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Änderungstext

Erstes Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 61 vom 24.11.2005 S. 698)



Artikel 1

Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 884), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 8 werden aufgehoben.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Ausschluss der elektronischen Form

In den Fällen des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 ist die elektronische Form ausgeschlossen."

Artikel 2

Nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen vom 9. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 760), geändert durch Nummer 23 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 134), wird folgender neuer § 3 eingefügt:

" § 3 Ersatzverkündung

(1) Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil einer Verordnung sind, können einschließlich der damit verbundenen Texte dadurch verkündet werden, dass sie bei der Stelle, die die Verordnung erlässt, und bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. Die Verkündung ist nach einer Auslegungsfrist von 14 Tagen erfolgt.

(2) In der Verordnung

  1. sind die nach Absatz 1 zu verkündenden Bestandteile unter Hinweis auf ihren wesentlichen Inhalt zu bezeichnen,
  2. sind die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, zu bezeichnen,
  3. ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Die Verordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile ist unverzüglich nach der Verkündung

  1. in Abschrift bei den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechstunden auszulegen und
  2. in Urschrift dem Landeshauptarchiv zu übersenden und dort zu verwahren.

(4) Die Auslegung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 kann auf diejenigen Bestandteile beschränkt werden, die den Bezirk der jeweils auslegenden Stelle betreffen.

(5) Die auszulegenden Unterlagen nach Absatz 1 werden den unteren Verwaltungsbehörden von der die Verordnung erlassenden Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt."

Artikel 3

Das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 17) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird aufgehoben.

2. In § 6a Satz 2 werden die Wörter "das Kreisgericht oder" gestrichen,

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 4

Das Frauenfördergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Buchst. g und h" durch die Angabe "Nrn. 7 und 8" ersetzt.

b) Satz 3 Buchst. a bis 1 wird Nrn. 1 bis 12.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Landespersonalvertretungsgesetz" durch die Wörter "des Landespersonalvertretungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 11 Satz 1 Spiegelstriche 1 bis 4 wird Nrn. 1 bis 4.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "zwei" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Die Wörter "zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1994," werden gestrichen.

Artikel 5

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Betreuungsgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 478) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (BtG AG)."

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "für Sozialwesen zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 6

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1999 (GVBl. LSA S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 542) und durch Nummer 34 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 135), wird aufgehoben.

Artikel 7
Verwaltungsverfahrensgesetz

-eingefügt -

Artikel 8

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 353), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

2. § 50 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

" § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."

3. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die elektronische Übermittlung der Arrestanordnung ist ausgeschlossen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 9

§ 10 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 171), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 10

Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852) und Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 9 das Wort "Rechtsschutz" durch den Klammerzusatz "(weggefallen)" ersetzt.

2. § 9

§ 9 Rechtsschutz

Verwaltungsakte der Gemeinde sollen begründet und mit einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

wird aufgehoben.

Artikel 11

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 370), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2b wird folgender Satz 2 angefügt:

"Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden."

b) Absatz 2c

(2c) Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen können im nächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

wird aufgehoben.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "Artikel 13 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

Artikel 12

Die Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 8. September 1993 (GVBl. LSA S. 530), zuletzt geändert durch Nummer 66 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter , Technologie und Verkehr" durch die Wörter "und Arbeit" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Arbeit" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2, Absätzen 2, 3 und 5 Satz 1 sowie Absatz 6 werden jeweils die Wörter " , Technologie und Verkehr" durch die Wörter "und Arbeit" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3 und 5 Satz 3 sowie Absatz 6 wird jeweils das Wort "Arbeit" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.

3. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage (zu § 14 Abs. 2, 3)

Mitglieder des Landesfachausschusses

  1. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (Vorsitz),
  2. Ministerium für Gesundheit und Soziales (stellvertretender Vorsitz),
  3. Ministerium des Innern,
  4. Ministerium für Bau und Verkehr,
  5. Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
  6. Heilbäder- und Kurorteverband Sachsen-Anhalte.V.,
  7. Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
  8. Tourismusverband Sachsen-Anhalt e.V.,
  9. DEHOGA Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
  10. Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt,
  11. Deutscher Wetterdienst, Wetteramt Leipzig,
  12. Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt,
  13. Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V.,
  14. Landesverwaltungsamt,
  15. Landesamt für Umweltschutz."

Artikel 13

Artikel 3 § 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904), geändert durch Nummer 91 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 140), wird aufgehoben.

Artikel 14

Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 141) wird aufgehoben.

Artikel 15

Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), geändert durch Nummer 114 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 141), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Nutzung sind" durch die Wörter " Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass
  1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Betroffenen erfolgen kann,
  2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
  3. der Urheber erkannt werden kann,
  4. die Einwilligung protokolliert wird und
  5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Betroffenen abgerufen werden kann.

Satz 1 gilt für den Widerruf der Einwilligung entsprechend.

wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 4 Satz 4 wird der Klammerzusatz

(Stapelverarbeitung)

gestrichen.

3. In § 8 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl "25" durch die Zahl "24" ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Speichen" durch das Wort "Speichern" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 4 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist rechtzeitig über grundlegende Planungen des Landes zum Aufbau oder zur Änderung von automatisierten Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "speichernden"
durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "einschließlich ihrer Herkunft" durch die Wörter "auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten oder ihre erfolgte Übermittlung an Dritte beziehen" ersetzt.

8. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzesbuches entsprechend anzuwenden."Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches."

b) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung."

9. § 22 Abs. 4 Satz 2

Er ist über die Planungen des Landes zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen.

wird aufgehoben.

10. In § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 9 vorliegen" eingefügt.

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4

(2) Beauftragte für den Datenschutz nach § 14a sind spätestens am 31. Januar 2002 einzusetzen.

(3) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 28. Juni 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

(4) Soweit in diesem Gesetz Beträge in Euro genannt werden, gelten diese bis zum 31. Dezember 2001 auch als Beträge in DM; der Umrechnungskurs für einen Euro beträgt 1,95583 DM.

werden aufgehoben.

12. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "speichernde" gestrichen.

b) In Satz 3 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.

13. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "und Verantwortlichkeit der speichernden" durch die Wörter "der verantwortlichen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "eingespeichert" durch das Wort "gespeichert" ersetzt.

Artikel 16

Die Inhaltsübersicht des Gesetzes zur Regelung des Meldewesens und zur Neuberufung eines Landeswahlleiters vom 18. September 1992 (GVBl. LSA S. 682), geändert durch Nummer 127 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 142), wird aufgehoben.

Artikel 17

Das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 (GVBl. LSA S. 506) wird wie folgt geändert:

1. Vor dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§ 2 Meldebehörden

§ 3 Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 4 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

§ 5 Rechte des Betroffenen

§ 6 Meldegeheimnis

§ 7 Begriff der Wohnung

§ 8 Mehrere Wohnungen

Abschnitt 2 Meldepflichten

§ 9 Allgemeine Meldepflicht

§ 10 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

§ 11 Datenerhebung und Meldebestätigung

§ 12 Wohnungsgeber

§ 13 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

§ 14 Binnenschiffer und Seeleute

§ 15 Befreiung von der Meldepflicht

§ 16 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

§ 17 Vorübergehender Aufenthalt

§ 18 Beherbergungsstätten

§ 19 Meldescheine für Beherbergungsstätten

§ 20 Krankenhäuser und Heime

§ 21 Meldescheine

Abschnitt 3 Melderegister

§ 22 Speicherung von Daten

§ 23 Zweckbindung der Daten

§ 24 Ordnungsmerkmal

§ 24a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

§ 25 Berichtigung und Ergänzung von Daten

§ 26 Löschung und Aufbewahrung von Daten

§ 27 Auskunft an den Betroffenen

Abschnitt 4 Datenübermittlung

§ 28 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

§ 29 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 31 Datenübermittlung an die Suchdienste

§ 31a Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

§ 32 Datenübermittlung

§ 33 Melderegisterauskunft

§ 34 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen

§ 35 Zweckbindung und Auskunftssperre

§ 36 Datenübermittlung von bestrittenen Daten

Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 38 Einschränkung von Grundrechten".

2. Die Abschnittsüberschriften werden wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Erster Abschnitt" werden durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

b) Die Wörter "Zweiter Abschnitt" werden durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.

c) Die Wörter "Dritter Abschnitt" werden durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.

d) Die Wörter "Vierter Abschnitt" werden durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.

e) Die Wörter "Fünfter Abschnitt" werden durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

f) Die Wörter "Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften" werden durch die Angabe "Abschnitt 6 Schlussvorschriften" ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 11 erhält folgende Fassung:

" § 11 Datenerhebung und Meldebestätigung".

4. Der bisherige § 42a wird neuer § 38.

Artikel 18

§ 11 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Personalausweise vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 438), zuletzt geändert durch Nummer 131 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 143), wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern "Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

2. Nach den Wörtern "Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

Artikel 19

§ 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 27. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 638), geändert durch Nummer 133 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 143), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. das Landesverwaltungsamt als höhere Fachaufsichtsbehörde,".

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Bezirksregierungen können" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt kann" ersetzt.

Artikel 20

§ 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 544) und Nummer 145 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 144), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Entziehung" durch die Wörter "Rücknahme und Widerruf" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "entziehen" durch das Wort "widerrufen" ersetzt.

Artikel 21

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 5. August 1999 (GVBl. LSA S. 236), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 588), wird aufgehoben.

Artikel 22

In § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts vom 22. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 28) werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 23

§ 34 des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 88, 432), geändert durch Nummer 154 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl LSA S. 130, 145), wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern "Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

2. Das Wort "Einheit" wird durch das Wort "Schutz" ersetzt.

3. Nach den Wörtern "Artikel 6 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 11 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

4. Die Wörter "Brief- und Fernmeldegeheimnisses" werden durch die Wörter "Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" ersetzt.

5. Nach den Wörtern "Artikel 10 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

6. Nach den Wörtern "Artikel 13 des Grundgesetzes" werden die Wörter " , Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

Artikel 24

In § 6 Satz 3 der Verordnung über den Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und über die Besuchskommissionen vom 29. Januar 1993 (GVBl. LSA S. 10), geändert durch § 97 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412, 432), werden die Wörter "Landesamtes für Versorgung und Soziales" durch das Wort "Landesverwaltungsamtes" ersetzt.

Artikel 25

Die Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten vom 30. September 1991 (GVBl. LSA S. 354) wird aufgehoben.

Artikel 26

Die Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 408), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 66 wird der Absatz 3 angefügt.

2. § 93 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 93 Ergänzende Übergangsvorschriften

(1) Auf die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt eingeleiteten Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller oder die Antragstellerin eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht.

(2) Wird nach der Verkündung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt, jedoch vor dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 über einen Bauantrag entschieden, so kann der Bauherr oder die Bauherrin verlangen, dass der Entscheidung die Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.

(3) Örtliche Bauvorschriften, die bis zum In-Kraft-Treten nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Satzungen im eigenen Wirkungskreis. Soll eine solche Satzung um die Bestimmung der Genehmigungspflicht nach § 90 Abs. 3 Satz 2 ergänzt werden, ist § 90 Abs. 5 insoweit nicht anzuwenden.

(4) Auf Vorhaben, für die bis zum 31. Juli 2004 ein Bauantrag mit vollständigen Bauvorlagen gestellt worden ist, findet § 6 Abs. 10 in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung.

" § 93 Ergänzende Übergangsvorschriften

(1) Örtliche Bauvorschriften, die bis zum 16. Februar 2001 erlassen wurden, gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Satzung im eigenen Wirkungskreis. Soll eine solche Satzung um die Bestimmung der Genehmigungspflicht nach § 90 Abs. 3 Satz 2 ergänzt werden, ist § 90 Abs. 5 insoweit nicht anzuwenden.

(2) Auf Vorhaben, für die bis zum 31. Juli 2004 ein Bauantrag mit vollständigen Bauvorlagen gestellt worden ist, findet § 6 Abs. 10 in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung." 

Artikel 27

Die Inhaltsübersicht des Gesetzes zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes und des Wassergesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508), geändert durch Nummer 177 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird aufgehoben.

Artikel 28

Das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 508, 759), zuletzt geändert durch Nummer 178 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(EnteigG LSA)" angefügt.

2. Es wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Enteignungszweck
§ 3 Gegenstand der Enteignung
§ 4 Zulässigkeit der Enteignung
§ 5 Art und Umfang der Enteignung
§ 6 Vorarbeiten auf Grundstücken

Abschnitt 2 Entschädigung

§ 8 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
§ 9 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 10 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 11 Entschädigung der Nebenberechtigten
§ 12 Härteausgleich
§ 13 Schuldübergang
§ 14 Entschädigung in Geld
§ 15 Entschädigung in Land

Abschnitt 3 Verfahren

§ 16 Enteignungsbehörde
§ 17 Enteignungsantrag
§ 18 Offensichtliche Unzulässigkeit
§ 19 Vorbereitendes Verfahren
§ 20 Beteiligte
§ 21 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 22 Erforschung des Sachverhalts
§ 23 Planfeststellungsverfahren
§ 24 Einleitung des Enteignungsverfahrens
§ 25 Genehmigungsbedürftige Maßnahmen
§ 26 Einigung
§ 27 Teileinigung
§ 28 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 29 Teilentscheidung, Vorabentscheidung
§ 30 Lauf der Verwirklichungsfrist
§ 31 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 32 Ausführungsanordnung
§ 33 Hinterlegung
§ 34 Verteilungsverfahren
§ 35 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 36 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 37 Vollstreckbare Titel
§ 38 Kosten
§ 39 Rechtsbehelfe

Abschnitt 4 Rückenteignung

§ 40 Rückenteignung
§ 41 Entschädigung für die Rückenteignung".

3. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "2 v. H. über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. 1 S. 1242)" durch die Wörter "zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.

4. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Enteignungsbehörde

(1) Die Enteignung wird von dem Regierungspräsidium durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Sind Grundstücke in den Bezirken verschiedener Enteignungsbehörden betroffen, ist das Ministerium des Innern gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Das gleiche gilt, wenn Ersatzland im Bezirk einer anderen Enteignungsbehörde im Wege der Enteignung beschafft werden soll.

 " § 16 Enteignungsbehörde

Die Enteignung wird vom Landesverwaltungsamt durchgeführt (Enteignungsbehörde)."

5. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 203 Abs. 2" durch die Angabe " § 206" ersetzt.

Artikel 29

Die Verordnung zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen vom 16. November 1993 (GVBl. LSAS. 708), zuletzt geändert durch Nummer 220 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 151), wird aufgehoben.

Artikel 30

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren zur Führung akademischer Grade und entsprechender ausländischer staatlicher Grade und Titel vom 16. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 604) wird aufgehoben.

Artikel 31

Die Hochschuldatenverordnung vom 4. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 778), geändert durch Nummer 224 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 151), wird aufgehoben.

Artikel 32

Artikel 3 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 799), zuletzt geändert durch Nummer 225 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 151), wird aufgehoben.

Artikel 33

In § 120 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508), ,wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen, die Verleihung von Hochschulgraden, die Verleihung von Doktorgraden, die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis, die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade sowie die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" dürfen nicht in elektronischer Form erfolgen."

Artikel 34

. Die Hortwahlverordnung vom 5. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 20), geändert durch Nummer 252 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 153), wird aufgehoben.

Artikel 35

Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24. November 2000(GVBl. LSA S. 656), geändert durch Nummer 283 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 155), wird aufgehoben.

Artikel 36

Das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 547) und Artikel 3 Abs. 1 und Nummer 284 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 155), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Ordnungszahl "2." wird durch das Wort "zweiten" ersetzt.

bb) Das Wort "Schulreformgesetz" wird durch die Wörter "des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 17 Hochschulerneuerungsgesetz" durch die Wörter " § 21 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter ,jährlich, erstmals bis spätestens zum 1. Oktober 1993," durch die Wörter "zum 1. Oktober eines jeden ungeraden Jahres" ersetzt.

Artikel 37

§ 1 des Ausführungsgesetzes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 427) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2311)," ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "den Regierungspräsidien" durch die Wörter "dem Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "für Aufstiegsfortbildungsförderung zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 38

In § 9 Satz 1 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 355), wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Artikel 39

Die Präambel des Landespressegesetzes vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 547), wird aufgehoben.

Artikel 40

Artikel II Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 12. Dezember' 1991 (GVBl. LSA S. 478), zuletzt geändert durch Nummer 298 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 157), wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Der Landesrundfunkausschuss" werden durch die Wörter "Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. Die Wörter "Gesetz über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt" werden durch die Wörter "Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt" ersetzt.

Artikel 41

Das Gesetz über die Vermögensübertragung des dem Land Sachsen-Anhalt zustehenden Anteils an der Einrichtung bestehend aus dem "Rundfunk der DDR" und dem "Deutschen Fernsehfunk" auf den Mitteldeutschen Rundfunk vom 12. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 508) wird aufgehoben.

Artikel 42

In § 19 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 163), werden die Wörter "einmal im" durch die Wörter "in jedem zweiten" ersetzt.

Artikel 43

Das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 433), geändert durch Nummer 315 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 158), wird aufgehoben.

Artikel 44

Vor Abschnitt 1 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 433), geändert durch Gesetz vom 3. November 1993 (GVBl. LSA S. 681), wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anrufung der Landesbeauftragten

Abschnitt 2 Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

§ 3 Berufung der Landesbeauftragten
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Aufgaben
§ 6 Befugnisse und Pflichten

Abschnitt 3
Beirat beim Bundesbeauftragten

§ 7 Beirat

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 8 Kostenfreiheit
§ 9 Sprachliche Gleichstellung".

Artikel 45

Das Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 2

Das Ministerium für Raumordnung und Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Anstalt sonstige hoheitliche Aufgaben zu übertragen, soweit diese mit der Planung und Durchführung von Altlastensanierungsmaßnahmen im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 verbunden sind.

wird aufgehoben.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Im Bauordnungsrecht gelten Vorhaben der Anstalt als solche des Landes.

wird aufgehoben.

3. § 15

§ 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch § 14 geänderte Verordnung kann auf Grund /der bestehenden Ermächtigung auch künftig durch Verordnung geändert oder aufgehoben werden.

wird aufgehoben.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Der Landtag hat bis zum 1. Januar 2010 darüber zu beschließen, ob die Anstalt in dieser Form fortgeführt werden kann.

wird aufgehoben.

Artikel 46

§ 15 des Talsperrenbetriebsgesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 359, 2004 S. 44) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 47

Das Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 130), zuletzt geändert durch Nummer 325 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 159), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung: " § 3 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung: " § 22 (weggefallen)".

2. § 3 wird aufgehoben.

Artikel 48

Die Verordnung über den Statistischen Landesausschuß vom 10. Oktober 1995 (GVBl. LSA S. 291) wird aufgehoben.

Artikel 49

Das Gesetz über die Richterwahlausschüsse im Lande Sachsen-Anhalt vom 15. März 1991 (GVBl. LSA S. 13), zuletzt geändert durch Nummer 338 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160), wird aufgehoben.

Artikel 50

Das Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 18. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl LSA S. 447), wird aufgehoben.

Artikel 51

Dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 380), wird der § 6 angefügt.

Artikel 52

§ 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 166), wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a werden die Wörter "ihrer Zusammenschlüsse," durch die Wörter "der Zusammenschlüsse, an denen kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind," ersetzt.

2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) nach abgaberechtlichen Vorschriften, die insbesondere Beiträge, Gebühren, kommunale Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen betreffen,".

Artikel 53

Die Verordnung zur Verlängerung einer Vergütungsregelung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz vom 26. Juni 2001 ((-.1VB1. LSA S. 228) wird aufgehoben.

Artikel 54

Die Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 21. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 39) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Zahl "27a" durch die Zahl "15" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch die Wörter "das für das Wettbewerbsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl "27a" durch die Zahl "15" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von ]Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326)," gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847)" gestrichen.

5. In § 12 Abs. 5 wird das Wort "Kreisgericht" durch das Wort "Landgericht" ersetzt.

6. § 13 wird aufgehoben.

Artikel 55

Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 2. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 708) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "Vermessungs- und Katasterverwaltung" durch das Wort "Geoinformationsverwaltung" ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "Minister für Wissenschaft und Forschung" durch das Wort "Kultusminister" ersetzt.

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. das Landesverwaltungsamt für alle Lehrkräfte,".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Bediensteten des Landesamtes für Geologie und Bergwesen,".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:

"la. das Ministerium für Bau und Verkehr für Wehrpflichtige, die auf Flughäfen tätig sind,".

c) In Nummer 3 werden die Wörter "die Bergämter" durch die Wörter "das Landesamt für Geologie und Bergwesen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " , Technologie und Verkehr" durch die Wörter "und Arbeit" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "die Bezirksregierungen" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure;".

4. § 6 erhält folgende Fassung:

" § 6 Die Beisitzer werden für die Ausschüsse

  1. beim Bundesamt für den Zivildienst vom Ministerium des Innern,
  2. bei den Kreiswehrersatzämtern vom Landesverwaltungsamt

benannt."

Artikel 56

§ 12 Satz 2 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 557) wird aufgehoben.

Artikel 57

Artikel 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120), geändert durch Nummer 402 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 165), wird aufgehoben.

Artikel 58

Das Gesetz über das Sondervermögen "Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe" vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 416, 420) wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

" § 3 Zweckbindung

Das Sondervermögen dient ausschließlich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)."

2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt dem Landesverwaltungsamt (Integrationsamt)."

3. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist durch das Landesverwaltungsamt (Integrationsamt) ein Wirtschaftsplan aufzustellen."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

" § 7 Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung des für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen."

5. § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministeriums."

Artikel 59

§ 6 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 870) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter "oder als er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachte Leistung keinen Ersatz erlangt hat" gestrichen.

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Eine Gewährleistungsermächtigung nach dem Haushaltsgesetz kann wiederholt in Anspruch genommen werden, wenn der Gewährleistungsgeber ohne Inanspruchnahme von der Haftung frei geworden ist oder bei Inanspruchnahme die Gewährleistungsurkunde an den Gewährleistungsgeber zurückgegeben wurde und damit keine Haftung mehr besteht."

Artikel 60

Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 103), zuletzt geändert durch Nummer 408 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 166), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch die Wörter "für Wirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 8 wird aufgehoben.

Artikel 61

Das Gesetz über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten."

2. Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt:

" § 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, ihre Befugnisse nach § 1 auf das jeweils zuständige Fachministerium zu übertragen."

3. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 62

In § 3 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen vom 23. April 1997 (GVBl. LSA S. 509), zuletzt geändert durch Nummer 426 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 167), wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 63

§ 15 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (GVBl. LSA S. 770),

§ 15 Übergangsvorschrift

(1) Für alle Einleiter, die am 30. Juni 1990 abgabepflichtig gemäß der Anordnung über Abwassereinleitungsentgelt vom 2. Februar 1984 (GBl. I S. 70), geändert durch Anordnung vom 1. Juli 1987 (GBl. I S.264), waren, gilt das Abwasserabgabengesetz gemäß Anlage 1 Kapitel XII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag vom 1. Januar 1991 an. Für alle übrigen Einleiter gilt das Abwasserabgabengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an.

(2) Die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle noch vorzunehmenden Verfahrenshandlungen. Alle die Einleiter begünstigenden Durchführungsregelungen dieses Gesetzes gelten auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab 1. Januar 1991.

wird aufgehoben.

Artikel 64

Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-

Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 18. Dezember 2002 (GVBl. LSA S. 441) wird aufgehoben.

Artikel 65

§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hochharz des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 304), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), wird aufgehoben.

Artikel 66

Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Bezirksregierung" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Verfügung oder Allgemeinverfügung" durch die Wörter "Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung," ersetzt.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Bezirksregierung und, wenn die Bestimmungen in mehr als einem Regierungsbezirk gelten sollen, das zuständige Ministerium" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Bezirksregierung" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 67

Die Zuständigkeitsverordnung für das Berufsbildungsrecht vom 12. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 6), geändert durch Verordnung vom 31. März 2003 (GVBl. LSA S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997, BGBl. I 5..2390" durch die Wörter "Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2993, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Buchstabe f werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb werden die Wörter "Regierungspräsidium Dessau" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidium Dessau" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Landesvermessung und Datenverarbeitung" durch die Wörter "Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die Wörter "für die Ausbildungsberufe" gestrichen.

bb) In den Buchstaben a bis c werden jeweils vor das Wort "des" die Wörter "für die Ausbildungsberufe" eingefügt.

cc) In Buchstabe d wird das Wort "Berufsausbildung" durch die Wörter "Berufsaus- und -fortbildung" ersetzt.

c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Verkehr" die Wörter " , Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.

d) In Nummer 8 werden die Wörter "Regierungspräsidium Dessau" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 68

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSA S. 10) erhält folgende Fassung:

"(2) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers obliegen dem Landesverwaltungsamt (Hauptfürsorgestelle), die des örtlichen Trägers den Außenstellen der Hauptfürsorgestelle."

Artikel 69

Die Verordnung über die Satzung des Landesjugendamtes vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 701) wird aufgehoben.

Artikel 70

Die Verordnung über einen Landespflegeausschuß vom 26. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 224), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GVBl. LSA S. 457, 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, 2 Satz 1,

§ 9 Abs. 1, § 1.0 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Soziales" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Landesamt für Versorgung und Soziales" durch die Wörter "Landesverwaltungsamt oder die Sozialagentur" ersetzt.

Artikel 71

§ 10 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 7. August 1996 (GVBl. LSA S. 254, 262),zuletzt geändert durch Nummer 528 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 175), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2" gestrichen.

2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist die Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeit abweichend von Satz 2 durch Verordnung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgrund einer Beleihung oder einer Übertragung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 31), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352), wahrnimmt."

Artikel 72

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 553) und Nummer 530 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 176), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die oberste Landesjugendbehörde erlässt eine Satzung über das Landesjugendamt."

2. § 31 wird aufgehoben.

Artikel 73

In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 385) werden die Wörter "Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch die Wörter "Bau und Verkehr" ersetzt.

Artikel 74

In § 5 der Zuständigkeitsverordnung für das Güterkraftverkehrsrecht vom 10. März 1999 (GVBl. LSA S. 92), geändert durch Nummer 544 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 177), werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 75

In § 1 der Zuständigkeitsverordnung für das Luftverkehrsrecht vom 2. November 1998 (GVBl. LSA S. 465) werden die Wörter "Regierungspräsidium Magdeburg" durch das, Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

Artikel 76

Die auf den Artikeln 12, 19, 22, 24, 54, 55, 62, 67, 70, 73 bis 75 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.

Artikel 77

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

ENDE