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LKO - Landkreisordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. August 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 20.08.2009 S. 435; 15.12.2009 S. 648 09 In-Kraft-Treten; 13.04.2010 S. 190 10; 20.01.2011 S. 14; 18.10.2013 S. 498 13 ; 17.06.2014 S. 288 14 aufgehoben)




zur Nachfolgeregelung Kommunalverfassungsgesetz

Archiv: 1993

Erster Teil
Wesen und Aufgaben des Landkreises

1. Abschnitt
Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 Selbstverwaltung

(1) Der Landkreis verwaltet in eigener Verantwortung seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl seiner Einwohner zu fördern. Die Aufgaben der Kreisfreien Städte bleiben unberührt.

(2) Der Landkreis ist Gebietskörperschaft. Sein Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren Verwaltungsbehörde.

§ 2 Aufgaben des Landkreises

(1) Der Landkreis ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in seinem Gebiet der Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. Er fördert die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermittelt einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

(2) Der Landkreis stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für seine Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

§ 3 Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel

(1) Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Er hat sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten, dass unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft seine Finanzen ges- und bleiben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der Prüfung der Finanzkraft des Landkreises ist insbesondere die Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.

§ 4 Eigener Wirkungskreis

(1) Zum eigenen Wirkungskreis (freiwillige Aufgaben und Pflichtaufgaben) gehören die von dem Landkreis im Rahmen seines Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben sowie die Aufgaben, die dem Landkreis durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften als eigene zugewiesen sind. Neue Aufgaben können dem Landkreis nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.

(2) In die Rechte des Landkreises kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(3) Im eigenen Wirkungskreis ist der Landkreis nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.

§ 5 Übertragener Wirkungskreis

(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören die dem Landkreis zugewiesenen staatlichen Aufgaben. Der Landkreis erfüllt diese Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde; er ist dabei an die Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden gebunden. Bei der Zuweisung staatlicher Aufgaben sind dem Landkreis die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Aufgaben des Landkreises aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(3) Der Landkreis stellt die Fachkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihm fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.

(4) Hat der Landkreis bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land dem Landkreis alle notwendigen Kosten, die ihm durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.

(5) Der Landkreis ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern auch für den Landkreis.

§ 6 Satzungsgewalt

(1) Der Landkreis kann im Rahmen der Gesetze seine eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Der Landkreis kann bei dringendem öffentlichem Bedürfnis den Anschluss- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises durch Satzung vorschreiben.

(3) Für den Inhalt von Satzungen, ihre Form, das Verfahren bei ihrem Erlass, die Genehmigungspflicht, die Einsichtnahme und die entsprechende Anwendung auf Verordnungen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung, zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis.

§ 7 Hauptsatzung

(1) Jeder Landkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt.

2. Abschnitt
Benennung und Hoheitszeichen

§ 8 Name

(1) Der Landkreis führt den Namen gemäß den §§ 1 bis 9 des Gesetzes zur Kreisgebietsneugliederung. Die Landkreise nach den §§ 10 bis 11 des Gesetzes zur Kreisgebietsneugliederung führen ihren bisherigen Namen fort.

(2) Das Ministerium des Innern kann auf Antrag des Landkreises den Kreisnamen ändern; vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören.

§ 9 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Der Landkreis führt sein bisheriges Wappen und seine bisherige Flagge.

(2) Die Annahme eines neuen Wappens und einer neuen Flagge oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(3) Der Landkreis führt ein Dienstsiegel. Ist er zur Führung eines Wappens berechtigt, führt er dieses in seinem Dienstsiegel. Landkreise ohne eigenes Wappen führen als . Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer den Landkreis bezeichnenden Umschrift. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu bestimmen.

3. Abschnitt
Kreisgebiet

§ 10 Gebietsbestand

(1) Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit mit den Einwohnern und den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§ 11 Gebietsänderungen

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Vor der Gebietsänderung müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.

§ 12 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung

(1) Die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung werden im Gesetz geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.

(2) Findet eine Neuwahl statt, so ist zu bestimmen, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt.

(3) Enthält die Vereinbarung nach Absatz 1 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die Landkreise, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Landkreise einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Kommunalaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.

(4) Die Vereinbarung mit der Genehmigung und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu veröffentlichen. Gibt der Landkreis kein eigenes Verkündungsblatt heraus, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes.

§ 13 Wirkungen der Gebietsänderung

(1) Die Gebietsänderung und die Regelungen nach § 12 Abs. 1 und 3 begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Aufgaben und Gebühren. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.

(3) Soweit das Wohnen im Landkreis Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in dem früheren Landkreis vor der Gebietsänderung als Wohnen in dem neuen Landkreis.

4. Abschnitt
Einwohner und Bürger

§ 14 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Landkreises sind alle, die im Landkreis wohnen.

(2) Bürger des. Landkreises sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen. Einwohner mehrerer Landkreise sind Bürger nur des Landkreises, in dessen Gebiet sie ihre Hauptwohnung haben. Landräte und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in dem Landkreis.

§ 15 Wahl- und Stimmrecht

(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Wahlen im Landkreis wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Kreisangelegenheiten stimmberechtigt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,

  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 16 Rechte und Pflichten der Einwohner

(1) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Landkreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 17 Einwohnerantrag

(1) Einwohner des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). In Angelegenheiten, die Jugendbelange betreffen, sind alle Einwohner des Landkreises, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, antragsberechtigt. Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zum Gegenstand haben, für die der Kreistag zuständig ist und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist. Ein Einwohnerantrag ist in den in § 19 Abs. 3 genannten Angelegenheiten ausgeschlossen.

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Der Landkreis hat in den Grenzen seiner Verwaltungskraft seinen Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich zu sein.

(3) Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses, so muss er innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(4) Der Einwohnerantrag muss von mindestens fünf vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner des Landkreises unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Landkreisen

mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern von 2.000 antragsberechtigten Einwohnern;

mit mehr als 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern, von 3.000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 150.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern, von 4.000 antragsberechtigten Einwohnern,

mit mehr als 200.000 Einwohnern von 5.000 antragsberechtigten Einwohnern.

(5) Der Kreistag stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Kreistag ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten. Der Kreistag soll die im Antrag benannten Vertreter der Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung oder die'Gründe für die Entscheidung, den Antrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekanntzumachen.

(6) Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde kostenfrei. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 17a Weggefallen

§ 18 Bürgerbegehren

(1) Über eine wichtige Kreisangelegenheit (§ 19 Abs. 2) kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden: Es muss Ibis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die zum Gegenstand des Bürgerentscheids gemacht werden soll, enthalten. Es muss eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

(3) Das Bürgerbegehren muss

in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 5.000 wahlberechtigten Bürgern,

in Landkreisen mit über 100.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern, von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgern,

in Landkreisen mit über 200.000 Einwohnern von mindestens 15.000 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet sein.

(4) Der Kreistag stellt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Er entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden, es sei denn, dass rechtliche Verpflichtungen , des Landkreises hierzu bestehen.

(6) § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 19 Bürgerentscheid

(1) Eine wichtige Kreisangelegenheit wird der Entscheidung der Bürger unterstellt (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 18) oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Wichtige Kreisangelegenheiten sind:

  1. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnern zu dienen bestimmt ist,
  2. die Änderung von Landkreisgrenzen,
  3. sowie andere, der Bedeutung der Nummern 1 und 2 entsprechende Angelegenheiten des Landkreises.

Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Kreisangelegenheit gilt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Landrates und der Kreisbediensteten,
  4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Kreisabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
  5. die Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, des Gesamtabschlusses,
  6. Entscheidungen in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren,
  7. Anträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen.

(4) Ist die in einem Bürgerentscheid enthaltene Fragestellung von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet worden und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Er kann innerhalb von einem Jahr nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag die Angelegenheit zu entscheiden.

(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 20 Unterrichtung, Einwohnerfragestunde

(1) Der Landkreis unterrichtet die Öffentlichkeit über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Nach Maßgabe der Hauptsatzung sind Fragestunden für die Einwohner im Rahmen der Kreistagssitzungen vorzusehen.

§ 21 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Bürger des Landkreises sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt über die ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

5. Abschnitt
Landkreis und Gemeinden

§ 22 Zusammenwirken von Landkreis und Gemeinden

(1) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung erfüllen.

(2) Der Landkreis beschränkt sich gegenüber den Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden auf diejenigen Aufgaben, deren Durchführung durch den Landkreis erforderlich ist, um die Einwohner gleichmäßig zu versorgen und zu betreuen.

§ 23 Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis

(1) Der Landkreis kann durch Vereinbarung mit den Beteiligten Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden, von Verwaltungsgemeinschaften und von Zweckverbänden für den ganzen Landkreis oder einen Kreisteil in seine ausschließliche Zuständigkeit übernehmen, wenn dies

  1. für eine einheitliche Versorgung des Kreisgebiets erforderlich ist und dies einem Bedürfnis der Einwohner des Landkreises in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise genügt,
  2. erforderlich ist, um die Aufgaben wirtschaftlich zweckmäßig durchzuführen.

(2) Über die Übernahme beschließt der Kreistag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises.

(3) In der Vereinbarung nach Absatz 1 regeln die Beteiligten die Bedingungen der Übernahme. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Bedingungen der Übernahme von der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises festgesetzt. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zweiter Teil
Verfassung und Verwaltung des Landkreises

1. Abschnitt
Organe

§ 24 Benennung

Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

2. Abschnitt
Kreistag

§ 25 Zusammensetzung

(1) Der Kreistag besteht aus den ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Landrat.

(2) Vorsitzender des Kreistages ist ein vom Kreistag zu wählendes ehrenamtliches Mitglied des Kreistages. Die Abwahl des Vorsitzenden des Kreistages bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages.

(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt

in Landkreisen mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern42,
in Landkreisen mit mehr als 100.000, aber nicht mehr als 150.000 Einwohnern,48,
in Landkreisen mit mehr als 150.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 200.000 Einwohnern,54,
in Landkreisen mit mehr als 200.000 Einwohnern60

(4) Änderungen der für die Zusammensetzung des Kreistages maßgebenden Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.

(5) Der Landrat bleibt bei der Berechnung der Quoren in § 32 Satz 3, § 33 Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 1 unberücksichtigt.

§ 26 Wahlgrundsätze, Amtszeit

(1) Der Kreistag wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit des Kreistages endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kreistages.

(2) Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl.

(3) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

§ 27 Wahlgebiet

Der Landkreis bildet das Wahlgebiet.

§ 28 Wählbarkeit

(1) Wählbar in den Kreistag sind Bürger des Landkreises, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar sind Bürger,

  1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind;
  2. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  3. die Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

§ 29 Hinderungsgründe

(1) Mitglieder des Kreistages können nicht sein

    1. hauptamtliche Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises, ausgenommen nichtleitende Bedienstete in Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungswesens und der Kulturpflege, des Gesundheitswesens, der Eigenbetriebe und ähnlicher Einrichtungen,
    2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer kommunalen Körperschaft, deren Mitglied der Landkreis ist,
    3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder Privatrechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen;
    1. Beamte und Arbeitnehmer, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Rechts- oder Fachaufsicht über den Landkreis wahrnehmen,
    2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.

(2) Hinderungsgründe nach Absatz 1 stellt der Kreistag fest.

§ 30 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

(1) Ein Mitglied des Kreistages scheidet während der Amtszeit aus, wenn

  1. es auf das Mandat verzichtet; der Verzicht ist dem Vorsitzenden des Kreistages schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden,
  2. die Wählbarkeit nach § 28 verloren geht oder sich nachträglich ergibt, dass das Mitglied des Kreistages zum Zeitpunkt der Wähl nicht wählbar war,
  3. ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 eintritt,
  4. die Berichtigung des Wahlergebnisses oder seine Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl dies ergibt,
  5. durch, eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren die Wahl des Kreistages oder des Kreistagsmitglieds ungültig ist,
  6. eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt wird, sofern das Mitglied des Kreistages dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört hat; dies gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.

Der Kreistag stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest.

(2) Beschlüsse, die unter Mitwirkung von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gefasst wurden, sind unwirksam. § 6 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt gilt jedoch entsprechend.

(3) Tritt ein Gewählter nicht in den Kreistag ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, dass er nicht wählbar war, rückt der nächste festgestellte Bewerber nach.

(4) Ist die Zahl der Mitglieder des Kreistages auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, weil Mitglieder des Kreistages ihr Amt nicht angetreten haben oder vorzeitig ausgeschieden sind, ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Eine Ergänzungswahl findet auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind. Von einer Ergänzungswahl nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der regulären Neuwahl des Kreistages innerhalb der nächsten neun Monate bevorsteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Voraussetzungen nach Satz 1 fest und entscheidet über die Anwendung der Möglichkeit nach Satz 3.

§ 31 Rechtsstellung der Mitglieder des Kreistages

(1) Die Mitglieder des Kreistages üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Kein Bürger darf gehindert werden, sich um das Amt eines Mitglieds des Kreistages zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Dies gilt auch für den Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Mandats. Dem Mitglied des Kreistages ist die erforderliche freie Zeit für seine Tätigkeit zu gewähren.

(3) Jedes Mitglied des Kreistages hat das Recht, im Kreistag und in den Ausschüssen; denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Mitglieder des Kreistages zu bedürfen. Ihm muss durch den Landrat Auskunft erteilt werden.

(4) Mitglieder des Kreistages sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages, denen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. In diesem Fall steht ihnen kein Anspruch auf Auslagenersatz, Ersatz des Verdienstausfalles und Aufwandsentschädigung zu.

(5) Die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt über Treuepflicht, Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln sowie Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gelten entsprechend.

§ 32 Fraktionen

Mitglieder des Kreistages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien, politischer Vereinigungen oder politischer Gruppierungen gebildet werden. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern des Kreistages bestehen.

§ 33 Rechtsstellung und Aufgaben des Kreistages 10

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Kreises.

(2) Der Kreistag ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten des Landkreises zuständig, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Er überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.

(3) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:


1.den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
2.die Geschäftsordnung,
3.die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse,
4.den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird,
4a.den Erlass und die Anderung der Haushaltssatzung und des Stellenplans, des Finanzplans, des Investitionsprogramms, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Landrates für die Haushaltsdurchführung, soweit der Haushalt des Landkreises kameralistisch geführt wird,
5.die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und, soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, den Gesamtabschluss,
6.die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
7.die Verfügung über Kreisvermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Landkreises oder Geschäfte, die eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Grenze überschreiten,
8.die Verpachtung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen des Landkreises und solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,
9.die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,
10.die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
11.die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
12.die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern des Landkreises in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
13.Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit dem Landrat, es sei denn, dass es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
14.die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels des Landkreises,
15.die Mitwirkung bei der Veränderung von Kreisgrenzen,
16.den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Kreistag allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
17.die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
18.(weggefallen),
19.(weggefallen),
20.(weggefallen),
21.die Verleihung und Aberkennung von Ehrenbezeichnungen,
22.die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung,
23.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
24.Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet.

(4) Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Landrates. Der Kreistag oder ein beschließender Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Landrat über

  1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises, soweit durch Hauptsatzung dem Landrat nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund des Tarifvertrages besteht,
  2. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie die Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Landkreisen.

(5) Ein Zehntel der Mitglieder des Kreistages oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten dem Kreistag oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.

(6) Jedes Mitglied des Kreistages kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht bei den nach § 5 Abs. 5 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.

§ 34 Ausschüsse des Kreistages

(1) Der Kreistag kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig werden. Ständige Ausschüsse und ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen, sollen zusätzlich sachkundige Einwohner nach § 37 Abs. 2 berufen werden, so ist deren Zahl gesondert auszuweisen.

(2) Der Kreistag kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.

(3) Der Kreistag kann Ausschüsse jederzeit auflösen.

§ 35 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Kreistag festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Kreistages zu ziehen hat.

(2) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.

(3) Mitglieder des Kreistages, die im Dienste des Landkreises stehen, dürfen einem für ihr Arbeitsgebiet zuständigen beschließenden Ausschuss nicht angehören.

(4) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfalle durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden.

§ 36 Beschließende Ausschüsse

(1) Der Kreistag kann bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 33 Abs. 3 genannten, durch Hauptsatzung den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen.

(2) Der Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist in der Regel der Landrat. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Mitglied des Kreistages einem beschließenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden, eines Fünftels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion müssen Anträge, die nicht vorberaten worden sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle des Kreistages. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten kann. Lehnt der Kreistag eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

§ 37 Beratende Ausschüsse

(1) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Kreistag beratende Ausschüsse bestellen.

(2) In die beratenden Ausschüsse können durch den Kreistag sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden. Diese sind ehrenamtlich tätig. Für die Berufung gilt § 35 Abs. 1 entsprechend. Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 35 Abs. 1 erfolgt, stellt der Kreistag die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest. Ihre Zahl darf die der Mitglieder des Kreistages in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Mitgliederdes Kreistages und Kreisbedienstete können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden. Die Hinderungsgründe nach § 29 gelten für sachkundige Einwohner entsprechend.

(3) Die Bestimmungen über die Mitwirkungsverbote gelten entsprechend.

(4) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Landrat. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Mitglied des Kreistages einem berätenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

§ 37a Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften

Die § § 34 bis 37 sind auf Ausschüsse des Kreistages anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse besitzen eine beratende Stimme, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.

§ 38 Vertretung des Landrates in den Ausschüssen des Kreistages

In den Ausschüssen kann der Landrat einen Beigeordneten mit seiner Vertretung beauftragen. Gibt es keinen Beigeordneten oder ist der Beigeordnete verhindert, so bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Landrat im Vorsitz vertritt. Der Beigeordnete hat kein Stimmrecht.

§ 39 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) Die Mitglieder des Kreistages sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten solange verpflichtet, wie sie der Landrat nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekanntgegeben worden sind.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzumachen.

§ 40 Einberufung des Kreistages und seiner Ausschüsse

(1) Der Kreistag tritt spätestens einen Monat nach erfolgter Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Landrat.

(2) Die Mitglieder des Kreistages werden in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet, nachrückende Mitglieder bei ihrem Eintritt. Die Verpflichtung in der ersten Sitzung wird von dem an Jahren ältesten Mitglied des Kreistages, im Übrigen von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(3) Der Kreistag und die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Kreistag soll jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden.

(4) Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sitzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Landrat für Sitzungen des Kreistages durch den Vorsitzenden des Kreistages, für Sitzungen der Ausschüsse durch deren Vorsitzende. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. In Notfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(5) Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen. Ein Einvernehmen mit dem Landrat ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Kreistages gehören.

§ 40a Geschäftsordnung

Der Kreistag gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten.

§ 41 Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Kreistages sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

(2) Der Kreistag und die Ausschüsse können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 42 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag und die Ausschüsse sind beschlussfähig" wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag und die Ausschüsse gelten sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und werden der Kreistag und die Ausschüsse zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit oder Mitwirkung entgegensteht, so sind der Kreistag und die Ausschüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In diesem Fall bedürfen die Beschlüsse des Kreistages der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde und die Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse der Bestätigung durch den Kreistag.

§ 43 Abstimmungen und Wahlen

(1) Der Kreistag und die Ausschüsse beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Der Landrat hat Stimmrecht im Kreistag und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.

(2) Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

§ 44 Verhandlungsleitung

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Kreistages oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Kreistages vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallene Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.

(3) Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, welche die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 45 Niederschrift

Die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt über die Niederschrift gelten entsprechend.

3. Abschnitt
Landrat

§ 46 Rechtsstellung, Vertretung des Landkreises 09

Der Landrat ist Beamter auf Zeit. Für die Berufung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als erfüllt. Er vertritt und repräsentiert den Landkreis.

§ 47 Wahlgrundsätze, Amtszeit 09

(1) Der Landrat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(2) Fällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Die Amtszeit des Landrates beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Der Landrat tritt trotz Erreichens der Altersgrenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erst nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Landrat auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt sind, ist er zu entlassen. Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Landrates weiter; sein Amts- und Dienstverhältnis besteht solange fort.

(4) Das Weiterführen der Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Landrates entfällt, wenn der Landrat

  1. vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Landkreis schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne, oder
  2. des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder
  3. ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung, nach Feststellung des Kreiswahlausschusses nicht wiedergewählt ist.

(5) Der Vorsitzende des Kreistages ernennt, vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung im Namen des Kreistages.

§ 48 Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind über die Regelung des Satzes 1 hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend. Die in § 29 Abs. 1 Genannten können nicht gleichzeitig Landrat sein. Die Bewerbung für die Wahl zum Landrat muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 5 befreit. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde..

(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, dann ist er zuzulassen. Über die Zulässigkeit seiner Bewerbung entscheidet der Kreistag. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 49 Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung 13

(1) Die Wahl des Landrates hat frühestens sechs Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Entsprechendes gilt bei Eintritt in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze. In allen anderen Fällen erfolgt die Wahl spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Landrates und die Ausschreibung der Stelle des Landrates haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen. Bewerbern, die nach § 48 Abs. 2 zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen.

§ 50 Vorzeitige Abwahl

(1) Ein Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimrnen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kreistages zu fassenden Beschlusses. Der Beschluss darf frühestens drei Tage nach Antragstellung im Kreistag gefasst werden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlleiter die Abwahl bekannt gibt, aus dem Amt aus.

§ 51 Rechtsstellung im Kreistag und in den Ausschüssen

(1) Der Landrat ist für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie deren Vollzug verantwortlich.

(2) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen den Landkreis und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist der Kreistag möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Kreisverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

(3) Der Landrat muss Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er, der Auffassung ist, dass diese gesetzeswidrig sind. Er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese für den Landkreis nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen schriftlich eingelegt und begründetwerden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Kreistag bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluss und ist nach Ansicht des Landrates auch der neue Beschluss gesetzeswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden, gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der Landrat den Widerspruch gegen gesetzeswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) In dringenden Angelegenheiten des Kreistages, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Kreistagssitzung (§ 40 Abs. 4 Satz 5) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Landrat anstelle des Kreistages. Die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung sind den Mitgliedern des Kreistages unverzüglich mitzuteilen. Diese Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

§ 52 Aufgaben in der Kreisverwaltung

(1) Der Landrat leitet die Kreisverwaltung. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Landrat regelt in eigener Zuständigkeit

  1. die den Landkreisen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- und personalrechtliche Entscheidungen der Kreistag zuständig ist,
  2. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und eines ihrer Länder geheim zu halten sind.

(3) Der Kreistag kann dem Landrat durch Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die der Kreistag nach § 33 Abs. 3 nicht übertragen kann. Der Kreistag kann jede Angelegenheit, die er nach Satz 1 übertragen hat, für den Einzelfall an sich ziehen, solange der Landrat noch nicht entschieden hat.

(4) Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises.

§ 53 Allgemeine Vertretung des Landrates

(1) In Landkreisen ohne Beigeordnete wählt der Kreistag einen Bediensteten als Vertreter des Landrates für den Verhinderungsfall.

(2) In Landkreisen mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Landrates. In Landkreisen mit mehreren Beigeordneten legt der Kreistag die Reihenfolge der Vertreter fest.

§ 54 Beigeordnete

(1) Landkreise können außer dem Landrat einen Beigeordneten, Landkreise mit mehr als 120.000 Einwohnern zwei Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

(1a) Bei einer Neubildung eines Landkreises werden die bisherigen Beigeordneten der beteiligten Landkreise Beigeordnete im neuen Landkreis. Die Beschränkung nach Absatz 1 gilt nicht. Haben die Kreistage der bisherigen Landkreise in der Vereinbarung eine Regelung hierüber nicht getroffen, so legt der Kreistag des neuen Landkreises die Reihenfolge der Vertretung fest. Die Dienstverhältnisse der bisherigen Beigeordneten bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.

(2) Einer der Beigeordneten muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Landrat oder ein leitender Bediensteter des Landkreises diese Voraussetzung erfüllen.

(3) Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Landrat kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

§ 55 Wahl, Abwahl der Beigeordneten 09

(1) Beigeordnete sind auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtliche Beamte zu bestellen. Sie werden im Benehmen mit dem Landrat vom Kreistag je in einem besonderen Wahlgang gewählt. § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Für die Wahl gilt § 49 Abs. 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Wiederwahl gilt § 47 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Beigeordnete können aufgrund eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Kreistages zu fassenden Beschlusses vorzeitig abgewählt werden. § 54 Abs. 3 Satz 3 bis 5 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Kreistag gefasst werden.

§ 56 Hinderungsgründe

Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Landrat in einem familienrechtlichen Verhältnis als Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister stehen oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder als persönlich haftende Gesellschafter an derselben Handelsgesellschaft beteiligt sein. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Landrat und einem Beigeordneten oder zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete, im Übrigen der an Dienstjahren Jüngere, in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 57 Besondere Dienstpflichten

Die besonderen Dienstpflichten nach den § § 30 und 31 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt gelten für den Landrat und die Beigeordneten entsprechend.

§ 58 Beauftragung Dritter

(1) Der Landrat kann Beamte oder Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Kreisverwaltung beauftragen. Diese Befugnis kann er auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 59 Verpflichtungsgeschäfte

(1) Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.

(2) Im Falle der Vertretung des Landrates müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Arbeitnehmer handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht.

§ 60 Bestellter Landrat

Ein zum Landrat des Landkreises gewählter Bewerber kann nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl auf einen Wahleinspruch hin mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages im Falle einer Klage gegen die Wahlprüfungsentscheidung zum Landrat bestellt werden. Der bestellte Landrat ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit zu berufen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. Der bestellte Landrat führt die Bezeichnung Landrat. Die Amtszeit des Landrates verkürzt sich um die Amtszeit, die er als bestellter Landrat tätig war.

4. Abschnitt
Kreisbedienstete

§ 61 Notwendigkeit bestimmter Fachkräfte

(1) Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 muss der Landkreis mindestens einen Kreisbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder das Richteramt haben, wenn nicht der Landrat oder ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt.

(3) Bei der Ausbildung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für den Dienst. in der Verwaltung des Landes und der Träger der Selbstverwaltung wirken die Landkreise mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. Für den persönlichen Aufwand, der den Landkreisen entsteht, ist ihnen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(4) Im Einvernehmen mit den Landkreisen sollen Landesbeamte zur Dienstleistung bei den Landkreisen abgeordnet werden.

§ 62 Stellenplan

Der Landkreis bestimmt im Stellenplan die Stellen seiner Beamten sowie seiner nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.

§ 63 Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten

(1) Auf die Kreisbediensteten sind die gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit besondere Umstände dies erfordern.

(2) Abweichungen von Absatz 1 sind zulässig, soweit sie nachweisbar zu einer Verringerung im Stellenplan nach § 62 führen; sie sind der Kommunalaufsichtsbehörde einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

§ 63a Übernahme von Arbeitnehmern 09

(1) Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst eines Landkreises stehen, werden bei der Umbildung des Landkreises von dem aufnehmenden Landkreis entsprechend der Regelung in § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den § § 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes übernommen.

(2) Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 64 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in den Landkreisen eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 64a Interessenvertreter, Beauftragte und Beiräte

Die Landkreise können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.

§ 64b Weggefallen

Dritter Teil
Wirtschaft des Landkreises

§ 65 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.

§ 66 Überörtliche Prüfung

(1) Die überörtliche Prüfung der Landkreise obliegt dem Landesrechnungshof.

(2) Für die Aufgaben und die Durchführung der überörtlichen Prüfung gilt § 126 Abs. 2 bis 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 67 Erhebung von Abgaben, Kreisumlage

(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Soweit der Haushalt des Landkreises nach dem System der doppelten Buchführung geführt wird, kann der Landkreis, soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, um seine Aufwendungen zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreisumlage). Wird der Haushalt des Landkreises kameralistisch geführt, kann der Landkreis, soweit seine Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

(3) Eine genehmigungspflichtige Erhöhung der Umlagesätze ist nur zulässig, wenn in angemessenem Umfang die anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Mit dem Ziel, eine Rückführung der Umlagesätze zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Landkreises verbinden.

Vierter Teil
Aufsicht

§ 68 Aufsicht, anzuwendende Vorschriften

(1) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Landkreise geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Landkreise zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

(2) Die Aufsicht in den Selbstverwaltungsangelegenheiten hat sicherzustellen, dass die Verwaltung der Landkreise im Einklang mit den Gesetzen erfolgt und die Rechte der Verwaltungsorgane des Landkreises und von deren Teilen geschützt werden (Kommunalaufsicht).

(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen übertragenen Aufgaben bestimmt sich nach den hierfür geltenden Gesetzen (Fachaufsicht).

(4) Soweit der Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben an Weisungen gebunden ist, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.

(5) Kommunalaufsichtsbehörde und obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.

(6) Der Vierte Teil der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt über die Aufsicht findet auf den Landkreis entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens bleiben unberührt.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69 Weggefallen

§ 69a Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung gilt § 146 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 70 Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst

Als im Sinne dieses Gesetzes für den höheren Verwaltungsdienst befähigt gelten auch diejenigen leitenden Verwaltungsbediensteten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden.

§ 71 Weggefallen

§ 72 Maßgebende Einwohnerzahl

Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.

§ 73 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 73a Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände

Die Landesregierung hat die Verbindung zu den Kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Landkreise berühren, rechtzeitig zu hören.

§ 74 Ausführung des Gesetzes 10

(1) Das Ministeriumsdes Innern wird ermächtigt, durch. Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt des Landkreises abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  7. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  8. die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Landkreise sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  9. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf die Landkreise,
  10. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,
  11. die Anwendung von Vorschriften zur doppelten Buchführung im Haushalts- und Rechnungswesen, insbesondere auch in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die- das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und, die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Form und die Darstellung des Haushaltsplans und seiner Anlagen, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms,
  3. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  4. die Buchführung, den Jahresabschluss, den zusammengefassten Gesamtabschluss und zugehörige Anlagen.

(3) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat den Landkreisen im Einvernehmen mit dem Ministerium des "Innern einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vorzugeben.

§ 75 Übergangsregelungen

(1) Auf bis zum 31. Januar 2007 gewählte Landräte findet § 47 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung. Im Falle der Wiederwahl ist § 47 Abs. 3 in der nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts gewählte Mitglieder des Kreistages findet § 32 Satz 3 in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts geltenden Fassung Anwendung.

Sechster Teil
Übergangsvorschriften zur kameralistischen Haushaltsführung

§ 76 Anzuwendende Vorschriften - Kameralistik

Soweit aufgrund des § 77 keine besonderen Regelungen getroffen wurden, gelten für Landkreise und ihre Verbände, deren Haushalt kameralistisch geführt wird, bis zur Umstellung ihres Rechnungswesens nach dem System der doppelten Buchführung die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die § § 156 bis 179 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 77 Ausführung des Gesetzes - Kameralistik

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Vorschriften zu erlassen über

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplahes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt des Landkreises abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann es bestimmen, dass die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, dass vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Landkreise sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf die Landkreise,
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, Muster -zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,
  3. die Form des Haushaltsplanes und seiner Anlagen, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Durchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.



  Bekanntmachung der Neufassung der Landkreisordnung.

Vom 12. August 2009.
(GVBl. Nr. 14 vom 20.08.2009 S. 435)

Aufgrund des Artikels 10 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238) wird nachstehend der Wortlaut der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt unter ihrer neuen Überschrift in der vom 30. Mai 2009 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598),
  2. den am 10. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1994 (GVBl LSA S. 164),
  3. den am 11. November 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes über das Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger vom 6. November 1995 (GVBl. LSA S. 314),
  4. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Frauenfördergesetzes und kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1997 (GVBl. LSA S. 460),
  5. den am 31. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Herabsenkung des Wahlalters zur aktiven Teilnahme an Kommunalwahlen vom 25. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 715),
  6. den am 6. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des Kommunalrechtsänderungsgesetzes vom 31. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 721),
  7. den am 24. November 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und staatlichen Wahlen vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 460),
  8. den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26. April 1999 (GVBl. LSA S. 152),
  9. den am 12. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 5. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 664),
  10. den am 27. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter und nichtbehinderter Menschen in Sachsen-Anhalt vom 20. November 2001 (GVBl. LSA S. 457),
  11. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 17 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540),
  12. die am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Nummer 54
  13. der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130),
  14. den am 13. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 7. August 2002 (GVBl. LSA S. 336),
  15. den mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 7 des Haushaltssanierungsgesetzes 2003 vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22),
  16. den am 20. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003 (GVBl. LSÄ S. 318),
  17. den am 31. März 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234),
  18. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom 28. April 2004 (GVBl. LSA S. 246),
  19. den am 30. Dezember 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856),
  20. den teils am 1. Juli 2007, teils am 18. November 2005 in Kraft getretenen § 22 Abs. 3 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692),
  21. den am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 20. Dezember 2005 (GVBl: LSA S. 808),
  22. den mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128),
  23. den am 24. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522),
  24. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 398),
  25. den am 30. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes.
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