Regelwerk Allgemeines, Verwaltung |
GO LSA - Gemeindeordnung
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Oktober 1993
(GVBl. LSA 1993, S. 568; ...; 22.12.2004 S. 856; 18.11.2005 S. 698 05; 20.12.2005 S. 808 05a; 21.03.2006 S. 102 06; 22.03.2006 S. 128 06a; 16.11.2006 S. 522 06b; 14.02.2008 S. 40 08; 26.05.2009 S. 238 09 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2020.10
zur Nachfolgeregelung der GO LSA Kommunalverfassungsgesetz
Erster Teil
Wesen und Aufgaben der Gemeinde
1. Abschnitt
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeindliche Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.
§ 2 Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde ist in ihrem Gebiet der ausschließliche Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sollen in die Gemeindeverwaltung übergeführt werden.
§ 3 Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Sie hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der Prüfung der Finanzkraft der Gemeinde ist insbesondere die Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.
§ 4 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis (freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben) gehören alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die der Gemeinde durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. Neue Aufgaben können der Gemeinde nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.
(2) In die Rechte der Gemeinde kann nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Im eigenen Wirkungskreis ist die Gemeinde nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.
§ 5 Übertragener Wirkungskreis
(1) Der Gemeinde können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgaben der Gemeinde auf Grund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die Gemeinde stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(4) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme auf Grund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
(5) Die Gemeinde ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern auch für die Gemeinde.
§ 6 Satzungsgewalt
(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sind von dem Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen. Sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche Regelungen für Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden, soweit andere geeignete Verkündungsmöglichkeiten nicht bestehen.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(6) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.
(7) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
(8) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinde.
§ 7 Hauptsatzung
(1) Jede Gemeinde muß eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt.
§ 8 Inhalt der Satzungen
Die Gemeinde kann im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere
(1) Die Gemeinde, die nicht die Stellung einer Kreisfreien Stadt hat, gehört einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinde). Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Verbandsgemeinde angehören. Einheitsgemeinden sollen mindestens 10.000 Einwohner haben. Soweit eine im Landesvergleich der Landkreise weit unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte oder eine besondere geografische Lage vorliegt und ein sinnvoller Zusammenschluss nicht möglich ist, kann von der in Satz 3 genannten Mindestgröße abgewichen werden; hierbei darf die Einwohnerzahl 8.000 nicht unterschreiten. In anderen Fällen kann von der Mindestgröße von 10.000 Einwohnern geringfügig abgewichen werden, soweit besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die dauerhafte Leistungsfähigkeit erreicht wird.
(2) Kreisfreie Städte sind die Städte Dessau, Halle und Magdeburg. Eine Gemeinde, die mindestens 90.000 Einwohner hat, kann durch Gesetz auf Antrag zur Kreisfreien Stadt erklärt werden.
§ 11 Aufgaben der Kreisfreien Stadt
Die Kreisfreie Stadt erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die dem Landkreis obliegen.
2. Abschnitt
Benennung und Hoheitszeichen
§ 12 Name
(1) Die Gemeinde führt ihren bisherigen Namen, Gemeindeteile führen ihre bisherige Benennung.
(2) Der Landkreis kann auf Antrag der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. Über die Benennung oder die Änderung der Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde nach Anhörung der betroffenen Bürger. Das Landesverwaltungsamt kann den Namen kreisfreier Städte auf ihren Antrag ändern.
§ 13 Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führt die Gemeinde, der diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Der Landkreis kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt einer solchen Gemeinde verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.
(2) Die Gemeinde kann auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Der Landkreis kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern. Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag kreisfreier Städte eine Bezeichnung verleihen oder ändern.
(3) Magdeburg führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
§ 14 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde und die Gemeindeteile führen ihre bisherigen Wappen und ihre bisherigen Flaggen.
(2) Die Annahme neuer Wappen und Flaggen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Landkreises. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen der kreisfreien Städte oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel. Ist sie zur Führung eines Wappens berechtigt, führt sie dieses in ihrem Dienstsiegel. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu bestimmen.
3. Abschnitt
Gemeindegebiet
§ 15 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus ihr ausgegliedert werden (gemeindefreie Gebiete). Das Ministerium des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung; es stellt hierbei sicher, daß die Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen.
§ 16 Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden und gemeindefreie Gebiete aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen. Eine neu gebildete Gemeinde, deren Ortsteile vor der Neubildung verschiedenen Landkreisen angehörten, gehört bis zu einer gesetzlichen Neugliederung der Landkreise dem Landkreis an, dessen Einwohner den größten Anteil an der Summe der Einwohner der Gemeinden haben.
(1) Gemeindegrenzen können durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Soweit durch Vereinbarung Gemeindegrenzen geändert werden, die zugleich Kreisgrenzen sind, obliegt die Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenzen ändern sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gebietsänderungsvertrages. Kommt eine einvernehmliche Regelung zur Kreiszugehörigkeit nicht zustande oder stimmt einer der beteiligten Landkreise einem Kreiswechsel nicht zu und liegt ein Antrag auf Gebietsänderung bis zum 31. März 2004 vor, wird das Ministerium des Innern ermächtigt, durch Verordnung eine Zuordnung zu einem der beteiligten Landkreise vorzunehmen. Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Die Vereinbarung nach Satz 1 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Dies gilt nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 26) durchgeführt wird.
(2) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden. Vor Erlaß des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Tritt durch die Gebietsänderung eine Änderung der Landkreisgrenzen nach § 16 Abs. 2 ein, so sind auch die beteiligten Landkreise vorher zu hören.
(4) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, Grenzänderungen nach Absatz 2 Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird, durch Verordnung vorzunehmen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Neubildung einer Gemeinde durch Ausgliederung von Gebietsteilen aus einer Gemeinde durch Verordnung vorzunehmen, wenn
Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(6) In der Verordnung nach Absatz 5 sind die erforderlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung zu treffen, insbesondere über
Die Verordnung kann Bestimmungen über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung einer Vereinbarung zwischen der bestehenden und der neu gebildeten Gemeinde überlassen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 18 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung 08 09
(1) Die Gemeinden können in der Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 Regelungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Die Gemeinden können auch vereinbaren, daß der Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde oder, soweit eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes vereinbart wird, der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat oder der Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird. Führt die Gebietsänderung nicht zur Bildung einer neuen Gemeinde, können die Gemeinden für den Rest der Wahlperiode anstelle der Ortschaftsverfassung auch vereinbaren, dass Mitglieder des Gemeinderates der aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse der aufnehmenden Gemeinde teilnehmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder wird sie von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht genehmigt oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(3) Die Vereinbarung mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Verkündungsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes.
§ 19 Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Gebietsänderung, die Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.
(3) Soweit das Wohnen in der Gemeinde Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnen in der neuen Gemeinde. Das gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.
4. Abschnitt
Einwohner und Bürger
§ 20 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner der Gemeinde sind alle, die in der Gemeinde wohnen.
(2) Bürger der Gemeinde sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Einwohner mehrerer Gemeinden sind Bürger nur der Gemeinde, in der sie ihre Hauptwohnung haben. Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde.
§ 21 Wahl- und Stimmrecht
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,
(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 22 Rechte und Pflichten der Einwohner
(1) Die Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
§ 23 Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten 05a
(1) Die Gemeinde hat in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich zu sein, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig ist.
(2) Die Gemeinde hat Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihr von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinde hat Anträge, die beim Landkreis oder bei dem Landesverwaltungsamt einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinde zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig ist oder an deren Durchführung sie nur mitwirkt, bleiben unberührt.
(5) Die Aufgaben der Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 4 obliegen bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften der Verwaltungsgemeinschaft.
§ 24 Einwohnerantrag
(1) Einwohner der Gemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner der Gemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 26 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.
(2) Der Einwohnerantrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluß des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses, so muß er innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(4) Der Einwohnerantrag muß von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 1.000 antragsberechtigten Einwohnern,
mit mehr als 50.000, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 2.000 antragsberechtigten Einwohnern,
mit mehr als 100.000 Einwohnern von 7.000 antragsberechtigten Einwohnern.
(5) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten. Der Gemeinderat soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.
(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.
§ 25 Bürgerbegehren
(1) Über eine wichtige Gemeindeangelegenheit (§ 26 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden. Es muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muß eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muß eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Gemeinderates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
(3) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden
mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern von 1.500 wahlberechtigten Bürgern,
mit mehr als 20.000, aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 3.000 wahlberechtigten Bürgern,
mit mehr als 50.000, aber nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 5.000 wahlberechtigten Bürgern,
mit mehr als 100.000 Einwohnern von 10.000 wahlberechtigten Bürgern.
(4) Der Gemeinderat stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, daß rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestehen.
(6) § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 26 Bürgerentscheid 06a 08 09
(1) Eine wichtige Gemeindeangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 25) oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.
(2) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sind:
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.
§ 27 Einwohnerversammlung, Einwohnerfragestunde
(1) In jeder Gemeinde soll der Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter, eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einberufen. In größeren Gemeinden sollen Einwohnerversammlungen auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Gemeinderatssitzungen vorzusehen.
§ 28 Ehrenamtliche Tätigkeit 08
(1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt des Kassenverwalters und des Ortsbürgermeisters oder des Ortsvorstehers.
(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.
(3) Zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendpflege kann auch bestellt werden, wer wegen seines Lebensalters noch nicht Bürger ist.
§ 29 Ablehnungsgründe
(1) Die wählbaren Gemeindebürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit verhindert ist.
(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt der Gemeinderat über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung bei Gemeinderatsmitgliedern. Im übrigen leitet der Bürgermeister die Verfolgung und die Ahndung ein.
§ 30 Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
(1) Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, muß die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewußt führen.
(2) Der ehrenamtlich tätige Bürger ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im übrigen der Bürgermeister.
(4) Übt ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellter Bürger diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung des Gemeinderates oder Bürgermeisters eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 29 Abs. 2 .
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Das Mitwirkungsverbot gilt nicht
Das durch die Schwägerschaft begründete Mitwirkungsverbot entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(2) Wer in einer Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, darf bei dieser Angelegenheit nicht in ehrenamtlicher Tätigkeit beratend oder entscheidend mitwirken. Das gleiche gilt für denjenigen, der
wenn die unter den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit haben.
(3) (aufgehoben)
(4) Wer annehmen muß, nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern des Gemeinderates und bei Ehrenbeamten der Gemeinderat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuß, sonst der Bürgermeister.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluß, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gefaßt worden ist, ist unwirksam. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tag der Beschlußfassung.
§ 32 Pflichtenbelehrung
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach den § § 30 und 31 obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 33 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung, Dienstunfall 05a
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Verdienst haben, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Durch Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für den Verdienstausfall ein Durchschnittssatz festgesetzt werden.
(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.
(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
§ 34 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung 09
(1) Die Gemeinde kann lebenden Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich tätig gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, sowie anderen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten.
(4) Die Hauptsatzung kann vorsehen, daß die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates bedarf.
Zweiter Teil
Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
1. Abschnitt
Organe
§ 35 Benennung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
2. Abschnitt
Gemeinderat
(1) Der Gemeinderat besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte) und dem Bürgermeister. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2) Vorsitzender des Gemeinderates ist der ehrenamtliche Bürgermeister, im übrigen ein zu wählender Gemeinderat. Die Abwahl eines zum Vorsitzenden des Gemeinderates gewählten Gemeinderates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates.
(3) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt
in Gemeinden mit nicht mehr als 100 Einwohnern 4,
in Gemeinden mit mehr als 100, aber nicht mehr als500 Einwohnern 8,
in Gemeinden mit mehr als 500, aber nicht mehr als1.000 Einwohnern 10,
in Gemeinden mit mehr als 1.000, aber nicht mehr als 2.000 Einwohnern 12,
in Gemeinden mit mehr als 2.000, aber nicht mehr als3.000 Einwohnern 14,
in Gemeinden mit mehr als 3.000, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 16,
in Gemeinden mit mehr als 5.000, aber nicht mehr als 10.000 Einwohnern 20,
in Gemeinden mit mehr als 10.000, aber nicht mehr als 20.000 Einwohnern 28,
in Gemeinden mit mehr als 20.000, aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern 36,
in Gemeinden mit mehr als 30.000, aber nicht mehr als 50.000 Einwohnern 40,
in Gemeinden mit mehr als 50.000, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern 50,
in Gemeinden mit mehr als 150.000, aber nicht mehr als 300.000 Einwohnern 56,
in Gemeinden mit mehr als 300.000 Einwohnern 60.
(4) Änderungen der für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebenden Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.
(5) Der Bürgermeister bleibt bei der Berechnung der Quoren in § 43 Satz 3, § 44 Abs. 5 Satz 1, § 46 Abs. 1 unberücksichtigt.
§ 37 Wahlgrundsätze, Amtszeit
(1) Der Gemeinderat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Gemeinderates endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Gemeinderates.
(2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.
(3) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.
§ 38 Wahlgebiet
Die Gemeinde bildet das Wahlgebiet.
§ 39 Wählbarkeit
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
§ 40 Hinderungsgründe 05a 08 09
(1) Gemeinderäte können nicht sein
(2) Hinderungsgründe nach Absatz 1 stellt der Gemeinderat fest.
§ 41 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl 05a 09
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates scheidet während der Amtszeit aus, wenn
Der Gemeinderat stellt das Ausscheiden durch Beschluß fest.
(2) Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gefaßt wurden, sind unwirksam. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend.
(3) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der nächste festgestellte Bewerber nach.
(4) Ist die Zahl der Gemeinderäte auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, weil Gemeinderäte ihr Amt nicht angetreten haben oder vorzeitig ausgeschieden sind, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl des Gemeinderates innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Voraussetzungen nach Satz 1 fest und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3.
§ 42 Rechtsstellung der Gemeinderäte
(1) Die Gemeinderäte üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Kein Bürger darf gehindert werden, sich um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Dies gilt auch für den Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Mandats. Dem Gemeinderat ist die erforderliche freie Zeit für seine Tätigkeit zu gewähren.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Mitglieder des Gemeinderates zu bedürfen. Ihm muß durch den Bürgermeister Auskunft erteilt werden.
(4) Die Gemeinderäte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates, denen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. In diesem Fall steht ihnen kein Anspruch auf Auslagenersatz, Ersatz des Verdienstausfalles und Aufwandsentschädigung zu.
Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinderates bestehen, in einem Gemeinderat mit mehr als 50 Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates.
§ 44 Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates 05a 06a 08 09
(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan der Gemeinde.
(2) Der Gemeinderat ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(3) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen:
(4) Der Gemeinderat ist Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters. Der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß beschließt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über
(5) Ein Zehntel, aber mindestens zwei der Mitglieder des Gemeinderates oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuß vertreten sein.
(6) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht bei den nach § 5 Abs. 5 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.
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