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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Schulwesen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Juli 2023
(GVBl. LSA Nr. 16 vom 20.07.2023 S. 465)



Aufgrund

(zu Artikel 1)

des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung,

(zu Artikel 2)

des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,

verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

In § 6 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 320), wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 111 Tarifstellen 4 bis 4.3.4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft."

Artikel 2
SWHGebVO - Schülerwohnheimgebührenverordnung
Verordnung über Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Schulen in Landesträgerschaft

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Unterkunft und Verpflegung in einem Schülerwohnheim in Landesträgerschaft sind gemäß § 64 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gebühren nach den §§ 2 bis 3 zu erheben.

§ 2 Gebührenerhebung an den Gymnasien in Landesträgerschaft

(1) Die Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Gymnasien in Landesträgerschaft werden je Schuljahr in zehn gleichen Monatsraten erhoben und betragen:

  1. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt:
    1. für Unterkunft 120 Euro monatlich und
    2. für Vollverpflegung 180 Euro monatlich;
  2. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt:
    1. für Unterkunft 220 Euro monatlich und
    2. für Vollverpflegung 180 Euro monatlich.

(2) Eine Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühren betragen:

  1. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt:
    1. für Unterkunft 6,50 Euro täglich und
    2. für Vollverpflegung 9,50 Euro täglich;
  2. je Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt:
    1. für Unterkunft 11,50 Euro täglich und
    2. für Vollverpflegung 9,50 Euro täglich.

§ 3 Gebührenerhebung an den Förderschulen in Landesträgerschaft

(1) Die Gebühren für Unterkunft und Verpflegung in den Schülerwohnheimen an den Förderschulen in Landesträgerschaft werden je Schuljahr in zehn gleichen Monatsraten erhoben und betragen je Schülerin oder Schüler:

  1. für Unterkunft 40 Euro monatlich und
  2. für Vollverpflegung 130 Euro monatlich.

(2) Eine Wochenend-, Feiertags- oder Ferienbetreuung stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühren je Schülerin oder Schüler betragen:

  1. für Unterkunft 3,50 Euro täglich und
  2. für Vollverpflegung 7 Euro täglich.

(3) Die Gebühr für Mittagessen ohne Unterkunft im Schülerwohnheim beträgt je Tagesschülerin und Tagesschüler 3,20 Euro täglich.

§ 4 Sozialklausel

Die Gebühren für Unterkunft werden auf Antrag nicht erhoben, wenn die Personensorgeberechtigten:

  1. Leistungen auf Grundsicherung für Arbeitssuchende oder als Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeit - suchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes,
  3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2340), in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

beziehen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2023 in Kraft.

ID 231462


ENDE