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Änderungstext

Gesetz zur Änderung archivrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 3. Juli 2015
(GVBl. LSA Nr. 15 vom 10.07.2015 S. 314)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Landesarchivgesetz

Das Landesarchivgesetz vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSAS. 190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 335, 341), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. den Gemeinden, den Landkreisen sowie bei Verwaltungsgemeinschaften und sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder"2. den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sowie bei sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Unterlagen sind einschließlich der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung insbesondere Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tondokumente, Karteien, Dateien sowie sonstige Informationsträger mit den auf ihnen überlieferten Informationen."(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen und sonstigen Informationsobjekte. Hierzu zählen insbesondere Akten, Dateien, Urkunden, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse, Plakate, Siegel, Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen sowie verfügbare Hilfsmittel und Programme, die zur Nutzung und dauerhaften Erhaltung der Unterlagen erforderlich sind."

c) In Absatz 6 werden die Wörter "die Landesarchive" durch die Wörter "das Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die Landesarchive" durch die Wörter "das Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zuständigen Landesarchiv" durch die Wörter "Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

4. Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt 2
Die Landesarchive
"Abschnitt 2
Landesarchiv Sachsen-Anhalt".

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Aufgaben der Landesarchive" § 7 Landesarchiv Sachsen-Anhalt".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Landesarchive haben" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "den Landesarchiven" durch die Wörter "dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Landesarchive können" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt kann" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie sammeln" durch die Wörter "Es sammelt" und wird das Wort "ihres" durch das Wort "des" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Landesarchive sind" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt ist" und wird das Wort "ihres" durch das Wort "des" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Landesarchive beraten" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt berät" und wird das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.

6. Nach § 7 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Archivgut".

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Archivgutes" gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Landesarchive haben" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat" und wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Landesarchive haben" durch die Wörter "Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Staatsarchive anderer" durch die Wörter "Archive des Bundes und der" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Anbietung und Übernahme von Archivgut" § 9 Grundsätze der Anbietung und Übernahme".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Landesarchiv" durch die Wörter "Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dateien sollen in einem Dateiformat übergeben werden, das das für Archivwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnologie zuständigen Ministerium bestimmt."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) In Satz 3 werden die Wörter "zuständigen Landesarchiv" durch die Wörter "Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchst. b werden nach dem Wort "gelöscht" die Wörter "oder vernichtet" eingefügt.

bbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 1 DSG-LSA enthalten, deren Verarbeitung und Nutzung nach § 34 Abs. 1 DSG-LSA nicht zulässig ist und die gemäß § 36 DSG-LSA abweichend von § 16 Abs. 2 DSG-LSA bis zum Inkrafttreten des Archivgesetzes gesperrt waren; die Daten sind bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das zuständige Landesarchiv weiterhin gesperrt."2. personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), enthalten, deren Verarbeitung und Nutzung nach § 34 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), nicht zulässig ist; die Daten sind bis zur Entscheidung über die Übernahme durch das Landesarchiv Sachsen-Anhalt weiterhin gesperrt."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landesarchiv" die Wörter "Sachsen-Anhalt" eingefügt.

d) Die Absätze 3 bis 6

(3) Von der Anbietungspflicht sind die Unterlagen ausgenommen, deren Speicherung unzulässig gewesen ist oder deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2.

(4) Das Landesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob die angebotenen Unterlagen archivwürdig sind. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so müssen die Unterlagen vom Archiv übernommen werden.

(5) Wird die Archivwürdigkeit verneint oder wird innerhalb von zwölf Monaten eine Entscheidung nicht getroffen, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichten.

(6) Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen ist Mitarbeitern des zuständigen Landesarchivs zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Auskunft und Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu gewähren, sofern nicht Belange des Geheim- oder Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme insoweit nicht entgegen. Das Archiv hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, daß Belange des Geheim- und Persönlichkeitsschutzes nicht beeinträchtigt werden.

werden aufgehoben.

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Ausnahmen, Verfahren, Auskunft

(1) Von der Anbietungspflicht sind Unterlagen ausgenommen,

  1. deren Speicherung unzulässig gewesen ist,
  2. deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde, es sei denn, es liegt ein Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vor,
  3. die gelöscht oder vernichtet werden müssten und die
    1. ausschließlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden,
    2. im Rahmen optischelektronischer Beobachtung nur vorübergehend gespeichert wurden,
    3. den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen oder
    4. in Ausübung von Befugnissen zur heimlichen Informationsbeschaffung entstanden sind und

      aa) bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Befugnisse nicht vorgelegen haben,

      bb) die für den damit verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden, sofern es sich um Bildaufzeichnungen oder Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes handelt, oder

      cc) die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100i, 110a sowie 163d bis 163f der Strafprozessordnung erhoben worden sind,

  4. die dem Wahlgeheimnis unterliegen,
  5. die nach statistikrechtlichen Vorschriften zu anonymisieren sind oder
  6. für deren Archivierung besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes etwas anderes bestimmen.

(2) Sofern andere Rechtsvorschriften die Löschung personenbezogener Daten oder die Vernichtung von solchen Unterlagen vorsehen, die personenbezogene Daten enthalten, ist diese bei den anbietungspflichtigen Stellen auszusetzen, solange eine fristgerechte Entscheidung gemäß Absatz 4 über die Archivwürdigkeit aussteht. In den Fällen des Satzes 1 dürfen personenbezogene Daten von den anbietungspflichtigen Stellen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu Zwecken der Anbietung oder Übergabe an das Landesarchiv Sachsen-Anhalt verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob die angebotenen Unterlagen archivwürdig sind. Wird die Archivwürdigkeit bejaht, so müssen die Unterlagen vom Archiv übernommen werden.

(4) Wird die Archivwürdigkeit verneint oder wird innerhalb von zwölf Monaten eine Entscheidung nicht getroffen, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichten.

(5) Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen ist Beschäftigten des Landesarchivs Sachsen-Anhalt zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Auskunft und Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu gewähren, sofern nicht Belange des Geheim- oder Persönlichkeitsschutzes entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme insoweit nicht entgegen. Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass Belange des Geheim- und Persönlichkeitsschutzes nicht beeinträchtigt werden."

10. Nach § 9a werden folgende § § 9b und 9c eingefügt:

" § 9b Laufend aktualisierte Datenbestände in automatisierten Verfahren ohne Historisierungsfunktion

(1) An die Stelle der Anbietung und der Übergabe nach § 9 tritt bei Aufzeichnungen in solchen automatisierten Verfahren, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, die Pflicht, regelmäßig, jedoch höchstens jährlich einen aktuellen Datenbestand anzubieten und nach Feststellung der Archivwürdigkeit eine Kopie dieses Datenbestandes dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt zu übergeben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterlagen

  1. im Sinne des § 9a Abs. 1 Nrn. 2 bis 6,
  2. die anstelle von Akten geführt werden und eine vollständige Historisierung aufweisen, indem sie
    1. im Datenbestand selbst alle Änderungen nachweisen oder
    2. einen vollständigen Änderungsnachweis bis zu einer Übernahme durch das Landesarchiv Sachsen-Anhalt außerhalb des Datenbestandes führen,
  3. die ausschließlich der Unterstützung der allgemeinen Bürotätigkeit, insbesondere der Textverarbeitung, Vorgangsverwaltung, Terminüberwachung und der Führung von Adress-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen dienen, nur vorübergehend vorgehalten werden und bei denen offensichtlich ist, dass die verarbeiteten Daten nicht archivwürdig sind, oder
  4. bei denen das Landesarchiv Sachsen-Anhalt allgemein oder im Einzelfall im Benehmen mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen von der Übergabe eines kopierten aktuellen Datenbestandes abgesehen hat.

(3) Ob und in welchen zeitlichen Abständen zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form kopierte aktuelle Datenbestände oder Änderungsnachweise übergeben werden, legt das Landesarchiv Sachsen-Anhalt im Benehmen mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen fest.

(4) Stellt sich erst nach Übergabe eines kopierten aktuellen Datenbestandes oder eines Änderungsnachweises an das Landesarchiv Sachsen-Anhalt heraus, dass personenbezogene Daten Betroffener unzulässig gespeichert wurden oder die Voraussetzungen für die Erhebung in Ausübung von Befugnissen zur heimlichen Informationsbeschaffung nicht vorlagen, müssen diese Daten auf Antrag der Betroffenen oder auf Anzeige der abgebenden Stelle im Archivbestand gelöscht werden.

§ 9c Evaluierung

(1) Die Auswirkungen des § 9b für die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 9b durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Kommunalen Spitzenverbände auf ihre Kostenneutralität hin überprüft.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "des Archivgutes" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "allen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen," durch die Wörter "jeder Person" ersetzt.

bb) Satz 2

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

dd) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Landesarchiv, welches das Archivgut verwahrt," durch die Wörter "Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Schon vor Ablauf der Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 sind Unterlagen, die vor ihrer Übergabe an das Landesarchiv Sachsen-Anhalt bereits einem gesetzlichen Informationszugang offen gestanden haben, der Nutzung zugänglich zu machen, soweit dem besondere Verfahrensvorschriften nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über den Informationszugang nach Satz 1 trifft das Landesarchiv Sachsen-Anhalt im Benehmen mit der abgebenden Stelle."

d) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "löschen" die Wörter "oder zu vernichten" eingefügt.

12. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "einem Landesarchiv" durch die Wörter "dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 9 Abs. 2 bis 6" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 2 sowie § 9a" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 9a" wird durch die Angabe "die §§ 9a und 9b" ersetzt.

14. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "dem zuständigen Landesarchiv" durch die Wörter "gemeinsamen Archiven oder dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt" ersetzt.

15. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

Artikel 2
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 494, 495), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 erhält folgende Fassung:

" § 12 Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten in Akten, Vernichtung von Akten".

b) Die Angabe zu § 30 erhält folgende Fassung:

" § 30 Geltung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt".

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "personenbezogenen Daten" das Wort "spätestens" eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten" § 12 Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten in Akten, Vernichtung von Akten".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personenbezogene Daten in Akten sind spätestens dann zu löschen, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall ist auch die Akte, die solche personenbezogenen Daten enthält, zu vernichten."

4. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30 Geltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 bis 13, 15, 16 und 26 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger keine Anwendung.

" § 30 Geltung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 bis 13, 15, 16 und 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung. Vor der Löschung personenbezogener Daten nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 oder der Vernichtung von Akten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 2 sind Dateien und Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt anzubieten und zu übergeben."

Artikel 3
Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz

Das Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 26. Januar 2006 (GVBl. LSA S. 12, 14) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe zu § 24a eingefügt:

" § 24a Ausschluss von der Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz Sachsen-Anhalt".

2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Ausschluss von der Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz Sachsen-Anhalt

Entgegen § 9 Abs. 1 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt sind Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nicht dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten."

Artikel 4
Landesbeamtengesetz

Dem § 90 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Personalakten vernichtet, sofern sie nicht nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben sind."

Artikel 5
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt

Dem § 16 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 126), wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Entgegen § 9 Abs. 1 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt sind Disziplinarvorgänge nicht dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten."

Artikel 6
Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt

§ 16 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2011 (GVBl. LSA S. 648), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "sind" die Wörter "spätestens dann" eingefügt.

2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Vor der Löschung (nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) ist die Übermittlung personenbezogener Daten an das zuständige Archiv zulässig, wenn dieses die Aufbewahrung im Interesse der historischen Forschung oder der Rechtssicherung für geboten hält."(7) Vor der Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind Akten und Dateien, die solche personenbezogenen Daten enthalten, nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben."

Artikel 7
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

§ 32 Abs. 9 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340), erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 3 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen."(9) Vor der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 3 sind Akten und Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. Solange eine fristgerechte Entscheidung über die Archivwürdigkeit aussteht, dürfen die angebotenen Akten und Dateien nur nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person genutzt werden."

Artikel 8
Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

In § 4 Abs. 4 des Bibliotheksgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 434) wird das Wort "Landesarchivgesetz" durch die Wörter "Archivgesetz Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 9
Jugendstrafvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt

In § 104 Abs. 3 Satz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 368) wird die Angabe "Landesarchivgesetzes vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 335, 341)," durch die Wörter "Archivgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 10
Untersuchungshaftvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt

In § 94 Abs. 4 Satz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2010 (GVBl. LSA S. 157), geändert durch § 45 des Gesetzes vom 21. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 510), wird die Angabe "Landesarchivgesetzes vom 28. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 335, 341)," durch die Wörter "Archivgesetzes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 11
Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt

In § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 236) wird das Wort "Landesarchivgesetz" durch die Wörter "Archivgesetz Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 12
Einschränkung eines Grundrechts

Durch die Artikel 1, 2, 6 und 7 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 13
Neubekanntmachung

Das für Archivwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt in der vom allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 10 tritt in Kraft, wenn die informationstechnischen und haushalterischen Voraussetzungen für die Umsetzung von § 9b des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt geschaffen sind. Zu diesem Zeitpunkt tritt auch Artikel 1 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. bb in Kraft. Der Tag, an dem Artikel 1 Nr. 10 in Kraft tritt, wird durch das für Verkündungswesen zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

ID 150907

ENDE