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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts
-Sachsen-Anhalt-
Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 68 vom 30.12.2005 S.808)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den
Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt vom15. November 1991 (GVBl. LSA S. 434), zuletzt geändert durch Artikel9 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 700), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Der Versorgungsverband kann auf Antrag Bezüge sowie Kindergeldleistungen an Bedienstete seiner Mitglieder gewähren."
2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Angestellten der Kasse" durch die Wörter "Arbeitnehmer des Kommunalen Versorgungsverbandes" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verwaltungskosten" die Wörter " , sowie zur Bildung einer Rücklage" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Sicherheits- und der Schwankungsrücklage" durch das Wort "Rücklage" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Rücklage ist dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen sowie künftige Versorgungsleistungen periodengerecht anzusparen, um langfristig erhebliche Steigerungen des Umlagehebesatzes auszuschließen."
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Auskömmlichkeit kann pauschal berechnet werden."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftarbeit
§ 8a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 80), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.
2. In Satz 3 werden die Wörter "für das Land Sachsen-Anhalt" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung vom 5. Oktober1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692) und durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 700), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24a erhält folgende Fassung:
" § 24a (weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe zu § 51a eingefügt:
" § 51a Geschäftsordnung".
c) Die Angabe zu § 66 erhält folgende Fassung:
" § 66 Wahl, Abwahl der Beigeordneten ".
d) Die Angabe zu § 73a erhält folgende Fassung:
" § 73a Übernahme von Arbeitnehmern".
e) Die Angabe zu § 74a erhält folgende Fassung:
" § 74a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte".
f) Die Angabe zu § 81a erhält folgende Fassung:
" § 81a Abwahl des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes".
g) Die Angabe zu § 109 erhält folgende Fassung:
" § 109 (weggefallen)".
h) In der Angabe zu § 121 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "in Privatrechtsform" angefügt.
i) Die Angabe zu § 131 erhält folgende Fassung:
" § 131 Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts".
2. In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.
§ 24a BürgerinitiativenEinwohner können sich in der Gemeinde zu Bürgerinitiativen zusammenschließen. Sie sind berechtigt, an der gesellschaftlichen Willensbildung und an der Entscheidungsfindung zu gemeindlichen Angelegenheiten teilzunehmen, dem Gemeinderat Vorschläge zur Behandlung gemeindlicher Fragen zu unterbreiten und über die Behandlung des Anliegens informiert zu werden.
wird aufgehoben.
4. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten,seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade, seinem Eingetragenen Lebenspartner oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. | "Wer ehrenamtlich tätig ist, darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann." |
b) Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.
5. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstreisen" die Wörter "außerhalb des Dienst- oder Wohnortes" eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden die Sätze 3 und 4 angefügt.
6. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Abwahl eines zum Vorsitzenden des Gemeinderates gewählten Gemeinderates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates."
7. In § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Kommunal-" durch das Wort "Rechts-" ersetzt.
8. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das nach der Nummer 2 folgende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Nummern 4 und 5 angefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgender neuer Satz 2 und Satz 3 eingefügt:
"Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl des Gemeinderates innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "fest" die Wörter "und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3" eingefügt.
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Ausgaben und" gestrichen.
bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung beziehungsweise Einschränkung oder Auflösung kommunaler Betriebe und Einrichtungen, die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Betriebe und Einrichtungen, | "9. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung,Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,". |
cc) Nummer 19
19. die Einrichtung und die Nutzung von gemeindlichen Archiven,
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Angestellten oder Arbeiter"durch das Wort "Arbeitnehmer" und die Wörter "der Vergütung oder des Lohnes" durch die Wörter "des Entgelts" ersetzt.
10. Dem § 48 Abs. 2 wird der Satz 7 angefügt
11. In § 51 Abs.4 Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
12. Nach § 51 wird der § 51a eingefügt.
13. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Falle des Ausscheidens des nach dieser Vorschrift bestellten Ortsbürgermeisters oder eines Vertreters rücken die übrigen Vertreter des Ortsbürgermeisters ihrer Reihenfolge nach in die frei gewordenen Funktionen. | "Endet die Wahlperiode des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters; der nach dieser Vorschrift zum Ortsbürgermeister oder Vertreter bestellt ist, während der ersten Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung, so scheidet er aus seiner Funktion als Ortsbürgermeister oder Vertreter aus; bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat." |
bb) Nach Satz 9 wird der Satz 10 angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird der neuer Satz 3 eingefügt.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
14. In § 59 Abs.1 Satz 7 werden die Wörter "die einer Partei oder Wählergruppeangehören" durch die Wörter "die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden" ersetzt.
15. § 60 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Wahl des Bürgermeisters hat frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. | "Die Wahl des Bürgermeisters hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen." |
16. In § 63 Abs. 5 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
17. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 66 Wahl, Abberufung der Beigeordneten | " § 66 Wahl, Abwahl der Beigeordneten". |
b) Dem Absatz 1 wird der Satz 3 angefügt.
c) Dem Absatz 2 wird der Satz 2 angefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "abberufen" durch das Wort "abgewählt" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird der Satz 2 angefügt.
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort "Beschluß" die Wörter "über die Abwahl" eingefügt.
18. In § 67 Satz 1 werden nach dem Wort "führen" die Wörter "Satz 1 stehen" gestrichen.
19. In § 69 Abs. 1 Satz 1. wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
20. in § 70 Abs. 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
21. In § 72 Abs. 1 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
22. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | "(2) Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich oder tarifrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Personalausgaben dürfen nur geleistet oder zugesagt werden,soweit gesetzliche Vorschriften, Arbeits- und Tarifverträge hier zuverpflichten oder ausdrücklich ermächtigen. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, soweit sie nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen; sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Über Satz 2 hinauskann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern. | "(3) Abweichungen von Absatz 2 sind zulässig, soweit sie nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1führen; sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen." |
23. § 73a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Arbeiter und Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
24. § 74 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl "20.000" durch die Zahl "25.000" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "20.000". durch die Zahl "25.000" ersetzt.
25. § 74a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 74a Interessenvertreter
Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter bestellen. | " § 74a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte
Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden." |
26. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 der Satz 2 angefügt
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "für den jeweiligen Regierungsbezirk" durch die Wörter "des Landesverwaltungsamtes" ersetzt.
27. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unabhängig von ihrer Einwohnergröße nehmen die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, alle Aufgaben wahr, deren Wahrnehmung an eine Einwohnergröße von mindestens 10.000 gebunden ist. | "Unabhängig von ihrer Einwohnergröße nimmt die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, zumindest die Aufgaben wahr, die einer Gemeinde von 10.001 Einwohnern obliegen würden." |
b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden; sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden. | "In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden, wobei sie an Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden ist; in diesem Rahmen vertritt sie ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und im gerichtlichen Verfahren." |
28. Dem § 79 Abs. 2 wird der Satz 4 angefügt.
29. § 81a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 81a Abberufung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes | " § 81a Abwahl des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes". |
b) In Satz 1 wird das Wort "abberufen" durch das Wort "abgewählt" ersetzt.
c) Nach Satz 3 wird der neue Satz 4 angefügt.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
e) Im Satz 5 wird das Wort "Abberufung" durch das Wort "Abwahl" ersetzt.
30. § 86 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. | "Wahlgebiet ist die Ortschaft. |
b) Nach Satz 3 werden die Sätze 4 und 5 angefügt.
31. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ,; , Angestellte oder Arbeiter"durch die Wörter "oder Arbeitnehmer" und die Wörter "Vergütungs- oder Lohngruppe" durch das Wort "Entgeltgruppe" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Wörter , für Angestellte und für Arbeiter" durch die Wörter "und für Arbeitnehmer" ersetzt.
32. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird der neuer Satz 3 eingefügt.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
33. § 106 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. | "(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander und mit dem Bürgermeister,einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, dem Leiter des Finanzwesens der Gemeinde, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch die Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft." |
§ 109 Vergabe von AufträgenDie Gemeinde hat bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen - außer Bauleistungen -(VOL) sowie die dazu ergangenen Vergabegrundsätze des Landes in der jeweiligen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung anzuwenden.
wird aufgehoben.
35. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "wenn" werden die Wörter "die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 vorliegen und" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 vorliegen und" werden gestrichen.
bbb) Vor dem Wort "Eigenbetrieb" werden die Wörter "Zweckverband, einen" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "privaten Rechts" jeweils durch das Wort "Privatrechts" ersetzt.
36. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so hat sie den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrages unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen. | "Führt eine Gemeinde ein Unternehmen in den Rechtsformen des Eigenbetriebes oder der Anstalt des öffentlichen Rechts, so hat sieden Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrages unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt zu machen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beteiligung und Unterbeteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen und Privatrechts"durch die Wörter "unmittelbare und mittelbare Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts" ersetzt.
37. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Absatz la werden die Wörter "oder einer Einrichtung" gestrichen.
38. In der Überschrift zu § 121 werden die Wörter "in Privatrechtsform" angefügt.
39. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "in einer Rechtsform des öffentlichen" das Wort "Rechts" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der gemäß § 118 aufzustellende Beteiligungsbericht ist mit dem Beschluss über die Jahresrechnung nach § 108 Abs. 5 der Kommunalaufsicht vorzulegen. | "(3) Der gemäß § 118 aufzustellende Beteiligungsbericht ist mit der vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltssatzung der Kommunalaufsicht vorzulegen." |
40. In § 125werden die Wörter "Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt" durch das Wort "Anstalten" ersetzt.
41. § 128 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Bürgermeister, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten,dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. | "(3) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit dem Bürgermeister, dessen Stellvertreter, den Beigeordneten,dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten sowie dem Kassenverwalter, dessen Stellvertreter und mit den anderen Bediensteten der Gemeindekasse nicht bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen. Der Hinderungsgrund der Schwägerschaft entfällt mit der Auflösung der sie begründenden Ehe oder der Aufhebung der sie begründenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft." |
42. § 129 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde, die als Eigenbetriebe geführt werden, nach Maßgabe des § 131, | "2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 131,". |
43. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Anstalten des öffentlichen Rechts" angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "wirtschaftlichen Unternehmen,die als Eigenbetrieb geführt werden," durch die Wörter "Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Eigenbetrieb" durch die Wörter "das Unternehmen" ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Eigenbetrieben" die Wörter "und Anstalten des öffentlichen Rechts" eingefügt.
44. In § 133Abs. 3 werden nach dem Wort "Gesetzen" die Wörter "und erstreckt sichauf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben" eingefügt.
45. § 134 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 134 Kommunalaufsichtsbehörden
Kommunalaufsichtsbehörde ist der Landkreis, für Kreisfreie Städte das Regierungspräsidium. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern. | " § 134 Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Kommunalaufsichtsbehörde ist für Gemeinden der Landkreis, für Kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern. (2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde." |
46. Dem § 139 werden die Sätze 2 und 3 angefügt.
47. Dem § 145 wird der neue Absatz 5 angefügt.
Artikel 4
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17a erhält folgende Fassung:
" § 17a (weggefallen) ".
b) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40a Geschäftsordnung ".
c) Die Angabe zu § 55 erhält folgende Fassung:
" § 55 Wahl, Abwahl der Beigeordneten ".
d) Die Angabe zu § 63a erhält folgende Fassung:
" § 63a Übernahme von Arbeitnehmern ".
e) Die Angabe zu § 64a erhält folgende Fassung:
" § 64a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte ".
f) Die Angabe zu § 69a erhält folgende Fassung:
,; § 69a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung".
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. § 17a wird aufgehoben.
4. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Abwahl des Vorsitzenden des Kreistages bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages."
5. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird das Wort "Kommunal-" durch das Wort "Rechts-" ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das nach den Nummern 1 und 2 folgende Semikolon wird jeweils durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. die Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl dies ergibt,
5. durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren die Wahl des Kreistages oder des Kreistagsmitglieds ungültig ist."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgender neuer Satz 2 und Satz 3 angefügt:
"Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl des Kreistages innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "fest" die Wörter "und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3" angefügt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Ausgaben und" gestrichen.
bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"9. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung,Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung. der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,". |
cc) Die Nummern 18 und 19 werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Angestellten oder Arbeiter"durch das Wort "Arbeitnehmer" und die Wörter "der Vergütung oder des Lohnes" durch die Wörter "des Entgelts" ersetzt.
8. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:
"Die Hinderungsgründe nach § 29 gelten für sachkundige Einwohner entsprechend."
9. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,;hat" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
10. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
" § 40a Geschäftsordnung
Der Kreistag gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten."
11. § 47 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: " § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen- findet keine Anwendung."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
12. In § 48 Abs. 1 Satz 8 werden die Wörter "die einer Parteioder Wählergruppe angehören" durch die Wörter "die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden" ersetzt.
13. § 49 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Wahl des Landrates hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen." |
14. In § 52 Abs. 5 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 55 Wahl, Abwahl der Beigeordneten". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung."
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Im Falle der Wiederwahl gilt § 47 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "abberufen" durch das Wort "abgewählt" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" § 54 Abs. 3 Satz 3 bis 5 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort "Beschluß" die Wörter "über die Abwahl" eingefügt.
16. In § 56 Satz 1 wird nach dem Wort "führen" das Wort "stehen" gestrichen.
17. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
18. In § 59 Abs. 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
19. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter " , Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
20. In § 62 Satz 1 werden die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
21. § 63 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 63 Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten
(1) Auf die Kreisbediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich oder tarifrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern. (2) Abweichungen von Absatz 1 sind zulässig, soweit sie nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach § 62 führen; sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen." |
22. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Arbeiter und Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
23. § 64a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 64a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte
Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden." |
24. In § 68 Abs. 5 wird das Wort "Regierungspräsidium" durch das Wort ,;Landesverwaltungsamt" ersetzt.
25. § 69a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 69a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung gilt § 146 der Gemeindeordnung entsprechend." |
Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt
Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Absatz la eingefügt:
"(1a) Soweit der Wahlausschuss feststellt, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht
worden ist, ist der Wahltermin für die betreffende Wahl zu den Vertretungen abzusetzen. Der Wahlleiter gibt die Absage des Wahltermins unverzüglich öffentlich bekannt und weist zugleich auf eine später stattfindende einzelne Neuwahl hin."
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet auch dann statt, wenn im Rahmen der Vorbereitung der Neuwahlen zu den Vertretungen festgestellt wird, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes."
3. In § 52 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Dabei" ersetzt.
4. In § 61 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Vertretungen" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes
Das Eigenbetriebsgesetz vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136, 139), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Unternehmen" werden die Wörter "im Sinne von § 116 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt" gestrichen.
b) Nach dem Wort "Eigenbetriebe" werden die Wörter "nach Maßgabe des § 116 der Gemeindeordnung" eingefügt.
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Bei Eigenbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann auf einen Vertreter der Beschäftigten im Betriebsausschuss verzichtet werden."
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
3. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Werden Beamte oder Beamtinnen beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben."
4. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Wirtschaftsplan ist mit dem Teil im Bekanntmachungsorgan des Eigenbetriebes bekannt zu machen,
der die Festsetzungen des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplanes, der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzierungsplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen, des Höchstbetrages des Kassenkredites, des Zweckverbandsumlagebedarfes und der Verteilung der Zweckverbandsumlagen auf die Zweckverbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftplan einschließlich des Ergebnis- und Finanzierungsplanes sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen öffentlich auszulegen;in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, darf er erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden."
Artikel 7
Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt
Das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 316), wird wie folgt geändert:
1. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "41 Abs. 3" durch die Angabe "41 Abs. 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.
2. § 122 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 122 (weggefallen) | " § 122 Ehrenbeamte, unvereinbare Tätigkeit
Ehrenbeamte, die bei In-Kraft-Treten nach Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts eine Tätigkeit ausüben,die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamt unvereinbar ist, sind zu diesem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt entlassen. Die für die Ernennung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest." |
Artikel 8
In-Kraft-Treten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Artikel 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
ENDE
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