umwelt-online: GemO - Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (3)


Regelwerk Allgemeines, VerwaltungzurückFrame öffnen


zur Fassung 2009
zur Nachfolgeregelung der GO LSA Kommunalverfassungsgesetz

  § 69 Beauftragung Dritter 05a

(1) Der Bürgermeister kann Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 70 Verpflichtungsgeschäfte 05a

(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Bürgermeister unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.

(2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder auf Grund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.

§ 71 Bestellter Bürgermeister

Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann im Falle einer Klage gegen eine die Gültigkeit seiner Wahl feststellende Wahlprüfungsentscheidung mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates zum Bürgermeister bestellt werden. Der bestellte Bürgermeister ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister als hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu berufen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister. Der bestellte Bürgermeister führt die Bezeichnung Bürgermeister (Oberbürgermeister). Er erhält in einer Gemeinde mit ehrenamtlichem Bürgermeister dessen Aufwandsentschädigung. Die Amtszeit des Bürgermeisters verkürzt sich um die Amtszeit, die er als bestellter Bürgermeister tätig war.

4. Abschnitt
Gemeindebedienstete

§ 72 Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte 05a

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen

  1. Kreisfreie Städte und Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder das Richteramt haben, wenn nicht der Oberbürgermeister oder ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt,
  2. die übrigen Gemeinden mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst haben, wenn nicht der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.

§ 73 Stellenplan und Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten 05a 09

(1) Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

(2) Auf die Gemeindebediensteten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

(3) Abweichungen von Absatz 2 sind zulässig, soweit sie nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach Absatz 1 Satz 1 führen; sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

§ 73a Übernahme von Arbeitnehmern 05a

(1) Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Gemeinde stehen, werden bei der Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 128 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz von der aufnehmenden Körperschaft entsprechend der Regelung in den §§ 128 , 129 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Abs. 4, des Beamtenrechtsrahmengesetzes übernommen. Die Regelung des § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

(2) Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 74 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden 05a 08

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden sind, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) In Gemeinden mit mindestens 25.000 Einwohnern ist eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit weniger als 25.000 Einwohnern wird eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige mit der Gleichstellungsarbeit betraut, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben entsprechend zu entlasten ist.

§ 74a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte 05a

Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.

5. Abschnitt
Besondere Verwaltungsformen

1. Unterabschnitt
Verwaltungsgemeinschaft

§ 75 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Benachbarte Gemeinden eines Landkreises können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Verwaltungsgemeinschaft bilden.

(1a) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 können auch benachbarte Gemeinden mehrerer Landkreise abschließen. Die Mitgliedsgemeinden einer so gebildeten Verwaltungsgemeinschaft gehören nur einem Landkreis an. Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenze ändern sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gemeinschaftsvereinbarung. Kommt eine einvernehmliche Regelung zur Kreiszugehörigkeit nicht zustande oder stimmt einer der beteiligten Landkreise einem Kreiswechsel der in seinem Gebiet liegenden Mitgliedsgemeinden nicht zu und liegt ein Antrag auf Genehmigung der Gemeinschaftsvereinbarung bis zum 31. März 2004 vor, wird das Ministerium des Innern ermächtigt, durch Verordnung eine Zuordnung zu einem der beteiligten Landkreise vorzunehmen.

(2) Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind der Gemeinschaftsausschuß und der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(3) Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes erfüllt (Trägergemeinde).

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. Sie führt ein Dienstsiegel; sie kann Wappen und Flagge führen.

(5) In Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft mit Ausnahme der Trägergemeinde werden die Aufgaben der Gemeindeverwaltung ausschließlich vom gemeinsamen Verwaltungsamt erledigt. Mitgliedsgemeinden ist auf ihren Antrag eine Bürokraft zur Unterstützung des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedsgemeinde erstattet der Verwaltungsgemeinschaft die Personalkosten aus dieser Verwendung. Soweit eine Bürokraft mehreren Mitgliedsgemeinden zur Verfügung gestellt wird, sind die Personalkosten von den Mitgliedsgemeinden anteilig zu tragen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Arbeitsverhältnisse von Bürokräften in Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften bleiben unberührt. Der Einsatz der Bürokraft erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes und dem Bürgermeister; der Bürgermeister ist hinsichtlich der Gemeindeangelegenheiten Vorgesetzter der Bürokraft.

(6) Die Verwaltungsgemeinschaft muß eine Haupsatzung erlassen. § 7 gilt entsprechend.

§ 75a Rückwirkende Bildung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Wegen Gründungsfehlern bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vorschrift nicht gebildete Verwaltungsgemeinschaften gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Gemeinschaftsvereinbarung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Ist die Gemeinschaftsvereinbarung nichtöffentlich bekannt gemacht, gilt als Zeitpunkt der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungsverfügung, spätestens der Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der ersten Haushaltssatzung. Diese Haushaltssatzung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beschlussfassung und die öffentliche Bekanntmachung zu einem Zeitpunkt vor der Bildung der Verwaltungsgemeinschaft liegen oder die öffentliche Bekanntmachung entgegen einer vorgeschriebenen Bekanntmachungsform erfolgte.

(2) Sämtliche Rechtshandlungen, die die Verwaltungsgemeinschaft bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vorschrift vorgenommen hat, gelten von Anfang an als von einer bestehenden Körperschaft erlassen, soweit nicht ein Gericht bereits deren Unwirksamkeit wegen Nichtexistenz der Verwaltungsgemeinschaft rechtskräftig festgestellt hat.

(3) Eine Verwaltungsgemeinschaft, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit gegründet worden ist, hat mit Wirksamwerden ihrer Gründung, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

§ 76 Zuschnitt der Verwaltungsgemeinschaft 05a

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft muss die zur Durchführung der Aufgaben nach § 77 erforderliche Leistungsfähigkeit dauerhaft aufweisen. Von einer dauerhaften Leistungsfähigkeit ist regelmäßig auszugehen, wenn die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden 10.000 aufweist. Soweit eine im Landesvergleich weit unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte im Interesse der Bürgernähe eine Abweichung von der in Satz 2 genannten Mindestgröße nahe legt und eine sinnvolle Zuordnung nicht möglich ist, kann die Feststellung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall auch aufgrund anderer Kriterien erfolgen; auch hierbei darf die Einwohnerzahl 5.000 nicht unterschreiten. Kriterien nach Satz 3 sind der jeweilige gesetzliche Aufgabenbestand der Verwaltungsgemeinschaften, die allgemein anerkannten Grundsätze der kommunalen Verwaltungsorganisation, der daraus zu ermittelnde quantitative und qualitative Bedarf an Verwaltungspersonal sowie der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft.

(1a) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, ab dem 1. April 2004 zur Herstellung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung alle oder auch einzelne Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenzuschließen oder einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft zuzuordnen. Dabei muss ein räumlicher Zusammenhang der Verwaltungsgemeinschaft in der Weise bestehen, dass jede Mitgliedsgemeinde mit mindestens einer anderen Mitgliedsgemeinde benachbart ist und keine Durchtrennung dieser Anbindung durch eine Gemeinde vorliegt, die der Verwaltungsgemeinschaft nicht angehört. Die Zuordnung ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Vereinbarungen innerhalb einer von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande gekommen sind. Die betroffenen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und die betroffenen Landkreise sind vorher zu hören. Im Falle der Zuordnung aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft ist die Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst, im Falle der Zuordnung einzelner Gemeinden scheiden diese aus der Verwaltungsgemeinschaft aus; § 84 gilt entsprechend.

(1b) Für Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, gelten die Absätze 1 und 1a sowie § 75 Abs. 1a mit der Maßgabe entsprechend, dass von einer dauerhaften Leistungsfähigkeit regelmäßig auszugehen ist, wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 8.000 aufweist.

(1c) Kann eine dauerhafte Leistungsfähigkeit auch durch Zuordnung nach den Absätzen 1a und 1b nicht erreicht werden, so wird das Ministerium des Innern ermächtigt, durch Verordnung eine Einheitsgemeinde mit mehr als 8.000 Einwohnern mit weiteren Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenzuschließen. In diesen Fällen wird die Einheitsgemeinde Trägergemeinde.

(2) Bei der Abgrenzung der Verwaltungsgemeinschaft sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere die Schul-, Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen berücksichtigt werden.

(3) Die Gemeinschaftsvereinbarung bestimmt Namen und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft. Eine Trägergemeinde ist Sitz der Verwaltungsgemeinschaft.

(4) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft sowie ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Beteiligten sind vor der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft umfassend zu beraten, insbesondere über Möglichkeiten der Veränderung, Auflösung und des Ausscheidens.

(5) Die Gemeinschaftsvereinbarung mit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Verkündungsblatt heraus, wird die Gemeinschaftsvereinbarung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht.

§ 76a Zuordnung

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, Gemeinden, die aus einer Verwaltungsgemeinschaft ausgeschieden sind oder auf Grund rechtsfehlerhafter Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft einer solchen nicht angehören, durch Verordnung zu einer leistungsfähigen Verwaltungsgemeinschaft zusammenzufassen oder sie einer solchen zuzuordnen. Die Zuordnung darf nur im Einzelfall zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Verwaltung auf Gemeindeebene und aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen. Die Zuordnung ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Vereinbarungen innerhalb einer von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande gekommen sind. Die angrenzenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie die Landkreise, denen diese angehören, sind vorher zu hören.

(2) Die Mitglieder einer nach Absatz 1 veränderten oder neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft sind verpflichtet, sich gemäß § 76 Abs. 3 und 4 unverzüglich eine neue Gemeinschaftsvereinbarung zu geben. Dabei sind die Interessen der zugeordneten Gemeinden angemessen zu berücksichtigen.

§ 77 Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft 05a

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft besorgt alle Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, sofern diese der Verwaltungsgemeinschaft nicht nach Absatz 2 zur Erfüllung übertragen wurden. Die Verwaltungsgemeinschaft unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Verwaltungsgemeinschaft

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt mit Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden durch, die alle oder einzelne Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung übertragen. Werden Aufgaben nur durch einzelne Mitgliedsgemeinden übertragen, so haben diese die mit der Übertragung entstehenden Kosten zu erstatten. Soweit eine Mitgliedsgemeinde Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung überträgt, die von mehreren Mitgliedsgemeinden genutzt werden, so werden die mit der Übertragung entstehenden Kosten von den Mitgliedsgemeinden anteilig getragen, die die Einrichtung nutzen. Mit der Übertragung ist eine Vereinbarung zur anteiligen Kostentragung abzuschließen. Jede Gemeinde kann eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich verändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und die Gründe des Gemeinwohls der Rückübertragung nicht entgegenstehen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) Die Verwaltungsgemeinschaft erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verwaltungsgemeinschaft diese Einwohnergröße aufweist. Unabhängig von ihrer Einwohnergröße nimmt die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeinde, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehört, zumindest die Aufgaben wahr, die einer Gemeinde von 10.001 Einwohnern obliegen würden. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne Aufgaben von der Erfüllung durch Verwaltungsgemeinschaften auszuschließen.

(7) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im eigenen Namen wahr. In den übrigen Fällen handelt sie im Namen und im Auftrag der Mitgliedsgemeinden, wobei sie an Beschlüsse und Weisungen der Gemeindeorgane gebunden ist; in diesem Rahmen vertritt sie ihre Mitgliedsgemeinden in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften und im gerichtlichen Verfahren. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegt nicht die Repräsentation der Mitgliedsgemeinden.

§ 78 Bildung des Gemeinschaftsausschusses 09

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft bildet einen Gemeinschaftsausschuß, der aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden besteht. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann bestimmen, daß Mitgliedsgemeinden weitere Mitglieder aus der Mitte ihres Gemeinderates für die Dauer der Wahlperiode in den Gemeinschaftsausschuß entsenden. Die Vereinbarung regelt die Vertretung der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist mit beratender Stimme Mitglied des Gemeinschaftsausschusses. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist mit beratender Stimme Mitglied des Gemeinschaftsausschusses.

(2) Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses können nicht sein

  1. hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer der Verwaltungsgemeinschaft, ausgenommen nicht leitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, des Forst-, Gartenbau- und Friedhofsdienstes, der Eigenbetriebe und ähnlicher Einrichtungen,
  2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer eines Zweckverbandes, dessen Mitglied eine der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ist,
  3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder Privatrechts, wenn die Verwaltungsgemeinschaft oder eine ihrer Mitgliedsgemeinden in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,
  4. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Verwaltungsgemeinschaft oder einer ihrer Mitgliedsgemeinden verwaltet wird,
  5. Beamte und Arbeitnehmer, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung über die Verwaltungsgemeinschaft wahrnehmen.

Hinderungsgründe stellt der Gemeinschaftsausschuß fest. Die Mitgliedsgemeinde entsendet im Falle der Unvereinbarkeit an Stelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderates in den Gemeinschaftsausschuß.

(3) Der Gemeinschaftsausschuß wählt aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden den Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Die Gemeinschaftsvereinbarung legt die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter fest.

(4) Den stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinschaftsausschusses stehen die Rechte nach § 33 zu. Der Anspruch der Bürgermeister und ihrer allgemeinen Vertreter ist durch die ihnen gewährte Aufwandsentschädigung abgegolten, sofern ihnen eine solche gewährt wird.

(5) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist verpflichtet, jedem Mitglied des Gemeinschaftsausschusses auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 79 Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses 05a

(1) Der Gemeinschaftsausschuß entscheidet in Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig ist. Der Gemeinschaftsausschuß beschließt insbesondere über

  1. die Hauptsatzung,
  2. die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft, im Falle einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 ohne Stellenplan,
  3. die von den Mitgliedsgemeinden zu zahlende Umlage,
  4. die Bestellung des Stellvertreters des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes,
  5. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der übrigen Bediensteten im Einvernehmen mit dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes; der Gemeinschaftsausschuß kann diese Befugnis für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes übertragen,
  6. die Einrichtung von Verwaltungsaußenstellen.

(2) Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses sind öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinden dürfen als Zuhörer auch dann teilnehmen, wenn die Öffentlichkeit nach § 50 Abs. 2 ausgeschlossen wurde, sofern sie nicht einem Hinderungsgrund oder im Einzelfall einem Mitwirkungsverbot unterliegen. Die Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates nach § 31 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend, die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Gemeinschaftsausschuß. § 27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Gemeinschaftsausschuß ist Dienstvorgesetzter des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(4) Der Gemeinschaftsausschuß wählt den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

§ 80 Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses

(1) Dem Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses obliegt die Geschäftsführung des Ausschusses. Er hat insbesondere für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende beteiligt den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinschaftsausschusses.

§ 81 Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes 06b 09

(1) Die Amtszeit des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes beträgt sechs Jahre. Die Regelungen des § 58 Abs. 1a und des § 60 Abs. 1 Satz 6 gelten entsprechend, und zwar auch für hauptamtliche Bürgermeister in dieser Funktion (§ 82 Abs. 1 Satz 1). Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen; § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Die Wahl hat frühestens sechs und spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Ausschreibung der Stelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.

(2) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes muss die Befähigung zum gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Die Befähigung muss bereits bei der Zulassung zur Wahl vorliegen. Für leitende Verwaltungsbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden, gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt.

(3) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeinschaftsvereinbarung oder Beschluß des Gemeinschaftsausschusses zugewiesen sind. Er leitet die Verwaltung, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(4) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist gesetzlicher Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 77 Abs. 2, die von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden, erledigt der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(6) Dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes stehen keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Gemeinderäten und Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden zu.

(7) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist verpflichtet, den Gemeinderat über die Ausführung der Beschlüsse dieser Mitgliedsgemeinde zu unterrichten. Er kann Beschlüssen des Gemeinderates sowie Maßnahmen des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Gemeinde bei erneuter Verhandlung bei dem Beschluss oder der Maßnahme und ist nach der Ansicht des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes auch dieses gesetzeswidrig, so kann er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse des Gemeinderates gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden hat.

(8) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes wirkt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit. Er kann an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 81a Abwahl des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes 05a

Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes kann vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Der Antrag muß von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses gestellt werden; er bedarf der Begründung. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages stattfinden darf, geheim abgestimmt. § 54 Abs. 3 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung. Der Beschluß über die Abwahl bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.

§ 81b Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet werden soll, können nur vom Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes abgegeben werden. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.

(2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form nach Absatz 1. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen im Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn der Wert der Leistung der Verwaltungsgemeinschaft einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

§ 82 Trägergemeinde 06a 09

(1) Erfüllt eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes (§ 75 Abs. 3), so nimmt deren Bürgermeister die Aufgaben des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes wahr. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Gemeinschaftsausschuß und Trägergemeinde treffen. Die Vereinbarung kann auch bestimmen, daß die Anstellung von Bediensteten für Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft vom Einvernehmen des Gemeinschaftsausschusses abhängig ist.

(2) Die Trägergemeinde führt für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben eine abgegrenzte Kassen- und Rechnungsführung durch oder, soweit der Haushalt der Gemeinde nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, eine Kassenführung und Buchhaltung. Der Gemeinschaftsausschuß vereinbart mit der Trägergemeinde den Personal- und Sachkostenansatz für jedes Haushaltsjahr sowie die Stellen, die für Gemeinschaftsaufgaben vorzuhalten sind.

(3) Die von der Trägergemeinde für Aufgaben des gemeinsamen Verwaltungsamtes aufgewendeten Personal- und Sachkosten sind von der Verwaltungsgemeinschaft zu erstatten.

§ 83 Umlage

(1) Soweit ihre eigenen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden bemessen. Der Gemeinschaftsausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine andere Regelung treffen.

(2) Der Umlagebeschluß ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

§ 84 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

(1) Die Mitgliedsgemeinden können die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung über die Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Eine Mitgliedsgemeinde kann aus der Verwaltungsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Gemeinschaftsausschuß ausscheiden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies rechtfertigen. Die Möglichkeiten einer Kündigung aus wichtigem Grund oder nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung bleiben unberührt. Das Ausscheiden bedarf der Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die obere Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zum Ausscheiden oder zur Kündigung aus wichtigem Grund mit der Maßgabe erteilen, daß das Ausscheiden oder die Kündigung erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung der Verwaltungsgemeinschaft an die geänderte Situation aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

(4) Im Falle einer Auflösung oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden regeln die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Kommt eine Vereinbarung im Falle einer Auflösung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. Bei einer Auflösung nach Absatz 1 oder dem Ausscheiden nach Absatz 2 kann sie in diesen Fällen die erforderlichen Bestimmungen treffen.

(5) Im Falle einer Eingemeindung scheidet die Mitgliedsgemeinde aus der Verwaltungsgemeinschaft aus, Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung. Die obere Kommunalaufsichtsbehörde kann bestimmen, daß das Ausscheiden erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes erfolgt, wenn dies zur Anpassung der Verwaltungsgemeinschaft an die geänderte Situation aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist.

§ 84a Kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Verwaltungsgemeinschaften

Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben die Verwaltungsgemeinschaften auf Vorschlag der Mitgliedsgemeinden entsprechend § 74 eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

§ 85 Anzuwendende Vorschriften

Soweit in den §§ 75 bis 84 keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend anzuwenden.

2. Unterabschnitt
Ortschaftsverfassung

§ 86 Einführung der Ortschaftsverfassung 05a 08

(1) In einer Gemeinde mit räumlich getrennten Ortsteilen mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften bestimmt. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefaßt werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann der Gemeinderat vor Auflösung der Gemeinde für ihr Gebiet für die erste Wahlperiode nach einer Gebietsänderung die Ortschaftsverfassung beschließen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.

(2) In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat mit einem Ortsbürgermeister gebildet oder ein Ortsvorsteher bestellt. Es kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

(3) Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Wird eine Ortschaft während der laufenden Amtszeit des Gemeinderates neu eingerichtet, werden die Ortschaftsräte erstmals nach der Einrichtung der Ortschaft für die Dauer der restlichen Amtszeit des Gemeinderates, im übrigen gleichzeitig mit den Gemeinderäten gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft. Die in der Ortschaft wohnenden Bürger der Gemeinde sind wahlberechtigt. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Im Falle einer Eingemeindung kann in der Hauptsatzung bestimmt werden, daß erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind; scheidet ein Ortschaftsrat vorzeitig aus, gilt § 41 Abs. 3 entsprechend. Satz 1 findet im Falle der Neubildung einer Gemeinde entsprechende Anwendung.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Der Ortschaftsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als 5.000 Einwohnern aus höchstens 19 Mitgliedern. Die Amtszeit richtet sich nach der des Gemeinderates.

(6) Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der Ortsbürgermeister.

(7) Nimmt der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an den Verhandlungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind.

(8) Soweit in den §§ 86 bis 89 keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend anzuwenden.

§ 87 Aufgaben des Ortschaftsrates 08

(1) Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin; er hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere:

  1. die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
  2. die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
  3. die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
  4. die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen sowie der Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen,
  5. der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht,
  6. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde,
  7. die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.

(2) Der Gemeinderat kann durch Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Erledigung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden. Hierzu können insbesondere gehören:

  1. die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen,
  2. die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,
  3. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Förderung der örtlichen Vereinigungen und die Entwicklung des kulturellen Lebens,
  4. im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen,
  5. im Rahmen der in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen die Veräußerung von beweglichem Vermögen,
  6. bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung,
  7. Pflege vorhandener Partnerschaften.

(3) Im Falle einer Einführung der Ortschaftsverfassung nach § 86 Abs. 1a kann der Gemeinderat vor Auflösung der Gemeinde beschließen, dass der Ortschaftsrat in der ersten Wahlperiode für alle oder einzelne der in Absatz 2 genannten Angelegenheiten zuständig ist. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher eingeführt wird.

§ 88 Ortsbürgermeister 08 09

(1) Der Ortsbürgermeister und ein oder mehrere Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates von diesem gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der des Ortschaftsrates.

(2) Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, daß ein Gemeindebeamter vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zum Ortsbürgermeister bestellt wird.

(3) Der Ortsbürgermeister vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsbürgermeister allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen.

(4) Ortsbürgermeister können an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Ortsbürgermeister kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ortschaftsrates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Ortschaftsrates zu fassenden Beschlusses vorzeitig als Ortsbürgermeister abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 4 bis 6 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Der Ortsbürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat die Abwahl bestätigt, aus dem Amt aus. Im Falle einer Abwahl als Ortsbürgermeister bleibt er jedoch Mitglied des Ortschaftsrates bis zum Ablauf seiner Amtszeit.

(6) Scheidet der Ortsbürgermeister während der Amtszeit des Ortschaftsrates aus oder wird er vorzeitig abgewählt, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Amtszeit aus seiner Mitte zu wählen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderat. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter die Funktion wahr.

§ 88a Ortsvorsteher 08

(1) Der Gemeinderat wählt den Ortsvorsteher auf Vorschlag einzelner oder mehrerer seiner Mitglieder aus dem Kreis der nach den für die Wahl der Ortschaftsräte geltenden Vorschriften wählbaren und hierzu bereiten Bürger der Ortschaft. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Gemeinderates. Die Hauptsatzung kann die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter aus dem Kreis der in der Ortschaft wählbaren Bürger bestimmen.

(2) Der Ortsvorsteher wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung hin. Der Ortsvorsteher hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Für das Anhörungsrecht des Ortsvorstehers gilt § 87 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend, Der Ortsvorsteher kann an den Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen.

(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch den Beigeordneten ständig bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt.

(4) Der Ortsvorsteher kann aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 4 bis 6 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Gemeinderat gefasst werden. Der Ortsvorsteher scheidet mit Ablauf des Tages, an dem er vorzeitig abgewählt wurde, aus dem Amt aus.

(5) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Ortsvorsteher seine Tätigkeit bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsvorstehers weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht so lange fort. § 58 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Scheidet der Ortsvorsteher während der Wahlperiode des Gemeinderates aus oder wird er vorzeitig abgewählt, hat der Gemeinderat binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle einen neuen Ortsvorsteher für den Rest seiner Wahlperiode zu wählen. Die Wahl kann aufgeschoben werden, wenn die Wahlperiode des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle enden wird.

§ 89 Aufhebung der Ortschaftsverfassung 08

Ist die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 18 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung mit Zustimmung des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach Einführung der Ortschaftsverfassung. Der Beschluß des Ortschaftsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

Dritter Teil
Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 90 Allgemeine Haushaltsgrundsätze 06a

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen. Er ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen erreichen.

(4) Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

(5) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushalts- und Finanzplanung oder dem Jahresabschluss das Eigenkapital aufgebraucht ist.

§ 91 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung 06a

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 92 Haushaltssatzung 06a

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans
    1. im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres,
    2. im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
  2. der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
  3. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
  4. des Höchstbetrags der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
  5. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan für das Haushaltsjahr und das Haushaltskonsolidierungskonzept beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 90 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften auf das letzte Finanzplanungsjahr folgenden Jahr. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

(4) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(5) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 93 Haushaltsplan 06a

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan enthält ferner den Stellenplan nach § 73.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.

(3) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 94 Erlaß der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat nach öffentlicher Beratung zu beschließen.

(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.

§ 95 Nachtragshaushaltssatzung 05a 06a

(1) Eine Änderung der Haushaltssatzung kann nur bis zum 30. November des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung beschlossen werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf

  1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,
  2. die Umschuldung von Krediten,
  3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
  4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10, und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Bediensteten unerheblich ist.

§ 96 Vorläufige Haushaltsführung 06a

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Finanzposten oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen des Finanzhaushaltes nach Absatz 1 Nr. 1 oder für den Beginn von unaufschiebbaren Investitionsmaßnahmen nicht aus, darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Betrags der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 100 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) (gültig bis 1.1.2007) Der Kreditrahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(4) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

§ 97 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 05a 06a

(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderates. Im Übrigen kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss trifft. § 95 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.

(3) Für Maßnahmen, durch die über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen