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VKostO LSA - Vollstreckungskostenordnung
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Februar 2014
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 26.02.2014 S. 70; 27.02.2023 S. 50 23)
Gl.-Nr.: 2011.12



Aufgrund des § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2013 (GVBl. LSA S. l34), in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 8 und § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren 23

Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Mahngebühr (§ 2),
  2. Gebühr für die Vollstreckungsankündigung (§ 2a),
  3. Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub (§ 2b),
  4. Pfändungsgebühr (§ 3),
  5. Wegnahmegebühr (§ 4),
  6. Verwertungsgebühr (§ 5),
  7. Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 6),
  8. Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt (§ 7),
  9. Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels (§ 8),
  10. Gebühr für die Ersatzvornahme (§ 9),
  11. Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 10) und
  12. Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 11).

§ 2 Mahngebühr

(1) Die Höhe der Mahngebühr ergibt sich aus der Anlage 1. Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderung erhoben.

(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben

  1. für die Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung oder
  2. bei der Vollstreckung von Nebenforderungen im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2a Gebühr für die Vollstreckungsankündigung 23

Für die Vollstreckungsankündigung nach § 3 Abs. 1a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 9 Euro erhoben.

§ 2b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub 23

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 17 Euro erhoben. Bei erneuter Festsetzung eines weiteren Zahlungsplans derselben Forderung wird eine weitere Gebühr nicht erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Gläubiger nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dem Zahlungsplan widerspricht.

§ 3 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Die durch Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 2.

(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, weil

  1. pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss zur Deckung der Kosten des Verwaltungs-zwangsverfahrens nicht zu erwarten ist,
  3. ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 812 der Zivilprozessordnung vorliegen,
  4. von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen,
  5. durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
  6. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

(5) Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zah-lung abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben.

§ 4 Wegnahmegebühr

(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme von Urkunden, die der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte herauszugeben hat, erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet oder die Urkunden nicht aufzufinden sind.

(2) Die Gebühr beträgt 20 Euro.

§ 5 Verwertungsgebühr

(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.

(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 3.

(3) Wird die Verwertung abgewendet, weil

  1. der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist,
  2. der Vollstreckungsschuldner die Schuld an den Vollstreckungsbeamten bezahlt hat oder
  3. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, so vermindert sich die Gebühr auf die Hälfte. Im Übrigen wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).

§ 6 Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 30 Euro.

(2) Wird die Abnahme der Vermögensauskunft abgewendet, weil

  1. der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist,
  2. an den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  3. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, so vermindert sich die Gebühr auf 15 Euro.

§ 7 Gebühr für die Abnahme der Versicherung an Eides statt

Für die Abnahme der die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

§ 8 Gebühr für die Androhung eines Zwangsmittels

Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 60 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.

§ 9 Gebühr für die Ersatzvornahme

Für die zur Ausführung der Ersatzvornahme nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die öffent-liche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Amtshandlungen sowie für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshand-lungen wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 1.000 Euro erhoben.

§ 10 Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes

(1) Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 56 des Gesetzes über die öffent-liche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 1.000 Euro erhoben.

(2) Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes soll 20 v. H. des festgesetzten Betrages nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Ein-zelfall eine höhere Gebühr erfordert.

§ 11 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 39 Euro je angefangene Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten erhoben.

§ 12 Mehrheit von Pflichtigen

(1) Wird gegen mehrere Personen vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollstreckungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jeder Person zu erheben.

(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.

§ 13 Auslagen

(1) Die Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende Abschriften betragen, unabhängig von der Art der Herstellung, je Seite 0,50 Euro.

(2) Im Vollstreckungsverfahren von Geldforderungen sind die Reisekosten des Vollstreckungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Folgeänderungen

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2013 (GVBl. LSA S. 496), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) In der Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird die Angabe

"41 Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen" gestrichen.

b) In der Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird die Angabe "Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen 41" gestrichen.

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 41 wird aufgehoben.

b) Die laufende Nummer 60 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 3 erhält folgende Fassung:

"3 weggefallen".

bb) Die Tarifstellen 3.1 bis 3.4 werden aufgehoben.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. .

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens vom 11. Dezember 2001 (GVBl. LSA S.·562), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 356), außer Kraft.

(3) Die §§ 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

.

Mahngebühren für Mahnungen nach § 2 Satz 1 Anlage 1
(zu § 2 Satz 1)


Bis zu250 Euro einschließlich5,00 Euro
bis zu500 Euro einschließlich10,00 Euro
bis zu2.500 Euro einschließlich22,50 Euro
bis zu5.000 Euro einschließlich37,50 Euro
über5.000 Euro50,00 Euro.

.

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1 Anlage 2 23
(zu § 3 Abs. 3)

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1

Bis zu250 Euro einschließlich20,00 Euro
bis zu500 Euro einschließlich30,00 Euro
bis zu1.000 Euro einschließlich35,00 Euro
bis zu1.500 Euro einschließlich40,00 Euro
bis zu2.000 Euro einschließlich45,00 Euro
bis zu2.500 Euro einschließlich50,00 Euro
bis zu3.000 Euro einschließlich55,00 Euro
bis zu3.500 Euro einschließlich60,00 Euro
bis zu4.000 Euro einschließlich65,00 Euro
bis zu4.500 Euro einschließlich70,00 Euro
bis zu5.000 Euro einschließlich75,00 Euro
von dem Mehrbetrag für je 1.000 Euro10,00 Euro.

Werte über 5.000 Euro sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden.

.

Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2)


Bis zu500 Euro einschließlich25,00 Euro
bis zu1.000 Euro einschließlich37,50 Euro
bis zu1.500 Euro einschließlich50,00 Euro
bis zu2.000 Euro einschließlich62,50 Euro
bis zu2.500 Euro einschließlich75,00 Euro
bis zu3.000 Euro einschließlich87,50 Euro
bis zu3.500 Euro einschließlich100,00 Euro
bis zu4.000 Euro einschließlich112,50 Euro
bis zu4.500 Euro einschließlich125,00 Euro
bis zu5.000 Euro einschließlich137,50 Euro
von dem Mehrbetrag für je 1.000 Euro12,50 Euro.
Werte über 5.000 Euro sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden.


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