafür nachgewiesenen 30 Leistungspunkten erfolgreich absolviert hat, erhält unter Nachweis seiner persönlichen Eignung für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik, oder der Kindheitswissenschaften auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Nummern 1 oder 2 als staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannter Heilpädagoge oder nach Nummer 3 als staatlich anerkannter Kindheitspädagoge oder nach Nummer 4 als staatlich anerkannter Kindheitswissenschaftler.

(2) Die in Absatz 1 genannten fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Studiengang berufsbegleitend oder berufsintegriert erfolgreich absolviert wurde und 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden.

(3) Anstelle der für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen integrierten Praxisphase kann auch ein erfolgreich absolviertes begleitetes Berufspraktikum anerkannt werden, sofern es der nach Absatz 1 erforderlichen integrierten Praxisphase nach Inhalt und zeitlichem Umfang gleichwertig ist.

(4) Ein im Ausland abgeleistetes Berufspraktikum wird anerkannt, wenn die Ausbildungsstelle in dem ausländischen Staat entsprechend den dort geltenden Regelungen zertifiziert ist und dies mit der Praktikumsbescheinigung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt auch als erbracht, wenn eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt das Berufspraktikum begleitet und die Ausbildungsstelle begutachtet hat. Die Gleichwertigkeit der Praktikumszeiten wird im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung bei Vorliegen der Voraussetzungen festgestellt.

(5) Die Eignung eines Studiengangs nach Absatz 1 wird im Rahmen der Akkreditierung des Studiengangs nach § 9 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Beteiligung des für soziale Berufe zuständigen Ministeriums am Akkreditierungsverfahren festgestellt. Diese Eignung wird durch gesonderten Bescheid des für soziale Berufe zuständigen Ministeriums gegenüber der den Studiengang anbietenden Hochschule erklärt. Dieser Bescheid kann widerrufen werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Studiengang nicht gemäß dem akkreditierten Studienplan durchgeführt wird.

(6) Ein in einem anderen Land erfolgreich absolvierter Studiengang im Sinne des Absatzes 1 wird auf Antrag anerkannt, wenn die Absicht glaubhaft gemacht wird, in Sachsen-Anhalt eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausüben zu wollen, und die erforderliche berufliche Eignung nach Absatz 1 durch ein in Sachsen-Anhalt erfolgreich absolviertes begleitetes Berufspraktikum im Umfang von mindestens 20 Wochen oder 30 Leistungspunkten belegt ist. Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf staatliche Anerkennung gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde; bereits erteilte Bescheide sind beizufügen.

(7) Die staatliche Anerkennung als Fachkraft für soziale Arbeit erhält auf Antrag, wer eine dem Sozialarbeiter oder dem Sozialpädagogen entsprechende Tätigkeit ausübt und an einer staatlichen berufsbildenden Schule im Fachbereich Sozialpädagogik eine Ausbildung zur "Fachkraft für soziale Arbeit" im Land Sachsen-Anhalt erfolgreich abgeschlossen hat.

(8) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Berufsausübung und Führung der mit der staatlichen Anerkennung verbundenen Berufsbezeichnung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 8" und das Wort "ausländische" durch die Wörter "Gleichwertigkeit der ausländischen" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik" durch die Wörter "auf den Gebieten der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder auf verwandten Gebieten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Bundesland" durch das Wort "Land" und die Angabe " § 1 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 7" ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung auf den Gebieten der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder auf verwandten Gebieten ergibt."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 wird das Wort "Soziales" durch die Wörter "soziale Berufe" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Zweck, Inhalt und Dauer" durch die Wörter "Zweck und Inhalt" und die Angabe " § 1 Abs. 1 und 4 Nm. 2 und 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Soziales" durch die Wörter "soziale Berufe" ersetzt und werden nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "und für die Eignungsfeststellung nach § 1 Abs. 5" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird im Satzteil vor der Nummer 1 das Wort "Soziales" durch die Wörter "soziale Berufe" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die, Überschrift erhält folgende Fassung:

Übergangsvorschriften".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 kann auch dann erteilt werden, wenn die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Studiengänge die Erfordernisse nach § 1 Abs. 1 nur hinsichtlich der Praxiszeiten und der Eignungsfeststellung durch das für soziale Berufe zuständige Ministerium nach § 1 Abs. 5 nicht vollständig erfüllen und der vollständige Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung bis zum 3 1. Dezember 2018 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.

(3) § 1 Abs. 1 gilt nur für solche Studiengänge, für die das Akkreditierungsverfahren nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt begonnen wurde."

8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

Artikel 12
Änderung des Aufgaben-Übertragungsgesetzes Sachsen-Anhalt

In § 1 Nr. 3 des Aufgaben-Übertragungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 362) wird die Angabe " § 14 Abs. 5" durch die Angabe " § 14 Abs. 6" ersetzt.

Artikel 13
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nm. 1 und 11, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchst. b, Artikel 8 Nr. 2, Artikel 9 Nr. 11 und Artikel 10 Nrn. 5 und 12 jeweils hinsichtlich § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und durch Artikel 2 Nr. 3 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132).

ID 160386

ENDE