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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt *

Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 700)


Artikel 1
EAG - Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner, zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sowie zur verwaltungskostenrechtlichen Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie

(wie eingefügt)

Artikel 2
DolmG LSA
Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Zur Sprachenübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache werden für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt und öffentlich bestellt:

  1. Übersetzerinnen und Übersetzer (schriftliche Übertragung),
  2. Dolmetscherinnen und Dolmetscher (mündliche Übertragung).

(2) Die Vorschriften für Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten entsprechend für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung hat. Bei Antragstellern ohne berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt ist die Hauptwohnung maßgebend.

(2) Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Halle zuständig.

(3) Die Verfahren nach diesem Gesetz können mit Ausnahme der Beeidigung über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Beeidigung und Bestellung

(1) Auf Antrag wird allgemein beeidigt und öffentlich bestellt, wer ,

  1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt,
  2. volljährig ist,
  3. zuverlässig ist; unzuverlässig ist in der Regel, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, falscher uneidlicher Aussage, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  4. fachlich geeignet ist und
  5. in keinem anderen Bundesland als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt oder im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt worden ist.

(2) Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen.

§ 4 Fachliche Eignung

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 hat, wer1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  1. über den Abschluss eines einschlägigen akkreditierten Studienganges an einer Hochschule als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher,
  2. über einen mit Buchstabe a vergleichbaren Abschluss an einer Hochschule oder
  3. über eine staatliche Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher

verfügt oder

  1. außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes

a) über den Abschluss eines Studienganges oder

b) über eine bestandene staatliche Prüfung

als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher verfügt, der oder die gleichwertig ist.

(2) Das für akademisches Studien- und Prüfungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. das Verfahren hinsichtlich der Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b,
  2. die Voraussetzungen, unter denen ein Zertifikatsabschluss einer Hochschule als vergleichbarer Abschluss anerkannt wird,
  3. die Voraussetzungen, unter denen ein Abschluss oder eine staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden,

zu regeln.

(3) Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses oder einer gleichwertigen staatlichen Prüfung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2.

§ 5 Bestellung und Beeidigung, Bestallungsurkunde

(1) Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Übersetzerin oder der Übersetzer, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten nach § 8 zu verpflichten. Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(2) Auf die Beeidigung finden im Übrigen § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 142 Abs. 3, die §§ 480, 481, 483 Abs. 1, § 484 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) Über die Beeidigung und Aushändigung der Bestallungsurkunde ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Bestellung wird durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam.

(5) Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung berechtigt zur Führung der Bezeichnung:

  1. "Öffentlich bestellte Übersetzerin" oder "Öffentlich bestellter Übersetzer",
  2. "Öffentlich bestellte Dolmetscherin" oder "Öffentlich bestellter Dolmetscher",
  3. "Öffentlich bestellte Übersetzerin und Dolmetscherin" oder "Öffentlich bestellter Übersetzer und Dolmetscher", jeweils mit der Angabe der Sprachen, für die sie bestellt sind,
  4. "Öffentlich bestellte Gebärdensprachdolmetscherin" oder "Öffentlich bestellter Gebärdensprachdolmetscher".

(6) Die Frist für das Bestellungsverfahren beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

§ 6 Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sofern in dem Land der Niederlassung weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde. Die erstmalige Wahrnehmung der Tätigkeit ist vorher der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Halle schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sofern der Beruf im Land der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt wurde, und
  3. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt zu erbringen ist.

Außerdem sind in der Anzeige folgende Daten mitzuteilen:

  1. Familienname, Vorname, Anrede, akademischer Grad,
  2. Anschrift der beruflichen Niederlassung,
  3. Angaben, die eine schnelle telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

(2) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Land Sachsen-Anhalt zu erbringen.

(3) Sobald die Anzeige vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Stelle mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 7 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehenden Dienstleistungen des Antragstellers sind unter der in der Sprache des Landes der Niederlassung für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 5 Abs. 5 genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

§ 7 Übersetzerinnen-, Übersetzer-, Dolmetscherinnen- und Dolmetscherverzeichnis

(1) Wer eine in § 1 genannte Tätigkeit wahrnimmt oder wahrnehmen will, ist in ein elektronisches Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis wird von den nach § 2 zuständigen Stellen geführt und darf auch für öffentliche Stellen zum Abruf bereitgehalten werden. Das Verzeichnis kann für mehrere Landgerichtsbezirke, auch länderübergreifend, gemeinsam geführt werden. Es enthält neben den in § 6 Abs. 1 Satz 5 genannten Daten folgende Angaben:

  1. die Bezeichnung, die aufgrund der Bestellung geführt werden darf,
  2. beeidigende Stelle und Tag des Wirksamwerdens der Bestellung,
  3. Sprachen,
  4. Fachgebiete,
  5. bei Personen, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, die Angabe "vorübergehend tätig", die Bezeichnung, unter der die Person im Herkunftsstaat tätig werden darf, und die Anerkennungsbehörde.

(2) Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden; die Veröffentlichung im Internet ist zulässig. Das Widerspruchsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger bleibt unberührt.

(3) Personen, die vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, können aus dem Verzeichnis gestrichen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die mangelnde Eignung für die wahrgenommene Tätigkeit ergibt. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn die Person im Land der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist.

§ 8 Pflichten

(1) Wer eine in § 1 genannte Tätigkeit wahrnimmt, ist verpflichtet,

  1. seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  2. die ihm anvertrauten Urkunden und sonstigen Schriftstücke sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen und
  3. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen.

(2) Wer eine in § 1 genannte Tätigkeit wahrnimmt, ist außerdem verpflichtet, der nach § 2 zuständigen Stelle jede Änderung der Wohnung, der beruflichen Niederlassung und der Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, eine strafrechtliche Verurteilung, soweit diese 15 Tagessätze übersteigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Privat- und Geschäftsvermögen oder den Verlust der Bestallungsurkunde oder des Siegels mitzuteilen.

(3) Die in § 1 genannten Personen sind verpflichtet, Aufträge für Übersetzer- und Dolmetscheraufgaben der Gerichte, Notariate und Behörden innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu übernehmen; eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 9 Bestätigung der Übersetzung

(1) Übersetzerinnen und Übersetzer haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Sie muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel der Übersetzerin oder des Übersetzers enthalten. Es ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil der Urkunde übersetzt wurde. Es soll auch auf Auffälligkeiten der übersetzten Urkunde, insbesondere auf unleserliche Wörter, Änderungen und Auslassungen hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden wird.

§ 10 Beendigung der Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt

  1. bei Wegfall der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen,
  2. bei Verzicht,
  3. bei Rücknahme oder Widerruf oder
  4. bei Anordnung der Betreuung.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der nach § 2 zuständigen Stelle zu erklären.

(3) Die Bestellung soll unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die oder der Bestellte

  1. wiederholt mangelhaft übertragen oder
  2. gegen ihre oder seine Pflichten nach § 8 verstoßen hat.

Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf einer Bestellung sind zuzustellen.

(4) Im Falle von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gilt die Bestellung so lange fort, bis laufende Aufträge erledigt sind.

(5) Mit dem Erlöschen der Bestellung oder dem Ende der Fortgeltung der Bestellung nach Absatz 4 ist die Bestallungsurkunde der nach § 2 zuständigen Stelle zu übergeben. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 52 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Die §§ 6, 7 und 8 Abs. 2 dieses Gesetzes schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.

§ 12 Übergangsbestimmung

Allgemeine Beeidigungen und öffentliche Bestellungen von Übersetzerinnen und Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach bisherigem Recht gelten fort.

Artikel 3
Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes

§ 6 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt. vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 802), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird nach dem Wort "Anerkennung" das Komma durch einen Punkt, ersetzt.

b) Nummer 8

8. Näheres über die Geltung vergleichbarer Anerkennungen oder Zulassungen nach Absatz 3.

wird aufgehoben.

2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Vergleichbare Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt."(3) Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch gere gelt werden, dass Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, soweit die in anderen Ländern gestellten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen oder Untersuchungsstellen sowie an die behördlichen Kontrollen zur Ermittlung dieser Anforderungen erheblich hinter den im Land Sachsen-Anhalt gestellten Anforderungen zurückbleiben."

Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Dem § 105 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Landespressegesetzes

In § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2007 (GVBl. LSA S. 18, 21), werden die Wörter "des Geltungsbereiches des Grundgesetzes" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 6) wird wie folgt geändert:

1. In der der Überschrift angefügten Fußnote wird nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 205 S. 10)" die Angabe "sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36)" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 bis 6

Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise fehlen. Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen und Bescheinigungen abschließend zu entscheiden. Die Frist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist höchstens um einen Monat verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

4. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Über die Eintragungen in die Listen nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b, d bis f und h sowie in das Verzeichnis nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. c entscheidet der Eintragungsausschuss."

Artikel 7
Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In der der Überschrift angefügten Fußnote wird nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 205 S. 10)" die Angabe "sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36)" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3

Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang und teilt ihr mit, welche Nachweise fehlen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise abschließend zu entscheiden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."(5) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nur in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3, um höchstens einen Monat, verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. l Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. § 11 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Hinsichtlich der Entscheidungsfrist gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 entsprechend." § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. "

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Dem § 77b des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. LSA S. 353), wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit Vorhaben nach Absatz 1 und 3 Satz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36) fallen, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist bei Vorhaben nach Absatz 1 sechs Monate beträgt. Das Verfahren bei Vorhaben nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und
zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2008 (GVBl. LSA S. 383), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "zwei" die Wörter "öffentlich bestellte und vereidigte landwirtschaftliche Sachverständige für Tierzucht und Tierhaltung als" eingefügt.

2. Satz 4

Die Schätzer werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Fachministerium bestätigt.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Feld- und Forstordnungsgesetzes

§ 7 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), geändert durch Artikel 88 des

Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552) und Nummer 491 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130,172), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt."

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 28. Dezember 2009 in Kraft. Artikel 1 § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 sowie Artikel 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Dolmetschergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2002 (GVBl. LSA S. 197) tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36). Artikel 2 dieses Gesetzes dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. 93 vom 07.04.2009 S. 11).