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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. September 2022
(GVBl. Nr. 25 vom 13.10.2022 S. 338)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Ministergesetz

Dem § 9 des Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 115), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Gewährung von Rechtsschutz für Mitglieder der Landesregierung gelten die für Beamte des Landes geltenden Regelungen entsprechend. Die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz wird durch die Landesregierung auf Antrag der obersten Dienstbehörde, der das Mitglied der Landesregierung angehört, getroffen."

Artikel 2
Landesbeamtengesetz

Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 69 werden die Wörter "und Benachteiligungsverbot" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 123 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 123 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe" § 123 (weggefallen)".

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Sie ist um Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen zu verlängern, falls eine Eignung noch nicht festgestellt werden kann."

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

c) In Satz 5 Halbsatz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

d) In Satz 6 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "außer in den in Satz 3 genannten Fällen" eingefügt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"In den Fällen, in denen beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach den §§ 106, 114 und 115 (Vollzugsdienste) besondere Altersgrenzen festgelegt sind, ist § 106 Abs. 1 Satz 1 maßgeblich."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 6" durch die Angabe " § 7 Abs. 8" ersetzt.

4. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Stellenausschreibung

Bewerberinnen und Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 und § 41 genannten Ämter und für die Stellen mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten.

" § 9 Stellenausschreibung

(1) Bewerberinnen und Bewerber in Auswahlverfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 2 durch Stellenausschreibung zu ermitteln.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für die in § 41 genannten Ämter sowie für die Ämter von Mitgliedern des Landesrechnungshofs,
  2. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, soweit der Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht auch gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, und
  3. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Auf ein ärztliches Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 kann vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis festgestellt worden ist und sich danach keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebens - zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt ist vor der Einstellung oder einem Laufbahnwechsel aktenkundig zu machen."

7. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Sie können beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert.

(2) Das Nähere bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung. Dabei können auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden.

" § 21 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Hiervon abweichend erfolgen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausschließlich anlassbezogene Beurteilungen.

(2) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes.

(3) Die dienstliche Beurteilung kann durch eine Beurteilerin oder einen Beurteiler oder durch mehrere Beurteilerinnen und Beurteiler erfolgen. Zuständigkeiten bestimmt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass der Entwurf der dienstlichen Beurteilung vorab mit der Beamtin oder dem Beamten erörtert wird.

(4) Die dienstliche Beurteilung schließt unter Würdigung aller Einzelmerkmale mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(5) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und ihr oder ihm ist eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten. Das Angebot der Gelegenheit zur Besprechung kann entfallen, falls bereits der Entwurf nach Absatz 3 Satz 4 erörtert worden ist. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über

  1. den einheitlichen Beurteilungsstichtag der dienstlichen Beurteilung, den einheitlichen Beurteilungszeitraum einschließlich Übergangsregelungen,
  2. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und deren Gewichtung,
  3. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
  5. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  6. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs in geeigneter Form,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
  8. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den für Richterinnen und Richter geltenden Regelungen."

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 2 und 3" durch die Wörter "Absätze 2, 3 und 5" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Zivildienstleistende" ein Komma und die Wörter "für ehemalige Leistende eines Bundesfreiwilligendienstes" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Schwangerschaft, Mutterschutz, insbesondere schwangerschafts- und mutterschutzbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeit, Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben insbesondere nach den §§ 64 bis 67 und Dienstleistung, die an einem anderen Ort als der Dienststelle erbracht wird (mobiles Arbeiten), dürfen sich nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen, insbesondere auf eine dienstliche Beurteilung, eine Beförderung oder den Zugang zu einer Fortbildung, auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe sie rechtfertigen."

9. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Dauer der Anordnung der Fortdauer ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken."

10. In § 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "zu stellen ist" durch die Wörter "gestellt werden soll" ersetzt.

11. § 50 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "werden" wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Es wird folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht in Verfahren nach § 45."

12. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen" durch die Wörter "gegen Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die ihnen oder Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Vorteil verschaffen würden. Dies gilt auch für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

13. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 eingefügt:

"4. den Ort und die Zeit der Dienstleistung einschließlich mobilen Arbeitens,

5. den Bereitschaftsdienst,

6. die Rufbereitschaft und".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Umfang von bis zu 480 Stunden geleisteter Mehrarbeit im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten."Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Bei einer Teilzeitbeschäftigung dürfen Beamtinnen und Beamte nur im anteilig reduzierten Umfang zur Mehrarbeit herangezogen werden."

(Gültig ab 01.12.2022 siehe =>)
14. § 64 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell)."(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach diesem Gesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit erhöht (Ansparphase) und diese angesparte Arbeitszeit während des zweiten Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst (Freistellungsphase) ausgeglichen wird (Blockmodell). Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten und höchstens sieben Jahre umfassen. Die Freistellungsphase darf ein Jahr nicht überschreiten und ausschließlich volle Kalendermonate umfassen, für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ausschließlich ein volles Schul- oder Schulhalbjahr. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 65 oder einer Familienpflegezeit nach § 65a."

15. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Benachteiligungsverbot" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Absatz 2 wird

(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 oder § 65a Abs. 1 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

aufgehoben.

16. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen."Die Beamtin oder der Beamte hat die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten unverzüglich von ihrer oder seiner Verhinderung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 angefügt:

"Dauert eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, hat die Beamtin oder der Beamte unaufgefordert eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen, die oder der von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmt wird. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend."

17. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1537)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473, 474), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970, 2989), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

18. § 123 wird

§ 123 Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Februar 2010 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, findet anstelle des § 20 der § 22 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt weiterhin Anwendung. Die nach bisherigem Recht allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeit bleibt unverändert.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe, denen zum 1. April 2009 noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt das Amt verliehen, das ihnen nach bisherigem Recht mit der Anstellung verliehen worden wäre.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. April 2009 ein Amt in leitender Funktion in einem Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist, ist § 112c des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt anzuwenden.

aufgehoben.

Artikel 3
Landesrichtergesetz

Das Landesrichtergesetz vom 28. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 30), zuletzt geändert durch § 41 des Gesetzes vom 11. November 2020 (GVBl. LSA S. 644, 652), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Feststellung der gesundheitlichen Eignung".

b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Dienstliche Beurteilung".

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, wenn ein Beamter auf Lebenszeit in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Richterverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll."

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Beurteilungen für Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mindestens dreimal in festgelegten Abständen zu beurteilen (Probezeitbeurteilung).

(3) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab.

(4) Die dienstliche Beurteilung schließt unter Würdigung aller Einzelmerkmale mit einem zusammen - fassenden Gesamturteil.

(5) Dem zu Beurteilenden ist eine Erörterung der in Aussicht genommenen dienstlichen Beurteilung anzubieten. Nach Abschluss der dienstlichen Beurteilung ist sie dem Beurteilten zu eröffnen und ihm eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Das für Justiz zuständige Ministerium regelt durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über

  1. die Beurteilungszeiträume, die Beurteilungsstichtage und Gründe für Anlassbeurteilungen,
  2. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  3. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  4. die Gewährleistung des Beurteilungsmaßstabs,
  5. Zuständigkeiten und die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  6. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs in geeigneter Form,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
  8. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 14 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ID: 222129

ENDE