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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2020
(GVBl. LSA Nr. 48 vom 17.12.2020 S. 712)



Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2019 (GVBl. LSA S. 284), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Für die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 in Bezug auf Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erheben die Gemeinden solche Beiträge. Für Kreisstraßen dürfen mit Ausnahme der in § 42 Abs. 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt genannten Einrichtungen keine Straßenausbaubeiträge erhoben werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 6 Satz 1

Für Verkehrsanlagen (Absatz 1 Satz 2) entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung in Kraft getreten ist.

wird aufgehoben.

2. § 6a

§ 6a Wiederkehrender Beitrag

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, daß anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 6 die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten (Absatz 3) zusammengefaßten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Die einer Abrechnungseinheit angehörenden Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung.

(2) Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der zu erwartenden Aufwendungen der folgenden fünf Jahre ausgegangen werden. Über- oder unterschreitet das Beitragsaufkommen die tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4), so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

(3) Die Bildung einer Abrechnungseinheit setzt voraus, daß die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde liegen oder
  2. innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten liegen oder
  3. innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990, BGBl. I S. 132, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993, BGBl. I S. 4116) liegen.

Die Abrechnungseinheiten sind in der Satzung zu bestimmen.

(4) Die Gemeinden legen in der Satzung fest, welchen Anteil der Aufwendungen sie selbst übernehmen (Gemeindeanteil). Der Gemeindeanteil muß mindestens 20 v. H. betragen und dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist.

(5) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann der Beitragssatz auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden.

(6) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden.

(7) Um Doppelbelastungen von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten zu vermeiden, haben die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen vor oder nach Einführung des wiederkehrenden Beitrages Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstige städtebauliche Verträge oder auf Grund eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (§§ 6, 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zu leisten sind. Gleiches gilt für Beiträge nach § 6 . Dazu sollen die Überleitungsregelungen insbesondere vorsehen, daß die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig wurden.

(8) Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach Absatz 1 auf einmalige Straßenausbaubeiträge nach § 6 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Straßenausbaubeitrag anzurechnen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Straßenausbaubeitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrags, kann die Gemeinde durch Festlegung in der Satzung bestimmen, daß die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraums in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten sind.

wird aufgehoben.

3. § 6d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 5

(2) Wird ein wiederkehrender Beitrag erhoben, können die Gemeinden die Art und Weise des Ausbaus sowie die zeitliche Einordnung von Straßen, die nicht dem Durchgangsverkehr dienen, von der Zustimmung der Mehrheit der später Beitragspflichtigen abhängig machen.

(3) Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 6 kann die Gemeinde die Entscheidung über eine beitragsauslösende Maßnahme bei nicht dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen (Anliegerstraßen) unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen stellen. Für die Feststellung der Mehrheit gilt, daß jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

(4) Die Zustimmung kann auch in einem Erörterungstermin erklärt werden. Für die Einberufung zu dem Erörterungstermin finden die Vorschriften über die Einberufung einer Einwohnerversammlung entsprechend Anwendung. Über den Verlauf des Erörterungstermins ist ein Protokoll zu fertigen, das neben den Angaben über Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Anhörung diejenigen späteren Beitragspflichtigen, die der Maßnahme im Termin zugestimmt haben, namentlich benennt.

(5) Die Stimmabgabe bedarf der Schriftform. Sie wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger.

werden aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 Halbsatz 2 und die Angabe "Abs. 4, 6 und 7 sind" wird durch die Angabe "Abs. 4 und 7 ist" ersetzt.

c) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des § 6 Abs. 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und. in den Fällen des § 6 Abs. 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung in Kraft getreten ist. § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

5. § 13a wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 wird das Wort "Straßenausbaubeiträge" durch die Wörter "Besondere Wegebeiträge" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Straßenausbaubeiträgen" durch die Wörter "besonderen Wegebeiträgen" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "fünf Euro" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt.

7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

(1) Für die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, soweit die Beitragspflichten bis Spätestens 31. Dezember 2019 entstanden sind. Für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 entstanden ist. In den Fällen des Satzes 1 und in den Fällen des Satzes 2 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass die Gemeinden für die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Verkehrsanlagen Beiträge, die sie noch nicht erhoben haben, erheben können.

(2) Bescheide über Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen, für die die Beitragspflichten nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, werden von den Gemeinden von Amts wegen aufgehoben. Die auf der Grundlage eines solchen Bescheides gezahlten Beiträge werden von den Gemeinden unverzinst an denjenigen erstattet, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Die Sätze 1 bis 3, gelten für wiederkehrende Beiträge; die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.

(3) Hatte die Gemeinde für Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen Vorausleistungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie die Vorausleistungsbescheide von Amts wegen auf und erstattet bereits gezahlte Vorausleistungen unverzinst an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich 31. Dezember 2019 entstanden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorausleistungen auf zu zahlende wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.

(4) Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen oder wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen oder Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen haben. Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt, wenn

  1. die Beitragspflichten entstanden sind,
  2. die Beitragspflichten nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären oder
  3. in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Erstattung durch die Gemeinde erfolgt ist.

Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde

  1. spätestens am 9. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hat und
  2. den Antrag auf Erstattung spätestens am 31. Dezember 2025

beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

(5) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach Absatz 4 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Antragstellung, Fälligkeit und Auszahlung der Erstattungsleistungen sowie die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche näher zu regeln."

Artikel 2
Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes

Dem § 99 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2020 (GVBl. LSA S. 630), wird folgender Satz 3 angefügt:

"Von der Verpflichtung nach Satz 1, Entgelte vorrangig zu erheben, sind Beiträge, die auf der Grundlage des § 18a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, ausgenommen."

Artikel 3
Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen

§ 1 Mehrbelastungsausgleich wegen der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2022 einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 15 Millionen Euro zum Ausgleich dafür, dass sie Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen für erforderliche Maßnahmen, für die ab dem 10. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistungen eingeleitet wurde, aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der. Siedlungsflächen der Gemeinden. Maßgebend für die Berechnung ist die Größe der jeweiligen Siedlungsfläche am 31. Dezember 2019, die sich aus der Statistik des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zu den Siedlungsflächen ergibt.

§ 2 Verordnungsermächtigung

Hinsichtlich der Gewährung des Mehrbelastungsausgleichs wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung Fälligkeit und Auszahlung der Ausgleichsleistungen und die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Ausgleichsleistungen näher zu regeln sowie die zuständige Verwaltungsbehörde zu bestimmen.

§ 3 Evaluierung

Die Landesregierung evaluiert die Regelung des Mehrbelastungsausgleichs im Hinblick auf die Auskömmlichkeit der Ausgleichszahlungen zum 1. Januar 2024 und legt dem Landtag spätestens bis zum 30. Juni 2025 einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt hinsichtlich des § 18a Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 3 tritt hinsichtlich des § 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202607

ENDE