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Änderungstext
Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Schulwesen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11. Juli 2023
(GVBl. LSA Nr. 16 vom 20.07.2023 S. 465)
Aufgrund
(zu Artikel 1)
des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung,
(zu Artikel 2)
des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,
verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In § 6 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 320), wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 111 Tarifstellen 4 bis 4.3.4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft."
Artikel 2
SWHGebVO - Schülerwohnheimgebührenverordnung
Verordnung über Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Unterkunft und Verpflegung in einem Schülerwohnheim in Landesträgerschaft sind gemäß § 64 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gebühren nach den §§ 2 bis 3 zu erheben.
§ 2 Gebührenerhebung an den Gymnasien in Landesträgerschaft
(1) Die Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Gymnasien in Landesträgerschaft werden je Schuljahr in zehn gleichen Monatsraten erhoben und betragen:
(2) Eine Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühren betragen:
§ 3 Gebührenerhebung an den Förderschulen in Landesträgerschaft
(1) Die Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Förderschulen in Landesträgerschaft werden je Schuljahr in zehn gleichen Monatsraten erhoben und betragen je Schülerin oder Schüler:
(2) Eine Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühren je Schülerin oder Schüler betragen:
(3) Die Gebühr für Mittagessen ohne Unterkunft im Schülerwohnheim beträgt je Tagesschülerin und Tagesschüler 3,20 Euro täglich.
§ 4 Sozialklausel
Die Gebühren für Unterkunft werden auf Antrag nicht erhoben, wenn die Personensorgeberechtigten:
beziehen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2023 in Kraft.
ID 231462
ENDE |