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IZG LSA KostVO - Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. August 2008
(GVBl. Nr. 19 vom 29.08.2008 S. 302; 13.06.2018 S. 159 18)



Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242) und in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage).

§ 2 Übergangsvorschrift 18

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurden, werden Gebühren und Auslagen nach der Verordnung vom 21. August 2008 (GVBl. LSA S. 302) erhoben.

§ 3 Inkrafttreten 18

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

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 Anlage 18
(zu § 1)

Teil A
Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühren in Euro
1Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-AnhaltNach Zeitaufwand,
höchstens jedoch 500*
2Gewährung von Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-AnhaltNach Zeitaufwand,
höchstens jedoch 500*
3Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-AnhaltNach Zeitaufwand,
höchstens jedoch 1000*
*) Soweit nicht im Einzel Fall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet einsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 1.5 Minuten beträgt.

Teil B
Auslagen

Nr.AuslagentatbestandAuslagen in Euro
1Fotokopien, Lichtpausen und Drucke 
1.1Fotokopien und Lichtpausen, schwarzweiß 
1.1.1bis zum Format DIN A 4 je Seite0,65
ab 10 Seiten je Seite0,31
ab 50 Seiten je Seite0,15
ab 100 Seiten je Seite0,06
1.1.2bis zum Format DIN A 3 je Seite1,55
ab 10 Seiten je Seite0,80
ab 50 Seiten je Seite0,38
ab 100 Seiten je Seite0,15
1.1.3in größeren Formaten je Seite bis zu12,80
ab 10 Seiten je Seite6,20
ab 50 Seiten je Seite3,10
ab 100 Seiten je Seite1,55
1.2Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3 je Seite3,10
ab 10 Seiten je Seite1,55
ab 50 Seiten je Seite0,80
ab 100 Seiten je Seite0,38
1.3Kopieren auf elektronische Speichermedienin tatsächlicher Höhe
1.4Kopieren von verfilmten Unterlagen je Seiteentsprechend Nr. 1.1
1.5Vervielfältigungen mit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A 4 bei einer Auflage 
1.5.1bis zu 10 Stück je Seite0,13 bis 0,33
1.5.2bis zu 50 Stück je Seite0,06 bis 0,20
1.5.3bis zu 100 Stück je Seite0,06 bis 0,13
1.5.4über 100 Stück je Seite0,03 bis 0,15
2Abschriften 
2.1Abschrift im Format DIN A 5 je angefangene Seite2,05
2.2Abschrift im Format DIN A 4 je angefangene Seite3,10


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