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Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Februar 2023
(GVBl. LSA Nr. 4 vom 17.03.2023 S. 50)
Artikel 1
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
Dem § 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2020 (GVBl. LSA S. 134), werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Für die Identifizierung und Authentifizierung an einem Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.
(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer Leistung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich."
Artikel 2
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 50) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsauftrag | " § 8 Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungsauftrag". |
b) Nach der Angabe zu § 8 wird die Angabe
" § 8a Gerichtsvollzieher" eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 21a wird die Angabe
" § 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldner" eingefügt.
d) Nach der Angabe zu § 22a wird die Angabe " § 22b Weitere Vermögensermittlung" eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Bescheiden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 zur Duldung einer Vollstreckung verpflichten," durch die Wörter "Haftungs- oder Duldungsbescheiden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Ein Bescheid, der zur Duldung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung verpflichtet, steht einem Leistungsbescheid gleich. | "(1) Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Wer kraft Gesetzes für eine durch Leistungsbescheid festsetzbare Geldleistung haftet, kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung wegen einer Geldforderung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Duldungsbescheid stehen einem Leistungsbescheid gleich. Für den Erlass des Haftungsbescheides ist die Behörde zuständig, die auch für die Festsetzung der Geldleistung zuständig ist." |
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter "die zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind" durch die Wörter "die durch den Bescheid in Anspruch genommen werden" ersetzt.
4. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich angekündigt werden."
5. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsauftrag
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus. (2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen. (3) Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. (4) Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen. (5) Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der volltreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen. (6) Der Vollstreckungsauftrag muss enthalten:
Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. | " § 8 Vollstreckungsbeamte, Vollstreckungsauftrag
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus. (2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen. (3) Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen. (4) Der Vollstreckungsauftrag muss enthalten:
Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. (5) Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Voll - streckungsgläubiger in Empfang zu nehmen." |
6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Gerichtsvollzieher
(1) Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(2) Der Auftrag einschließlich Anlagen ist bei den Gerichtsvollziehern als elektronisches Dokument einzureichen. Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gilt § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611), entsprechend. Bei der elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich. Das Dienstsiegel gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ist in elektronischer Form zulässig.
(3) Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(4) Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen."
7. In § 9 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle stellen. § 757a der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
9. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. In diesem Fall findet Absatz 2 Nrn. 4 und 5 keine Anwendung."
10. In § 18 Abs. 1 wird nach der Angabe "778," die Angabe "780 Abs. 2, die §§ " eingefügt.
11. § 21a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ermitteln" die Wörter "und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | "(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen derselben Vollstreckungsschuldner verwenden." |
12. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
" § 21b Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldner
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldner erheben
(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat.
(4) Sind die Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei den betroffenen Personen das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die Vollstreckungsschuldner Unionsbürger sind, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind."
13. Dem § 22a Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung der Schuldner stattfindet. § 802f Abs. 2 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in der am 26. November 2016 geltenden Fassung gilt entsprechend."
14. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
" § 22b Weitere Vermögensermittlung
(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen."
15. § 45 Abs. 2a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2a) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 77 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. | "(2a) Bei der Pfändung eines Guthabens der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend." |
16. § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe " § 900 Abs. 1" ersetzt.
17. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 850l" durch die Angabe " § 907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. | "2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob die Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt sind." |
18. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 850 bis 852" die Wörter "und 899 bis 909" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 850k Abs. 7" durch die Angabe " § 850k Abs. 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1, des § 904 Abs. 5 und des § 907 der Zivilprozessordnung tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts."
19. In § 71 Abs. 1 werden nach dem Wort "einer" die Wörter "Urkunde oder einer anderen" eingefügt.
20. In § 74 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "entsteht" die Wörter "mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird" eingefügt.
21. In § 74b Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwertungsgebühren" die Wörter "sowie Gebühren für die Vollstreckungsankündigung und für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub" eingefügt.
22. § 78 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 78 Übergangsvorschriften
(1) Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die auf Verbandsgemeinden und ihre Bediensteten anzuwenden sind, gelten entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften. (2) Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Regelungen abgewickelt, sofern sich nicht aus § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Abweichendes ergibt. (3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben. | " § 78 Übergangsvorschriften
Für Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften eingeleitet waren, werden Gebühren nach den bis dahin geltenden Vorschriften erhoben." |
Artikel 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. LSA S. 50), geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 die Angabe " § 20a Vollstreckung gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingefügt.
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Vollstreckung gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(1) Die Vollstreckung gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Leistungsbescheid oder einer Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn
(2) Zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Leistungsbescheid oder eine gegen die Gesellschaft gerichtete Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich.
(3) Aus einem gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Leistungsbescheid oder einer gegen die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt."
3. In § 21b Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister" ersetzt.
4. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Bis zum 1. Januar 2024 erwirkte Leistungsbescheide oder Vollstreckungsurkunden nach § 2 Abs. 2, die gegen alle Gesellschafter gerichtet sind, genügen zur Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
Artikel 4
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 382), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Polizei" die Wörter "sowie den Organen der Zwangsvollstreckung und den Vollstreckungsbehörden" eingefügt.
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar."
Artikel 5
Vollstreckungskostenordnung
Die Vollstreckungskostenordnung vom 13. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 70) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. Gebühr für die Vollstreckungsankündigung (§ 2a),
1b. Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub (§ 2b),".
2. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Gebühr für die Vollstreckungsankündigung
Für die Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 9 Euro erhoben.
§ 2b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub
(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 17 Euro erhoben. Bei erneuter Festsetzung eines weiteren Zahlungsplans derselben Forderung wird eine weitere Gebühr nicht erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Gläubiger nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem Zahlungsplan widerspricht."
3. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3) Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1
| "Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3) Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1
Werte über 5.000 Euro sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden." |
Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch Artikel 2 Nr. 8 Buchst. a, Nrn. 11, 12 und 14, Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 4 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
(2) Durch Artikel 2 Nr. 13 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 230563
ENDE |
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