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KWG - Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Februar 2004
(GVBl. LSA 2004, S. 92; 20.12.2005 S. 808; 16.11.2006 S. 522 06; 14.02.2008 S. 40 08; 18.10.2013 S. 498 13; 26.06.2014 S. 288 14)
Gl.-Nr.: 2020.13



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

I.
Allgemeines

§ 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften 08 14

Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers nach § 82 Abs. 1 und 2 und § 86 des Kommunalverfassungsgesetzes (Gemeindewahlen), die Wahl des Kreistages, die Wahl und Abwahl des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß.

§ 2 Begriffsbestimmungen 14

(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat, der Ortschaftsrat und der Kreistag.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte, die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.

(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der Ortschaftsräte und der Ortsvorsteher das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.

(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung (§ 21 Abs. 3, § 40) gebildet werden.

(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe gebildet werden.

(6) Kommunalwahlen sind Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Kreiswahlen im Sinne von § 1

§ 3 Wahlgrundsätze 14

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister, der Ortsvorsteher und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(3) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters, der Ortsvorsteher und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

§ 5 Wahltag, Wahlzeit und Wahlperiode 14

(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Die reguläre Wahlperiode der gewählten Vertretung endet am 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 2014 folgenden Jahres. Soweit die Neuwahl wegen der gleichzeitigen Durchführung der Europawahl mit der Kommunalwahl nicht vor Ablauf der regulären Wahlperiode der Vertretung erfolgt, endet die jeweils laufende Wahlperiode am 31. Juli.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlender Vertretungen und der Ortsvorsteher einheitlich für alle Gemeinden, Ortschaften und Landkreise. Den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung, für die Wahl des Ortsvorstehers während der laufenden Wahlperiode nach § 86 Abs. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes der Gemeinder.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

§ 6 Bekanntmachung der Wahl 14

(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Bürgermeisterwahl, die Ortsvorsteherwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters , Ortsvorstehers oder Landrates bekanntzumachen. Bei der Berechnung der Zweimonatsfrist ist der Tag der Bekanntmachung mitzurechnen.

§ 7 Wahlbereiche bei Vertretungswahlen 08 14

(1) Bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann der Gemeinderat, sobald der Wahltag feststeht, das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Dabei soll jeder Wahlbereich mindestens 1.500 Einwohner umfassen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Wahl zu den Gemeinderäten in kreisfreien Städten und zu den Verbandsgemeinderäten und bei der Wahl zu den Kreistagen wird das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Die jeweilige Vertretung beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Die Wahlbereiche des Wahlgebiets sollen annähernd die gleiche Größe haben. Die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebiets nicht um mehr als 25 v. H. nach oben oder nach unten abweichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sollen die örtlichen Verhältnisse und für die Wahlen zu, den Kreistagen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden berücksichtigt werden.

§ 8 Wahlbezirke

Für die Stimmabgabe werden Wahlbezirke gebildet. Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk, größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.

II.
Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 8a Wahlorgane 14

(1) Wahlorgane sind

  1. der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter) und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das Wahlgebiet,
  2. der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
  3. die Wahkwgmmission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58 bis 65).

(2) Die Wahlorgane werden vor jeder allgemeinen Neuwahl und längstens für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretung bestimmt. Sie üben ihr Amt bis zur Berufung der neuen Wahlorgane aus. In diesem Zeitraum sind sie für alle stattfindenden Kommunalwahlen zuständig. Für die Ortschaftsratswahl und die Wahl des Ortsvorstehers sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:

  1. Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.
  2. Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.
  3. Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.

Sofern in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3 erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.

(3) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 9 Wahlleiter 14

(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Bürger des Wahlgebietes zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen.

(1a) Ein Beschäftigter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für den Beschäftigten eines Landkreises bei der Kreiswahl.

(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese Wahl innehat, so nimmt an ihrer Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen Vertretung zu berufen. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. Absatz 1a gilt entsprechend.

(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen, dass die Gemeinde einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3 entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde nachzukommen.

§ 10 Wahlausschuss 14

(1) Für Gemeindewahlen wird ein Gemeindewahlausschuss, für Kreiswahlen wird ein Kreiswahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach Absatz 1a oder § 9 Abs. 1a  beruft; § 10a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.

(2) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind der Wahlleiter und die anwesenden Beisitzer; die Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreteranwesend sind.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies gebietet. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

§ 10a Mitwirkung der Verbandsgemeinden 08 14

(1) Alle oder einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Verbandsgemeindebürgermeister und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Verbandsgemeinderat zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Verbandsgemeindebürgermeister als Vorsitzendem. Zu Beisitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Mitgliedsgemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 auf den Verbandsgemeindebürgermeister oder dessen Stellvertreterzu, ist dieser daran gehindert, die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Verbandsgemeinderat eine andere Person zum Wahlleiter oder Stellvertreter.

(3) Jede Mitgliedsgemeinde kann eine Rückübertragung der nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben vornehmen. Die Rückübertragung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Mitgliedsgemeinde.

(4) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 11 Wahlvorsteher

Der Gemeindewahlleiter beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.

§ 12 Wahlvorstand 08 14

(1) Für jeden Wahlbezirk wird vom Wahlleiter ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis acht Beisitzern. Der Wahlvorsteher sowie die Beisitzer werden von dem Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1a gilt entsprechend.

(1a) In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk, die die Aufgabe nicht nach § 10a Abs. 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben, sind die Beisitzer des Wahlausschusses zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes und der Wahlleiter zugleich Wahlvorsteher, die stellvertretenden Beisitzer des Wahlausschusses zugleich stellvertretende Beisitzer des Wahlvorstandes und der stellvertretende Wahlleiter zugleich stellvertretender Wahlvorsteher. Sofern der Wahlvorstand mehr Beisitzer haben soll als der Wahlausschuss, beruft der Wahlleiter weitere Wahlberechtigte zu Beisitzern des Wahlvorstandes.

(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können in jedem Wahlgebiet ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen.

(5) Auf Ersuchen der Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Kommune im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(6) Die Kommunen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Telefonnummern sowie
  6. die Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

§ 13 Wahlehrenämter 14

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die § § 30 bis 32 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

(3) Die Ablehnung der Obernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes . Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
  7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

(4) Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes und ihres Verdienstausfalles nach diesem Gesetz. Die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sind nicht anwendbar.

III.
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14 Zentrale Wahlaufgaben 14

(1) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt berufene Landeswahlleiter nimmt bei Kommunalwahlen zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen

  1. die ihm durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung übertragenen Aufgaben,
  2. Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.

(2) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

§ 15 Bekanntmachungen des Wahlleiters 14

Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) und für die Wahl zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht haben, auch die Zähl und Abgrenzung der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll zugleich mit der Bekanntmachung des Wahltages (§ 6 Abs. 1), spätestens aber am 90. Für die Bekanntmachung der Wahlen des Ortschaftsrates ist die Frist des § 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes maßgeblich.Tag vor der Wahl erfolgen.

§ 16 Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale 14

(1) Der Bürgermeister grenzt die Wählbezirke ab.

(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme 14

(1) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe der Gemeinden. Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50) unbegründet. Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt.

(3) Für die Stichwahl des Bürgermeisters, des Ortsvorstehers" oder des Landrates nach § 30a für das Land Sachsen-Anhalt ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 19 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 15. Tag vor dem Wahltag von jedem Wahlberechtigten beim Bürgermeister schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält der Bürgermeister den Antrag für nicht begründet, so hat er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen, finden ausschließlich Kreiswahlen statt, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses.

§ 20 Wahlschein

(1) Ein, Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Die Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben.

(3) Bei Versagung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

§ 21 Einreichung und Inhalt der Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen 13 14

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.

(2) Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind beim Gemeindewahlleiter, Wahlvorschläge für die Kreiswahl sind beim Kreiswahlleiter einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 55. Tage vor der Wahl um 18 Uhr.

(3) Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(5) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

(6) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung eines jeden Bewerbers;
  2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
  3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
  4. Wahlgebiet und Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.

(7) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

(8) In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat.

(9) Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens ein vom Hundert der am Wahltage Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(10) Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

  1. bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des jeweiligen Wahlgebietes durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
  2. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
  3. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch mindestens einen im Lande Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist.

Bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat, tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die eigene Unterschrift.

(11) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Vertrauensperson; der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlages als stellvertretende Vertrauensperson. In Fällen des Absatzes 10 gilt das für das Wählgebiet zuständige Parteiorgan, der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe oder der Einzelbewerber als Vertrauensperson, wenn nicht in dem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson benannt ist.

(12) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.

§ 22 Wahlanzeigen

(1) Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 79. Tage vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 69. Tage vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

§ 23 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1) Ein Wahlberechtigter darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Ortschaftsrats-, Gemeinderats- und die Kreiswahl als Bewerber benannt werden. Ist er in mehreren Gemeinden oder Landkreisen wahlberechtigt, so darf er sich nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis bewerben. Bewirbt er sich für die Gemeinderatswahl, so muss er bei Einreichung des Wahlvorschlages versichern, dass er sich in keiner anderen Gemeinde um einen Sitz bewirbt. Entsprechendes gilt bei der Bewerbung zur Kreiswahl.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(3) Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf sich im Wahlgebiet nur an einer Verbindung von Wahlvorschlägen beteiligen.

§ 24 Bestimmung der Bewerber

(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung der Bewerber gewählt worden sind. Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. Sofern in einem Wahlgebiet keine Parteiorganisation vorhanden ist, bestimmen die wahlberechtigten Mitglieder oder ihre Delegierten der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation die Bewerber und ihre Reihenfolge für die jeweiligen Wahlgebiete. Die Versammlung der Delegierten (Satz 4) kann diese Aufgaben für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern bestehen muss.

(2) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhänger gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Diese hat mindestens Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer zu enthalten. Vom Leiter der Versammlung und einem von diesem bestimmten Teilnehmer ist gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung und nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(4) Soll eine Wahlvorschlagsverbindung eingegangen werden, so haben hierüber die Mitglieder oder ihre Delegierten ebenfalls nach den Absätzen 1 bis 3 zu bestimmen.

§ 25 Rücktritt und Tod von Bewerbern

(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) Tritt ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) Tritt ein Bewerber nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er nach diesem Zeitpunkt, so ist der Rücktritt oder Tod auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber (§§ 39 und 40) scheidet der zurückgetretene oder verstorbene Bewerber aus.

§ 26 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen; Zurückziehung von Wahlvorschlagsverbindungen

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln, der Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.

(2) Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Die Zurückziehung muss dem Wahlleiter gegenüber schriftlich erklärt werden; für die Unterzeichnung gilt § 21 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Zieht bei einer Verbindung von mehr als zwei Wahlvorschlägen einer der Beteiligten seine Erklärung zurück, so bleibt die Verbindung im Übrigen bestehen.

§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen; Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen Mängel, so fordert der Wahlleiter die Unterzeichner der Erklärungen unverzüglich zu einer Beseitigung der Mängel auf.

(2) Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wählvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber sowie Mängel in Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr beseitigt werden. Das gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 9 und 10 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 28) beseitigt werden.

§ 28 Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen 13

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen.

(1a) Soweit der Wahlausschuss feststellt, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist, ist der Wahltermin für die betreffende Wahl zu den Vertretungen abzusetzen. Der Wahlleiter gibt die Absage des Wahltermins unverzüglich öffentlich bekannt und weist zugleich auf eine später stattfindende einzelne Neuwahl hin.

(2) Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 bis 5 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.

(5) Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen, an denen mehr als zwei Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber beteiligt sind, Mängel, so ist die Wahlvorschlagsverbindung in dem Umfange zuzulassen, der sich aus den gültigen Erklärungen ergibt.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden. Nichtzulassungen von Wahlvorschlägen oder Wahlvorschlagsverbindungen sind den Betroffenen unverzüglich, spätestens am 41. Tage vor der Wahl bekannt zu machen.

(6a) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag oder eine Wahlvorschlagsverbindung ganz oder teilweise zurück, so kann die Vertrauensperson binnen zwei Tagen nach der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 2 Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 37. Tage vor der Wahl. Seine Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

(7) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei macht er auch die Erklärung nach § 21 Abs. 12 bekannt.

§ 29 Stimmzettel 14

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) Die Gestaltung der Stimmzettel für die Wahl zu den Vertretungen bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.

(3) Sie enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerber. Wahlvorschlagsverbindungen sind anzugeben. Ein Bewerber darf nur dann die Parteibezeichnung einer Partei oder das Kennwort einer Wählergruppe führen, wenn er aufgrund des Wahlvorschlags dieser Partei oder Wählergruppe zugelassen wurde; auf die Zugehörigkeit zu dieser Partei oder Wählergruppe kommt es dabei nicht an.

(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach den bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Mandaten. Für andere Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber regelt sich die Reihenfolge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebietes. Wird von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(5) Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 4 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 4.

(6) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 5) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.

(7) Die Stimmzettel für die Bürgermeister- Ortsvorsteher- und Landratswahl enthalten die Namen der Bewerber in der nach § 30 Abs. 6 festgelegten Reihenfolge. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

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