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Änderungstext

Gesetz zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Oktober 2013
(GVBl. LSA Nr. 28 vom 25.10.2013 S. 498)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

In § 60 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814), wird die Angabe "drei Monate" durch die Angabe "einen Monat" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

In § 49 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435); zuletzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14), wird die Angabe "drei Monate" durch die Angabe "einen Monat" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40, 48), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von 'Ahnt und Mandat nach § 40 der Gemeindeordnung und § 29 der Landkreisordnung begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will."

2. Dem § 28 Abs. 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dabei macht er auch die Erklärung nach § 21 Abs. 12 bekannt."

3. Dem § 68a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat die jeweilige Vertretung den Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts bereits festgesetzt und der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 Abs. 2 bereits bekannt gemacht, so findet die Wahl nach den am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts geltenden Bestimmungen statt."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE