umwelt-online: KWG - Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (2)

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IV. 14
Bewerbungen zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl, Abwahl

§ 30 Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl14

(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und des Landrates sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen; sie können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf von der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag.

(2) § 24 Abs. 1 bis 3 findet für die Unterstützung von Bewerbern zur Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl durch Parteien und Wählergruppen entsprechende Anwendung. Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister und Landrat muss von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 2 befreit. Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt § 21 Abs. 10 Satz 1 entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 abgegeben wurde.

(3) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 2 gilt nicht für die Bewerbung für die Wahl zum Ortsvorsteher.

(4) Die letzte vom Landeswahlausschuss vor allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates. § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag. Er darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom jeweiligen Wahlleiter spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge des Namens und des Vornamens öffentlich bekanntzumachen.

7) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates

  1. keine Bewerbung fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden ist,
  2. nur ein Bewerber zugelassen wurde und dieser verstirbt oder
  3. der gewählte Bewerber die Wahl nicht annimmt,

stellt der Wahlausschuss das Scheitern der Wahl fest. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ist der Wahltermin abzusagen. Eine neue Wahl ist durchzuführen. Die Wahl des Ortsvorstehers erfolgt nach Maßgabe des § 88 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes. Der Wahlleiter hat die Feststellung und ihre Folgen öffentlich bekannt zu machen.

(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

§ 30a Stichwahl 14

(1) Erfüllt kein Bewerber die Voraussetzung des § 30 Abs. 8, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. Für die Stichwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl.

(2) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen für die Stichwahl entsprechend § 30 Abs. 5 spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Die zugelassenen Bewerbungen für die Stichwahl sind spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag entsprechend § 30 Abs. 6 bekannt zu machen. § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Die Stichwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt.

§ 31 Abwahl des Bürgermeisters und Landrates 14

(1) Die Abwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 64 und § 86 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes zu erfolgen.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit für die Abwahl entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 .

(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(5) Der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Wahlberechtigten beträgt.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach dem Kommunalverfassungsgesetz entsprechend.

V.
Wahlhandlung

§ 32 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Anstelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 68 Abs. 3).

(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlichen Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne legen oder das Wahlgerät nicht selbständig bedienen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 33 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. seinen Wahlschein,
  2. seinen Stimmzettel in dem Wahlumschlag

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 32 Abs. 3 Satz 2), so hat die andere Person gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Wahlleiter entsprechend § 36 Abs. 3 bestimmen, dass die Aufnahme und Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird.

§ 34 Wahlurnen

Wenn die Stimmabgabe mit Stimmzettel erfolgt, sind bei der Wahl Wahlurnen zu benutzen.

§ 35 Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wählerbeeinflussung

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, aus dem Wahllokal verweisen.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

VI.
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken 14

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl der Vertretungen stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen

  1. auf jeden Bewerber und
  2. auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind.

(2) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind.

(3) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirkes des jeweiligen Wahlbereiches einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(5) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 4 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

(6) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.

(7) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 37 Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet 14

Der Wahlausschuss stellt als Ergebnis der Bürgermeister. Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.

§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest, wie viele Stimmen

  1. auf jeden Bewerber und
  2. auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind.

§ 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt

  1. die nach § 38 festgestellten Stimmenzahlen und
  2. die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenden Stimmen

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.

(4) Verbundene Wahlvorschläge gelten mit der nach Absatz 1 Nr. 2 festgestellten Stimmenzahl bei der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und. 3. im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag. Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.

(5) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 bis 4 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag (§ 21 Abs. 4 Satz 4).

(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.

(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl gemäß § 49 unbesetzt.

(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

(1) Auf Grund der Wahlergebnisse nach § 38 stellt der Wahlausschuss

  1. die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe,
  2. die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages (Einzelbewerbers) und
  3. die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenen Stimmen

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern auf Grund ihrer Gesamtstimmenzahl (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und 3 zugeteilt. Bei verbundenen Wahlvorschlägen gilt § 39 Abs. 4 .

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen nach dem Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und 3 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 39 Abs. 5 und 6.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze entfallen sind.

§ 41 Nächst festgestellter Bewerber

(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind die nächst festgestellten Bewerber dieses Wahlvorschlages.

(2) Die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag an.

(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der nächst festgestellten Bewerber fest.

§ 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen 14

(1) Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis, die Namen der gewählten Bewerber sowie bei den Wahlen zu den Vertretungen auch die Namen der nächst festgestellten Bewerber in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.

(2)

§ 43 Annahme der Wahl

Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) Stellt der Wahlausschuss bei der Wahl des Gemeinderates, Ortschaftsrates und Kreistages fest, dass

  1. kein gültiger Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht oder zugelassen worden ist,
  2. alle gewählten Bewerber und die nächst festgestellten Ersatzbewerber die Wahl nicht annehmen oder
  3. beim Ortschaftsrat nicht die gesetzliche Mindestzahl eines Ortschaftsrates von drei Mitgliedern nach § 83 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erreicht wurde,

erklärt er die Wahl für gescheitert. Im Fall des Scheiterns nach Satz 1 Nr. 1 ist § 28 Abs. 1a zu beachten.

VII.
Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

§ 44 Nachwahl 14

(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).

(1a) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, aufgrund dessen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Der Wahlleiter hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.

(2) Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Die für die nicht durchgeführte Wahl bereits beschafften Stimmzettel behalten vorbehaltlich Absatz 1a ihre Gültigkeit auch für die Nachwahl.

(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 45 Wiederholungswahl 14

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§ § 50 folgende) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen (Wiederholungswahl).

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Liegt die Hauptwahl mehr als sechs Monate zurück, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet erfolgt abweichend von § 38 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.

(6) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 46 Einzelne Neuwahl 14

(1) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet statt, wenn während der Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Gebietsänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen werden. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen ist auch bei einem Scheitern der Wahl aus den in § 42 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gründen durchzuführen. Für die Neuwahl des Ortschaftsrates ist § 88 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes zu beachten. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei einzelnen Neuwahlen. Im Übrigen gilt § 22 bei einzelnen Neuwahlen mit der Maßgabe, dass die Feststellung gemäß § 22 Abs. 2

  1. durch den Landeswahlleiter allein erfolgen kann, wenn Zweifel nicht bestehen,
  2. mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Neuwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages für die nächsten allgemeinen Neuwahlen gilt.

(3) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend. Findet eine einzelne Neuwahl nach dem 1. Januar 2005 und vor dem 1. Juli 2008 statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende. der nächsten Wahlperiode.

(4) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

VIII.
Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

§ 47 Ersatz von Vertretern 14

(1) Ein Nachrücken eines nächst festgestellten Bewerbers nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes findet nicht statt, wenn der nächst festgestellte Bewerber nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden ist oder rechtskräftig ausgeschlossen wurde und wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat. Dies gilt entsprechend für Bewerber, die auf Listen von Parteien kandidiert haben und nach der Wahl einer Partei beigetreten sind, die für das Wahlgebiet einen konkurrierenden Wahlvorschlag eingereicht hatte.

(2) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei, durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf einen nächst festgestellten Bewerber übergehen,

  1. der nächst festgestellte Bewerber eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
  2. der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.

(3) Ist ein nächst festgestellter Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 40 Abs. 5 entsprechend. Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet kein nächst festgestellter Bewerber mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl (§ 49) unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert.

(4) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

(5) Der Wahlleiter benachrichtigt den nächst festgestellten Bewerber und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 43 gilt entsprechend.

§ 48 Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

(1) Lehnt ein nächst festgestellter Bewerber die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 .

(2) Ein nächst festgestellter Bewerber kann jederzeit auf die ihm als nächst festgestellter Bewerber zustehenden Rechte verzichten. Er scheidet damit als nächst festgestellter Bewerber aus. Der Verzicht ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) Verliert ein nächst festgestellter Bewerber die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet er als nächst festgestellter Bewerber aus. Das gleiche gilt, wenn ein nächst festgestellter Bewerber von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

§ 49 Ergänzungswahl 14

(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.

(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind. Für Ortschaftsräte gilt Satz 1 entsprechend; § 88 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes ist maßgeblich.

(3) § 28 Abs. 1a sowie § 46 Abs. 2 gelten entsprechend.

IX.
Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 50 Wahleinspruch 14

(1) Jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.

(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig; dies gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung dem Einspruchsberechtigten zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für ihn mit dem Tage der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung. § 74 des Kommunalverfassungsgesetzes findet Anwendung.

(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Einsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.

§ 51 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl 14

(1) Die neugewählte Vertretung entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Der Gemeinderat entscheidet über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahlen und der Ortsvorsteherwahlen. Über die Gültigkeit einer während der Wahlperiode der Vertretung stattfindenden Bürgermeister- oder Landratswahl entscheidet die bestehende Vertretung. Die Verhandlung und Beschlussfassung haben in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.

(3) Eine Person, die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.

§ 52 Inhalt der Entscheidung

(1) Die Vertretung trifft nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:

  1. Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder
  2. die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder
  3. die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder
  4. die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.

Dabei wird

  1. das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
  2. die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 50 Abs. 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,

  1. ob die Einwendungen begründet sind,
  2. ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.

(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.

§ 53 Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

(1) Die Entscheidung der Vertretung über den Wahleinspruch ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Kommunalaufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.

(2) Gegen die Entscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Wahlleiter und die Kommunalaufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

§ 54 Wahlkosten 08

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Gemeindewahl , die Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeindewahl.

(2) Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten der Kreiswahl , die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeindewahl.

(3) Der Landkreis erstattet den Gemeinden die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahl entstanden.

(4) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie beider Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 und 2.

X.
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag

§ 55 Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen 14

Die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen nach der dem Kommunalverfassungsgesetz obliegt der Gemeinde. Auf sie finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gemeindeteiles anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Wahlausschusses beauftragen. Für mehrere an dem selben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Wahlausschuss und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit verkürzen, sie muss jedoch mindestens drei Stunden betragen. Der Stimmzettel enthält die vom Gemeinderat beschlossene Frage und die Antwortmöglichkeiten ja" und "nein". Im Fall des § 18 Abs. 3 und 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt kann die Kommunalaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.

§ 56 Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

Der Einwohnerantrag kann nur von Einwohnern, das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet werden; die am Tag des Eingangs des Antrages stimmberechtigt sind. Bei der Unterzeichnung sind Name, Vorname, Anschrift und Tag der Geburt anzugeben. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Einwohnerbeziehungsweise Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; die Verzeichnisse werden zu diesem Zwecke nicht ausgelegt.

§ 57 Bürgerentscheid

Auf die Durchführung des Bürgerentscheides finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der § § 50 bis 53 entsprechende Anwendung.

XI.
Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen

§ 58 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften 08 14

Sollen in Gemeinden oder Landkreisen Wahlen in neue, zum Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen erfolgen, finden die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes, des Kommunalverfassungsgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt bei Eingemeindungen und Wahlen des Bürgermeisters.

§ 58a Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen14

(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.

(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu bereite Mitglied der neugewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung.

§ 59 Wahlberechtigung

Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der neu zu bildenden Kommune.

§ 60 Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen

Wahlgebiet ist das Gebiet der neu zu bildenden Kommune.

§ 61 Wahlbereiche bei Gemeindewahlen

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann das Wahlgebiet bei Gemeindewahlen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Dabei bildet jede an einem Zusammenschluss beteiligte Gemeinde einen Wahlbereich. Die an einem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden können sich durch Beschluss ihrer Vertretung zu einem Wahlbereich zusammenschließen, wenn dies der Größenangleichung der Wahlbereiche im Wahlgebiet dient.

(2) Weisen die zusammenzuschließenden Gemeinden erheblich unterschiedliche Einwohnergrößen aus, gilt Folgendes:

  1. Bei Überschreiten des Durchschnitts der zwischen den Gemeinden bestehenden Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.
  2. Bei Unterschreiten der durchschnittlichen Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde mit anderen zu einem Wahlbereich zusammenzuschließen.

§ 62 Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission 08

Die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen der Wahkwgmmission. Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in die Wahlkommission. Die Wahkwgmmission ist selbständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.

§ 63 Wahlleiter

Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahkwgmmission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.

§ 64 Wahlausschuss

Dem zuständigen Wahlausschuss können abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zu zehn Beisitzer angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Wahlleiter aus der Gruppe der im Wahlgebiet Wahlberechtigten berufen. Der Wahlleiter soll jede der beteiligten Kommunen ausgewogen berücksichtigen. Er soll darauf hinwirken, dass jede Kommune möglichst durch einen Wahlberechtigten vertreten ist; darüber hinaus sollen nach Möglichkeit auch die Größenverhältnisse der Kommunen angemessen berücksichtigt werden.

§ 65 Einreichung der Wahlvorschläge

Für die Einreichung der Wahlvorschläge gilt § 21 mit der Maßgabe; dass als Vertretung des Wahlgebietes im Sinne von § 21 Abs. 10 bei neu zu bildenden Kommunen die Vertretungen der bisherigen Kommunen gelten, die ganz oder zum Teil Bestandteil der neu zu bildenden Kommune werden.

XII.
Schlussvorschriften

§ 65a Versicherungen an Eides statt

Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme, von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 66 Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind statistisch zu bearbeiten. Das Nähere hierzu bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Dir Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 67 Maßgebende Einwohnerzahl 14

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes für die Zahl der Vertreter maßgebend ist.

§ 68 Ausführungsvorschriften 14 Inkrafttreten

(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:

  1. Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
  2. Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahllokale,
  3. Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen auf Berichtigung (§ § 18 und 19),
  4. Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
  5. Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§ § 21 bis 28),
  6. Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
  7. Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
  8. Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen (§ § 32 bis 35),
  9. Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe (§§ 36 bis 43),
  10. Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen (§ § 44 bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
  11. Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ § 47 und 48),
  12. Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66),
  13. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bürgermeister, Ortsvorsteher und Landräte (§ § 30 und 30a).

(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 54 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.

(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:

  1. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,
  2. die Voraussetzungen der allgemeinen Zulassung (Bauart, Bedienung und Anwendung von Wahlgeräten) einschließlich von Nebenbestimmungen, welche die Geeignetheit der Wahlgeräte insbesondere unter Beachtung der Wahlgrundsätze feststellt,
  3. das Verfahren der allgemeinen Zulassung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  4. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  5. eine praktische Erprobung vor der allgemeinen Zulassung,
  6. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten bei einzelnen Wahlen einschließlich von Nebenbestimmungen, welche den einzelnen Einsatz unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und Funktion der Geräte sicherstellt, sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.

§ 68a Fristen 13

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen. Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen.

(3) Hat die jeweilige Vertretung den Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts bereits festgesetzt und der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 Abs. 2 bereits bekannt gemacht, so findet die Wahl nach den am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts geltenden Bestimmungen statt.

§ 69 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 69a Anwendungs- und Übergangsvorschriften 14

(1) Die erstmalige Wahl der Ortsvorsteher nach § 82 Abs. 1 und 2 sowie § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes findet zeitgleich mit der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Jahr 2019 statt.

(2) Für Bürgermeister- und Landratswahlen sowie Stichwahlen, die am 1. Juli 2014 bereits nach § 6 Abs. 2 bekannt gemacht, aber über deren Gültigkeit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, richtet sich die Zuständigkeit über die Zulassung der Bewerber nach § 30 Abs. 2 und deren Bekanntmachung nach § 30 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung.

(3) § 10a Abs. 1 und 2 gilt für die einer Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinde entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnung "Verbandsgemeinderat" die Bezeichnung "Gemeinschaftsausschuss" und an die Stelle der Bezeichnung "Verbandsgemeindebürgermeister" die Bezeichnung "Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes" tritt. § 7 Abs. 2 Satz 5 und § 12 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.

§ 70 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

§ 46 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.

§ 71 (In-Kraft-Treten)

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